Urteil des OLG Hamm vom 29.04.2004
OLG Hamm: wirtschaftliches interesse, ware, herausgabe, leichte fahrlässigkeit, globalzession, verjährungsfrist, aussonderung, sequestration, steuerberater, einsichtnahme
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 220/03
Datum:
29.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 220/03
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 563/01
Normen:
§ 82 KO, § 166 BGB
Leitsätze:
Beauftragt und bevollmächtigt der aussonderungsberechtigte
Sicherungseigentümer den Sicherungsgeber damit, die Herausgabe des
Aussonderungsguts vom Konkursverwalter zu verlangen, und überlässt
er ihm zugleich die Ermittlung des Umfangs des Aussonderungsguts, so
muss er sich auch die hierbei vom Sicherungsgeber erworbene Kenntnis
von Umständen, die einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung
des Aussonderungsrechts begründen können, zurechnen lassen.
Die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch aus § 82 KO beginnt
deshalb mit dieser Kenntnis des bevollmächtigten Sicherungsgebers.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 2003 verkündete
Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe lei-
stet.
I.
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Der Kläger belieferte die Gemeinschuldnerin, die Firma X GmbH, regelmäßig mit
Schaffellen und aus Fellen gefertigten Produkten, die er in Südamerika einkaufte.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 27. Dezember 1994 wurde über
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das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Sequestration angeordnet. Der Beklagte
wurde zum Sequester bestellt und beauftragt, die Konkursmasse zu ermitteln. Der
Kläger, der sich zu dieser Zeit auf einer Geschäftsreise in Brasilien befand, erfuhr
von der Anordnung und beauftragte seinen Steuerberater mit der Geltendmachung
von Rechten an Waren aus verlängertem Eigentumsvorbehalt. Mit Schreiben des
Steuerberaters an den Beklagten vom 28. Dezember 1994 machte der Kläger
geltend, dass für sämtliche von ihm gelieferte Waren ein verlängerter
Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei, und bezog sich hierfür auf 17
Rechnungen aus der Zeit vom 5. September 1994 bis 18. November 1994 im
Gesamtwert von 6.201.252,60 DM. Mit Schreiben vom 3. Januar 1995 wies der
Steuerberater im Auftrag des Klägers auf weitere nicht bezahlte Lieferungen von
Dezember 1994 im Wert von 567.970,66 DM. Mit Schreiben vom 16. Januar 1995
übersandte der Steuerberater dem Beklagten zwei Rechnungen an die
Gemeinschuldnerin vom 15. Dezember 1994 im Wert von 506.259,34 DM und
61.711,32 DM und bat um einen Besprechungstermin sowie Besichtigung des
Warenlagers. Der Beklagte sah keine Veranlassung für eine Besprechung. Mit
Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 28. Februar 1995 wurde das
Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
Der Kläger hatte am 25. April 1994 gegenüber der Commerzbank Q eine
Globalzession vorgenommen, von der auch die Forderungen gegen die
Gemeinschuldnerin erfasst waren. In Ziff. 5 des Globalzessionsvertrages heißt es
u.a., dass mit den abgetretenen Forderungen die Rechte aus den
zugrundeliegenden Rechtsgeschäften auf die Bank übergehen.
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Die Commerzbank beauftragte und bevollmächtigte den Kläger, die Herausgabe der
Ware in ihrem Namen beim Beklagten geltend zu machen. In einem Schreiben der
Commerzbank an den Beklagten vom 8. Juni 1995 heißt es hierzu:
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"Wir hatten die Fa. S mit Schreiben vom 17.03.1995 ausdrücklich
bevollmächtigt, die Herausgabe der Waren bei Ihnen geltend zu machen und
bitten nochmals um Herausgabe der Waren an die Fa. S."
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Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf dessen zu den Akten
gereichte Kopie (Bl. 429 d.A.) Bezug genommen.
