Urteil des OLG Hamm vom 08.05.2009

OLG Hamm: treu und glauben, aufrechnung, arbeitsentgelt, erwerb, bedingung, fälligkeit, vertragsinhalt, anschlussberufung, akte, beendigung

Oberlandesgericht Hamm, 12 U 12/09
Datum:
08.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 12/09
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 486/07
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Arnsberg vom 23.9.2008 - 1 O 486/07 – teilweise
abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen
verurteilt, an den Kläger 6.925,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.843,00 € seit dem
30.11.2004, auf weitere 690,20 € seit dem 27.12.2004 und auf weitere
1.392,00 € seit dem 14.4.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwen-den, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1
(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
2
I.
3
Der Kläger ist aufgrund des Eröffnungsbeschlusses vom 1.5.2004 Insolvenzverwalter
über das Vermögen der N2 Gesellschaft für Arbeitsvermittlung mbH, die bundesweit
4
sogenannte Personal-Service-Agenturen (PSAen) betrieb.
Der Gesetzgeber führte mit Wirkung zum 1.1.2003 gemäß § 37 c SGB III das PSA-
Konzept als Maßnahme der Arbeitslosigkeitsbekämpfung ein. Die PSAen sollten vom
Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitssuchende als Arbeitnehmer einstellen und gemäß
dem AÜG an andere Arbeitgeber verleihen sowie qualifizieren mit dem Ziel, sie in
dauerhafte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit Dritten weiter
zu vermitteln. Die PSAen sollten für ihre Tätigkeit ein Honorar erhalten, welches aus
Fallpauschalen für die Beschäftigung von Arbeitssuchenden und aus
Vermittlungsprämien für die erfolgreiche Weitervermittlung bestand. Die Verträge mit
den privaten Anbietern von PSAen sollten durch die lokalen Arbeitsagenturen der
Beklagten geschlossen werden. Die Beklagte bereitete hierfür einen Mustervertrag vor,
für dessen Inhalt auf die Anlage K14 Bezug genommen wird. Ferner erstellte sie ein
Informationsblatt "Hinweise für Bieter", dessen Ziff. 6 lautet:
5
"Für volle Kalendermonate ohne Zahlung von Arbeitsentgelt kann keine
Fallpauschale gezahlt werden. Diese Fälle sind dem Arbeitsamt monatlich zu
melden".
6
In den Mustervertrag war diese Regelung jedoch nicht ausdrücklich aufgenommen
worden. Nachdem der späteren Insolvenzschuldnerin am 5.2.2003 durch die Beklagte
eine zunächst auf ein Jahr befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden war, schloss sie mit der Beklagten bundesweit
eine Vielzahl von PSA-Verträgen.
7
Die Agentur für Arbeit T2 führte Anfang 2003 ein Vergabeverfahren durch. Dabei
benutzte sie den Mustervertrag und händigte der späteren Insolvenzschuldnerin auch
die "Hinweise für Bieter" aus. In dem Verhandlungsprotokoll vom 21.3.2003 findet sich
der Eintrag:
8
"Verhandelt wurde: …
9
1. Hinweise an Bieter ausgehändigt, besprochen und unterschrieben".
10
Bei der Unterzeichnung der PSA-Verträge für den Bereich T2 (Bezirke M, X2 und X) am
22.4.2003 wurde unter Ziffer 2 c als weiterer Vertragsbestandteil aufgeführt:
11
"das Angebot … vom … mit den Ergänzungen gemäß der
Verhandlungsgespräche vom 21.3.2003 und 24.3.2003 …".
12
Für den weiteren Inhalt der Verträge wird auf die Anlage K3 (Bl. 14-22 d. A.) Bezug
genommen.
13
Ab Oktober 2003 stellte die spätere Insolvenzschuldnerin Arbeitssuchende ein. Am
23.1.2004 verlängerte die Beklagte die nach dem AÜG erforderliche Erlaubnis der
Insolvenzschuldnerin um ein Jahr. Ab Januar 2004 zahlte die Insolvenzschuldnerin den
Beschäftigten kein Arbeitsentgelt mehr und beantragte am 16.2.2004 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Daraufhin widerrief die Beklagte die Erlaubnis nach dem AÜG,
was nach Ziffer 14 der PSA-Verträge deren Beendigung zur Folge hatte. Die Beklagte
zahlte den Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin Insolvenzgeld nach den §§ 183 ff.
SGB III.
14
Mit Rechnungen vom 3.2.2004 und 1.3.2004 verlangte die Insolvenzschuldnerin die
Zahlung der vertraglichen Fallpauschalen für Januar und Februar 2004 i.H.v. insgesamt
161.147,62 € sowie mit weiteren Rechnungen vom 3.2.2004, 1.3.2004, 26.5.2004,
23.11.2004 und 11.3.2005 die Zahlung von Vermittlungspauschalen in Höhe von
11.078,00 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung der Fallpauschalen mit Schreiben vom
30.11.2004 ab.
