Urteil des OLG Hamm vom 29.11.2005

OLG Hamm: vertragsstrafe, produkt, wiederholungsgefahr, energie, schwimmen, fett, ernährung, irreführung, abmahnung, ergänzung

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 104/05
Datum:
29.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 104/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 O 133/04
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. März 2005 verkündete
Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird
zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des
Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- EUR
abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Am 29. Februar 2004 warb der Beklagte zu 2) für die von der Beklagten zu 1)
vertriebenen Mittel "T" und "LCarnitin & Spirulina" in der Werbesendung des
Fernsehsenders R. Der Kläger, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der
gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, hält verschiedene Werbeaussagen
des Beklagten zu 2) in dieser Sendung, die der Kläger mitgeschnitten hat, für
wettbewerbswidrig. Er mahnte deshalb mit Schreiben vom 22. Juli 2004 die Beklagten
ab. In einer vorformulierten Unterlassungserklärung listete er die Werbeaussagen im
einzelnen auf, deren zukünftige Unterlassung er begehrte. Zugleich verlangte der Kläger
eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 5.100,00 € (vgl.
Fotokopie der Abmahnung Bl. 34 ff d.A.).
2
Die Beklagten gaben unter dem 4. August 2004 eine Unterwerfungserklärung ab, die
sich nur teilweise mit der vorformulierten Unterwerfungserklärung des Klägers deckte.
Die Beklagten versprachen darin auch nur eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 €
(vgl. Fotokopie der Unterwerfungserklärung Bl. 44 ff d.A.).
3
Der Kläger nahm diese Unterwerfungserklärung wegen der Umformulierungen, die sich
zu weit von der konkreten Verletzungshandlung entfernten, und wegen der zu geringen
Vertragsstrafe nicht an.
4
Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom 15. Dezember 2004 den Beklagten
unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit
nachfolgenden Aussagen zu werben:
5
1. für das Produkt "T plus L-Carnitin & Spirulina":
6
"So, und der erste Punkt ist, das Diätprodukt muss die Stoffwechselsprache
sprechen, d. h. es muss kommunizieren können mit der Fettzelle. Bei den
meisten Diätprodukten jedoch ist die Fettzelle verschlossen wie ein
Banktresor, und deshalb hab ich hier mal so’n Tresor hingestellt. Der T, der
kommuniziert wirklich mit den Fettzellen, und die Fettzellen öffnen sich. Und
das ist ja der erste, die erste Stufe einer erfolgreichen
gewichtskontrollierenden Ernährung. So, und jetzt müssen die Fettmoleküle,
die müssen jetzt durch das Blut schwimmen zu den Mitochondrien.",
7
2. für das Produkt "L-Carnitin (Dreimonatspackung)" und "T plus LCarnitin &
Spirulina":
8
2.1.
9
"Und weil die das nicht alleine können, die können nicht alleine durchs Blut
schwimmen, haben wir LCarnitin mit dazu genommen, das heißt LCarnitin
fungiert als Transporteur und sagt: Los, du blödes Körperfett, rauf mit dir! Ja,
und fährt dann mit dem Körper, mit dem Körperfett zu den Mitochondrien, lädt
dort ab, und hier wird dann das Fett umgewandelt in Energie. Und so
funktioniert eine gewichtskontrollierende Ernährung, wo man sagen kann:
"Jawohl, da sieht man auch tatsächlich den Erfolg.",
10
2.2.
11
"Also L-Carnitin ist wichtig für die Energiegewinnung, und zwar die
Energiegewinnung aus den Fettzellen, das heißt, dieses blöde Fett, das ja
viele stört, kann man, wenn man es richtig macht, nutzen, um es
umzuwandeln in Energie, also die Körperzellen brauchen ja permanent
Energie.",
12
2.3.
13
"Damit es aber freigesetzt werden kann, müssen wir das Richtige essen. Das
ist ganz entscheidend. Und jetzt setzen wir mal voraus, wir essen das
Richtige, dann öffnen sich nämlich mühelos alle Fettzellen, und die geben
sofort ihren Inhalt preis, also die Fettmoleküle. Nun müssen aber die
Fettmoleküle zu den so genannten Mitochondrien, das sind die
Brennkammern in den Muskelzellen, nämlich hier wird das Fett umgewandelt
in Energie. Und die Fettmoleküle können nicht von alleine durchs Blut dahin
schwimmen. Und jetzt kommt die tragende Rolle von LCarnitin, weil LCarnitin
fungiert nämlich als Transporteur und sagt: So, Körperfett, rauf mit euch, ni?
