Urteil des OLG Hamm vom 11.03.2004
OLG Hamm: stand der technik, grundstück, aufschiebende wirkung, stadt, bauwerk, bauarbeiten, anschlussberufung, zustand, wiederaufbau, baulandqualität
Oberlandesgericht Hamm, 16 U (Baul) 12/00
Datum:
11.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U (Baul) 12/00
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 11 O Baul 3/99
Tenor:
Die Berufung der Beteiligten zu 1) und die Anschlussberufung der
Beteiligten zu 2) gegen das am 24. August 2000 verkündete Urteil der
Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Detmold werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 43 % den Beteiligten zu
1) und zu 57 % der Beteiligten zu 2) auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) zu 36 %
und die Beteiligte zu 2) zu 64 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten zu 1) und 2) streiten über die Höhe der für den Grund und Boden zu
zahlenden Enteignungsentschädigung für ein 1.578 m2 großes Grundstück der
Beteiligten zu 1), das auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses für den Bau der
Bundesautobahn A 33 von der Beteiligten zu 2) in Anspruch genommen worden ist.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten kann auf das am 21. Januar 2002 verkündete
Urteil des Senats vom 15. November 2001 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
8. Mai 2003 verwiesen werden.
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Nach der Zurückverweisung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die
Berufung der Beteiligten zu 1), die eine Erhöhung der vom Landgericht zugesprochenen
Entschädigung um mindestens weitere 30.000,-- DM (auf mindestens 93.120,-- DM)
begehren, und die Anschlussberufung der Beteiligten zu 2), soweit diese die Aufhebung
der vom Landgericht zugesprochenen Erhöhung der von der Beteiligten zu 3)
festgesetzten Entschädigung (63.120,-- DM statt 51.170,-- DM) begehrt.
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Die Beteiligten zu 1) meinen, die Behörden hätten, nachdem das Verwaltungsgericht
Minden 1983 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die
Stillegungsverfügung wieder hergestellt hatte, die weitere Instandsetzung ständig
beobachtet. So seien örtliche Sachwalter regelmäßig nach Dienstschluss erschienen,
um ihre der Beteiligten zu 1) – Tätigkeiten zu überwachen. Trotz der ständigen
Beobachtung habe keine Behörde jemals einen statischen Nachweis für die
Instandsetzungsarbeiten verlangt. Der damalige Leiter des Ordnungsamts der Stadt C,
der in engem Kontakt mit dem Bau- und Planungsamt der Stadt C sowie dem
Bauordnungsamt des Kreises gestanden habe, habe sogar in genehmigter
Nebentätigkeit verschiedene Gebäudeversicherungen, zuletzt zum gleitenden Neuwert,
vermittelt. Die Stadt C habe die Instandsetzung und Nutzung des Gebäudes sogar
ausdrücklich gebilligt. Insgesamt sei die Renovierung "bauaufsichtlich begleitet"
worden. So seien insbesondere auch Ermittlungen hinsichtlich der
Abwasseraufbereitung angestellt worden, nachdem das Haus wieder bewohnt worden
sei.
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Des weiteren vertiefen die Beteiligten zu 1) ihren bisherigen Vortrag, die Vorstellung, ein
makelloses Außenbereichsgrundstück in begehrter Außenbereichseinzellage könne für
Beträge bis zu 40,-- DM/m2 erworben werden, sei abwegig. Siedlungsbauland, das
grundsätzlich vermehrbar sei, habe zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits 80 bis 90,--
DM/m2 gekostet. Freie Einzellagen, die es nur in Außenbereichen gebe, seien
wesentlich teurer, weil sie nur in seltenen Ausnahmefällen vermehrbar seien.
Stattdessen sei ihr – der Antragsteller zu 1) – Grundstück, welches über
selbstfinanzierte Untererdestromzuführung, Entwässerung nach Stand der Technik,
Eigenbrunnen und öffentliche Wegeanbindung erschlossen gewesen sei, noch weit
unterhalb des Gewerbegebietspreises entschädigt worden.