15
Der Kläger hat vor dem Landgericht nach einer Teilklagerücknahme in Höhe von
2.772,40 € nebst Zinsen beantragt,
16
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 169.453,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins auf 82.657,46 € seit dem 29.2.2004,
auf (weitere) 77.109,79 € seit dem 31.3.2004 und auf (weitere) 9.686,00 € seit
dem 30.11.2004 zu zahlen.
17
Die Beklagte hat beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
angegriffenen Urteils Bezug genommen.
20
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
21
Ein Anspruch auf die Zahlung von Fallpauschalen sei für Januar und Februar 2004
schon nicht entstanden, da die Insolvenzschuldnerin für diesen Zeitraum kein
Arbeitsentgelt gezahlt habe. Die Zahlung des Arbeitsentgelts sei jedoch Voraussetzung
für die Fälligkeit bzw. für das Entstehen des Anspruchs auf die Fallpauschalen, was sich
aus Ziffern 1 Abs. 3 und 7 Abs. 1 und 4 des PSA-Vertrages i.V.m. den in Ziffer 2 des
Vertrages in Bezug genommenen Hinweisen für Bieter und unter Berücksichtigung von
Sinn und Zweck des PSA-Vertrages ergebe. Ein Verstoß der Hinweise gegen § 305c
BGB liege nicht vor. Jedenfalls sei eine Einrede aus § 320 BGB begründet.
22
Hinsichtlich der Vermittlungsprämien sei ein Anspruch des Klägers in Höhe von
4.843,00 € unstreitig entstanden; jedoch sei dieser durch Aufrechnung erloschen. Die
Aufrechnung sei nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen, da die einzig in
Betracht kommende Rechtshandlung die Beantragung des Insolvenzgeldes durch die
Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin sei, was jedoch bedeute, dass entgegen § 130
InsO der Anspruch des Insolvenzgläubigers nicht vor der Deckungshandlung bestanden
habe.
23
Vermittlungsprämien in Höhe von 5.122,00 € gemäß Rg. v. 1.3.2004, 23.11.2004 und
11.3.2005 seien gar nicht erst entstanden, da vor ihrer Fälligkeit bereits die Erlaubnis
nach dem AÜG widerrufen worden sei. Gemäß Ziffer 14 des PSA-Vertrages "endete
hierdurch die Wirkung des Vertrages", so dass keine Zahlungspflichten mehr
bestünden. Ziffer 4 des Vertrages beziehe sich nur auf eine Vertragsbeendigung
aufgrund Zeitablaufs. Jedenfalls wäre auch dieser Anspruch ggf. durch Aufrechnung
erloschen.
24
Dagegen wenden sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen in der ersten Instanz
25
gestellten Antrag weiterverfolgt, und die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie
beantragt, die Klage in vollem Umfang - ohne Rückgriff auf die Hilfsaufrechnungen der
Beklagten - abzuweisen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Zahlung der Arbeitslöhne an die Beschäftigten
der Insolvenzschuldnerin im Verhältnis der Parteien allenfalls eine Nebenpflicht
darstelle. Für die Annahme einer Hauptleistungspflicht gebe der Vertragstext nichts her;
weder die Fallpauschalen noch die Vermittlungsprämien seien von der Lohnzahlung
abhängig. Auch die Auslegung des Vertrags führe zu keinem anderen Ergebnis. Sinn
der Fallpauschalen sei auch nicht, die Lohnzahlungen der PSAen vorzufinanzieren. Die
Fallpauschalen dienten vielmehr als Subventionierung der Arbeitnehmer-Überlassung,
wobei die degressive Gestaltung der Fallpauschalen gegen ihre Abhängigkeit von
Lohnzahlungen spreche. Ein bei einem Synallagma bestehender klagbarer Anspruch
der Beklagten auf Lohnzahlung sei nicht gewollt.
26
Soweit während der Vertragsverhandlungen die "Hinweise an Bieter" überreicht worden
seien, seien diese nicht Vertragsinhalt geworden. Die bloße Entgegennahme der
Hinweise stelle keine Willenserklärung dar; ferner fehle es an der notwendigen
Schriftform und an der Vertretungsmacht für eine Zusatzvereinbarung. Nach Ansicht des
Klägers hätte das Landgericht zudem darauf hinweisen müssen, welche Bedeutung es
den "Hinweisen an Bieter" beimessen wollte, und ergänzend Gelegenheit zur
Stellungnahme geben müssen; insofern sei § 139 ZPO verletzt.
27
Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass eine Aufrechnung der Beklagten gegen
seinen Zahlungsanspruch gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen sei. Die
Beantragung des Insolvenzgeldes durch die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin
habe die Aufrechnungslage erst herbeigeführt und stelle eine anfechtbare
Rechtshandlung dar. Andernfalls käme es zu einer Bevorzugung der Beklagten als
Gläubigerin, die durch § 96 InsO gerade vermieden werden solle.