14
Also zu den Fettmolekülen, los, los, los, zacki, zacki, zacki! Und fährt dann mit
denen durchs Blut, durch den Körper zu den Mitochondrien, lädt das Ganze
dann ab. So! Zack! Und dann wird das in den Mitochondrien entsorgt.",
2.4.
15
"Aber es geht auch darum, zum Beispiel vorzeitiger Ermüdung vorzubeugen,
weil L-Carnitin powert ja richtig dadurch, dass Energie gewonnen wird.",
16
2.5.
17
"L-Carnitin - es ist so einfach, sich selber Power zu geben!".
18
II.
19
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 255,20 Euro nebst Zinsen ab
19.08.2004 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
20
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
21
Die Beklagten sind der Ansicht, ihre Unterwerfungserklärung habe die
Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Die angebotene Vertragsstrafe sei ausreichend.
Die Streichung von Textpassagen sei rechtlich unproblematisch, weil nur der Wortlaut
gestrafft worden sei, um den Kern der Unterlassungspflichten stärker herauszustellen.
Zudem seien die von der Klägerin als irreführend beanstandeten Äußerungen auch
nicht zu beanstanden. Es sei nämlich nicht unzulässig mit einer möglichen
Gewichtsreduzierung geworben worden. Die Wirkaussagen über den Stoff LCarnitin
seien zutreffend und wissenschaftlich anerkannt.
22
Das Landgericht hat durch Urteil vom 23. März 2005 das Versäumnisurteil
aufrechterhalten und gemeint, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche
zu, §§ 8; 4 Nr. 11; 3 UWG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 5 a LMBG. Durch die beanstandeten
Werbeaussagen werde der irreführende Eindruck erweckt, durch die Einnahme der
beworbenen Produkte lasse sich eine Gewichtsreduzierung erreichen. Es werde über
die notwendige Beschränkung der Nahrungszufuhr hinweggetäuscht. Insofern könnten
sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, bei den Aussagen des Beklagten zu
2), die in einer Dauerwerbesendung erfolgt seien, sei es schlicht um die Darstellung
körperlicher Prozesse gegangen. Das Publikum gehe davon aus, dass durch
Äußerungen zum Ablauf biologischer Prozesse immer auch eine Werbeaussage zum
Produkt selbst getroffen werden solle. Auch die Werbeaussagen unter 2.4. und 2.5. des
Versäumnisurteils seien irreführend, weil fehlerhaft suggeriert werde, durch die
Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels lasse sich einer Ermüdung vorbeugen. Das
gelte auch für die substanzlose Werbeaussage zu 2.5. wegen der Stellung dieser
Aussage im Gesamtzusammenhang.
23
Die Wiederholungsgefahr sei durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung der
Beklagten nicht weggefallen. Die Unterwerfungserklärung habe lediglich ein sachlich
beschränktes Angebot dargestellt, das nicht sämtliche irreführenden Aussagen
abgedeckt habe. Zudem sei die angebotene Vertragsstrafe nicht ausreichend,
insbesondere wenn man das Vorverhalten der Beklagten berücksichtige.
24
Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Blatt 196 ff der Akten verwiesen.
25
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
26
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages sprechen die
Beklagten dem Kläger im Hinblick auf die abgegebene Unterwerfungserklärung schon
das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage ab. Eine Unterwerfungserklärung
müsse nur in dem Umfang eines bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs
abgegeben werden. Diesen Anforderungen genüge ihre Erklärung vom 4. August 2004.
Zudem habe das Landgericht vom Kläger selbst nicht angesprochene, angebliche
Irreführungstatbestände eingeführt, ohne zuvor darauf hinzuweisen.
27
Im Übrigen seien die vom Beklagten zu 2) getätigten Erklärungen auch zutreffend.
