Urteil des OLG Hamm vom 05.12.2005

OLG Hamm: operation, eingriff, anästhesist, hauptsache, anhörung, schmerzensgeld, behandlungsfehler, läsion, widerklage, anästhesie

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 110/05
Datum:
05.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 110/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 310/03
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.04.2005 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen mit der
Maßgabe, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der
Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Die Revivion wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Die am 04.01.1941 geborene Beklagte litt an erheblichem Übergewicht (BMI 46). Sie
entschloß sich zu einer Reduzierung der Magenkapazität durch laparoskopische
Implantation eines einstellbaren Magenbandes nach dem "Lap-Band-System". Der
Eingriff wurde am 22.01.2003 in der Q-Klinik in N von dem Zeugen Dr. N, dem Chefarzt
der Chirurgie, vorgenommen. Die notwendigerweise (vor dem Anlegen des
Magenbandes) durch die Speiseröhre in den Magen einzuführende Kalibrierungssonde
legte der behandelnde Anästhesist, der Kläger.
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In der Nachuntersuchung vom 23.01.2003 wurde eine Leckage festgestellt und die
Beklagte erneut operiert. Es fand sich in einer erbsengroßen Tasche der Speiseröhre
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eine sehr kleine Perforation, die mit Fibrinkleber verklebt wurde. Die Beklagte wurde bis
zum 27.01.2003 auf der Intensivstation behandelt, zeitweise schwebte sie in
Lebensgefahr.
Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten die Bezahlung seiner
anästhesiologischen und intensivmedizinischen Leistungen verlangt. Die Beklagte hat
im Wege der Widerklage die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der
Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen Schäden wegen fehlerhafter ärztlicher
Behandlung im Rahmen der Operation vom 22.01.2003 gefordert.
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Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens
nebst Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. W die Beklagte antragsgemäß verurteilt
und die Widerklage abgewiesen.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs.
1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
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Am 04.07.2005 – nach Einlegen der Berufung – hat die Beklagte die titulierte
Honorarforderung einschließlich Zinsen vorbehaltslos gezahlt. Der Kläger hat daraufhin
die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Mit der Berufung macht die Beklagte, die im Senatstermin noch eine gutachterliche
Stellungnahme des Prof. Dr. I vom 11.11.2005 vorgelegt hat, im Wesentlichen geltend:
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Fehlerhaft habe der Kläger weder über das Legen der Magensonde aufgeklärt, noch das
Legen der Sonde dokumentiert. An die Ausführlichkeit der Aufklärung seien besonders
strenge Anforderungen zu stellen, weil der Eingriff nicht dringlich gewesen sei und es
sich um eine neue Methode gehandelt habe. Der Hinweis über das mit dem Legen der
Magensonde verbundene Risiko einer möglichen Verletzung der Speiseröhre gehöre
zur Grundaufklärung. Die Verletzung der Speiseröhre könne nur der Kläger durch
fehlerhaftes (mit erheblicher Gewalt verbundenes) Einführen der Magensonde, sei es
mit oder ohne Führungsstab, verursacht haben; andere Ursachen seien
auszuschließen. Der Beklagte habe nicht ein normale, sondern eine dickere Sonde
benutzt, die sich schlechter einführen lasse und Verletzungen der Speiseröhre
herbeiführen könne. Fehlerhaft habe das Landgericht den Zeugen Dr. N nicht
vernommen und deshalb die Ursache der Speiseröhrenverletzung für unklar gehalten.
Der Zeuge habe am 23.01.2003 gegenüber dem Ehemann der Beklagten erklärt:
"Diesmal waren wir es nicht. Der Anästhesist hat die Speiseröhre durchstoßen." Das
Durchstoßen der Speiseröhre mit einer Kalibrierungssonde sei ein grober
Behandlungsfehler. Dieser habe bei ihr zu dauernden körperlichen Beeinträchtigungen
geführt; ihre Persönlichkeit sei weitgehend zerstört worden.
