Urteil des OLG Hamm vom 04.06.2009

OLG Hamm: verbraucher, irreführende werbung, lieferung, treu und glauben, irreführung, irreführende angabe, internetadresse, vergleich, anpreisung, original

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 19/09
Datum:
04.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 19/09
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 17 O 230/08
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 12. Dezember 2008
verkündete Urteil der VIII Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Die Antragstellerin vertreibt Druckerzubehör unter der Domain "Internetadresse" im
Internet. Die Antragsgegnerin bietet gleichartige Produkte im Internet unter
"Internetadresse" an.
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Die Antragsgegnerin wirbt bei H zu dem Stichwort "Druckerpatronen" mit folgender
Anzeige:
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"Original-Druckerpatronen
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innerhalb 24 Stunden
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günstig –schnell –zuverlässig
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"Internetadresse"
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Die Anzeige ermöglicht einen Link zur Startseite des Internetauftritts der
Antragsgegnerin unter der Domain "Internetadresse". Dort wird auf einen 24 Stunden
Lieferservice wie folgt hingewiesen:
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24 Stunden Lieferservice ohne Aufschlag
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Artikel, die Sie bei uns bis 16.45 h. bestellen, gelangen noch am gleichen
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Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei ihnen.
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Auf der Startseite wirbt die Antragsgegnerin unter anderem mit dem Schlagwort
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"
beste Preise".
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Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin wegen dieser Werbung mit Schreiben vom
4. November 2008 erfolglos abgemahnt. Sie hat gemeint, die Werbung mit einer
Lieferung innerhalb 24 Stunden in den Google-Adwords sei irreführend. Die Lieferung
binnen 24 Stunden werde nämlich keinesfalls garantiert, sondern der entsprechende
Lieferservice werde nach den ergänzenden Angaben auf der Homepage an eine
Bestellung bis 16.45 h. und eine Liefermöglichkeit von Montag bis Samstag geknüpft.
Auch die Werbung mit dem Begriff "beste Preise" sei irreführend. Sie werde so
verstanden, als ob die Antragsgegnerin generell die günstigsten Preise habe.
Tatsächlich gebe es aber einige der angeboten Druckertinten bei anderen Anbietern
zum Teil erheblich günstiger als bei der Antragsgegnerin.
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Die Antragstellerin hat mit dem am 21. November 2008 bei Gericht eingegangenen
Verfügungsantrag von der Antragsgegnerin verlangt, es unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern
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1) den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über Druckerzubehör, insbesondere
Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonkartuschen, mit der Behauptung "Original
Patronen innerhalb 24 Stunden" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne
gleichzeitig bereits bei der Bewerbung in leicht erkennbarer Weise darauf hinzuweisen,
dass diese Lieferzeit nur dann gelten soll, wenn die jeweilige Bestellung bis 16.45 h.
erfolgt;
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2) den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über Druckerzubehör,
insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonkartuschen, mit der
Behauptung "beste Preise" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, sofern
das fragliche Angebot nicht günstiger ist als die Angebote der Wettbewerber,
wenn sie geschieht wie in der Anlage B 5.
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Im Verfügungsverfahren hat die Antragstellerin gemeint, sie könne nach wie vor für sich
die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG in Anspruch nehmen, weil sie binnen
eines Monats nach Kenntniserlangung von der beanstandeten Werbung das Gericht
angerufen habe. Sollte die beanstandete Werbung im Internet schon früher präsentiert
worden sein, könne ihr das nicht entgegen gehalten werden, weil sie nicht zur
Marktbeobachtung verpflichtet sei. Der Verbraucher verstehe die Anzeige bei H so, als
wenn die Lieferung binnen 24 Stunden an keine weiteren Bedingungen geknüpft sei.
Auch bei den besonders häufigen Bestellungen am späten Nachmittag oder frühen
Abend erwarte er, dass er innerhalb des genannten Zeitraums die Ware erhalte, zumal
die schnelle Lieferung so herausgestellt werde. Wenn der betreffende Verbraucher dann
auf der Homepage von seiner Fehlvorstellung erfahre, habe sich die beabsichtigte
Anlockwirkung bereits realisiert. Die nachträgliche Aufklärung könne die bereits erfolgte
Irreführung nicht mehr beseitigen.