Hinsichtlich der letzten Erklärung handele es sich um eine nichtssagende, übertriebene
Werbeaussage. "Power" sei eine nichtssagende Werbefloskel, die deshalb von
vornherein nicht zur Irreführung geeignet sei.
28
Auch die angebotene Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € sei ausreichend gewesen,
zumal sich der Kläger in der Vergangenheit mit Vertragsstrafen in dieser Höhe begnügt
habe. Im Hinblick auf den Beklagten zu 2) habe dem Kläger sogar eine Vertragsstrafe in
Höhe von 1.500,00 € ausgereicht. Die erstmalige Forderung einer Vertragsstrafe in
Höhe von mehr als 3.000,00 € sei daher treuwidrig, zumal der Kläger nicht von der
angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, den Rechtsstreit möglichst
außergerichtlich zu bereinigen.
29
Unzulässig sei das Vorgehen des Klägers auch im Hinblick auf die im Schreiben von
Rechtsanwalt X vom 4. August 2004 angesprochene Vereinbarung der Parteien.
Danach sei man sich einig gewesen, dass sämtliche wettbewerbsrechtlichen Vorfälle,
die sich vor Abschluss dieser vergleichsweisen Regelung ereignet hätten, durch
Zahlung einer Pauschalsumme seitens der Beklagten abgegolten werden sollten. Der
streitgegenständliche Vorfall habe sich vor dem Abschluss dieses Vergleichs ereignet.
30
Ihren Hilfsantrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht
begründen die Beklagten damit, dass das Landgericht Verfahrensfehler begangen habe.
Es habe seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt und zu Unrecht die in der
Einspruchsschrift genannten Beweisantritte übergangen.
31
Die Beklagten beantragen,
32
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Essen vom 23.03.2005, Az.
44 O 133/04, die Klage des Klägers abzuweisen,
33
hilfsweise,
34
das Urteil des Landgerichts Essen vom 23.03.2005, Az. 44 O 133/04 aufzuheben
und die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht Essen zurück zu
verweisen.
35
Der Kläger beantragt,
36
die Berufung zurückzuweisen.
37
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages hält der Kläger die
angebotene Vertragsstrafe nach wie vor für zu niedrig und verweist auf die zahlreichen
Verfahren zwischen den Parteien. Die Beklagten hätten auch gewusst, dass er eine
Vertragsstrafe von 3.000,00 € nicht akzeptieren werde. Was die von den Beklagten
behauptete vergleichsweise Regelung angehe, so sei dieser Vortrag falsch. Die
Vereinbarung habe sich lediglich auf ein bestimmtes Ordnungsmittelverfahren bezogen.
Insofern seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass keine weiteren
Ordnungsmittelverfahren hätten angestrengt werden sollen, soweit sich die Vorfälle auf
das dem erledigten Ordnungsmittelverfahren zugrundeliegende Verbot bezögen. In
diesem Zusammenhang hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
die diesbezügliche Korrespondenz der Parteien vorgelegt, wegen deren Inhalt im
einzelnen auf Blatt 266 ff der Akten verwiesen wird.
38
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
39
Entscheidungsgründe:
40
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat sein Versäumnisurteil
und die darin ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu Recht aufrechterhalten.
41
Das Klagebegehren ist zulässig. Die Verbotsanträge sind hinreichend bestimmt, § 253
Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Denn der Kläger hat sich bei der Formulierung der begehrten Verbote
an die konkrete Verletzungshandlung gehalten. Dass der Beklagte zu 2) die
Äußerungen so getan hat, wie sie in den Anträgen wiedergegeben worden sind, ist
unstreitig.
42
Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch noch einmal ausdrücklich
klargestellt worden ist, erstrebt der Kläger auch eine alternative Verurteilung der
Beklagten, so dass gedankliche eine Und/Oder-Verknüpfung zwischen den einzelnen
Verbotsaussprüchen zu ergänzen ist.