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Die Beteiligten zu 1) beantragen,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des
Entschädigungsfeststellungsbeschlusses vom 19. Januar 1999 ihnen mindestens
einen weiteren Betrag von 30.000,-- DM nebst Zinsen zuzusprechen,
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sowie
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die Anschlussberufung, soweit über sie noch zu entscheiden ist, zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 2) beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
12
sowie
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auf die Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. August
2000 abzuändern, soweit die an die Beteiligten zu 1) zu leistende Entschädigung
auf mehr als 51.170,-- DM festgesetzt worden ist.
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Sie meint, die Bauarbeiten zur Herstellung des ehemaligen Kottengebäudes zur
Vermietung als Wohnung seien unzulässig, das wiederhergestellte Gebäude mithin
illegal gewesen. Zwar habe die Bauaufsichtsbehörde des Kreises H auf den weiter
betriebenen Wiederaufbau nicht mit einer erneuten Stillegungsverfügung reagiert. Die
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bloße Duldung einer baulichen Anlage begründe jedoch noch keine als Eigentum
geschützte Rechtsposition. Auch aus dem Umstand, dass dem Bauaufsichtsamt die
wasserrechtliche Erlaubnis für die Entwässerung durch eine Klärgrube zur Kenntnis
gegeben worden sei, lasse sich nicht der Schluss ziehen, die Bauaufsichtsbehörde
habe, wie vom Bundesgerichtshof angenommen, die Wiederherrichtung in einem
Umfang, die eine Wohnnutzung zuließ, "sehenden Auges" ermöglicht. Auch dem
Vortrag der Beteiligten zu 1) lasse sich ein besonders Verhalten der
Bauaufsichtsbehörde nicht entnehmen.
Schließlich sei selbst dann, wenn man von einem Bestandsschutz ausgehe, kein
höherer Wert als der von der Beteiligten zu 3) angenommene Grundstückswert
festzusetzen. Auch die Aufteilung des Grundstücks in einen bebauten Kottenbereich
und anschließendes Gartenland entspreche einhelliger Praxis in der
Grundstücksbewertung.
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Entscheidungsgründe:
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Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind unbegründet. Das
Landgericht hat die von der Beteiligten zu 3) festgesetzte Entschädigung zu Recht auf
63.120,-- DM erhöht.
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Der vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Bodenwert von 40, DM/m2
ist nicht zu beanstanden.
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Bei der nach § 10 Abs. 1 EEG vorzunehmenden Ermittlung des Verkehrswerts, an dem
die Entschädigung auszurichten ist, ist davon auszugehen, dass das im Außenbereich
gelegene Grundstück der Beteiligten zu 1) im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses
des Plafeststellungsbeschlusses vom 12. Dezember 1996 mit dem von den Beteiligten
zu 1) nach ihren Angaben "renovierten" Fachwerkhaus bebaut war und zu
Wohnzwecken genutzt wurde. Es war damit jedenfalls als "faktisches Bauland" im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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- vgl.: BGH, Urteil vom 27. September 1990 III ZR 97/89 – NVwZ 1991, 404
= BRS 53 Nr. 119 -
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zu qualifizieren.
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Allerdings setzt eine solche Qualifizierung nach der angeführten Rechtsprechung
voraus, dass die vorhandene Bebauung Bestandsschutz genießt. Dieser ließ sich nicht
aus der Existenz des ursprünglichen Fachwerkhauses herleiten, denn dessen
Bestandschutz war nach den vom Bundesgerichtshof insoweit bestätigten
Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 15. November 2001 erloschen. Der von
den Beteiligten zu 1) vorgenommene Wiederaufbau des Gebäudes, das sich 1981/82 in
einem desolaten, nicht mehr nutzbaren Zustand befand, war auch nicht genehmigt und
nicht genehmigungsfähig, wie der Senat gleichfalls in seinem Urteil vom 15. November
2001 bereits näher dargelegt hat. Damit scheidet auch ein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG geschützter Bestandsschutz des wiederhergestellten Objekts nach Maßgabe der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
23
- vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 – 1 BvR 1713/92 –
BRS 57 Nr. 246 und Beschluss vom 24. Juli 2000 – 1 BvR 151/99 – NVwZ
24
2001, 424 -
aus. Dieser besteht nur, wenn der Bestand ausdrücklich genehmigt wurde oder
jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen ist. Er erstreckt sich
aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zudem nur auf den
genehmigten (bzw. genehmigungsfähigen) Bestand und die genehmigte (bzw.
genehmigungsfähige) Funktion und erfasst keine Bestands- oder Funktionsänderungen.
