Urteil des OLG Hamm vom 26.04.2005
OLG Hamm: gefährdung, gefahr, hindernis, verkehrssicherheit, datum, kategorie
Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 96/05
Datum:
26.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 96/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Warstein, 1 OWi 150 Js 1209/04 OWi (358/04)
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79
Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG,
473 Abs. 1 StPO).
Z u s a t z :
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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keine
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung
bedarf insoweit lediglich folgender Gesichtspunkt:
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Zu Recht hat das Amtsgericht die hier in Rede stehende qualifizierte Missachtung einer
auf die Farbfolge Rot-Gelb beschränkten Lichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2
Nr. 3 StVO (sog. Bedarfsampel) unter den Bußgeldtatbestand der lfd. Nr. 132.2 BKatV
subsumiert.
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Zwar nennt lfd. Nr. 132.2 BKatV die Nr. 3 des § 37 Abs. 2 StVO nicht ausdrücklich,
jedoch ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass auch Lichtzeichenanlagen im Sinne der
Nr. 3 dem Bußgeldtatbestand unterfallen.
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Die Vorschrift ist mangels eindeutigen Gesetzeswortlauts auslegungsfähig. Weder
schließt der Bußgeldtatbestand die Nr. 3 des § 37 Abs. 2 StVO ausdrücklich aus, noch
lässt sich der alleinigen Erwähnung der Nummern 1 und 2 des § 37 Abs. 2 StVO ein
stillschweigender Ausschluß der Nr. 3 entnehmen. Letzteres wäre nur dann
anzunehmen, wenn der Nr. 3 ein gegenüber Nummern 1 und 2 selbständiger
Regelungsgehalt zukäme. Daran fehlt es. Unter Nr. 3 wird lediglich eine besondere,
nämlich auf die Farbfolge Rot-Gelb beschränkte Art der Lichtzeichenanlage
beschrieben. Der verkehrsrechtliche Regelungsgehalt der Lichtzeichen als
Allgemeinverfügungen im ordnungsrechtlichen Sinne ergibt sich hingegen unabhängig
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von der Art des Lichtzeichens bzw. der Farbfolge allein aus den Verhaltens-Geboten,
die den Farben der Lichtzeichen in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO zugeordnet sind. Eine
abweichende Bedeutung der Farbsignale ist in Nr. 3 nicht normiert (vgl. BayObLG MDR
1997, 384).
Bereits die Gesetzessystematik rechtfertigt die Annahme gleicher Rechtsfolgen bei
Bedarfsampeln nach Nr. 3 und Wechsellichtzeichenanlagen im engen Sinne des Abs. 2
Satz 1. So regelt § 37 StVO in Abs. 1 Lichtzeichen allgemein, in Abs. 2
Wechsellichtzeichen und in Abs. 3 Dauerlichtzeichen. Von daher spricht bereits die
Stellung bzw. Regelung der Lichtzeichenanlagen der Nr. 3 in Abs. 2 dafür, diese den
Wechsellichtzeichenanlagen des Abs. 2 Satz 1 gleich zu behandeln und in der auf zwei
Farben beschränkten Lichtzeichenanlage lediglich eine wesensgleiche Unterart (Minus)
der Wechsellichtzeichenanlage, nicht aber eine wesensverschiedene Alternative (Aliud)
zu erkennen. Auf ein entsprechendes Verständnis des Gesetzgebers deuten die
amtlichen Überschriften des § 37 StVO und der lfd. Nr. 130 bis 133 BKatV. Dort wird nur
zwischen Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil unterschieden; eine
selbständige Kategorie des auf zwei Farben beschränkten Lichtzeichens lässt sich dem
nicht entnehmen.
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Überdies gebietet der Normzweck der lfd. Nr. 132 BKatV die Einbeziehung der
Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO. Durch diesen Bußgeldtatbestand
soll der besonderen Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Rotlichtverstöße
begegnet werden. Die Gefährdung bei Missachtung des Rotlichts einer
Lichtzeichenanlage nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO ist keinesfalls geringer als diejenige
bei Missachtung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage im engen Sinne oder
eines Dauerrotlichts. Das Gegenteil ist der Fall. Da bei den sog. Bedarfsampeln nach §
37 Abs. 2 Nr. 3 StVO das Rotlicht überhaupt erst durch ein herannahendes Hindernis
ausgelöst wird, führt die Missachtung des Rotlichts hier stets zu einer konkreten Gefahr,
wohingegen der Rotlichtverstoß bei einer Wechsellichtzeichenanlage im engen Sinne
für sich genommen eine nur abstrakte Gefährdung begründet (so auch BayObLG a.a.O.).
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