43
Den Verbotsbegehren des Klägers fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit
die Beklagten dieses fehlende Rechtsschutzbedürfnis aus der von ihnen angebotenen
Unterwerfungserklärung herleiten wollen, geht dies von vornherein fehl. Denn der
Kläger hat diese Unterwerfungserklärung nicht angenommen, so dass er nach wie vor
wegen seines Verbotsbegehrens ungesichert ist. Soweit die Beklagten ihre einseitig
gebliebene Unterwerfungserklärung für ausreichend halten, berührt dies lediglich die
Wiederholungsgefahr und damit die Begründetheit des Verbotsbegehrens.
44
Dem Verbotsbegehren des Klägers fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis,
weil er sich mit den Beklagten, wie diese behaupten, auf eine Nichtverfolgung des hier
in Rede stehenden Vorfalls geeinigt hätte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das
entsprechende Vorbringen der Beklagten nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als neuer
erstmaliger Vortrag in der Berufungsinstanz überhaupt zuzulassen ist. Denn die
behauptete Vereinbarung liegt lange Zeit vor dem angefochtenen Urteil des
Landgerichts und hätte in erster Instanz bereits vorgetragen werden müssen. Durch die
Vorlage des entsprechenden Schriftwechsels zwischen den Parteien durch den Kläger
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist aber klargestellt worden, dass sich
diese Vereinbarung, wie schon der Kläger in seiner Erwiderung auf die entsprechende
45
Behauptung der Beklagten vorgetragen hatte, nicht auf die hier in Rede stehenden
Vorwürfe erstreckt hatte, sondern lediglich Ordnungsmittelverfahren erfasste.
Das Landgericht hat das Verbotsbegehren des Klägers auch insgesamt zu Recht für
begründet erachtet. Es hat dabei zwar allein auf §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 8 Abs. 1; 4 Nr. 11; 3
UWG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 5 a LMBG abgestellt. Zusätzlich muss zur Begründetheit des
Verbotes aber hier auch noch auf § 1 UWG a.F. abgestellt werden. Denn die
Verletzungshandlung ist geschehen, als noch das alte UWG galt. In der Sache wirkt sich
dies jedoch nicht aus, da sich hier die Rechtslage zwischen dem alten und dem neuen
UWG nicht unterscheidet. Nach altem wie nach neuem Recht ist ein Verstoß gegen § 17
Abs. 1 Nr. 5 a LMBG immer zugleich auch wettbewerbswidrig, soweit die
Bagatellgrenze nach § 3 UWG bzw. nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. überschritten ist.
46
Das Verbotsbegehren des Klägers scheitert zunächst nicht schon an der fehlenden
Wiederholungsgefahr. Denn die von den Beklagten angebotene
Unterwerfungserklärung ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.
Diese Unterwerfungserklärung reicht nämlich schon deshalb nicht aus, weil eine zu
niedrige Vertragsstrafe angeboten worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen
werden.
47
Zudem ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits erstinstanzlich auf die
wirtschaftliche Macht der Beklagten zu 1) hingewiesen hat (vgl. Schriftsatz des Klägers
vom 26. November 2004 Bl. 76 ff d.A.). Insoweit hat der Kläger unwidersprochen zum
Werbesender QVC und zu den Erfolgen der Beklagten zu 1) Stellung genommen. Die
dort angegebenen Umsatzzahlen haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz
nicht bestritten. Auch von daher reicht die angebotene Vertragsstrafe von 3.000,00 Euro
nicht aus.
48
Der Hinweis der Beklagten auf früher vom Kläger akzeptierte Vertragsstrafen verfängt
nicht. Denn der Kläger hat in diesem Fall von vornherein eine Vertragsstrafe von
5.100,00 € gefordert, nämlich bereits in der Abmahnung. Nur wenn der Gläubiger in
seiner Abmahnung eine geringere Vertragsstrafe fordert, als angemessen ist, und der
Schuldner sich darauf einlässt, kann sich der Gläubiger später im Prozess nicht darauf
berufen, dass die geforderte und entsprechend versprochene Vertragsstrafe nicht
angemessen gewesen sei. Dies ist hier aber nicht der Fall.
49
Zu den ausgeurteilten Verboten im einzelnen ist folgendes auszuführen:
50
Verbot zu Ziffer 1. des Versäumnisurteils ("So, und der erste Punkt ist, das Diätprodukt
muss die Stoffwechselsprache sprechen ...")