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Die Beklagte, die sich der Erledigungserklärung des Klägers bezüglich der
Klageforderung nicht angeschlossen hat, beantragt,
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unter Abänderung des am 20.04.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen
- 1 O 310/03 - die Klage abzuweisen und auf die Widerklage
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1. den Kläger zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe
von mindestens 15.000,- Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr
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sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 22.01.2003 künftig
entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere
Dritte übergehen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht im Wesentlichen geltend:
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Er habe die Beklagte nur über die Risiken der Narkose aufgeklärt. Über das Einbringen
des Magenbandes und insbesondere über die mit dem Einbringen der Magensonde
verbundenen Risiken habe der Chirurg - der Zeuge Dr. N - die Beklagte aufgeklärt. Eine
besonders intensive Aufklärung sei nicht erforderlich gewesen, denn der operative
Eingriff sei medizinisch indiziert gewesen. Risiken hinsichtlich einer Läsion der
Speiseröhre seien bislang nicht bekannt geworden. Die Beklagte gehe fachlich falsch
davon aus, es sei eine dickvolumigere Sonde als üblich verwendet worden. Tatsächlich
sei zunächst eine reguläre, dünne Magensonde zum Zweck der Anästhesie und danach
die reguläre Kalibrierungssonde mit dem etwas größeren Durchmesser verwendet
worden, um das Magenband anlegen zu können. Ein Führungsstab sei bei der
Operation nicht verwendet worden. Die konkrete Ursache für die Undichtigkeit der
Speiseröhre sei bis heute ungeklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen
Behandlungsunterlagen, das Sitzungsprotokoll und den Vermerk des Berichterstatters
zum Senatstermin vom 05.12.2005 über die ergänzende Anhörung der Parteien und des
Sachverständigen Prof. Dr. W sowie über die uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. N
und D Bezug genommen.
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II.
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Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt; die weitergehende
Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld
sowie Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige materielle Schäden gem. den §§ 823
Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB oder gem. den §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
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Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden
Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Auch die ergänzende
Beweisaufnahme durch den Senat hat weder einen Behandlungsfehler noch eine
fehlerhafte Eingriffsaufklärung durch den Kläger ergeben. In der medizinischen
Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des
Sachverständigen Prof. Dr. W zu eigen, der sein Gutachten auch bei seiner Anhörung in
zweiter Instanz eingehend und sachlich überzeugend begründet hat.
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1.
23
Ein Behandlungsfehler des Klägers bei dem Einlegen der Magensonde oder bei dem
nachfolgenden Einlegen der Kalibrierungssonde am 22.01.2003 ist nicht feststellbar.
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Dafür gibt es nach Auswertung der Behandlungsunterlagen durch den
Sachverständigen keine Anhaltspunkte.
a.
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Für die normale Routinesituation der über die Speiseröhre eingeführten Magensonde
durch einen erfahrenen Arzt hat der Sachverständige eine Verletzung oder gar
Perforation der Speiseröhre ausgeschlossen. Äußerst selten ist dies nur aus besonders
schwierigen Situationen beim Einführen der Magensonde bekannt, so etwa, wenn
Risikofaktoren wie ösophageale Abnormitäten vorgelegen haben. Diese Voraussetzung
war bei der Beklagten aber nicht gegeben. Bei ihr waren die Verhältnisse innerhalb des
Ösophagus vor der Durchführung des Eingriffs untersucht worden. Nach den
Feststellungen des Sachverständigen haben sich diese als regelmäßig erwiesen;
insbesondere waren in der Ösophagus-Passage keine Divertikel oder sonstigen
Hindernisse erkennbar, an denen sich eine Sonde hätte verfangen können.
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Der Sachverständige hat die Verletzung der Speiseröhre durch einen Führungsdraht
oder Führungsstab ebenfalls ausgeschlossen. Denn den Behandlungsunterlagen ist
nichts zu entnehmen, was auf die Verwendung eines Führungsdrahtes oder -stabes
hinweisen könnte. Auch der Kläger hat in seiner Anhörung die Verwendung eines
solchen Hilfsmittels verneint. Hierfür hätte angesichts der ösophagealen Verhältnisse
auch gar kein Anlass bestanden.
27
b.
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Nach dem Endoskopiebefund vom 23.01.2003 steht zwar einerseits fest, dass die
Speiseröhre der Beklagten 5 cm oberhalb der sogenannten "Z-Linie" (Übergangszone
vom Speiseröhrenbereich in den Magen) perforiert war. Denn es zeigte sich eine seitlich
abgehende Tasche, die in der Tiefe eine kleine Öffnung aufwies, die mit Fibrinkleber
verklebt wurde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist auch davon
auszugehen, dass die am 22.01.2003 verwendete, reguläre Kalibrierungsonde einen
größeren Durchmesser als eine normale Magensonde hat und dementsprechend etwas
schlechter "läuft". Auch ohne auf einen Widerstand zu treffen, kann es deshalb zu
wellenartigen Verbiegungen der Sonde kommen.
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Der Sachverständige hat aber auf der anderen Seite - insbesondere nach praktischer
Vorführung einer Kalibrierungssonde im Senatstermin - festgestellt, dass es aus
physikalischen Gründen praktisch unmöglich ist, mit einem derart flexiblen Schlauch
eine Läsion der Speiseröhre zu verursachen. Um eine solche Perforation
herbeizuführen, müsste zum Beispiel eine Kalibrierungssonde mit einem übernormalen
Kraftaufwand in ein Divertikel geschoben werden. Dies hat der Zeuge Dr. N aber nicht
bestätigt. Nach seiner glaubhaften Aussage hat er zwar nicht unmittelbar sehen können,
wie und mit welchem Kraftaufwand der Kläger die Kalibrierungssonde eingeführt hat. Er
hat aber aufgrund seiner optischen Kontrolle am Monitor mitverfolgt, dass es auch
während dieser Phase der Operation weder Besonderheiten noch Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit dem Einlegen der Kalibrierungssonde gegeben hat. Es handelte
sich vielmehr um eine normale Standardoperation.