28
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
ihres Vorbringens erster Instanz. Das Landgericht habe den Vertrag hinsichtlich der
Fallpauschalen richtig ausgelegt. Die "Hinweise an Bieter" seien Vertragsinhalt
geworden, die Fallpauschalen damit von der Lohnzahlung abhängig.
Vermittlungsprämien für die Zeit nach Beendigung des PSA-Vertrages würden nicht
geschuldet.
29
Ihre Anschlussberufung begründet die Beklagte damit, dass die Klage auch hinsichtlich
der vor Vertragsbeendigung angefallenen Vermittlungsprämien in Höhe von 4.843,00 €
ohne Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung abzuweisen gewesen wäre. Auch die
Vermittlungsprämien seien von der Lohnzahlung durch die Insolvenzschuldnerin
abhängig gewesen. Die Beklagte habe ein Honorar mit zwei Bestandteilen geschuldet,
so dass die Vermittlungsprämien nicht isoliert betrachtet werden dürften.
30
Die Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 187 SGB III sei gleichwohl zulässig; ein Fall
der §§ 96, 130, 133 InsO liege nicht vor.
31
II.
32
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung
von Vermittlungsprämien Erfolg.
33
1.
34
Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung von Fallpauschalen für die Monate
Januar und Februar 2004 abgewiesen.
35
a.
36
Anders als in dem ebenfalls dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Parallelfall aus
dem Bezirk Recklinghausen (vgl. Urteil des Senats vom 8.5.2009 zu 12 U 100/08) und
als in den weiteren zur Akte gereichten Parallelfällen haben die Parteien es im
vorliegenden Fall beim Vertragsschluss vom 22.4.2003 nicht bei den Regelungen
gemäß Ziffern 9 und 10 des Mustervertrages zur Honorierung der Insolvenzschuldnerin
belassen, nach deren Wortlaut der Anspruch auf Zahlung von Fallpauschalen bereits
mit der Einstellung der Arbeitssuchenden entstand, ohne dass es auf die korrekte
Durchführung der Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere die Entgeltzahlung, ankam
(vgl. Urteil des Senats vom 8.5.2009 zu 12 U 100/08).
37
Im vorliegenden Fall wurde in Ziffer 2 "Vertragsgrundlagen" des PSA-Vertrages
vielmehr unter Punkt c festgehalten, dass weiterer Vertragsbestandteil u.a. die
"Ergänzungen gemäß der Verhandlungsgespräche vom 21.3.2003 und 24.3.2003 …"
sein sollten. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 21.3.2003 verhandelten die
Parteien in dem Verhandlungsgespräch über verschiedene Punkte; unter anderem auch
über die "Hinweise an Bieter", welche "ausgehändigt, besprochen und unterschrieben"
wurden, und die in ihrer Ziffer 6 vorsehen, dass für volle Kalendermonate ohne Zahlung
von Arbeitsentgelt keine Fallpauschale gezahlt werden könne.
38
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des Verhandlungsprotokolls vom
21.3.2003 offen lässt, ob die "Hinweise an Bieter" lediglich erläutert oder diskutiert und
ihr Empfang bestätigt wurde, oder ob in den Verhandlungen bereits eine Einigung über
den Inhalt der "Hinweise" erfolgte. Möglicherweise ging die Beklagte zu diesem
Zeitpunkt auch von einer Einigung aus, während die Insolvenzschuldnerin das
entsprechende Anliegen der Beklagten nur zur Kenntnis genommen hat. Die bloße
Entgegennahme der "Hinweise" stellt auch bei Quittierung des Empfangs kein
Verhalten dar, das zwingend zu dem Schluss führt, der Inhalt dieser "Hinweise" werde
als Vertragsinhalt akzeptiert. In dem Parallelfall, in dem nach der Überreichung und
Unterzeichnung der "Hinweise" keine Bezugnahme in dem PSA-Vertrag mehr erfolgte,
konnte daher ein entsprechender Vertragsinhalt nicht angenommen werden, da schon
nach allgemeinen Grundsätzen aus einem Schweigen außerhalb der gesetzlich
geregelten Ausnahmefälle grundsätzlich keine Willenserklärung abgeleitet werden kann
(vgl. Palandt-Ellenberger, 68. Auflage, Einführung vor § 116 Rn. 11 m.w.N.) und
Anhaltspunkte für einen Fall, in dem sich eine Erklärungswirkung des Schweigens
ausnahmsweise aus § 242 BGB ergibt, weil der Schweigende einen besonderen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der ihn nach Treu und Glauben verpflichtete,
seinen abweichenden Willen zu äußern (vgl. BGHZ 1, 353; BGH NJW 1975, 1358),
nicht ersichtlich waren.