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Nachdem die Commerzbank mit der Kreissparkasse Q wegen eines von dieser im
Wege des Arrestes erwirkten Pfandrechts an Aussonderungsansprüchen des
Klägers eine Einigung erzielt hatte, erteilte die Gemeinschuldnerin im Auftrag des
Beklagten unter dem 27. Juni 1995 eine Rückberechnung von Waren auf Grund
bestehenden Eigentumsvorbehalts im Netto-Warenwert von 230.819,69 DM zzgl. 15
% MwSt = 265.442,64 DM. Diese Ware wurde im Juli 1995 in Anwesenheit des
Klägers herausgegeben. Der Beklagte erteilte gegenüber der Commerzbank
Abrechnung. Er ging von einem Netto-Warenbestand am Tage des Insolvenzeintritts
von 234.946,62 DM aus. Die Differenz in Höhe von 4.126,93 DM überwies er in der
Folgezeit der Commerzbank, die seither gegen den Beklagten keine Forderungen
mehr geltend gemacht hat. Die der Globalzession zugrundeliegenden Ansprüche
wurden von der Commerzbank am 10. Februar 2000 an den Kläger zurück
abgetreten.
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Gegenstand der Klage - soweit im vorliegenden Berufungsverfahren zu
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berücksichtigen - sind Schadensersatzansprüche wegen angeblicher
Beeinträchtigung der Aussonderung von Waren, die der Kläger gegenüber der
Gemeinschuldnerin in Rechnung gestellt hat. Es handelt sich um folgende
Rechnungen:
###### Bl. 92 d.A. 5.9.1994 110.262,00 DM
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###### Bl. 193 d.A. 19.9.1994 131.000,00 DM
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###### Bl. 208 d.A. 19.9.1994 139.184,50 DM
11
###### Bl. 224 d.A. 28.11.1994 99.836,10 DM
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Unstreitig ist, dass den ersten drei genannten Rechnungen Warenlieferungen an die
Gemeinschuldnerin zugrundelagen.
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Durch Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten an den Beklagten vom 17.
Oktober 1995 rügte der Kläger, der Beklagte sei nicht auf die Frage eingegangen, in
welchem Umfang Waren zu Beginn der Sequestration vorhanden gewesen seien.
Er bekräftigte seine Überzeugung, dass zu diesem Zeitpunkt noch ein größerer
Warenbestand gelagert gewesen sein müsse, und vertrat die Ansicht, der Beklagte
habe unter Verletzung seiner Rechte in großem Umfang über die Waren verfügt und
sich deshalb möglicherweise persönlich schadensersatzpflichtig gemacht. Er
forderte den Beklagten auf, Auskunft über den Waren- und Forderungsbestand auf
Grund der Inventarlisten zu geben. Nach einem weiteren Schriftwechsel teilte der
Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 19. Juli 1996 u.a.
mit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass vor Konkursantragstellung
größere Warenbestände abtransportiert worden seien. Er wies darauf hin, dass auch
Waren anderer Lieferanten vorhanden gewesen seien, und vertrat die Ansicht, die
Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes sei unwirksam. Ferner
stünden dem Kläger Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche nicht zu. Des
weiteren nahm der Beklagte auf seine bereits zuvor geäußerte Auffassung Bezug,
dass einer Vielzahl von Rechnungen keine Warenlieferungen zugrunde gelegen
hätten. Die geforderte Auskunft erteilte der Beklagte nicht.
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Der Kläger behauptet, allen Rechnungen hätten tatsächliche Warenlieferungen
unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zugrunde gelegen. Er beruft sich hierfür auf
Frachtpapiere sowie hinsichtlich der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts auf
seine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Warenbestand sei zum Zeitpunkt
der Sequestrationsanordnung noch vollständig im Lager der Gemeinschuldnerin
vorhanden gewesen. Außerdem sei er der einzige Lieferant von Schaffellen
gewesen.
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Der Kläger stützt seine Forderung maßgeblich auf die Behauptung, der Beklagte sei
seiner Verpflichtung zur Feststellung des vorhandenen Warenbestandes nicht
nachgekommen und habe eine körperliche Bestandsaufnahme nicht durchgeführt,
insbesondere keine Inventarlisten erstellt. Er meint, den Beklagten treffe deshalb die
Darlegungs- und Beweislast, dass sich die die Rechnungstellung betreffende Ware
nicht in den Lagern der Gemeinschuldnerin befunden habe. Da dieser nicht habe
beweisen können, dass er seine Pflichten, nämlich die im Wege der körperlichen
Bestandsaufnahme durchgeführte Inventarisierung des Vorratsvermögens, erfüllt
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habe, sei davon auszugehen, dass der Beklagte pflichtwidrig gehandelt habe.