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Mit der Werbung mit "beste Preise" nehme die Antragsgegnerin zu Unrecht eine
Alleinstellung oder zumindest eine Spitzenstellung im Rahmen ihrer Preisgestaltung für
sich in Anspruch. Ihr obliege es daher, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie
generell besonders preisgünstig sei. Daran fehle es aber. Dieser Obliegenheit könne sie
insbesondere auch nicht dadurch genügen, dass sie auf einige Anbieter verweise, die
für die entsprechenden Waren höhere Preise nähmen.
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Die Antragsgegnerin hat sich gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt.
Sie hat gemeint, es fehle schon an der Dringlichkeit, da zu vermuten sei, dass die
Antragstellerin von der schon erheblich früher im Internet erfolgten Werbung dieser Art
auch schon früher Kenntnis genommen habe. Die Werbung sei aber auch nicht
wettbewerbswidrig. Für den durchschnittlich verständigen Verbraucher sei es nicht
überraschend, sondern selbstverständlich, dass ein 24-Stunden-Lieferservice nicht
ohne Einschränkung möglich sei. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf die
Werbung der Versandhäuser T und O bei H mit einem 24-Stunden-Lieferservice. Auch
von ihnen werde erst in den Lieferbedingungen mitgeteilt, dass die Bestellung vor 12.00
h. bzw. 14.00 h. erfolgen müsse, und zwar Montags bis Freitags. Im Übrigen wisse der
Verbraucher auch, dass in den H-B nur sehr knapp und schlagwortartig informiert
werden könne. Ausführlichere Informationen erwarte er auf der Startseite des
Internetauftritts, auf die er durch einen Link geleitet werde. Dort werde sofort und noch
vor einer Bestellung ausreichend klargestellt, unter welchen Voraussetzungen binnen
24 Stunden geliefert werden könne.
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Die Antragsgegnerin hat es auch für zulässig gehalten, mit "beste Preise" zu werben, da
sie das Druckerzubehör tatsächlich zu sehr günstigen Preisen anbiete. Verschiedene
Internetshops verlangten für die entsprechenden Waren erheblich höhere Preise.
Insoweit hat die Antragsgegnerin Preisvergleiche vorgelegt. Sie hat gemeint, es handele
sich insoweit nicht um eine Alleinstellungswerbung, weil sie keinen Vergleich mit den
Preisen der Mitbewerber vorgenommen habe. Der Verbraucher sehe darin auch keine
Spitzenstellungswerbung, sondern nur eine werbliche Anpreisung. Selbst wenn man in
der Formulierung mehr erblicke, sei darin nur ein Hinweis auf sehr gute Preise zu
sehen. Auch dann sei die Werbeaussage aber richtig, weil die Antragsgegnerin sehr
gute Preise anbiete.
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Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zwar zulässig, auch
weil die erforderliche Dringlichkeit nach wie vor vermutet werde, aber unbegründet. Der
Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, weil weder die Werbung der
Antragsgegnerin bei H betreffend die Lieferung binnen 24 Stunden noch die
Werbeaussage "beste Preise" auf der Startseite der Antragsgegnerin irreführend seien.
Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Die Antragstellerin greift das Urteil mit der Berufung an, mit der sie ihre bisherigen
Unterlassungsanträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie hält die Werbung der
Antragsgegnerin in den H-B nach der bisherigen Regelung ebenso wie nach neuem
Recht für irreführend. Diese besage eindeutig, dass die angebotenen Druckerpatronen
innerhalb von 24 Stunden an den Verbraucher ausgeliefert würden. Sie falle dem nach
schnell zu liefernden Druckerpatronen suchenden Verbraucher ins Auge. Dieser suche
daraufhin die Startseite der Antragsgegnerin auf und erfahre erst jetzt, dass die
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Liefermöglichkeit nur sehr eingeschränkt gelte. Bereits durch diesen Anlockeffekt wird
der Verbraucher nach der Meinung der Antragsgegnerin irregeführt. Es treffe nicht zu,
dass der Durchschnittsverbraucher wisse, dass die bezahlten Werbeanzeigen in den H-
B aufgrund der zahlenmäßigen Beschränkung auf vier Zeilen schlagwortartige
Aussagen enthielten, die in der Regel der Ergänzung bedürften. Der angesprochene
Verbraucher wisse schon nichts von der räumlichen Beschränkung solcher
Werbeanzeigen. Die Werbung in den H-B, die mit den klassischen Werbeformen zum
Zwecke der Anlockung von Kunden vergleichbar sei und diesen gegenüber nicht
privilegiert werden dürfe, müsse bereits alle Informationen enthalten, die zur
vollständigen und umfassenden Aufklärung erforderlich seien. Der Werbende könne
dort nicht massiv übertreiben, um dann die Übertreibungen auf seiner Startseite richtig
zu stellen. Er könne sich nicht auf die begrenzte Werbefläche berufen, wenn er gerade
diese Werbeform wähle, um auf sich aufmerksam zu machen. Deshalb könne es auch
dahin stehen, ob die entsprechende Werbeanzeige, die der Ergänzung bedürfe,
jedenfalls im Wesentlichen zutreffend sei oder nicht. Im Übrigen sei sie aber auch nicht
im Wesentlichen zutreffend, sondern stelle sich als objektive Falschaussage dar. Denn
es gebe keine generelle –auch am Sonntag mögliche- "Lieferung innerhalb 24
Stunden", sondern nur eine Liefermöglichkeit mit erheblichen Einschränkungen, die
damit nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. An der dadurch bedingten Irreführung
könne auch die anschließend auf der Startseite des Internetauftritts der Antragsgegnerin
erfolgte Aufklärung nichts ändern. Denn der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher
werde durch die unrichtige Werbeaussage und das darin liegende besondere
Verkaufsargument besonders angelockt. Er interessiere sich für die Waren der
Antragsgegnerin und deren Internetauftritt, der nur einen Klick entfernt sei. Die einmal
eingetretene Irreführung werde durch die nachfolgende Aufklärung durch einen
klarstellenden Hinweis auf der Startseite wegen der vom Gesetz missbilligten
Anlockwirkung nicht wieder beseitigt. Es könne dabei auch nicht differenziert werden
zwischen der Wirkung eines Anlockens in ein Geschäftslokal und der Wirkung im Fall
eines Anlockens auf die Startseite eines Internetshops. Auch wenn der angelockte
Interessent auf der Startseite von der Einschränkung der Werbeaussage erfahre, habe
er das Angebot des Werbenden bereits näher betrachtet, das er sonst möglicherweise
unbeachtet gelassen hätte. Ein solches Anlocken sei auch im Falle von
Internetangeboten ausreichend für eine Irreführung.
Es könne nicht darauf abgestellt werden, dass er den Internetshop der Antragsgegnerin
nach der erfolgten Aufklärung sofort wieder verlasse.
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Die Antragstellerin hält auch nach wie vor die Werbung mit der Aussage "beste Preise"
auf der Startseite der Antragsgegnerin nach altem und neuem Recht für irreführend.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich dabei nicht um eine bloße
Anpreisung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin, sondern um eine positive
Werbeaussage in Form einer Tatsachenbehauptung, die als besonderes
Verkaufsargument gegenüber den Interessenten benutzt werde. Die Antragsgegnerin
nutze diese Werbeaussage zu Preisen für ihr gesamtes Produktangebot. Für den
durchschnittlich verständigen Verbraucher erscheine es nachprüfbar, ob diese Aussage
zur besonderen Preisgünstigkeit von der Antragsgegnerin auch eingehalten werde oder
nicht. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung im Übrigen auch die Beweislast
verkannt. Im Rahmen der in dieser Werbeaussage liegenden Spitzenstellungswerbung
sei die Antragsgegnerin verpflichtet, unter Berücksichtigung der Marktlage darzulegen
und gegebenenfalls auch zu beweisen, worauf sie diese Behauptung stütze. Der
Antragsgegnerin sei es aber im Rahmen dieser Obliegenheit nicht gelungen, die
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Richtigkeit der Behauptung, dass sie innerhalb der Spitzengruppe der
Druckerzubehöranbieter mit zu den günstigsten Preisen anbiete, auch nur annähernd
glaubhaft darzulegen. Mit den von ihr zum Zwecke des Preisvergleichs
herangezogenen Internetshops habe sich die Antragsgegnerin nicht vergleichen dürfen.
