Urteil des OLG Hamm vom 03.05.2005
OLG Hamm: eigenschaft, bekanntgabe, stadt, erlass, name, ordnungswidrigkeit, zugang, fahrzeughalter, verjährungsfrist, unterzeichnung
Oberlandesgericht Hamm, 1 Ss OWi 132/05
Datum:
03.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ss OWi 132/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 87 OWi 202 Js 827/04 87 - 5450 - 04
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung
keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3
OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46
Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Im Gegensatz zur Auffassung des Betroffenen steht der Ahndung der von dem
Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht das
Verfolgungshindernis der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist beträgt bei
einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, wie er hier
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in Rede steht, bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, be-
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ginnend mit dem Vorfallstag, danach sechs Monate (§§ 24, 26 Abs. 3 StVG).
Zwischen Tatbegehung (21. November 2003) und Erlass des Bußgeldbescheides
(24. Februar 2004) sind zwar mehr als drei Monate verstrichen. Allerdings wurde
die Verjährung entgegen der Ansicht des Betroffenen am
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9. Januar 2004 durch den Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungs-
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bogens nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 u. 4 OWiG unterbrochen. Nach der in § 33
Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Regelung wird die Verjährung unter-
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brochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass
gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, oder die Anordnung
dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Dabei ist in der Rechtsprechung aner-
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kannt, dass der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens als
Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens anzusehen ist, denn in
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diesem Fall hat die Behörde die von ihr vorprogrammierte Tätigkeit des Computers
in ihren Willen aufgenommen (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 220; 60, 213; OLG Köln
NZV 1994, 78; DAR 2000, 131; OLG Düsseldorf VRS 64, 455; OLG Hamm,
Beschluss vom 8. August 2000 - 5 Ss OWi 802/00 -; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33
Rdnr. 12). Aus dem in der Akte befindlichen Statusblatt, in dem der Verfahrensgang
bei der Bußgeldbehörde chronologisch aufgelistet ist, und der vom Senat
eingeholten und dem Betroffenen bekanntgegebenen
Stellungnahme der Stadt E vom 18. März 2005 ergibt sich zweifels-
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frei, dass dort am 9. Januar 2004 aufgrund eines vorprogrammierten Pro-
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grammablaufes mittels EDV ein zur Versendung an den Betroffenen be-
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stimmter Anhörungsbogen erstellt und ausgedruckt worden ist. Dies ist der
maßgebliche Unterbrechungszeitpunkt, da es im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 1
OWiG auf den Zeitpunkt des Ausdrucks des EDV-gefertigten Schrift-
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stücks ankommt, der dem der Unterzeichnung entspricht (vgl. Göhler, a.a.O., § 33
Rdnr. 46 m.w.N.).
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Die Unterbrechung wirkte auch gegenüber dem Betroffenen, da sich der
ausgedruckte Anhörungsbogen auf ihn bezog (§ 33 Abs. 4 S. 1 OWiG). Nach dem
in der Stellungnahme der Stadt E vom 18. März 2005 dargelegten In-
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halt des Anhörungsbogens ließ die darin gewählte Formulierung keinen Zwei-
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fel daran, dass der Betroffene als Fahrer und damit Tatverdächtiger und nicht nur in
seiner Eigenschaft als Halter des betreffenden Kraftfahrzeugs ange-
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schrieben werden sollte. Der - nach erfolgter Halteranfrage - mit den Persona-
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lien des Betroffenen versehene Text des Anhörungsschreibens lautet:
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"Sehr geehrter Herr (Name des Betroffenen),
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Ihnen wird zur Last gelegt, ... folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu
haben:
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..."
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Die namentliche Anrede mit der einleitenden Formulierung "Ihnen wird zur Last
gelegt ..." schloss jedes Missverständnis hinsichtlich der Frage, ob der Adressat als
Fahrer und damit Betroffener oder nur in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter und
damit Zeuge angeschrieben werden sollte, aus (vgl. hierzu OLG Hamm MDR 2000,
697).
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Auf den tatsächlichen Zugang des Anhörungsschreibens beim Betroffenen kommt
es für den Eintritt der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
OWiG nicht an.
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