Der Beklagte behauptet, sämtliche Aussonderungsansprüche des Klägers seien mit
der im Juli 1995 erfolgten Herausgabe sowie der weiteren Zahlung an die
Commerzbank abgegolten. Weitere Waren des Klägers seien nicht vorhanden
gewesen. Im übrigen beruft sich der Beklagte darauf, es sei festgestellt worden,
dass im einvernehmlichen Zusammenwirken zwischen Kläger und
Gemeinschuldnerin - der Kläger sei deren faktischer Geschäftsführer gewesen - in
großem Stil Warenlieferungen nur vorgetäuscht worden seien, um im Wege der
Wechselreiterei auf betrügerische Weise Kredite für die seit Anfang 1990
überschuldete Gemeinschuldnerin zu erlangen. Zudem habe er, der Beklagte, seine
Pflichten in vollem Umfang erfüllt. Insbesondere seien die vorhandenen
Warenbestände ordnungsgemäß festgestellt worden, die entsprechenden
Unterlagen jedoch nicht mehr auffindbar. Der Beklagte behauptet weiter, die
Identifizierung der Ware des Klägers habe Schwierigkeiten bereitet, weil im Lager
der Gemeinschuldnerin auch identische Produkte anderer Lieferanten vorhanden
gewesen seien. Ferner hält er gegen ihn gerichtete Schadensersatzansprüche für
verjährt.
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Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird gemäß § 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Landgericht die auf Leistung von
Schadensersatz gegen den Beklagten persönlich gerichtete Klage wegen
Verjährung abgewiesen und ist im Wesentlichen der Begründung des im
Prozesskostenhilfeverfahren erlassenen Beschlusses des erkennenden Senats vom
12. Juni 2003, auf den Bezug genommen wird (Bl. 452 ff. d.A.), gefolgt. Die
Zurechnung der Kenntnis des Klägers hinsichtlich des der Commerzbank
zustehenden Schadensersatzanspruchs hat das Landgericht nicht nur aus der mit
der Globalzession erteilten Einziehungsermächtigung, sondern des Weiteren aus
der konkret von der Commerzbank erteilten Vollmacht zur Geltendmachung von
Herausgabeansprüchen hergeleitet, insbesondere aus dem Schreiben der
Commerzbank vom 08.06.1995 (Bl. 429 d.A.). Wegen der vom Landgericht
gegebenen Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Teilurteils verwiesen.
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Mit der Berufung beantragt der Kläger die Abänderung des Urteils und Verurteilung
des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe des in erster Instanz
geltend gemachten Betrages. Er behauptet, erst durch die Einsichtnahme in die
staatsanwaltlichen Ermittlungsakten habe er im Jahr 2000 Kenntnis von den
genauen schadensersatzbegründenden Umständen und der Person des
Ersatzpflichtigen erlangt, weil aus den vorgefundenen Unterlagen hervorgehe, dass
der Beklagte Waren veräußert habe. Des Weiteren vertritt er die Ansicht, im Hinblick
auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs finde eine Zurechnung der
Kenntnis des Klägers nicht statt.
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Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das
angefochtene Urteil. Er meint, für die Frage der Zurechnung der Kenntnis komme es
auf die Einziehungsermächtigung nicht an, weil der Kläger aufgrund der konkreten
Beauftragung durch die Commerzbank deren Wissensvertreter gewesen sei.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil der gegen den Beklagten
persönlich geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt ist.