Sie seien größtenteils unbekannt und hätten nicht zur Spitzengruppe gehört, auf die sich
nach der Einschätzung der Verbraucher die Preiswerbung der Antragsgegnerin
bezogen habe. Sie, die Antragstellerin, habe im Gegenteil glaubhaft machen können,
dass die Antragsgegnerin einer solchen Spitzengruppe gerade nicht angehöre.
Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil. Nach ihrer Auffassung stellt die
streitgegenständliche H-Anzeige keine irreführende Werbung dar. Solche Werbung sei
mit klassischen Werbeanzeigen nicht vergleichbar. Die Anzeigen dürften im Titel
maximal 25 Zeichen, im Text maximal 35 Zeichen enthalten. Deshalb müsse sich der
Werbende auf eine kurze prägnante Aussage in seiner Werbung beschränken. Die sei
nicht irreführend, wenn sie wie hier im Wesentlichen zutreffend
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sei. Die Antragstellerin habe insoweit nicht nur das Landgericht missverstanden,
sondern auch die BGH-Entscheidung EG-Neuwagen II. Ganz im Gegensatz zur
Antragstellerin wickele sie, die Antragsgegnerin, die Bestellungen auch ganz
weitgehend innerhalb von 24 Stunden ab. Das Landgericht habe auch zutreffend
angenommen, dass es an einem rechtlich relevanten Anlockeffekt fehle. Die von der
Antragstellerin erwähnte nähere Betrachtung des Angebots reiche insoweit nicht aus.
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Auch die Werbung mit der Aussage "beste Preise", die nicht mehr weiter verfolgt werde,
sei nicht irreführend gewesen. Das Landgericht sei insoweit zutreffend von einer reinen
Anpreisung ausgegangen. Dem könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg die exponierte
Darstellung im Rahmen der Werbung entgegen halten. Im Rahmen der Erörterungen zur
Beweislast verweist die Antragsgegnerin darauf, dass sie ausführlich dargelegt und
glaubhaft gemacht habe, dass und warum ihre Preise eine Spitzenstellung einnehmen.
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II.
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Die Berufung der Antragstellerin ist unbegründet. Den Antragstellerin steht der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil in Bezug auf beide Anträge keine
irreführende Werbung vorliegt.
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1) Es ist fraglich, ob der Unterlassungsantrag zu 1) bestimmt genug ist im Sinne des §
253 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Antragstellerin hat durch die Art der Antragsfassung deutlich
gemacht, dass sie die Irreführung darin sieht, dass nicht schon in der B-Werbung bei H
darauf hingewiesen wird, dass die Lieferzeit von 24 Stunden nur dann gelten soll, wenn
die jeweilige Bestellung bis 16.45 Uhr erfolgt. Das hat zur Folge, dass es etwa auf die
fehlende Information über die ausbleibende Lieferung am Sonntag nicht ankommen soll.
Wie bei jeder Irreführung sollte aber auch in diesem Fall die konkrete
Verletzungshandlung in den Antrag einbezogen werden, weil es auf die beanstandete
Werbung in ihrem Gesamtzusammenhang entscheidend ankommt. Außerdem fehlt
jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin für sich werben lässt. Insoweit hat
der Senat eine vorherige Antragskorrektur aber nicht empfohlen, weil der
Unterlassungsanspruch ohnehin nicht begründet ist.
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Beim Antrag zu 2) hat die Antragstellerin die konkrete Verletzungshandlung
einbezogen. Sie hat damit deutlich gemacht, dass sie die Verwendung der Aussage
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"beste Preise" innerhalb des Internetauftritts für irreführend hält. Sie erstrebt insoweit
gerade kein Insgemeinverbot.
2) Der Verfügungsgrund wird angesichts der behaupteten Wettbewerbsverstöße nach §
12 Abs. 2 UWG vermutet. Es sind auch keine Anhaltspunke dafür erkennbar, dass die
Vermutung dadurch widerlegt sein könnte, dass sich die Antragstellerin zu viel Zeit mit
der Rechtsverfolgung genommen hat. Die Antragstellerin hat nach ihren unwiderlegten
Angaben am 4. November 2008 Kenntnis von der beanstandeten Werbung erhalten. Für
eine frühere Kenntnisnahme spricht nicht, dass schon seit längerer Zeit in der
beanstandete Weise im Internet geworben wurde. Die Antragstellerin hatte insoweit
keine Marktbeobachtungspflicht. Die Antragsgegnerin hat im Berufungsverfahren
folgerichtig auch nicht mehr auf die fehlende Dringlichkeit abgestellt.