39
Im vorliegenden Fall wurden die "Ergänzungen gemäß der Verhandlungsgespräche
vom 21.3.2003" – und damit auch die "ausgehändigten, besprochenen und
unterschriebenen" "Hinweise an Bieter" - jedoch ausdrücklich in Ziffer 2 c des PSA-
Vertrags zur weiteren Vertragsgrundlage bestimmt. Diese Bezugnahme im PSA-Vertrag
40
musste die Insolvenzschuldnerin so verstehen, dass die Beklagte den PSA-Vertrag nur
schließen wollte, wenn der Inhalt auch der "Hinweise an Bieter" Vertragsbestandteil
war. Durch ihre Unterschrift unter den PSA-Vertrag hat die Insolvenzschuldnerin ihr
Einverständnis mit dieser Regelung erklärt. Die zum Vertragsschluss führenden
Willenserklärungen der Parteien müssen daher im vorliegenden Fall – anders als im
Parallelfall - aus Empfängersicht gemäß §§ 133, 157 BGB so verstanden werden, dass
sie auch den Inhalt der "Hinweise an Bieter" mit umfassen.
b.
41
Die Regelung, dass "für volle Kalendermonate ohne Zahlung von Arbeitsentgelt keine
Fallpauschale gezahlt werden kann", ist so zu verstehen, dass die Zahlung des
Arbeitsentgelts eine sonstige Entstehungsvoraussetzung des Zahlungsanspruchs im
Sinne einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB darstellt. Auch
insoweit ist die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
42
Zwar wäre grundsätzlich auch denkbar, die Regelung im Sinne einer auflösenden
Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB zu deuten, so dass der Anspruch auf Zahlung der
Fallpauschalen zunächst entstünde, jedoch nachträglich entfiele, wenn die
Insolvenzschuldnerin ihrer Lohnzahlungspflicht nicht nachkäme. Hierfür könnte
sprechen, dass die Insolvenzschuldnerin nach den Vertragsunterlagen nicht die
Entlohnung der Arbeitnehmer monatlich nachzuweisen, sondern lediglich die Fälle, in
denen das Entgelt nicht gezahlt wurde, gesondert zu melden hatte. Eine solche
Auslegung wäre jedoch in Anbetracht der damit verbundenen praktischen
Schwierigkeiten nicht interessengerecht. Denn es wäre unklar, was bei einer
verspäteten Lohnzahlung zu gelten hätte, wann die Bedingung als eingetreten gelten
sollte und wie der Fall, dass nachträglich doch noch eine Entgeltzahlung erfolgt, im
Hinblick auf die Bedingung zu handhaben wäre. Angemessener erscheint daher die
Annahme einer aufschiebenden Bedingung mit Erleichterungen für die
Insolvenzschuldnerin bzgl. der Darlegung des Bedingungseintritts.
43
Soweit in einigen zur Akte gereichten Parallelfällen eine synallagmatische Verknüpfung
zwischen der Entgeltzahlung durch die Insolvenzschuldnerin und dem Anspruch auf
Zahlung der Fallpauschalen angenommen wurde, erscheint dies im vorliegenden Fall
ebenfalls nicht intereressengerecht. Denn bei diesem Verständnis der Regelung hätte
die Beklagte gegenüber der späteren Insolvenzschuldnerin einen eigenen klagbaren
Anspruch auf die Entgeltzahlung an deren Arbeitnehmer, was unter keinem Aspekt
notwendig und sinnvoll erscheint.
44
Das Verständnis der Regelung als bloßes Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB
würde wiederum dem endgültigen Charakter dieser Regelung, der in der Formulierung
"Für … kann keine Fallpauschale gezahlt werden" zum Ausdruck kommt, nicht gerecht.
45
c.
46
Die so verstandene Regelung ist nicht gemäß §§ 305 c BGB unwirksam. Insoweit wird
auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen.
47
2.
48
Der Kläger kann von der Beklagten jedoch die Zahlung von insgesamt 6.925,20 € an
49
Vermittlungsprämien verlangen. Hiervon entfallen 4.843 € auf die Prämien – 1. Tranche
– für Januar 2004 gemäß Rechnungen vom 3.2.2004 und weitere 2.082,20 € auf die
Prämien – 2. Tranche – gemäß Rechnungen vom 23.11.2004 und 11.3.2005.
a.
50
Der Anspruch ergibt sich aus Ziffer 9 der PSA-Verträge Nr. ###/1/03, ###/3/03 und
###/4/03 für die Standorte M, X2 und X vom 22.4.2003 i.V.m. § 611 BGB.
51
b.
52
Hinsichtlich der Vermittlungsprämien ist – anders als hinsichtlich der Fallpauschalen –
im vorliegenden Fall eine konditionale Verknüpfung mit der Entgeltzahlung durch die
Insolvenzschuldnerin an ihre weiteren Beschäftigten nicht feststellbar.