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Der Senat hat bereits mit seinem Beschluss vom 12. Juni 2003 im Verfahren 27 W
18/02 darauf hingewiesen, dass Ansprüche gegen den Konkursverwalter aus § 82
KO entsprechend der Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB a.F. nach drei Jahren
verjähren (vgl. BGHZ 93, 278 = NJW 1985, 1161). Die Verjährungsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte vom Schaden und den Umständen, die die
Ersatzpflicht begründen, sowie von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
erlangt. Unterlässt es der Geschädigte schuldhaft, der Frage nach dem Vorliegen
eines Schadens nachzugehen, obgleich Anhaltspunkte dafür bestehen, beginnt die
Verjährungsfrist bereits mit dem Zeitpunkt möglicher Kenntnisnahme (BGH NJW
1985, 2022; NJW 1994, 3092; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1130). Nach diesen
Maßstäben muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger spätestens im Juli
1996 positive Kenntnis hatte.
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Die Herausgabe der ausgesonderten Warenbestände, die der Beklagte dem Kläger
als Vorbehaltsverkäufer zugeordnet hatte, erfolgte in Anwesenheit des Beklagten
bereits im Juli 1995. Hierbei handelte es sich um die Ware, die Gegenstand der
Rückberechnung vom 27. Juli 1995 gewesen war (Bl. 111 d.A.). Aus dem
nachfolgenden Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem Bevollmächtigten
des Klägers war diesem bekannt, dass eine weitere Herausgabe nicht erfolgen
würde. Mit Erhalt des Schreibens vom 19. Juli 1996 (Bl. 44 ff. d.A.) erhielt der Kläger
außerdem Kenntnis darüber, dass der Beklagte weitere Auskünfte nicht erteilen
würde, die von ihm behaupteten Warenlieferungen in Abrede stellte und Gespräche
über die erhobenen Ansprüche ablehnte. Damit hatte er den Kenntnisstand, welcher
der Klage zugrunde liegt. Der Umstand, dass der Beklagte erst zu einem späteren
Zeitpunkt geltend gemacht hat, die Inventarlisten seien nicht mehr auffindbar, ändert
an dieser Bewertung nichts. Die wesentlichen Umstände, auf die der Kläger seine
Schadensersatzansprüche jetzt stützt, waren ihm jedenfalls im Juli 1996 vollständig
bekannt.
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Hieran ist auch nach dem Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren festzuhalten.
Wesentlich ist die Kenntnis des Klägers vom Vorhandensein weiteren
Warenbestandes sowie der Tatsache, dass mit einer weiteren Herausgabe nach
dem Verhalten des Beklagten nicht mehr zu rechnen war. Dagegen kam es für die
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Sicht des - anwaltlich
beratenen - Klägers nicht entscheidend darauf an, durch welche einzelnen
Handlungen des Konkursverwalters die angeblich dem Kläger zuzuordnende Ware
entfernt wurde. Insbesondere war unerheblich, an welche Erwerber die Ware
veräußert worden war. Denn für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten reichte
auch eine fahrlässige Verletzung der Obhutspflicht aus; dabei genügte leichte
Fahrlässigkeit (vgl. Kilger, § 82 KO, Anm. 3). Waren zu Beginn der Sequestration
aussonderungsfähige Gegenstände vorhanden, zu einem späteren Zeitpunkt
dagegen nicht mehr, so lagen deutliche und ausreichende Anhaltspunkte für eine
verschuldete Pflichtverletzung des Beklagten vor, ohne dass die konkreten
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Einzelheiten der Begehungsweise bekannt sein mussten. Dies hat auch der damals
vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt so gesehen, was sich ausdrücklich aus
dessen Schreiben vom 17. Oktober 1995 (Bl. 41 d.A.) ergibt. Bei dieser
Erkenntnislage ist unverständlich, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche erst
Jahre später weiter verfolgt worden sind.
Dagegen überzeugt die erstmals mit Schriftsatz vom 28. April 2004, einen Tag vor
dem Senatstermin, aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe erst durch die
Einsichtnahme in die Ermittlungsakten Kenntnis von der Person des
Ersatzpflichtigen erlangt, weil er aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 19.