51
Diese Werbeaussage hat das Landgericht zu Recht für irreführend i.S.d. § 17 Abs. 1
Nr. 5 a LMBG gehalten. Danach liegt eine irreführende Bewerbung von Lebensmitteln
dann vor, wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den
Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht
hinreichend gesichert sind. Eine solche Irreführung bewirkt die beanstandete Aussage
für das beworbene Produkt. Das Bild der Kommunikation des beworbenen Produktes
mit der Fettzelle erweckt den Eindruck, als würde allein schon dieses Produkt durch
einen erheblichen Fettverbrauch für ein Abnehmen sorgen. Dabei muss in Wahrheit
eine Reduzierung der Nahrungsaufnahme zwingend hinzukommen, um erfolgreich
52
abnehmen zu können.
Die Beklagten übersehen bei ihrer Argumentation, dass der letzte Satz des Verbotes
zwar insoweit zutreffend ist, als die Fettmoleküle, um verbrannt werden zu können,
tatsächlich zu den Mitochondrien schwimmen müssen. Dieser Satz wird den Beklagten
aber nicht isoliert verboten, sondern nur im Zusammenhang mit den übrigen Sätzen. In
diesem Zusammenhang gewinnt er aber eine bildhafte Aussage dahingehend, wie
schnell das Abnehmen mit dem beworbenen Produkt geht. Die Beklagten isolieren in
ihrer Berufungsbegründung zu Unrecht die einzelnen Sätze der beanstandeten
Werbeaussage. Entscheidend ist insoweit, dass die Passage insgesamt verboten
werden soll, weil sie eben, wie dargelegt, insgesamt den Eindruck erweckt, dass auch
ohne Reduzierung der Nahrungsaufnahme ein Abnehmen möglich sei.
53
Die durch diesen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die von
den Beklagten angebotene Unterwerfungserklärung entfallen, und zwar unabhängig von
der Frage der ausreichenden Höhe der angebotenen Vertragsstrafe. Denn die
Beklagten haben insoweit lediglich angeboten, in Zukunft nicht mehr für das genannte
Produkt mit folgenden Aussagen zu werben:
54
"Der T Diätdrink kommuniziert in der Stoffwechselsprache wirklich mit den Fettzellen
und die Fettzellen öffnen sich. Das ist die erste Stufe einer erfolgreichen
gewichtskontrollierenden Ernährung."
55
Mit diesem Unterlassungsversprechen greifen die Beklagten lediglich einzelne Sätze
aus der vom Kläger zu Recht beanstandeten Werbeaussage heraus. Es handelt sich
gerade nicht um eine Abstrahierung der konkreten Verletzungsform, die der Kläger
verboten wissen will. Vielmehr erfasst die angebotene Verbotsformulierung lediglich
einen Teil der gesamten Erklärung. Dabei mag es sich zwar um die Kernaussage der
beanstandeten Werbeaussage handeln. Was aber Kern eines Verbotsausspruches ist,
ist in erster Linie in den nachfolgenden Ordnungsmittelverfahren zu untersuchen, wenn
es darum geht, ob abgewandelte spätere Werbeaussagen noch von dem ausgeurteilten
Werbeverbot erfasst werden. Im Verletzungsprozess hat der Kläger als Gläubiger
grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass eine zu Recht beanstandete Werbeaussage
vom Schuldner in Zukunft auch so nicht mehr aufgestellt wird, wie sie zunächst
aufgestellt worden ist. Denn das bloße Weglassen von Aussagebestandteilen birgt
regelmäßig die Gefahr in sich, den Inhalt einer Werbeaussage zu verfälschen. Denn
auch bloß illustrierende Sätze können einer Werbeaussage eine bestimmte Richtung
geben, was dann im Vollstreckungsverfahren bei weiteren Verstößen durchaus relevant
werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gläubiger in seinem Klageantrag
solche Sätze weglässt oder der Schuldner in seiner angebotenen
Unterwerfungserklärung. Die Art und Weise der Verkürzung der konkreten
Werbeaussage bleibt in beiden Fällen gleich. Damit wird aber die konkrete
Verletzungshandlung verfehlt.
