Urteil des OLG Hamm vom 07.05.1984
OLG Hamm (ordentliche kündigung, kündigung, ehemann, vorzeitige auflösung, wirkung, auszahlung, umdeutung, nichtigkeit, zeitpunkt, kündigungsfrist)
Oberlandesgericht Hamm, 20 W 2/84
Datum:
07.05.1984
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 2/84
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 23 O 199/83
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe
bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bleibt dem Landgericht
überlassen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000,- DM.
Gründe:
1
Mit der beabsichtigten Klage verlangt die Antragstellerin als Begünstigte aus einem
Lebensversicherungsvertrag ihres am 1. Juli 1982 verstorbenen Ehemannes von der
Antragsgegnerin die Zahlung der Versicherungssumme von 40.000,- DM. Die
Antragsgegnerin verweigert die Zahlung unter Hinweis auf das Schreiben des
Ehemannes der Antragstellerin vom 3. Mai 1981. Darin kündigte dieser "mit sofortiger
Wirkung" seine unter der Versicherungsschein-Nr. ... bei der Antragsgegnerin
abgeschlossene Lebensversicherung und bat, ihm "unbürokratisch den Wert
zurückzuzahlen". Mit Schreiben vom 26. Mai 1981 erwiderte die Antragsgegnerin, eine
Auflösung des Vertrages sei nach ihren AVB entweder zum Schluß des laufenden
Versicherungsjahres oder innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von drei Monaten
auf den Monatsschluß möglich. Die Versicherung werde daher unter Zugrundelegung
der mit dem Versicherungsnehmer am 29. April 1981 geführten telefonischen
Unterredung und seiner Kündigung vom 3. Mai 1981 zum 1. August 1981 aufgelöst. In
diesem Schreiben gab die Antragsgegnerin auch den am 1. August 1981 - vorbehaltlich
laufender Beitragszahlung - voraussichtlich verfügbaren Rückvergütungswert mit
4.904,70 DM an, der nach dem 1. August 1981 gegen Vorlage des
Versicherungsscheins überwiesen werde. Zugleich bot sie ihm an, diesen Beitrag sofort
unter Abzug entsprechender Diskontzinsen für die Zeit vom Auszahlungstag bis zum 31.
Juli 1981 auszuzahlen. Dafür bat sie um Rückgabe einer von ihr vorbereiteten Erklärung
und Vorlage des Versicherungsscheins.
2
Auf dieses Schreiben reagierte der Ehemann der Antragstellerin nicht, auch nicht auf die
Schreiben vom 14. August und 29. Oktober 1981, mit denen die Antragsgegnerin an
Obersendung des Versicherungsscheins erinnerte und darauf hinwies, daß sie ohne
dessen Vorlage nicht zahlen könne.
3
Entsprechend ihrer Ankündigung im Schreiben vom 26. Mai 1981 zog die
Antragsgegnerin letztmalig am 1. Juli 1981 den fälligen Vierteljahresbeitrag ein.
4
Das Landgericht hat der Antragstellerin die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert,
weil die beabsichtigte Klage keinen Erfolg verspreche. Es hat sich der Ansicht der
Antragsgegnerin angeschlossen und ausgeführt, die Kündigung des
Versicherungsnehmers "mit sofortiger Wirkung" vom 3. Mai 1981 sei gemäß §140 BGB
in eine ordentliche Kündigung zum 1. August 1981 umzudeuten. Der
Versicherungsvertrag sei daher wirksam aufgelöst. Ein Anspruch auf Auszahlung der
Versicherungssumme stehe der Antragstellerin deshalb nicht zu.
5
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, ihr
Ehemann habe sofort aus dem Vertrag herausgewollt, nicht aber erst zu einem späteren
Zeitpunkt. Außerdem habe er damals wegen eines unheilbaren Magenkarzinoms und
dadurch bedingten Alkoholmißbrauchs das Kündigungsschreiben im Zustand einer
vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit verfaßt (§105 Abs. 2 BGB); es sei daher
nichtig.
