Urteil des OLG Hamm vom 03.11.1995

OLG Hamm (antragsteller, nicht öffentlich, höhe, rente, ausgleich, anwartschaft, öffentlich, prüfung, realteilung, falle)

Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 83/95
Datum:
03.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 83/95
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 17 F 182/94
Tenor:
Die Versorgungsausgleichsentscheidung des angefochtenen Urteils
wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Vom Rentenversicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der ...
werden auf das Rentenversicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei
der ... monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 59,23 DM,
bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 1994, übertragen. Der
Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte
umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien
gegeneinander aufgehoben.
Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der
Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird - endgültig - auf 1.000,00
DM festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Auf den am 9.8.1994 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das
Amtsgericht die am 20.5.1988 geschlossene Ehe des am 17.8.1960 geborenen
Antragstellers mit der am 19.5.1950 geborenen Antragsgegnerin durch Urteil vom
5.1.1995 geschieden. Bezüglich des Versorgungsausgleichs hat das Familiengericht
ausgesprochen, daß der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten bleibe. Zur
Begründung hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt, in der Ehezeit vom 1.5.1988 bis
zum 31.7.1994 hätten die Parteien einmal Anwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworben, und zwar der Antragsteller bei der ... in Höhe von
monatlich 257,59 DM und die Antragsgegnerin bei der in Höhe von monatlich 203,41
DM. Die Ehefrau habe daneben ehezeitbezogene Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung erworben, und zwar bei der ... AG - nach Dynamisierung - in Höhe von
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monatlich 293,10 DM und beim ... eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von
monatlich 914,70 DM. Gemäß § 1587 Abs. 3 BGB könne "im Wege der Verrechnung nur
ein einmaliger Ausgleich" vorgenommen werden. Die Auferlegung einer
Beitragsleistung scheide aus, da die Antragsgegnerin, die als Telefonistin tätig sei und
Prozeßkostenhilfe erhalten habe, dazu wirtschaftlich nicht imstande sei.
Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs richtet sich die Beschwerde des
Antragstellers, der ausführt:
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Neben den von den Parteien bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern
erworbenen Anwartschaften habe die Antragsgegnerin bei der ... AG eine bereits
unverfallbare Anwartschaft auf eine lebenslange Betriebsrente erworben. Die
Rechtsform des Versorgungsträgers sei nicht öffentlich-rechtlich. Die
Versorgungsregelung sehe eine Realteilung der Versorgungsanrechte im Falle der
Ehescheidung nicht vor. Schließlich habe die Antragsgegnerin bei dem ... eine
volldynamische unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer lebenslangen Rente
erworben; auch hier sei die Rechtsform des Versorgungsträgers nicht öffentlich-rechtlich
und in der Versorgungsregelung sei eine Realteilung der Versorgungsanrechte im Falle
der Ehescheidung nicht vorgesehen.
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Ziel der gesetzlichen Regelung zum Ausgleich von Versorgungsanrechten aus Anlaß
der Scheidung sei es, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unverfallbarer
Anrechte nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierzu könne das Familiengericht gemäß § 3
b Abs. 1 Ziffer 1 VAHRG ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes Anrecht des
Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten
ausgeglichen werden könne, zum Ausgleich heranziehen. Hierzu habe das
Familiengericht keine Feststellungen getroffen. Gemäß § 3 b Abs. 1 Ziffer 2 VAHRG
könne das Familiengericht dem Verpflichteten, soweit ihm dies nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist, auferlegen, für den Berechtigten Beiträge
zur Begründung von Anrechten auf eine bestimmte Rente in eine gesetzliche
Rentenversicherung zu zahlen. Auch hierzu habe das Familiengericht keine näheren
Feststellungen getroffen. Allein der Hinweis auf die Prozeßkostenhilfebewilligung
zugunsten der Antragsgegnerin reiche dazu jedenfalls nicht, zumal die
Prozeßkostenhilfeunterlagen den Parteien nicht zugänglich und damit einer
Nachprüfung ebenso entzogen seien wie die angesprochene Sachentscheidung in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die sich auf eine diesbezügliche
Bezugnahme beschränke. Eine hinreichende Sachaufklärung in dieser Hinsicht habe
nicht stattgefunden. Immerhin sei die Antragsgegnerin Eigentümerin eines Hauses.
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Schließlich erschienen die Berechnungen und die damit verbundenen zahlenmäßigen
Darstellungen in den Entscheidungsgründen des familiengerichtlichen Urteils nicht
nachvollziehbar und würden zur Nachprüfung durch den Senat gestellt.