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3) Im Hinblick auf den Antrag zu 1) besteht kein Unterlassungsanspruch der
Antragstellerin aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG, weil die beanstandete Werbung in den
H-B keine relevante irreführende Angaben über die Bedingungen, unter denen die
Waren geliefert werden, zum Gegenstand gehabt hat, und zwar in Anbetracht der
inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung weder nach der alten noch nach der
neuen Fassung der Vorschrift.
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a) Die Antragstellerin ist ohne Zweifel als Mitbewerberin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
antragsbefugt.
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b) Die Antragsgegnerin hat mit den beanstandeten Aussagen in den H-B schon keine
unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG a.F. vorgenommen. Deshalb
kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass sich das beanstandete
Verhalten auch nicht als eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3
UWG n.F. darstellt.
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c) Nach altem Recht hätte die Antragsgegnerin unlauter gehandelt, wenn sie irreführend
geworben hätte. Eine Werbung ist irreführend in diesem Sinne, wenn die in ihr
enthaltenen Angaben über die Lieferbedingungen bei den angesprochenen
Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck hervorrufen, der für die spätere
Kaufentscheidung relevant sein kann. Das ist hier aber nicht der Fall.
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aa) In der Behauptung "Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in den H-B ist
eine Maßnahme der Förderung des eigenen Absatzes und damit eine Werbung zu
sehen. Die beanstandete Werbeaussage der Antragsgegnerin ist auch eine Information
tatsächlicher Art, die inhaltlich nachprüfbare Aussagen über die Lieferzeit enthält, und
damit eine Angabe, die in diesem Zusammenhang auch besonders ernst genommen
wird.
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bb) Die schlagwortartigen Werbeaussage zur Lieferung "innerhalb 24 Stunden" ist aber
keine irreführende Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.. Dabei kommt es
darauf an, wie die angesprochenen Verbraucher, die im Internet Druckerpatronen
kaufen wollen, die Werbeaussage verstehen. Zwar mag ein Teil der Verbraucher
Erfahrungen mit dem 24-Stunden-Lieferservice anderer Unternehmen gemacht haben
und daher wissen, dass es wegen der erforderlichen Lieferung durch
Versandunternehmen in der Regel zu zeitlichen Beschränkungen kommen muss. Diese
Verbraucher können sich dann denken, dass die Angabe wegen des begrenzten
Platzes unvollständig ist und sie weitere Einzelheiten im Internetauftritt der
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Antragsgegnerin erfahren. Der durchschnittlich aufmerksame und interessierte
Verbraucher, auf den es ankommt, mag auch ohnehin wissen, dass am Sonntag nicht
geliefert wird. Das ändert aber nichts daran, dass die Herausstellung der Lieferung
innerhalb 24 Stunden ohne "wenn und aber" Verbrauchern wie eine Garantie erscheint,
die den besonderen Vorzug des Angebots von "Internetadresse" bilden könnte.
Jedenfalls ein nicht unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher nimmt den
eindeutigen Wortlauf für bare Münze und entnimmt der beanstandeten Aussage
deshalb, dass es in allen Fällen zu einer Lieferung innerhalb 24 Stunden kommt,
insbesondere auch, wenn er am frühen Abend bestellt. Dieser Eindruck ist aber schon
deshalb unrichtig, weil die Lieferung innerhalb 24 Stunden nach den eigenen Angaben
auf der Startseite der Antragsgegnerin voraussetzt, dass die Bestellung bis 16.45 Uhr
erfolgt. Diese Unrichtigkeit ist auch nicht zwangsläufige medienbedingte Folge des zur
Verfügung stehenden Zeilenangebots, denn die Antragsgegnerin hätte Angaben zu
Lieferzeiten auch in knapper Form so formulieren können, dass eine solche
Fehlvorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher nicht hätte
entstehen können. Auch ein beengter Raum kann keinen Freibrief für eine irreführende
Werbung geben.
