Urteil des OLG Hamm vom 21.11.2006
OLG Hamm: nettoeinkommen, ermessensspielraum, berechnungsgrundlagen, mangel, vermietung, firma, erpressung, geldstrafe, geschäftsführer, datum
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 356/06
Datum:
21.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 356/06
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 14 Ns 6 Js 136/03 H 1/05 XIV
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Höhe des einzelnen
Tagessatzes im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere
kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.09.2004 wegen
Erpressung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 200,- € verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Sein Rechtsmittel ist mit
dem angefochtenen Urteil als unbegründet verworfen worden. Hiergegen richtet sich die
Revision des Angeklagten, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts
gerügt wird.
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II.
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Die Revision des Angeklagten hat teilweise einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die
Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 200,- € hält einer rechtlichen
Nachprüfung nicht Stand. Der Schuldausspruch sowie der Rechtsfolgenausspruch des
angefochtenen Urteils im Übrigen weisen dagegen keine Rechtsfehler zu Lasten des
Angeklagten auf.
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Die Strafkammer hat zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Angeklagten festgestellt, dass er als Geschäftsführer für die Firma I & L GmbH tätig ist
und aus dieser Tätigkeit sowie aus zusätzlicher Vermietung über ein monatliches
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Nettoeinkommen von ca. 5.200,- € verfügt. Hinzu kommen außerdem Tantiemen von ca.
12.000,- € pro Jahr. Unterhaltszahlungen leistet er an seine geschiedene Ehefrau in
Höhe von 1.000,- € und an seine drei Töchter in Höhe von insgesamt 1.750,- € im
Monat. Die Strafkammer hat die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 200,- € festgesetzt
und zur Begründung insoweit lediglich ausgeführt, dessen Höhe ergebe sich aus den
Einkommensverhältnissen des Angeklagten.
Gemäß § 40 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des einzelnen Tagessatzes
unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters,
wobei in der Regel von dem Nettoeinkommen auszugehen ist, das der Täter
durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Nach den Feststellungen des
Landgerichts verfügt der Angeklagte über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von
insgesamt 6.200,- €. Bringt man hiervon die monatlichen Unterhaltsleistungen des
Angeklagten in Höhe von insgesamt 2.750,- € in Abzug - Unterhaltsverpflichtungen des
Täters sind bei der Einkommensermittlung angemessen zu berücksichtigen (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 40 Rdnr. 14) - so ergibt sich ein monatliches
Einkommen des Angeklagten in Höhe von 3.450,- € netto sowie ein rechnerischer
Nettotagessatz von 115,- €. Die von der Strafkammer festgelegte Tagessatzhöhe von
200,- € ist daher auf der Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Urteil zu den
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten rechnerisch nicht
nachvollziehbar. Dem Gericht steht zwar bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes
ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht soll nach dem Gesetzeswortlaut des
§ 40 Abs. 2 StGB keine reine Rechenarbeit verrichten, sondern soll die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters umfassend berücksichtigen. Daraus ergibt
sich, dass der rechnerische Tagesnettosatz sowohl unterschritten als auch überschritten
werden kann. In einem derartigen Fall bedarf es jedoch näherer Darlegung, welche
Umstände für die Abweichung vom rechnerisch festzustellenden Nettotagessatz
maßgebend waren (vgl. BGHR StGB § 40 Abs. 2
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S. 1 - Einkommen 1 (Berechnungsgrundlagen) m.w.N.).
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Da die Festsetzung der Tagessatzhöhe in aller Regel losgelöst vom übrigen
Urteilsinhalt selbstständig überprüft werden kann (vgl. BGH NJW 1987, 199) und hier
keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bestehen, führt der festgestellte Mangel
lediglich zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Umfang und zu einer entsprechenden Zurückverweisung an das
Berufungsgericht zur erneuten Festsetzung der Tagessatzhöhe.
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Im Übrigen war die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen,
da die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der
Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
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