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Nach den den Senat im vorliegenden Verfahren gemäß § 563 Abs. 2 ZPO bindenden
Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Bestandsschutz kann dieser bei baulichen
Anlagen allerdings auch dadurch begründet werden, dass eine bauliche Anlage nicht
nur schlicht geduldet, sondern ihre Entstehung gleichsam "sehenden Auges" von der
zuständigen Bauaufsichtsbehörde hingenommen wird. Dies gilt nach den Ausführungen
des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann, wenn die Behörde durch ihr besonders
Verhalten dem Bauherren Anlass zu der Annahme gegeben hat, die Baumaßnahmen
seien vom Bestandsschutz gedeckt, und dieser im Vertrauen darauf
Vermögensdispositionen getroffen hat, etwa durch Fortsetzung der Baumaßnahmen.
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In Anwendung dieser im vorliegenden Verfahren vom Senat seiner Entscheidung
zugrunde zu legenden Grundsätze ist hier in der Tat ein Verhalten der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde festzustellen, das entsprechendes Vertrauen bei den Beteiligten
zu 1) als Bauherren begründen konnte, so dass das Bauwerk jedenfalls in dem Zustand,
in den es die Beteiligten zu 1) bis zum maßgeblichen Stichtag versetzt hatten, als
"faktisches Bauland" im dargelegten Sinne zu werten war.
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Allerdings konnte sich bei den Beteiligten ein dahingehendes Vertrauen, die von ihnen
durchgeführten Baumaßnahmen seien (noch) vom Bestandschutz gedeckt, bis Ende
1983/Anfang 1984 nicht entwickeln. Der Oberkreisdirektor des Kreises H als zuständige
Bauaufsichtsbehörde hatte mit der Beseitigungsverfügung vom 11. Juni 1982 und der
Stillegungsverfügung vom 17. Mai 1983 vielmehr unmissverständlich zu verstehen
gegeben, dass er das seinerzeit bestehende Bauwerk als materiell illegal ansah und
eine Fortsetzung der Bauarbeiten mit dem Ziel, das Bauwerk (wieder) bewohnbar zu
machen, nicht hinnehmen wollte.
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Anders liegt es für die Zeit nach dem vom Oberkreisdirektor hingenommenen Beschluss
des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Oktober 1983. Ob die dort gemachten
Ausführungen einer Prüfung durch das Obergericht im Beschwerdeverfahren stand
gehalten hätten, kann dahinstehen. Der Oberkreisdirektor hat jedenfalls die – zumindest
fragwürdigen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Fragen des
Bestandsschutzes hingenommen und kurz darauf sowohl die Beseitigungsverfügung als
auch die Stillegungsverfügung aufgehoben.
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Die Beteiligten zu 1) haben ihrerseits die ihnen bzw. ihren seinerzeitigen
Bevollmächtigten bekannt gegebenen Einstellungsverfügungen zum Anlass
genommen, die Bauarbeiten fortzusetzen und das Bauwerk in einen solchen Zustand zu
versetzen, dass es tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden konnte, wobei
dahinstehen kann, ob die Wohnnutzung in jeder Hinsicht den an sie zustellenden
bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügte oder nicht. Der Fortschritt der
Bauarbeiten folgt aus einem Vergleich des Bauzustands, den der vom
Verwaltungsgericht Minden beauftragte Sachverständige X im August/September 1983
vorgefunden hatte, mit dem Ausbauzustand, den der von den Beteiligten zu 1)
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beauftragte Sachverständige B im Juli 1998 vor dem Abriss des Hauses festgestellt
hatte. Nach den letztgenannten Feststellungen war das Bauwerk u.a. 1985 neu
eingedeckt und Anfang der 90er Jahre mit einer neuen Entwässerungseinrichtung (3-
Kammer-Grube) versehen worden. Auch die den Gutachten der beiden
Sachverständigen jeweils beigefügten Lichtbilder lassen einen Fortschritt des Ausbaus
erkennen.
Diese Fortsetzung der Bauarbeiten, die ab 1985 unstreitig auch eine Wohnnutzung ob
diese in jeder Hinsicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügte, kann in
diesem Zusammenhang dahinstehen – ermöglichten, wurde auch im dargelegten Sinne
vom Oberkreisdirektor "sehenden Auges" akzeptiert.