7
Der Antragsteller beantragt,
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den Versorgungsausgleich öffentlich-rechtlich durchzuführen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie erwidert:
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Soweit ein Versorgungsausgleich in Betracht komme, müsse die von ihr beim ...
erworbene Anwartschaft auf Überschußrente hinsichtlich der Bemessung des auf die
Ehezeit entfallenden Teiles ebenso wie die Stammrente behandelt werden. Deshalb sei
die Überschußrente im Verhältnis der Ehezeit zur gesamten Versicherungszeit, also bis
zum Erreichen der Altersgrenze, zu kürzen.
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Im übrigen sei der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c BGB auszuschließen, weil
ihre, der Antragsgegnerin, Inanspruchnahme grob unbillig wäre. Der Antragsteller sei in
der Ehe erhebliche Zeit arbeitslos gewesen. Er habe damit seine Verpflichtung, zum
Familienunterhalt beizutragen, verletzt. Im Umfang von 10 % der gesamten Ehedauer
(bis 31.07.1994) habe der Antragsteller keinerlei Rentenanwartschaften erworben. Auch
müsse berücksichtigt werden, daß der Antragsteller etwa 10 Jahre jünger sei als sie, die
Antragsgegnerin. Er habe aus diesem Grunde entsprechend mehr Zeit,
Rentenanwartschaften zu erwerben. Ferner habe der Antragsteller nach der Trennung
innerhalb der ehelichen Wohnung ihr, der Antragsgegnerin, Konto bei der ... in ... mit
mehr als DM 10.000,00 überzogen. An der Rückführung dieses Betrages habe er sich
nicht beteiligt und wolle das auch in Zukunft nicht tun. Sie, die Antragsgegnerin, müsse
allein zwei Darlehen über insgesamt DM 40.000,00 zurückzahlen, die auf Verlangen
des Antragstellers aufgenommen worden seien. Er habe seinerzeit vorgegeben,
notwendige Renovierungsarbeiten an ihrem, der Antragsgegnerin, Haus durchführen zu
wollen. Nach Auszahlung der Kredite habe er die Gelder jedoch für den Kauf eines
Autos, von Werkzeugen und von Holz ausgegeben. An der Rückzahlung der Gelder
beteilige sich der Antragsteller nicht Sie, die Antragsgegnerin, habe bisher davon
abgesehen, den Rechtsweg zu beschreiten, weil der Antragsteller ausgesprochen
aggressiv sei. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ferner deshalb geboten,
weil der Antragsteller sie, die Antragsgegnerin, bei ihrem Arbeitgeber zu Unrecht
bezichtigt habe, heroinabhängig zu sein. Schließlich habe er ihr durch eine Anzeige bei
dem Finanzamt Schaden zugefügt.
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Der Senat hat die Parteien im Termin vom 13. Oktober 1995 angehört. Auf den
Berichterstattervermerk und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug
genommen.
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II.
16
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e, 516 ff. ZPO
zulässig und hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise Erfolg.
17
1.
18
Der
Antragsteller
31.7.1994) bei der ... ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaften im Sinne des
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von
257,59 DM
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2.
20
Für die
Antragsgegnerin
21
a)
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Bei der ... hat sie eine ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von
203,41 DM erworben.
23
b)
24
Ferner hat sie bei der ... AG eine unverfallbare Anwartschaft auf lebenslange Alters- und
Invaliditätsversorgung gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB erworben in Höhe von jährlich
8.064,00 DM, bezogen auf eine Betriebszugehörigkeit vom 1.4.1973 bis 30.4.2015. Dies
entspricht einer ehezeitbezogenen dynamischen monatlichen Rentenanwartschaft in
Höhe von 15,49 DM (8.064,00 DM × 14,85148515 % Ehezeitanteil = 1.197,62 DM;
1.197,62 DM × 2,8 [Barwertfaktor] = 3.353,34 DM Barwert; 3.353,34 DM Barwert ×
0,0001003977 [Umrechnungsfaktor] = 0,3367 Entgeltpunkte; 0,3367 EP × 46,00 DM
aktueller Rentenwert = 15,49 DM dynamische monatliche Rentenanwartschaft).