cc) Die so bewirkte Fehlvorstellung reicht aber für die Annahme einer Irreführung nicht
aus, weil die Verbraucher bei dem Link auf die Startseite der Antragsgegnerin sofort von
der maßgeblichen Einschränkung der erforderlichen Bestellung bis 16.45 Uhr erfahren,
also nachträglich aufgeklärt werden. Regelmäßig reicht es zwar für die Gefahr einer
Irreführung aus, wenn sich der Verkehr als Folge der unrichtigen Angabe überhaupt erst
und näher mit dem Angebot des Werbenden befasst. Aufklärende Hinweise in einem
nachfolgenden Werbetext können die durch gesonderte Werbeaussagen eingetretene
Irreführung im Hinblick auf die missbilligte Anlockwirkung in der Regel dann nicht mehr
beseitigen(vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 5 Rdn. 115, 212). Diese für die
herkömmlichen Werbeformen aufgestellten Grundsätze können allerdings für den hier
vorliegenden Fall der Werbung bei H-B nicht übernommen werden. Denn die
verknappte schlagwortartige Werbung bei Google steht in einem kaum trennbaren
Zusammenhang mit der klarstellenden Werbeaussage auf der Startseite der
Antragsgegnerin, auf die der Verbraucher stets gelangt, wenn er sich näher auf das
Angebot einlassen will. Dort erfährt er sofort in nicht zu übersehender Weise die
Einschränkung und wird in der erforderlichen Weise aufgeklärt, bevor er eine
Kaufentscheidung treffen kann. Der Fall kann nicht anders behandelt werden als der
Fall einer Blickfangwerbung. Die Werbung der Antragsgegnerin bei H-B ist hier aber
keine dreiste Lüge, sondern vielmehr ein Fall, in dem in der schlagwortartigen
Aufmerksamkeitswerbung nur die halbe Wahrheit mitgeteilt wird. In einem solchen Fall
scheidet eine Irreführung schon dann aus, wenn der Betrachter durch einen deutlichen
Sternchenhinweis zu dem aufklärenden Hinweis geführt wird (Hefermehl/ Bornkamm,
UWG, 27. Auflage, § 5 Rdn, 2.98). Hier wird für Interessenten an Druckerpatronen bei
Google besonders herausgestellt, dass binnen 24 Stunden geliefert wird. Die
Einschränkung, dass die Bestellung dann aber bis 16.45 Uhr erfolgen muss, wird
dagegen erst im eigenen Internetauftritt mitgeteilt. Zu dem aufklärenden Hinweis wird
der Verbraucher zwar nicht per Sternchenhinweis geführt, aber mit einem Link, den er
benutzen muss, um näheres über das Angebot zu erfahren, den er somit zwangsläufig
benutzen muss. Es bleibt somit nur die Anlockwirkung, dass ein Teil der Verbraucher
die Startseite der Antragsgegnerin aufsucht, der es sonst nicht getan hätte. Diese
Wirkung ist aber nicht damit zu vergleichen, dass ein Interessent durch eine unrichtige
Werbeaussage in das Geschäft des Werbenden gelockt wird. So sekundenschnell, wie
der Internetnutzer zu der Startseite gelangt ist, verlässt er sie auch wieder, wenn er
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erkennt, dass eine solche Lieferzeit ihm nichts nutzt. In der Tatsache, dass er die Seite
überhaupt angesehen hat, ist in der flüchtigen Welt des Internets kein nur annähernd
vergleichbarer Wettbewerbsvorteil zu sehen wie beim Locken in ein Geschäft. Es ist in
diesem Fall unwahrscheinlich, dass der Kaufinteressent nur deshalb dort bestellt, weil
er sich nun einmal auf der Seite befindet oder sich auf den Erwerb anderer Waren
einlässt. Die geringere Beeinflussung des Wettbewerbs ist hier jedenfalls im Rahmen
einer Interessenabwägung in der Weise zu berücksichtigen, dass eine in der
Anlockwirkung liegende mögliche Beeinträchtigung der Mitbewerber außer Betracht zu
bleiben hat (vgl. Hefermehl/Bornkamm, a.a.O. Rdn. 2.192 ff., 2.196 unter Hinweis auf
BGH GRUR 1999, 1122, 1124 –EG-Neuwagen I und BGH GRUR 1999, 1125,1126 –
EG-Neuwagen II).
4) Die Antragstellerin hat auch wegen der im Internet verwandten Werbeaussage "beste
Preise" aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG a.F. keinen Unterlassungsanspruch gegen die
Antragsgegnerin.