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Insoweit kommt es allerdings auf das von den Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom
9. Oktober 2003 eingehend erörterte Verhalten des Leiters des Ordnungsamts der Stadt
C, insbesondere auch im Zusammenhang mit den im Rahmen einer Nebentätigkeit
vorgenommenen Abschlüssen von Versicherungsverträgen, nicht an. Die Stadt C war
nicht zuständige Bauaufsichtsbehörde. Auch für den von ihnen schlicht behaupteten
"engen Kontakt" zwischen dem Ordnungsamt und dem Bau- und Planungsamt der Stadt
C sowie dem Bauordnungsamt des Kreises H (als zuständiger Bauaufsichtsbehörde)
haben die Beteiligten zu 1) nichts Substantielles dargetan. Letztlich kann auch
dahinstehen, ob es sich bei den von den Beteiligten zu 1) angesprochenen "örtlichen
Sachwaltern" um Bedienstete der zuständigen Bauaufsichtsbehörde handelte.
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Entscheidend ist, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem zurückverweisenden
Urteil angesprochen hat, jedenfalls, dass der Oberkreisdirektor des Kreises H aktiv an
der mit nicht unerheblichen Investitionen verbundenen Verbesserung der
Entwässerungsanlage beteiligt war. So hat der Oberkreisdirektor auf Antrag der Stadt C
im Oktober 1990 diese von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gemäß § 53 Abs. 2
LWG freigestellt und die Pflicht auf den Beteiligten zu 1) als Nutzungsberechtigten
übertragen. Die neue Kläranlage wurde sodann wasserrechtlich genehmigt und
abgenommen. Dies wurde, wie aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen folgt, auch
dem Bauaufsichtsamt des Kreises zur Kenntnis gebracht. Dieses sah gleichwohl keinen
Anlass, das Verfahren zur Prüfung der bauaufsichtlichen Zustände auf dem Grundstück
der Beteiligten zu 1) wieder aufzugreifen.
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Ist nach alledem davon auszugehen, dass das Grundstück der Beteiligten zu 1) im hier
maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls "faktisches Bauland" im Sinne der angeführten
Rechtsprechung war, folgt daraus allerdings nicht, dass ihm uneingeschränkte
Baulandqualität zukam. Die geschützte Rechtsposition beschränkt sich in den Fällen
des Bestandsschutzes nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auf den sog. "passiven" Bestandsschutz. Insoweit
unterscheiden sich Grundflächen, die lediglich auf Grund des Bestandsschutzes
vorhandener Baulichkeiten als "faktisches Bauland" zu werten sind, deutlich von
rechtlich abgesichertem Bauland, bei dem beispielsweise auch Erweiterungen sowie
Neu- und Ersatzbauten ohne weiteres zulässig sind.
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Hiervon ausgehend scheidet im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Verkehrswerts
eine Heranziehung der einschlägigen Bodenrichtwerte für ausgewiesenes Bauland –
sei es auch unter Berücksichtigung eines mehr oder weniger deutlichen prozentualen
Abschlags – aus. Anknüpfungspunkt haben vielmehr, wie der Senat bereits in seinem
Urteil vom 15. November 2001 ausgeführt hat, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
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erzielbaren Preise für Grundflächen mit dem strittigen Objekt entsprechenden
rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften zu sein. Abzustellen ist
mithin auf Vergleichspreise für vergleichbare Außenbereichsgrundstücke, die jedenfalls
tatsächlich bebaut und damit im dargelegten Sinne als "faktisches Bauland" zu werten
waren.
Die hiergegen von den Beteiligten zu 1) insbesondere in ihrem Schriftsatz vom
19. Dezember 2003 vorgetragenen Einwände gehen fehl. Um ein "makelloses
Baugrundstück in begehrter Außenbereichslage" handelte es sich im vorliegenden Fall
gerade nicht. Für eine Bebauung des Grundstücks lagen nicht etwa, wie in dem in
diesem Zusammenhang erneut angesprochenen Immobilienangebot aus dem Jahr
1998, positive Bauvorbescheide vor. Der nach den dargelegten, den Senat bindenden
Ausführungen des Bundesgerichtshofs als bestandsgeschützt zu wertende Zustand des
aufstehenden Fachwerkhauses wies zudem in vielfacher Hinsicht Elemente auf, die das
Gebäude – abgesehen von der noch offenen Frage, ob eine Wohnnutzung überhaupt
unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten genehmigungsfähig war – als nur
bedingt zum Wohnen tauglich qualifizierten. Dies folgt ohne weiteres bereits aus der
Zustandsbeschreibung in dem bereits erwähnten Gutachten B. Beispielhaft ist zu
verweisen auf:
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- fehlendes Bad,
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- Wasserversorgung lediglich durch Zisterne,
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- überwiegend nicht zu öffnende Fenster mit geklebten Scheiben sowie
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- anfällige altersbedingte Mängelreparaturen.