53
Ausweislich von Ziffer 9 der PSA-Verträge entsteht der Anspruch auf die
Vermittlungsprämie in voller Höhe bereits mit dem Vermittlungserfolg, wobei die Höhe
der Prämie davon abhängt, wie schnell der Vermittlungserfolg eintritt. Die Fälligkeit der
1. Hälfte der Prämie (1. Tranche) tritt ein, sobald die auf mindestens 3 Monate angelegte
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem Dritten aufgenommen wird; die
Fälligkeit der 2. Hälfte der Prämie (2. Tranche) tritt nach einer Beschäftigungsdauer von
6 Monaten ein. Die Fälligkeitsvoraussetzungen sind nach Ziffer 10 der Verträge
nachzuweisen.
54
Eine Abhängigkeit der Prämienzahlung von der Entgeltzahlung der
Insolvenzschuldnerin an die noch bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ergibt sich weder
aus dem Wortlaut der streitbefangenen Verträge noch aus den "weiteren
Vertragsbestandteilen" gemäß Ziffer 2 der Verträge . Auch die in die streitbefangenen
Verträge ausnahmsweise einbezogenen "Hinweise an Bieter" befassen sich nur mit den
Fallpauschalen, nicht aber mit den Vermittlungsprämien.
55
Eine an den Parteiinteressen und dem Sinn und Zweck des PSA-Vertrages orientierte
Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen gemäß der §§ 133, 157, 242 BGB führt
vorliegend ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.
56
Schon hinsichtlich der Fallpauschalen ergibt sich eine konditionale Verknüpfung
zwischen der Entgeltzahlung der Insolvenzschuldnerin und der Zahlungspflicht der
Beklagten nur aus der Vertragsergänzung in Ziffer 2 c der PSA-Verträge, nicht aber aus
dem Sinn und Zweck der Verträge. Denn selbst dann, wenn aus dem Vertragszweck
unter Berücksichtigung des PSA-Konzepts gemäß § 37 c SGB III aus den von der
Beklagten vorgetragenen Erwägungen zu folgern wäre, dass ein Verstoß gegen die
Entgeltzahlungspflicht der Insolvenzschuldnerin gegenüber ihren Arbeitnehmern auch
im Verhältnis der Parteien nicht sanktionslos bleiben dürfte, läge ohne konkrete
Regelung in den PSA-Verträgen eine analoge Anwendung von § 17 Nr. 1 3.
Spiegelstrich der Verträge näher als die von der Beklagten begehrte Auslegung (vgl.
dazu auch das Urteil des Senats vom 8.5.2009 im Parallelverfahren 12 U 100/08).
57
Hinsichtlich der Vermittlungsprämien kommt hinzu, dass die betreffenden Arbeitnehmer
ohnehin nicht mehr von der Insolvenzschuldnerin zu entlohnen sind, da sie ja bereits in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit Dritten vermittelt wurden,
die nun anstelle der Insolvenzschuldnerin das Arbeitsentgelt zu zahlen haben.
58
Die Vermittlungsprämien sind vielmehr – wie Ziffer 9 der PSA-Verträge betont - allein an
den Vermittlungserfolg geknüpft, der nicht dadurch gefährdet wird, dass die PSA ihren
verbliebenen Arbeitnehmern kein Entgelt zahlt.
59
c.
60
Die Vermittlungen, die in den Rechnungen v. 3.2.2004 (Bl. 33-35 d.A.) abgerechnet
wurden, erfolgten im Januar 2004 vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung. Insoweit ist
ein Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprämien unproblematisch entstanden. Der
Anspruch der Insolvenzschuldnerin beläuft sich für die 1. Tranche auf die Hälfte der
Gesamtprämie. Die Beklagte ist der Berechnung der Insolvenzschuldnerin in den
streitgegenständlichen Rechnungen nicht entgegengetreten; der Anspruch beträgt
daher 3.451 € + 696 € + 696 € = 4.843 €.
61
Die Vermittlungen gemäß Rechnung vom 1.3.2004 (Bl. 36 d.A.) erfolgten laut Anlagen
B13–B15 am 18.2.2004 und 26.2.2004 und damit erst nach Widerruf der Erlaubnis nach
dem AÜG. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitbefangenen PSA-Verträge gemäß § 14
der Verträge i.V.m. § 37 c Abs. 2 S. 1 SGB III bereits beendet und konnten keine
Wirkung mehr entfalten. Zutreffend hat das Landgericht daher ausgeführt, dass für die
betreffenden Vermittlungen keine Prämien mehr geschuldet werden, weil insoweit keine
vertraglichen Zahlungspflichten der Beklagten mehr entstehen konnten. Das
Landgericht hat daher die Klage zu Recht hinsichtlich der entsprechenden
Vermittlungsprämien in Höhe von 2.760,80 € abgewiesen.
62
Etwa anderes gilt indes für die mit Rechnungen vom 23.11.2004 und 11.3.2005 (Bl. 38,
39 d. A.) abgerechneten 2. Tranchen für die Vermittlungen der Arbeitnehmr N3 und O2.