25
c)
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Weiter hat die Antragsgegnerin bei dem ... ein volldynamisches (vgl. dazu grundlegend
BGH NJW RR 1992, 692 ff.) Anrecht auf betriebliche Altersversorgung (Stammrente)
gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB in Höhe von jährlich 9.207,55 DM = 767,30 DM
monatlich erworben. Der Ehezeitanteil [s.o. zu b)] davon beträgt 14,85148515 %, so daß
sich eine monatliche dynamische Rentenanwartschaft von 113,96 DM errechnet.
27
d)
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Schließlich hat die Antragsgegnerin bei dem vorgenannten Versicherungsverein eine
(weitere) volldynamische monatliche Versorgungsrente (Überschußrente) in Höhe von
jährlich 1.768,82 DM, bezogen auf eine Betriebszugehörigkeit vom 1.4.1973 bis
31.7.1994, erworben. Dies entspricht einer ehezeitbezogenen monatlichen
Rentenanwartschaft von 43,18 DM (1.768,82 DM Jahresrente × 29,296875 %
Ehezeitanteil = 43,18 DM).
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Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Umrechnung der volldynamischen
Rente bei dem ... müsse, auch soweit die Überschußrente betroffen ist, ehezeitbezogen
unter Einbeziehung der Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze erfolgen, kann der
Senat dem nicht folgen (siehe grundlegend BGH a.a.O.). Bei einer anderen als vom
Senat gewählten Berechnung würden angesichts der nicht linearen Entwicklung der
Überschußrente deren Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags verlassen. Da die Überschußrente aus der Summe der jährlichen
Anpassungszuschläge besteht und die am Ende eines jeden Jahres zusätzlich
erworbenen Anwartschaften aus den Anpassungszuschlägen ihrerseits wiederum von
Jahr zu Jahr der Erhöhung unterliegen, tritt durch die nach dem Ende der Ehezeit weiter
anfallenden jährlichen Überschüsse eine Änderung der Bemessungsgrundlage ein, die
für die Zwecke des Versorgungsausgleichs (in Anlehnung an § 2 V 1 BetrAVG) außer
Betracht zu bleiben hat (vgl. Soergel-Zimmermann, BGB, 12. Aufl., § 1587 a Rdnr. 154).
Bemessungsgrundlage für die Zusage der Überschußrente im Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist allein die bis zu diesem Zeitpunkt
erworbene Überschußbeteiligung (vgl. Heubeck-Höhne-Paulsdorff-Rau-Weinert,
BetrAVG, Bd. I, § 2 Rdnr. 176; Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher
Altersversorgung, 1978, S. 297, 298). Sie ist daher (unter Heranziehung von § 1587 a
30
Abs. 5 BGB) ohne Hochrechnung, allerdings aufgeteilt nach Zeiten vorehelicher und
ehelicher Betriebszugehörigkeit, mit ihrem am Ende der Ehezeit erreichten Wert in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen (ebenso Rahm-Lardschneider, Hdb. d.
Familiengerichtsverfahrens, BetrAVG V § 1587 a II Nr. 3 BGB Rdnr. 231).
3.
31
Es ergibt sich folgende Ausgleichsbilanz:
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Ehemann
Ehefrau
gesetzliche Rentenversicherung
257,59 DM
203,41 DM
Betriebsrente bei der (umgewertet)
15,49 DM
Stammrente bei dem
113,98 DM
Überschußrente bei dem
43,18 DM
insgesamt
257,59 DM
376,04 DM
hälftiger Wertunterschied:
(376,04 DM - 257,59 DM) /2 =
59,23 DM
Ausgleichdurch "Supersplitting":
59,23 DM.
33
Da die Anwartschaften der Antragstellerin diejenigen des Antragsgegners übersteigen,
ist sie ihm in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes ausgleichspflichtig, § 1587 a Abs. 1
BGB.
34
Die Voraussetzungen für einen Ausgleich durch Splitting; Quasisplitting und Realteilung
sind nicht gegeben.
35
In diesen Fällen kommt grundsätzlich nur der (spätere) schuldrechtliche Ausgleich in
Betracht, es sei denn, der Ausgleich hat gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VAHRG zu
erfolgen. Hier war durch sog. erweitertes Splitting ein Betrag von monatlich 59,23 DM
vom Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der ... auf das Rentenkonto des Antragsteller
bei der ... bezogen auf das Ehezeitende am 31.7.1994, zu übertragen. Der Umstand,
daß wegen des Grundsatzes des Einmalausgleichs ein Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1
BGB nicht in Betracht kommt, steht der Anwendung der Vorschrift des § 3 b Abs. 1
VAHRG nicht entgegen (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 2. Auflage, § 3 b
VAHRG, Rn. 6). Bei der Prüfung der Frage, ob der Versorgungsausgleich gemäß § 3 b
VAHRG durchzuführen ist, hat das Familiengericht zwar Ermessen. In der Regel
verdichtet sich dieses jedoch dahin, daß der Versorgungsausgleich, soweit in den
Grenzen von § 3 b VAHRG statthaft, durchzuführen ist. Die Interessen des
Ausgleichsberechtigten an einer eigenständigen Versorgung überwiegen. Bei dem
Interesse des Verpflichteten, seine öffentlich-rechtlichen Versorgungsanrechte möglichst
zu erhalten, hat § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits eine Wertung vorgegeben, indem das
Gesetz den erweiterten Ausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf 2 % der
monatlichen Bezugsgröße beschränkt und die Beitragszahlung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr.