6
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
7
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die beabsichtigte Klage hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
8
Die Antragstellerin ist unstreitig Begünstigte des zwischen ihrem Ehemann und der
Antragsgegnerin 1972 geschlossenen Lebensversicherungsvertrages. Mit dem Tode
ihres Ehemannes kann sie daher Auszahlung der Versicherungssumme verlangen, es
sei denn, das Versicherungsverhältnis ist vor dem Tode des Ehemannes aufgelöst
worden. Den Nachweis für eine solche vorzeitige Auflösung hat die insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin bisher nicht geführt.
9
Durch das Schreiben des Ehemannes der Antragstellerin vom 3. Mai 1981 ist das
Versicherungsverhältnis nicht vorzeitig aufgelöst worden.
10
Dabei kann dahinstehen, ob die in dem Schreiben ausgesprochene Kündigung schon
deshalb nichtig ist, weil der Ehemann der Antragstellerin bei Abgabe dieser Erklärung
unter dem psychischen Druck seiner tödlichen Krankheit und des Alkoholabusus sich im
Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand (§105 Abs. 2 BGB),
wie die Antragstellerin behauptet. Denn die streitige Kündigungserklärung ist jedenfalls
aus einem anderen Grunde unwirksam.
11
Nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens vom 3. Mai 1981 wollte der Ehemann
der Antragstellerin den Versicherungsvertrag "mit sofortiger Wirkung" kündigen. Für eine
solche außerordentliche Kündigung lagen aber unstreitig die Voraussetzungen nicht
vor. Sie war daher nichtig.
12
Eine Umdeutung dieser nichtigen außerordentlichen Kündigung in eine wirksame
13
Willenserklärung anderer Art kommt nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht in
Betracht. Nach §140 BGB kann ein nichtiges Rechtsgeschäft in ein anderes
Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn es dessen Erfordernissen entspricht und
anzunehmen ist, daß der Erklärende dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit
gewollt hätte. Diese Voraussetzungen liegen nach dem gegenwärtig vorgetragenen
Sachverhalt nicht vor.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist eine Umdeutung in ein
Verlangen auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (§174 VVG) nicht
möglich. Denn diese setzt voraus, daß der vorhandene Versicherungswert bestehen
bleibt. Das hat der Ehemann der Antragstellerin gerade nicht gewollt. Vielmehr hat er
ausdrücklich die sofortige Auszahlung des Versicherungswertes verlangt.
14
Entgegen der Annahme des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluß kommt aber
auch eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht. Denn nach dem
gegenwärtig vorgetragenen Sachverhalt läßt sich nicht feststellen, daß der Ehemann
der Klägerin eine ordentliche Kündigung gewollt hätte, wenn er gewußt hätte, daß seine
außerordentliche Kündigung nichtig war.
15
Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, der Ehemann der Antragstellerin sei in dem mit ihm
am 29. April 1981 geführten Telefongespräch darauf hingewiesen worden, daß er
gemäß §6 AVB eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Monatsschluß einhalten
müsse. Wenn er dennoch - trotz Erläuterung der für ihn nur bestehenden Möglichkeit der
ordentlichen Kündigung - unter Bezugnahme auf dieses Telefongespräch eine
außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, so ergeben sich daraus Zweifel gegen
die Annahme der Versicherungsnehmer würde eine ordentliche Kündigung gewollt
haben, wenn er die Nichtigkeit der erklärten außerordentlichen Kündigung gekannt
hätte. Möglich ist zwar, daß die ihm gegebenen Erläuterungen über Kündigungsfristen
unrichtig waren oder von ihm falsch verstanden wurden. Es besteht jedoch auch die
Möglichkeit, daß der Ehemann der Antragstellerin aufgrund des Telefonats vom 29. April
1981 zwar wußte, daß er eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten mußte, aber
dennoch versuchen wollte, eine sofortige Auflösung des Vertrages zu erreichen. Dafür
spricht weiter, daß er mit seiner Kündigung "mit sofortiger Wirkung" noch in demselben
Satz die Bitte aussprach, ihm "unbürokratisch" den Wert zurückzuzahlen. Diese
Formulierung legt zumindest nahe, daß der Versicherungsnehmer bewußt etwas
erreichen wollte, worauf er - bei "bürokratischer" Abwicklung - keinen Anspruch hatte.