Denn diese Vermittlungsprämien sind – wie oben dargelegt - gemäß Ziffern 9 und 10
der PSA-Verträge bereits mit der jeweiligen Vermittlung an Dritte, die vor der
Beantragung der Insolvenzeröffnung und vor der Vertragsbeendigung lag, entstanden
und werden lediglich zur Hälfte erst nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten bei
dem übernehmenden Arbeitgeber fällig. Auf bereits entstandene Ansprüche hat die
Vertragsbeendigung jedoch keinen Einfluss mehr, da sie – entsprechend dem
Grundsatz des § 159 BGB – nicht zurückwirkt. Die 2. Tranchen in Höhe von 690,20 € +
1.392 € = 2.082,20 € werden daher von der Beklagten trotz der Beendigung der PSA-
Verträge noch geschuldet.
63
Hinsichtlich der Vermittlungsprämie für den Arbeitnehmer O2 – 1. Tranche – gemäß
Rechnung vom 26.5.2004 hat der Kläger die Klage bereits vor dem Landgericht
zurückgenommen, da diese Rechnung unstreitig bereits bezahlt ist.
64
Insgesamt sind mithin Ansprüche der Insolvenzschuldnerin auf Vermittlungsprämien in
Höhe von 6.925,20 € entstanden.
65
d.
66
Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 389 BGB durch die von der
Beklagten in der Klageerwiderung vom 29.2.2008 erklärte Hilfsaufrechnung mit gem. §
187 SGB III übergegangenen Entgeltzahlungsansprüchen der Arbeitnehmer der
Insolvenzschuldnerin aus dem Bezirk T2 in Höhe von insgesamt 175.164,31 €
erloschen. Denn der Aufrechnung steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3
67
InsO entgegen, da die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare
Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO erhalten hat. Der Senat schließt sich
insoweit der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Naumburg, Karlsruhe und
München an, wonach die Beantragung des Insolvenzgeldes durch die Arbeitnehmer der
Insolvenzschuldnerin eine anfechtbare Rechtshandlung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO
darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 8.5.2009 zu 12 U 100/08; OLG Karlsruhe, Urteil v.
30.12.2008 zu 10 U 26/08; OLG Naumburg, Urteil v. 17.9.08 zu 5 U 72/08; OLG
München, Urteil vom 19.3.2009 zu 14 U 556/08).
Bei der Antragstellung durch die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin handelt es sich
um eine Rechtshandlung im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 InsO, die der Beklagten eine
ursprünglich der Forderung nicht anhaftende Sicherungsmöglichkeit verschafft. Der
Begriff der Rechtshandlung ist denkbar weit gefasst und erfasst neben
Willenserklärungen auch Realakte und alle Willensbetätigungen, die eine rechtliche
Wirkung nach sich ziehen (vgl. Kirchhoff in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage,
§ 129 Rn. 7; Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts, S. 51-54). Die Handlung
kann durch den Insolvenzgläubiger, aber auch durch Dritte erfolgen. Dabei muss weder
der Handelnde noch der Insolvenzgläubiger wissen oder wollen, dass aus der
Handlung eine Sicherungsmöglichkeit für den Insolvenzgläubiger resultiert (vgl.
ebenda). Die Antragstellung der Arbeitnehmer ist eine derartige Willensbetätigung mit
Rechtsfolge, da sie zur Legalzession des § 187 SGB III und damit zu einer
Aufrechnungsmöglichkeit der Beklagten führt. Aufgrund des Umstands, dass die
Beklagte auch Schuldnerin der Insolvenzschuldnerin ist, wird die Forderung bei ihrem
Übergang zugleich gesichert. Dass der Forderungserwerb und der Erwerb der
Sicherungsmöglichkeit gleichzeitig erfolgen, ist unschädlich. Denn der Gesetzgeber
wollte mit den Anfechtungstatbeständen sowohl den Fall erfassen, dass zu einer
bestehenden Forderung eine sachlich nicht gerechtfertigte Sicherung erworben wird, als
auch den Fall, dass bestehende Sicherungsmöglichkeiten durch den Erwerb weiterer
Forderungen gleichsam "aufgefüllt" werden (vgl. Brandes in Münchener Kommentar zur
InsO, § 96 Rn. 1, 28; Hess, Insolvenzrecht, § 96 Rn. 70).