Juli 1996 zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beklagte lediglich die später
herausgegebene Ware vorgefunden habe, und er deshalb weiter angenommen
habe, dass Mitglieder der Familie X2 die Ware bereits vor dem Beginn der
Sequestration entfernt hätten, aus dem Grunde nicht, weil sich dieser Vortrag mit
dem Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 19. Juli 1996 (Bl. 44 d.A.) nicht
vereinbaren lässt. Mit diesem Schreiben hatte der Beklagte im Gegenteil darauf
hingewiesen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass vor
Konkursantragstellung größere Warenbestände abtransportiert worden seien, es
seien aber Waren anderer Lieferanten vorhanden gewesen und es habe
Schwierigkeiten bei der Identifikation der Ware gegeben. Damit hatte der Beklagte
bereits ausdrücklich die Tatsachen zugestanden, auf denen die jetzige Klage
beruht.
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Eine Klageerhebung hätte zum damaligen Zeitpunkt auch hinreichende Aussicht auf
Erfolg gehabt. Dies folgt aus der Behauptung des Klägers, er allein habe die
Gemeinschuldnerin mit Schaffellen beliefert, für die er in zulässiger Weise
Zeugenbeweis angetreten hat. Auf die Begründung des Beschlusses des Senats
vom 12. Juni 2002 (Bl. 452 ff. d.A.) wird insoweit Bezug genommen.
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Unter den aufgezeigten Umständen bewirkte die Einsichtnahme in die
staatsanwaltlichen Ermittlungsakten noch nicht einmal eine entscheidende
Verbesserung der Beweislage, denn aus den vorgefundenen Unterlagen über den
Warenverkauf ergibt sich nicht, dass es sich hierbei um Waren des Klägers
gehandelt hat. Unabhängig davon ist eine bloße Verbesserung der Beweislage für
den Beginn der Verjährungsfrist aber auch unerheblich (vgl. BGH NJW 1975, 1466).
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Der neue Vortrag des Klägers ist ferner aus prozessualen Gründen unbeachtlich,
weil der Kläger sich in erster Instanz nicht darauf berufen hat, aufgrund einer
Mitteilung des Beklagten davon ausgegangen zu sein, dass der Warenbestand
bereits vor Konkursantragstellung von Mitgliedern der Familie X2 entfernt worden
sei. Eine Berücksichtigung dieses Vorbringens im zweiten Rechtszug scheidet
demzufolge gemäß § 531 Abs. 2 ZPO aus.
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Für die Frage der Verjährung kommt es weiter darauf an, ob die damalige Kenntnis
des Klägers der Commerzbank als Inhaberin des Schadensersatzanspruchs
zuzurechnen ist. Dabei ist im gegenwärtigen Stand des Verfahrens die im
Senatsbeschluss vom 12. Juni 2003 erstmals problematisierte Frage, ob aufgrund
der Globalzession auch das Eigentum am Vorbehaltsgut auf die Commerzbank
übergegangen ist, zu bejahen. Mangels entgegen stehenden Vortrags der Parteien
bestehen aufgrund des vorliegenden Schriftwechsels nunmehr keine Bedenken,
einen Eigentumsübergang anzunehmen, weil die Commerzbank den Kläger
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ausdrücklich damit beauftragt hat, die Herausgabe des Aussonderungsguts im
Namen der Bank zu verlangen. Einer derartigen Bevollmächtigung hätte es nicht
bedurft, wenn der Kläger Vorbehaltseigentümer des Warenbestandes geblieben
wäre.
Auf dieser Tatsachengrundlage ist der Lösungsweg, wie er vom Landgericht
skizziert und von der Berufungserwiderung des Beklagten aufgegriffen worden ist,
zutreffend. Es kann offen bleiben, ob der Commerzbank die Kenntnis des Klägers
infolge der diesem im Zuge der Globalzession erteilten Einziehungsermächtigung
zuzurechnen ist. Entscheidend ist vielmehr die ausdrückliche Bevollmächtigung des
Klägers durch die Commerzbank, in deren Namen die Herausgabe geltend zu
machen. Der Kläger wurde damit im Auftrag der Bank in deren Wirkungskreis tätig
und war mit deren Einverständnis mit der Aussonderung befasst. Es ist deshalb
folgerichtig, ihn in diesem konkreten Einzelfall aufgrund der gesonderten
Vollmachtserteilung auch bezüglich eines Schadensersatzanspruchs wegen
Verletzung des Aussonderungsrechts in entsprechender Anwendung von § 166
Abs. 1 BGB als Wissensvertreter der Bank zu betrachten. Die Kenntnis des
Wissensvertreters steht der des Gläubigers auch bei der Verjährung gleich.