Das kann sowohl für die Kündigung mit sofortiger Wirkung als auch für die Auszahlung
gemeint gewesen sein. Aus den vorhergehenden Ausführungen des
Kündigungsschreibens ergibt sich nämlich, daß es dem Ehemann der Antragstellerin
nicht nur darum ging, sofort Geld von der Antragsgegnerin zu bekommen, sondern auch
darum, keine weiteren Beiträge mehr leisten zu müssen. Bei einer ordentlichen
Kündigung war aber zum 1. Juli 1981 eine weitere Vierteljahresprämie in Höhe von
226,- DM zu zahlen.
16
Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Ehemannes der Antragstellerin im
Zeitpunkt der Kündigung ist ferner zu berücksichtigen, daß der Ehemann damals schwer
krebskrank war und seinen nahen Tod vor Augen hatte. In dieser Situation war die
Kündigung des Lebensversicherungsvertrages, der offenbar auch zur Absicherung der
Ehefrau abgeschlossen war, alles andere als vernünftig. Verständlich wäre allenfalls der
Wunsch des Versicherungsnehmers, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, um sofort
selbst noch in den Genuß des Rückvergütungswertes zu kommen und sofort von der
17
Beitragslast befreit zu werden.
Schon danach kann nicht ohne weiteres gesagt werden, der Ehemann der
Antragstellerin hätte sich bei Kenntnis von der Nichtigkeit der außerordentlichen
Kündigung für eine ordentliche Kündigung entschieden. Gegen eine solche Annahme
spricht aber weiter noch der Umstand, daß er auch nach Erhalt der Schreiben der
Antragsgegnerin vom 26. Mai, 14. August und 29. Oktober 1981 nichts unternommen
hat, um Konsequenzen aus einer möglichen Beendigung des Versicherungsvertrages
durch ordentliche, befristete Kündigung zu ziehen und sich um die Auszahlung des
Wertes zu bemühen.
18
Zwar hat er den Schreiben auch nicht nach Ablauf der Kündigungsfrist widersprochen.
Daraus ist jedoch weder auf seinen mutmaßlichen Willen im Zeitpunkt der
außerordentlichen Kündigung noch auf ein Einverständnis mit einer Beendigung des
Vertragsverhältnisses zum 1. August 1981 zu schließen. Die Voraussetzungen dafür,
daß Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung gilt, liegen nicht vor.
19
Im Gegenteil legt die Tatsache, daß der Ehemann der Antragstellerin sich nicht
entsprechend den Aufforderungen der Antragsgegnerin um eine Auszahlung des
Rückvergütungswertes der Versicherung unter den Voraussetzungen einer ordentlichen
Kündigung bemüht hat, eher den Rückschluß näher, daß er am 3. Mai 1981 keine
Umdeutung seiner außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche gewollt hätte, wenn
ihm die Nichtigkeit der außerordentlichen Kündigung bewußt geworden wäre.
20
Schließlich ergibt auch die Tatsache, daß fällig die Prämien zum 1. Oktober 1981, 1.
Januar und 1. April 1982 nicht mehr bezahlt worden sind, keinen sicheren Hinweis auf
den Willen des Versicherungsnehmers. Zum einen wurden die Prämien von der
Antragsgegnerin vom Konto des Versicherungsnehmers abgebucht, so daß er dabei
selbst nicht aktiv zu werden brauchte. Zum anderen hat ihn möglicherweise seine
fortschreitende Krankheit so beeinträchtigt, daß ihm schon deshalb die unterbliebenen
Prämienabbuchungen nicht bewußt geworden sind.
21
Die aufgezeigten Zweifel an den Voraussetzungen für eine Umdeutung gehen zu
Lasten der Antragsgegnerin. Eine Leistungsfreiheit der Antragsgegnerin nach §39 VVG
wegen Nichtzahlung der Folgeprämien scheitert schon daran, daß die Antragsgegnerin
keine qualifizierte Mahnung gemäß §39 Abs. 1 VVG vorgenommen hat.
22
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 1181 GKG-Kostenverzeichnis und aus §118
Abs. 1 S. 3 ZPO.
23