68
Auch die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 liegen vor. Alle
streitgegenständlichen Anträge auf Zahlung von Insolvenzgeld wurden nach dem
16.2.2004 und damit nach Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung gestellt. Zu
diesem Zeitpunkt kannte die Beklagte den Eröffnungsantrag bereits. Denn sie hat am
16.2.2004 gerade im Hinblick auf den Eröffnungsantrag vom selben Tage die PSA-
Verträge gekündigt. Soweit das Landgericht Bedenken hinsichtlich des Zeitpunkts der
Deckungshandlung äußert, dürfte dies auf einem Fehlverständnis der Kommentierung
von Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, § 130 Rn. 21, beruhen. Zwar muss
grundsätzlich die Deckungshandlung erfolgen, wenn der Begünstigte bereits
Insolvenzgläubiger ist; jedoch können – gerade bei der Begründung von
Aufrechungslagen – auch Forderungserwerb und Sicherungseintritt zusammen fallen
(vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, § 130 Rn. 9, 11).
69
Die gegen ein Aufrechnungsverbot in der Rechtsprechung erhobenen Bedenken (vgl.
etwa LG Neuruppin, ZInsO 2009, 282; LG Magdeburg, Urteil v. 7.5.2008 zu 9 O 205/07,
abgeändert durch OLG Naumburg, Urteil v. 17.9.08 zu 5 U 72/08) greifen nach
Auffassung des Senats nicht durch:
70
Dass der Forderungsübergang auf einer cessio legis beruht, ist unschädlich, da diese
cessio legis ihrerseits gemäß § 187 SGB III unmittelbar durch die Rechtshandlung der
71
Antragstellung ausgelöst wird. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation
auch von der durch den Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund des AnfG
entschiedenen Konstellation des Eigentumserwerbs durch Zuschlag in der
Zwangsversteigerung (vgl. dazu BGH NJW-RR 1986, 1115 f.; Bork, Handbuch des
Insolvenzanfechtungsrechts, S. 55). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser
Entscheidung deutlich gemacht, dass dann, wenn ein Rechtserwerb auf dem
hoheitlichen Akt des Zuschlags beruht, eine Anfechtung nicht dadurch erreicht werden
kann, dass auf die vorausgehende Rechtshandlung des Meistgebots abgestellt wird.
Jedoch stellt der Zuschlag einen von dem Meistgebot zu unterscheidenden gesonderten
Verfahrensakt dar, aus dem allein der Eigentumsübergang folgt, während die
Legalzession des § 187 SGB III unmittelbare Rechtsfolge der Antragstellung des
Arbeitnehmers in der Insolvenz ist.
Die in § 187 SGB III angeordnete cessio legis läuft auch infolge des
Aufrechnungsverbotes nicht leer, da die übergegangenen Entgeltansprüche, soweit
nicht die Voraussetzungen von § 55 Abs. 1 InsO vorliegen, ohnehin nur als
Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können; bei diesem Ergebnis verbleibt
es bei Anwendung von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
72
Der durch das Landgericht Neuruppin in Anlehnung an eine Entscheidung des
Bundessozialgerichts zu § 55 KO (vgl. BSG ZIP 1995, 396) vertretenen Auffassung,
wonach nur zivilrechtliche Rechtshandlungen der Insolvenzanfechtung unterliegen, so
dass die Beantragung des Insolvenzgeldes als integraler Bestandteil eines öffentlich-
rechtlich geregelten Vorgangs per se nicht der Anfechtung unterliege, vermag sich der
Senat nicht anzuschließen, denn diese Deutung findet im Gesetz keine Stütze und
würde im Ergebnis dazu führen, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften in der
Insolvenz grundsätzlich besser gestellt wären als private Rechtssubjekte. Es kommt
indes nicht darauf an, ob eine rechtliche Wirkung durch eine zivilrechtliche oder
öffentlich-rechtliche Handlung herbeigeführt wird, und um wen es sich bei dem
Gläubiger handelt, sondern darauf, ob der Handlungserfolg zu einer dem System des
Anfechtungsrechts widersprechenden Besserstellung des Gläubigers führt oder nicht.
73
Sinn und Zweck des § 96 InsO ist es, zu verhindern, dass zum Vorteil bestimmter
Gläubiger und zum Nachteil der übrigen Gläubiger sachlich nicht gerechtfertigte
Aufrechnungslagen geschaffen werden. § 96 Nr. 3 soll insbesondere verhindern, dass
ein Schuldner des späteren Insolvenzschuldners innerhalb der kritischen Zeit zu dessen
Gläubiger wird. Da er damit die erworbene Forderung durch seine schon bestehende
Schuld absichert, besteht Ähnlichkeit zu den Fällen, in denen bereits bestehende
Sicherheiten durch den Erwerb von bis dahin ungesicherten Forderungen gleichsam
aufgefüllt werden, und so ein nicht gerechtfertigter Vorteil gegenüber anderen
Insolvenzgläubigern erlangt wird (vgl. oben sowie Brandes in Münchener Kommentar
zur InsO, § 96 Rn. 1, 28; BGH NJW 1972, 2084; BGH NJW 1975, 122). Dabei hat der
Gesetzgeber jedoch bewusst auf das Tatbestandsmerkmal einer unlauteren Absicht des
Insolvenzgläubigers verzichtet, so dass auch solche Forderungsübergänge bzw.