2 VAHRG von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit abhängig macht (vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., Rn. 11; s.a. Senatsbeschluß in 12 UF 273/93 OLG
36
Hamm = 5 F 51/92 AG Wetter). Der Höchstwert von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße
nach § 18 SGB IV (78,40 DM) ist nicht überschritten.
Die Anordnung, daß der Monatsbetrag der zu übertragenden ... Rentenanwartschaften
in Entgeltpunkte umzurechnen ist, beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.
37
4.
38
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war der Versorgungsausgleich nicht
gemäß § 1587 c BGB auszuschließen oder auch nur zu beschränken.
39
a)
40
1587 Nr. 3 BGB:
41
Die Antragsgegnerin beruft sich einmal ohne Erfolg auf § 1587 c Nr. 3 BGB. Danach
kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn der
Berechtigte während der Ehe längere Zeit seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt
beizutragen, gröblich verletzt hat.
42
Ob der Ausgleichsberechtigte seine Unterhaltspflicht für längere Zeit verletzt hat, ist
Bewertungsfrage. Nach der Spruchpraxis des Bundesgerichtshofes (BGH FamRZ 1986,
658; s.a. BGH v. 9.7.1986, IVb ZB 4/85, FamRZ 87, 49), der sich der Senat anschließt,
liegt eine gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, vor, wenn
der Berechtigte keiner oder nur einer "unrentablen" Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich
nicht um eine anderweitige Erwerbstätigkeit bemüht, es vielmehr dem
Ausgleichsverpflichteten überläßt, neben der Haushaltsführung durch eigene
Erwerbstätigkeit den Familienunterhalt sicherzustellen. Davon kann hier angesichts des
Umstandes, daß der Antragsteller nur während einer relativ geringfügigen Zeit in der
Ehe arbeitslos war, nicht ausgegangen werden. Es fehlt aber auch an einer gröblichen
Verletzung im Sinne des § 1587 c Nr. 3 BGB. Es genügt nicht, daß kein
Familienunterhalt geleistet wurde. Vielmehr ist erforderlich, daß darüber hinaus
objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes
Gewicht verleihen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte durch
die Nichtleistung des geschuldeten Unterhalts in ernsthafte wirtschaftliche Not gerät
(BGH a.a.O.). Auch dies kann nicht angenommen werden.
43
b)
44
§ 1587 c Nr. 1 BGB:
45
Nach dieser Vorschrift kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder
beschränkt werden, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter besonderer
Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere wegen des
beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der
Scheidung, grob unbillig wäre. Umstände dürfen hierbei nicht allein deshalb
berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
46
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch personale Verfehlungen des einen
Ehegatten die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB
rechtfertigen können (vgl. grundlegend BGH NJW 1983, 117, 118 f.; BGH NJW 1990,
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2745; BGH NJW RR 1987, 324). Bei der Prüfung, welche Verfehlungen die Annahme
einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen, können
Vergleichsmaßstab nicht, wie teilweise in der Rechtsprechung und Literatur diskutiert
wird, die Vorschriften über den Widerruf einer Schenkung, § 530 BGB, den Ausschluß
eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 BGB oder die Regelungen über den Entzug
des Pflichtteils gemäß §§ 2333 ff. BGB sein. Nachehelicher Unterhalt wird als Ausdruck
des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nur dann geschuldet, wenn
ein Unterhaltstatbestand der §§ 1569 ff. BGB erfüllt ist. Der Beschenkte hat unentgeltlich
erworben und ist daher nach dem Wertungsmodell des bürgerlichen Rechts, vgl. z.B. §§
816 Abs. 1 S. 2, 822 BGB, nicht im gleichen Umfange wie der entgeltlich Erwerbende
schutzbedürftig. Der Erbe hat in aller Regel keinen Beitrag zum Bestand des
Erworbenen geleistet, steht also dem unentgeltlichen Erwerber jedenfalls nahe.