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a) Bei der Aussage "beste Preise" auf der Startseite des Internetauftritts der
Antragsgegnerin handelt es sich gleichfalls um Werbung, deren Unterlassung die
Antragstellerin als Mitbewerberin verlangen kann, wenn sie irreführend wäre.
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b) Eine Werbung mit Angaben über Preise ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG irreführend,
wenn bei den angesprochenen Verbrauchern durch zur Täuschung geeignete Angaben
ein Eindruck erweckt wird, der nicht den Tatsachen entspricht.
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aa) Die angesprochenen Verbraucher sehen in der Aussage "beste Preise" auch in
Zusammenhang mit den weiteren Aussagen "alles ab Lager lieferbar", "nur ORIGINAL-
Ware und Lieferung in 24 Stunden durch "H1" auch nicht nur eine werbliche
Anpreisung, der sie keinerlei Bedeutung beimessen. Zwar rechnen sie gerade in
Zusammenhang mit einer pauschalen Preiswerbung, die sich nicht auf einzelne Artikel
bezieht, mit Übertreibungen, die in diesem Werbebereich üblich sind. Das ändert aber
nichts daran, dass sie der sie besonders interessierenden Werbebehauptung einen
Tatsachenkern beimessen. Sie sehen darin allerdings keine Alleinstellungswerbung
wie bei "Der beste Preis der Stadt" oder "Best price in town" (vgl. Senat 4 U 126 / 05; 4
U 175 / 06; OLG Köln OLGR 2006, 318). Der fehlende Artikel macht ihnen deutlich, dass
es nicht um
die
gehen soll. Es soll kein Vergleich mit den Preisen der Konkurrenten vorgenommen
werden wie bei "ist billiger" (OLG Zweibrücken) oder mit früheren eigenen Preisen wie
bei "Radikal gesenkte Preise" (BGH GRUR 1979, 781). Der Verkehr sieht in einer
solchen Werbung vielmehr, dass es sich allgemein um "beste Preise" im Sinne von
"sehr gute Preise" handelt und dass die Antragsgegnerin im Vergleich mit
entsprechenden Produkten anderer Internetanbieter zur Spitzengruppe der Anbieter mit
einem günstigen Preis-Leistungsverhältnis gehört.
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bb) Diese Verbrauchervorstellung ist aber nicht unrichtig. Die Darlegungs- und
Beweislast für die Unrichtigkeit der Spitzengruppenwerbung liegt hier bei der
Antragstellerin, die nicht die bei einer Alleinstellungswerbung möglichen
Beweisschwierigkeiten hat. Sie kann die Preisvergleiche vielmehr selbst durch das
Studium der entsprechenden Internetangebote vornehmen. Der Antragsgegnerin hat
allenfalls nach Treu und Glauben im Sinne einer Darlegungsobliegenheit vorzutragen,
wie sie zu der Entschätzung gekommen ist, dass sie "beste Preise" hat. Dieser
Obliegenheit ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Sie hat unter
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Vorlage von Preisvergleichen vorgetragen, dass sie ihre Druckerpatronen zu sehr viel
günstigeren Preisen anbietet als eine Reihe von namhaft gemachten anderen
Anbietern. Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht glaubhaft machen können, dass
dieser Vortrag unrichtig ist. Sie hat zwar dargelegt, dass bei bestimmten Artikeln andere
Anbieter wie U.com bestimmte Patronen zu etwas günstigeren Preisen anbieten. Das
reicht aber für sich nicht für den Schluss aus, die Antragsgegnerin gehöre deshalb nicht
zur Spitzengruppe derer, die im Allgemeinen im Vergleich zu den Durchschnittspreisen
günstigen Preisen anbieten. Auf einem solchen Markt ist es überhaupt nicht möglich,
immer die günstigsten Preise zu haben und der Verbraucher erwartet das auch bei sehr
guten Preisen nicht. Das Landgericht hat mit zutreffenden Aussagen zu dem nach dem
Parteienvortrag feststellbaren Preisgefüge eindrucksvoll untermauert, dass die
Antragsgegnerin eher zur Spitzengruppe gehört. Es gibt im Rahmen der Preisvergleiche
sehr viel teurere Preise von Anbietern, aber nur in Einzelfällen etwas günstigere Preise.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711,
713 ZPO.
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