Aufrechnungsmöglichkeiten dem Aufrechnungsverbot unterfallen, die ohne Kenntnis
oder Zutun des Gläubigers in der Krise der Schuldnerin herbeigeführt werden. Weder
bedarf es einer Einflussmöglichkeit des Gläubigers auf den Rechtsübergang, noch muss
die den Rechtsübergang herbeiführende Rechtshandlung als solche von der
Rechtsordnung missbilligt werden (vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, §
130 Rn. 11). Entscheidend ist vielmehr das durch die Rechtshandlung herbeigeführte
Ergebnis (vgl. OLG München, Urteil vom 19.3.2009 zu 14 U 556/08). Soweit § 130 InsO
74
gleichwohl die Kenntnis des Gläubigers von der Krise beim Erwerb der
Sicherungsmöglichkeit verlangt, ist dies lediglich dem Vertrauensschutz des Gläubigers
im Falle der kongruenten Deckung geschuldet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.12.2008
zu 10 U 26/08).
Der Erwerb einer Sicherungsmöglichkeit in der Krise kann mithin keinen Bestand
haben, wenn durch die Aufrechnungslage der Grundsatz der gleichmäßigen
Befriedigung aller Insolvenzgläubiger ohne sachliche Rechtfertigung durchbrochen
würde (vgl. BGH NJW 2005, 3285; BGH NJW 1994, 49; BGH ZIP 1986, 452; BGH ZIP
2001, 885). Vorliegend ist eine derartige sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich.
Vielmehr ist die Beklagte, wie bereits ausgeführt, im Hinblick auf die übergegangenen
Entgeltansprüche ohnehin außerhalb des Anwendungsbereiches von § 55 Abs. 1 InsO
nur Insolvenzgläubigerin. Hiermit korrespondiert, dass die gegen die Beklagte
gerichteten Forderungen der Insolvenzschuldnerin allen Insolvenzgläubigern
gleichmäßig zur Befriedigung zur Verfügung stehen.
75
e.
76
Gegen den verbliebenen Zahlungsanspruch kann die Beklagte kein
Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB geltend machen. Denn selbst dann, wenn die
Nichtzahlung des Arbeitsentgelts der verbliebenen Arbeitnehmer der
Insolvenzschuldnerin im Verhältnis der Parteien des PSA-Vertrags eine
Nebenpflichtverletzung darstellte, hätte ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht
innerhalb der Insolvenz keine Wirkung (vgl. BGH NJW 2002, 2313; 2005, 884).
77
f.
78
Auch Anhaltspunkte für eine unzulässige Rechtsausübung liegen nicht vor.
Billigkeitserwägungen erfordern aus den oben dargelegten Gründen keine
Ergebniskorrektur.
79
3.
80
Der Anspruch des Klägers auf Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ergibt sich unter dem Aspekt des Verzuges aus den §§ 286 Abs. 3 S. 1,
288 Abs. 2 BGB. Gemäß Ziffer 9, 10 der PSA-Verträge waren die 1. Tranchen der
Vermittlungsprämien mit Nachweis der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei
einem Dritten, die 2. Tranchen mit Nachweis einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten
fällig. Für die mit Rechnungen vom 3.2.2004 begehrten Vermittlungsprämien (1.
Tranchen) in Höhe von 4.843 € trat Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30
Tage nach Rechnungszugang ein, so dass dem Kläger Verzugszinsen wie beantragt ab
dem 30.11.2004 zustehen. Die Beklagte ist nicht Verbraucherin. Für die mit Rechnung
vom 23.11.2004 begehrten Vermittlungsprämien (2. Tranchen) in Höhe von 690,20 € trat
Verzug mithin bei hier unterstelltem regelmäßigem Postlauf unter Berücksichtigung von
§§ 188 Abs. 1, 193 BGB am 27.12.2004 ein; für die mit Rechnung vom 11.3.2005
begehrten Vermittlungsprämien (2. Tranchen) in Höhe von 1.392 € trat Verzug am
14.4.2005 ein.
81
III.
82
Die zulässige Anschlussberufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie unter II. 2.
83
dargelegt, ist der Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Vermittlungsprämien in
Höhe von 6.925,20 € und damit sogar in noch größerem Umfang als vom Landgericht
angenommen entstanden. Über die Hilfsaufrechnungen der Beklagten war mithin zu
entscheiden. Diese sind allerdings gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, 129 ff. InsO unzulässig.
IV.
84
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
85
V.
86
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Nach dem Parteivortrag
sind zwischen den Parteien bundesweit mehr als 60 Verfahren anhängig, in denen die
in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen von den Instanzgerichten
unterschiedlich und teilweise entgegengesetzt beantwortet wurden; ein Teil dieser
Entscheidungen wurde zur Akte gereicht. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erscheint daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, auch
wenn noch keine divergierenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte vorliegen.
87