56
Verbot zu Ziffer 2.1. des Versäumnisurteils ("Und weil die das nicht alleine können, die
können nicht alleine durchs Blut schwimmen ...")
57
Diese Werbeaussage ist schon deshalb irreführend, weil sie den Eindruck erweckt, als
würde der Fettabbau in seinem Umfang von der Menge des eingenommenen
Präparates, genauer des Wirkstoffs LCarnitin abhängen. Das ist aber so nicht richtig.
Wie auch das vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. Februar 2005 vorgelegte Gutachten des
58
Professors W vom 30. Mai 2001 belegt (vgl. Bl. 156 d.A.), ist es zumindest umstritten, ob
sich der Fettabbau durch eine erhöhte Dosis LCarnitin steigern lässt. Deswegen durften
die Beklagten ihre Aussage jedenfalls nicht mit der gegebenen Sicherheit machen. Zu
Unrecht nehmen die Beklagten an, dass ihnen verboten werden solle, über die
Wirkweise von LCarnitin zu berichten. Denn die Werbeaussage ist den Beklagten nur im
Zusammenhang mit der Werbung für das eingangs genannte Produkt verboten.
Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang angebotene Unterwerfungserklärung
ist schon deshalb ungeeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil durch den
Klammerzusatz der Unterwerfungserklärung die zunächst angebotene Unterlassung auf
eine Weise eingeschränkt wird, dass für den Kläger als Gläubiger die Reichweite der
gegebenen Unterlassungserklärung unklar bleibt.
59
Das Verbot zu Ziffer 2.2. des Versäumnisurteils ("Also LCarnitin ist wichtig für die
Energiegewinnung ...")
60
Die angegriffene Formulierung erweckt den Eindruck, dass man mit Hilfe des
beworbenen Präparats dem störenden Fett sogar noch etwas Gutes abgewinnen kann,
da man es in die ständig benötigte Energie umwandeln kann. Damit wird die Wirkung
von LCarnitin zu simpel darstellt. Es wird der Eindruck erweckt, als würde man über die
Dosierung von LCarnitin die Fettverbrennung unmittelbar steuern können. Der
beschriebene Verbrennungseffekt werde gerade durch das beworbene Produkt erreicht.
Die Bedeutung von LCarnitin im Zusammenhang mit Stoffwechselvorgängen ist aber
wissenschaftlich noch viel zu wenig geklärt, als dass die Beklagten so apodiktisch
positive Aussagen machen dürften, ohne den Verbraucher irrezuführen. Auch hier
übersehen die Beklagten bei ihrer Argumentation gegen dieses Verbot wiederum, dass
ihnen nicht allgemeine Aussagen über LCarnitin verboten werden sollen, sondern
Werbeaussagen für ihr Präparat.
61
Die angebotene Unterlassungserklärung ist schon deshalb unzureichend für die
Beseitigung der Wiederholungsgefahr, weil sie den in der beanstandeten
Werbeaussage herausgestellten Umwandlungseffekt gerade nicht mit aufnimmt.
Darüber hinaus entwertet der Klammerzusatz der angebotenen Unterwerfung zusätzlich
die angebotene Erklärung. Denn er belässt wiederum die Reichweite der
versprochenen Unterlassung im Unklaren.
62
Verbot zu Ziffer 2.3. des Versäumnisurteils ("Damit es aber freigesetzt werden kann,
müssen wir das Richtige essen ...")
63
Auch hier hat das Landgericht zu Recht eine Irreführung bejaht. Die Aussage erweckt
den Eindruck, als warteten die Fettmoleküle bei richtigem Essverhalten nur darauf, zum
Verbrennen abgeholt zu werden, dass aber leider häufig nicht genügend Transportmittel
zur Verfügung stehen. Dem Verbraucher wird suggeriert, dass er diesem
Transportmittelmangel durch das beworbene Produkt abhelfen kann, das ja gerade die
benötigten Transportmittel enthält. Damit wird der Stoffwechselvorgang zu vereinfacht
dargestellt. Das räumen die Beklagten im Ergebnis in ihrem Klammerzusatz ihrer
Unterwerfungserklärung zu dem vorangegangenen Verbot zu Ziffer 2.2. des
Versäumnisurteils im Ergebnis auch selbst ein. Denn dort formulieren die Beklagten den
fraglichen Stoffwechselvorgang vorsichtiger, indem sie angeben, dass das beworbene
Produkt unterstützend bei dem Prozess der Umwandlung der Fettzellen in Energie
beitragen kann.