Wissensvertreter ist hierbei, wem die Tatsachenermittlung zur Aufklärung oder
Durchsetzung eines Anspruchs übertragen worden ist (vgl. BGH NJW 1989, 2323;
NJW 1994, 1150). Dies unterliegt nach dem vorgetragenen Sachverhalt keinem
Zweifel.
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Die Commerzbank hatte den Kläger im Jahr 1995 zwar nicht mit der
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt, die Ermittlung der
Tatsachengrundlage, die für einen Schadensersatzanspruch bedeutsam sein
konnte, lag aber mit Wissen und Wollen der Bank allein in seiner Hand. Dies ergibt
sich aus dem Umstand, dass die Commerzbank von Anfang an keine eigenen
Nachforschungen über das vorhandene Aussonderungsgut angestellt hat, sondern
allein den Kläger in ihrem Namen hat tätig werden lassen. Bereits die erste
Aufstellung der nach den Angaben des Klägers betroffenen Ware ist dem Beklagten
nicht von der Bank sondern vom Steuerberater des Klägers übermittelt worden. Die
eigene Tätigkeit von Mitarbeitern der Commerzbank beschränkte sich dagegen vor
der Herausgabe im Wesentlichen darauf, gegenüber dem Beklagten auf die
Berechtigung des Klägers hinzuweisen. Wird die Durchsetzung von
Aussonderungsansprüchen vom Aussonderungsberechtigten durch Beauftragung
eines Dritten dergestalt in fremde Hände gegeben, dass nur der Dritte tatsächliche
Kenntnis von schadensersatzbegründenden Umständen erlangen kann, weil ihm
die Ermittlung des vorhandenen Aussonderungsguts in eigener Verantwortung
übertragen ist, und bemüht sich der Berechtigte daneben nicht selbst um eigene
Kenntnis des Warenbestandes, so muss er sich die Kenntnis des Beauftragten auch
hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des
Aussonderungsrechts entgegenhalten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht
der Berechtigte, sondern der beauftragte Dritte ein überwiegendes wirtschaftliches
Interesse an der Aussonderung hat, und der Schadensersatzanspruch letztlich auch
nicht vom Berechtigten, sondern aufgrund einer Rückabtretung vom Dritten selbst
geltend gemacht wird. So liegt der Fall hier. Die Commerzbank hatte ihre Stellung
als Aussonderungsberechtigte in ihrer Eigenschaft als Sicherungsnehmerin erlangt.
Der Umstand, dass sie die Geltendmachung der Aussonderung vollständig dem
Kläger überlies und dieser nach dem Inhalt des Schreibens vom 08. Juni 1995
sogar zum Empfang der Ware berechtigt war, belegt, dass zum damaligen Zeitpunkt
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ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse der Bank an der Verwertung des
Sicherungsgutes nicht bestand, sondern der Kläger als Sicherungsgeber der wahre
wirtschaftlich Beteiligte war. Die Tatsache, dass die Commerzbank eine
Rückabtretung an den Kläger vorgenommen hat, damit dieser den Schaden in
eigenem Namen geltend machen konnte, bekräftigt noch zusätzlich die
Überzeugung, dass sie sich schon die Kenntnis des Klägers zum damaligen
Zeitpunkt in vollem Umfang zurechnen lassen muss, weil die Geltendmachung der
Ansprüche von Anfang an vordringlich in dessen Interesse stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die
Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere
beruht die Zurechnung der Kenntnis des Klägers für den Beginn der Verjährungsfrist
auf den konkreten Umständen seiner Beauftragung durch die Commerzbank in
diesem Einzelfall, so dass eine grundsätzliche Bedeutung oder die Erforderlichkeit
einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben sind.
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