Rechtsähnlich zum Versorgungsausgleich sind vielmehr eher die Regeln über den
Zugewinnausgleich, da es hier wie dort um den Ausgleich dessen geht, was in der
Vergangenheit aufgrund gemeinsamer Lebensplanung und Lebensleistung in der Ehe
erworben wurde. Bei der Prüfung, welcher Vorwurf die Annahme einer groben
Unbilligkeit rechtfertigt, ist weiter zu beachten, daß der Ehegatte im Falle der
Beendigung des Güterstandes durch Tod gemäß § 1371 Abs. 2 BGB nicht automatisch
seinen Zugewinnausgleichsanspruch verliert, wenn ihm der Pflichtteil entzogen wurde;
vielmehr bedarf es dazu einer gesonderten Prüfung im Rahmen des § 1381 BGB (vgl.
BGH NJW 1990, 2745, 2746). Nur ganz krasse und schwerwiegende Verfehlungen
rechtfertigen die Anwendung dieser Vorschrift (vgl. Nachweise aus der Rspr. des BGH
bei BGH NJW 1983, 117, 119; 4; OLG Düsseldorf, NJW 1981, 829). Demgemäß kann
auch der Versorgungsausgleich nur dann ausgeschlossen oder beschränkt werden,
wenn seine Durchführung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise
widersprechen würde (BGH NJW 1983, 117, 118; OLG Hamburg, NJW 1982, 1823).
Unter Berücksichtigung dieser strengen Kriterien rechtfertigen die von der
Antragsgegnerin angesprochenen Verhaltensweisen nicht die Anwendung von § 1587 c
Nr. 1 BGB.
48
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller habe sie beim Finanzamt
und bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt, mag dieses Verhalten im Unterhaltsrecht zwar
die Anwendung von § 1579 Nr. 4 BGB rechtfertigten, nicht aber die Beschränkung oder
den Ausschluß des Versorgungsausgleichs. Ob das Fehlverhalten des Antragstellers
als solches derart schwer wiegt, daß die Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB
gerechtfertigt wäre, erscheint fraglich, kann aber dahinstehen. Bei der gebotenen
Gesamtabwägung war nämlich im Hinblick auf die Anrufe des Antragstellers bei dem
Vorgesetzen der Antragsgegnerin in Rechnung zu stellen, daß sie ihren Arbeitsplatz
tatsächlich nicht verloren hat. Die von der Antragsgegnerin geleistete
Steuernachzahlung war verhältnismäßig gering. Dies gilt erst recht für die zur
Einstellung des Steuerstrafverfahrens geleistete Buße von 300,00 DM. Im übrigen
beruht die Steuernachzahlung auch auf eigenem Fehlverhalten der Antragsgegnerin,
nämlich darauf, daß sie über Jahre hinweg die Steuererklärungen blanko
unterschrieben hat.
49
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller habe nach der Trennung
Mitte 1993 noch über das Girokonto verfügt, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß
die Ausgaben im Zusammenhang mit dem von ihr selbst angemeldeten Gewerbe
standen. Daß der Antragsteller die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Handel mit
kenianischen Kunstgegenständen gegen den Willen der Antragsgegnerin ausgeübt hat,
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ist unbewiesen geblieben und erscheint auch deshalb als fraglich, weil der kenianische
"Geschäftspartner" und drei von ihm mitgebrachte Frauen für längere Zeit in dem Hause
der Antragsgegnerin zur Miete gewohnt haben.
Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller schließlich vorwirft, er habe die für den
Aus - bzw. Umbau des von den Eheleuten früher bewohnten Hauses aufgenommenen
Beträge zweckwidrig verwendet, kann dies nach dem Ergebnis der Anhörung nicht
festgestellt werden. Der Antragsteller hat von der Darlehenssumme zur Ausübung des
von der Antragsgegnerin angemeldeten "Trödelgewerbes" einen Hanomag für
(lediglich) 900,00 DM gekauft. Das von der Antragsgegnerin dem Antragsteller
vorgeworfene handwerkliche Ungeschick bei dem Ausbau des Hauses und der
Herstellung der Einbaumöbel ist ebenfalls kein schwerwiegender Grund, der es
rechtfertigen würde, die Durchführung des Versorgungsausgleichs als für die
Antragsgegnerin unerträglich anzusehen.
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5.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
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