64
Eine ausdrückliche Unterwerfungserklärung zu diesem begehrten Verbot haben die
Beklagten von vornherein nicht abgegeben. Zu Unrecht meinen sie, dass dem
Begehren des Klägers schon durch die übrigen Erklärungen nachgekommen sei. Der
Kläger als Gläubiger braucht sich mit einem solchen Verweis aber nicht
zufriedenzugeben, dass im Falle der Wiederholung dieser Aussage möglicherweise
diese vom Kern der übrigen Unterlassungsangebote erfasst wird. Ist eine Aussage
irreführend, so kann der Gläubiger sie auch so, wie sie gemacht worden ist, verbieten
lassen.
65
Verbot zu Ziffer 2.4. des Versäumnisurteils ("Aber es geht auch darum, zum Beispiel
vorzeitiger Ermüdung vorzubeugen ...")
66
Zu Recht hat das Landgericht auch diese Produktaussage als irreführend verboten.
Auch diese Aussage simplifiziert die Wirkungsweise von LCarnitin wiederum in
verfälschender Weise. Auch die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass LCarnitin nicht
allein vorzeitiger Ermüdung vorbeugen kann. Dementsprechend haben sie in ihrer
Unterwerfungserklärung angeboten, nachfolgende Werbeaussage nicht mehr
aufzustellen: "Das Produkt M beugt vorzeitiger Ermüdung vor"
67
Was die Wiederholungsgefahr betrifft, so ist aber auch diese Aussage nicht geeignet,
die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es mag zwar bei der beanstandeten Aussage
im Kern um die Ermüdung gehen. Die von dem Kläger beanstandete Werbeaussage
geht aber über den bloßen Vorbeugungshinweis hinaus und preist das beworbene
Produkt zusätzlich damit an, dass durch das darin enthaltene LCarnitin zusätzliche
Energie gewonnen wird, die in den Augen des Verbrauchers nicht nur gegen Ermüdung
vorbeugt, sondern auch sonst noch vorteilhaft eingesetzt werden kann.
Dementsprechend bleibt die angebotene Unterwerfungserklärung hinter dem begehrten
Aussageverbot zurück. Dass dieser Aussagegehalt der beanstandeten Aussage durch
die übrigen Unterwerfungserklärungen aufgefangen wird, wie die Beklagten meinen, ist
unerheblich. Der Kläger als Gläubiger braucht sich nicht mit zersplitterten
Unterwerfungserklärungen zufriedenzugeben. Er kann eine einheitliche Unterwerfung
hinsichtlich der jeweils zu Recht beanstandeten Werbeaussage verlangen.
68
Verbot zu Ziffer 2.5. des Versäumnisurteils: ("LCarnitin - es ist so einfach, sich selbst
Power zu geben!")
69
Insoweit greifen die Beklagten zwar zu Recht die diesbezügliche Argumentation des
Landgerichts im angefochtenen Urteil an. Da der Kläger ein isoliertes Verbot dieser
Aussage erstrebt, kann zur Beurteilung der Irreführungsgefahr nicht auf den
Gesamtzusammenhang abgestellt werden, indem diese beanstandete Werbeaussage
erschienen ist. Dem Landgericht ist aber jedenfalls im Ergebnis zu folgen. Denn die
angegriffene Aussage enthält auch in ihrem isolierten Gehalt einen tatsächlichen Kern.
Es wird nämlich behauptet, dass LCarnitin von sich aus dem Körper Kraft gibt. Es ist
aber höchst umstritten, inwieweit der Körper überdosiertes LCarnitin überhaupt
aufnehmen kann. Es kann auch nicht als erwiesen angesehen werden, dass das Mittel
eine aufputschende Wirkung hat. Da die beanstandete Werbeaussage diese Wirkungen
aber als sicher hinstellt, weil es ja so einfach ist, sich selbst Power zu geben, ist sie
schon deshalb irreführend.
70
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
71
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711
ZPO.
72