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Hinzu kommt, dass auch die Abwasseranlage nur auf jederzeitigen Widerruf gestattet
war.
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Der Wert eines Grundstücks mit solchen, lediglich zum Wohnen einfachster Qualität
tatsächlich nutzbaren Objekten ist nach den dem Senat vorliegenden gutachterlichen
Stellungnahmen allenfalls mit 40,-- DM/m2 anzusetzen. Die gegenteiligen subjektiven
Einschätzungen der Beteiligten zu 1), die in dem bereits angesprochenen Schriftsatz
vom 19. Dezember 2003 ihr Grundstück wiederholt als besonders wertvoll bezeichnen,
verkennen die dargelegten objektiv maßgeblichen Umstände und geben daher zu einer
anderweitigen Einschätzung keinen Anlass. Die hier einschlägigen objektiv
maßgeblichen Faktoren für die Wertbildung begründen gerade keine über die bloße
Existenz des vorhandenen Bestands hinausgehende gesicherte Position. Die
Annahme, der Grundstückswert könne noch über dem Wert ausgewiesenen Baulands
liegen, ist daher schon vom Ansatz her verfehlt. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. I,
den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2001 angehört hat, zu
Vergleichszwecken angeführten Verkaufsfälle entsprechen – was die nicht auf Dauer
gesicherte Baulandqualität angeht – durchaus dem hier strittigen Grundstück der
Beteiligten zu 1). Diese halten dem im wesentlichen nur ihre fehlerhafte Einschätzung
entgegen, ihr eigenes Grundstück sei gesichertes Bauland gewesen.
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Der hiernach sachgerecht anzusetzende Wert von 40,-- DM/m2 ist, wie das Landgericht
zutreffend angenommen hat, auch für das gesamte Grundstück mit seiner Größe von
1.578 m2 maßgeblich. Zwar ist – je nach den konkreten Umständen – die Einteilung
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einer Gesamtgrundstücksfläche in verschiedene Wertzonen vom Ansatz her nicht zu
beanstanden. Bei der Ermittlung des Grundstücksteils, der die höchste
(Bauland)Qualität hat, verbieten sich jedoch abstrakte Rechenoperationen, vielmehr ist
darauf abzustellen, ob im normalen Grundstücksverkehr auch für Grundstücke, die eine
bestimmte Mindestgröße – etwa orientiert an der vorhandenen Geschossfläche –
deutlich überschreiten, der volle bzw. höchste Quadratmeterpreis erzielt werden kann.
Vgl.: BGH, Urteil vom 27. September 1990 III ZR 97/89 – NVwZ 1991, 404 =
BRS 53 Nr. 119.
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Letzteres ist hier auch bei der relativ beachtlichen, für Außenbereichsgrundstücke
jedoch nicht untypischen Größe von 1.578 m2 der Fall. Zutreffend weist das Landgericht
insoweit auf den fast quadratischen Grundstückszuschnitt sowie die etwa mittige Lage
des aufstehenden Gebäudes hin. Diese Umstände lassen es nicht gerechtfertigt
erscheinen, das Grundstück etwa in faktisches Bauland im vorderen Bereich sowie
Gartenland im rückwärtigen Beeich aufzuteilen. Der diesbezügliche gegenteilige Ansatz
des Sachverständigen Prof. Dr. I, dem die Beteiligte zu 3) bei ihrer
Entschädigungsfeststellung gefolgt ist, ist nicht weiter belegt und nach den aus dem
vorliegenden Kartenmaterial ablesbaren örtlichen Verhältnissen auch nicht
gerechtfertigt.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 221 BauGB, 92, 708 Nr. 10 ZPO.
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