Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2004

OLG Hamm: vollstreckung, sicherheitsleistung, datum, anschlussberufung

Oberlandesgericht Hamm, 17 U 68/02
Datum:
15.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 68/02
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 73/99
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. April 2002 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird
zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil
teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an
die Klägerin 17.457,58 € nebst 8 % Zinsen seit dem 17.03.1999 zu
zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, falls die Klägerin nicht vor Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert den Beklagten um mehr als 20.000,00 €.