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Dies bestätigt die Angaben des Klägers, es habe sich um eine Routineoperation ohne
Komplikationen gehandelt und beide Sonden seien leicht einzulegen gewesen.
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Nach den Angaben des Sachverständigen ist es letztlich nicht (exakt) zu klären, worauf
die Ösophagus-Läsion bei der Beklagten zurückzuführen ist. Theoretisch kommen zwar
nach Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. W an sich nur die Magensonde und die
Kalibrierungssonde in Betracht; ob die Verletzung aber tatsächlich auf der Verwendung
einer der beiden Sonden beruht, vermochte der Gutachter aber nicht mit der gebotenen
Sicherheit festzustellen.
32
c.
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Ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem
unstreitigen Gespräch vom 23.01.2003 zwischen dem Ehemann der Beklagten, dem
Zeugen D, und dem Zeugen Dr. N.
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Zwar hat der Zeuge D insoweit ausgesagt, der Zeuge Dr. N habe ihm bei diesem
Gespräch erklärt, dass die Sonde sich während des Einlegens vermutlich gerollt habe
und deswegen habe nachgesteckt werden müssen. Dabei müsse es dem Anästhesisten
wohl passiert sein, dass er die Speisröhre verletzt habe.
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Demgegenüber hat der Zeuge Dr. N glaubhaft ausgesagt, dass er gegenüber dem
Ehemann der Beklagten keine Wissenserklärung abgegeben habe, sondern nur eine
Erklärung für den – ihm auch heute noch unbekannten – Ursachenverlauf vom
22.01.2003. Er habe in einer auch für den medizinischen Laien leicht verständlichen
Form dargestellt, dass die Leckage mit vernünftigen Argumenten nicht zu erklären sei.
Er habe gewusst, dass er während des chirurgischen Eingriffs fehlerfrei vorgegangen
sei, habe anderseits aber auch nicht verschwiegen, dass an dem Eingriff – soweit es
das Einlegen der Kalibrierungssonde betrifft – auch der Anästhesist beteiligt gewesen
sei. Eine Schuldzuweisung an den Anästhesisten habe er aber sicher nicht
vorgenommen, weil er selbst noch bis heute keine Erklärung für die Ursache der
Leckage habe.
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2.
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Der ärztliche Eingriff vom 22.01.2003 ist auch nicht wegen unzureichender Einwilligung
der Beklagten rechtswidrig. Ein Aufklärungsversäumnis ist dem Kläger nicht
vorzuwerfen.
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Über die Anästhesie und deren Risiken hat der Kläger unter Verwendung eines
entsprechenden Diomed-Bogens unstreitig aufgeklärt. Ob die Pflicht, über das operative
Anlegen des Magenbandes und die damit verbundenen Risiken aufzuklären, nicht den
Kläger, sondern allein den Zeugen Dr. N traf, da die Operation selbst in den Händen des
Chirurgen lag, während der Kläger demgegenüber als Anästhesist tätig war, bedarf im
Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung. Soweit der Kläger unstreitig das
Einlegen der Kalibrierungssonde ausgeführt hat, war dieses nur eine Hilfestellung für
den Chirurgen, die nicht ohne weiteres eigene Aufklärungspflichten begründet.
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Jedoch waren hier weder der Kläger noch der Zeuge Dr. N insoweit verpflichtet, die
Beklagte auf das Risiko hinzuweisen, dass sie unter Umständen durch die eingelegte
Magensonde eine Perforation der Speiseröhre erleiden könne. Denn es handelt sich
dabei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um ein eingriffsspezifisches
und typisches Risiko dieser Operation. Da - wie bereits oben ausgeführt - bei der
Beklagten keine ösophageale Abnormität vorlag, war eine Perforation im Rahmen des
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Einlegens der Magen- oder Kalibrierungssonde grundsätzlich auszuschließen. Auch
eine Analyse von laparoskopischen Bandingoperationen bei morbider Adipositas hat
nach den Ausführungen des Sachverständigen ergeben, dass bei keinem der Patienten
(ca. 1700) ein Durchbruch der Speiseröhre beschrieben worden war. Der
Sachverständige hat in der aufwendig von ihm recherchierten Fachliteratur nur einen
einzelnen Fall (Florida 2004) beschrieben gefunden, in dem von einer Ösophagusläsion
durch eine Magensonde berichtet wird.
Neben dem Fehlen eines aufklärungspflichtigen eingriffsspezifischen Risikos scheidet
eine Haftung aus Aufklärungsgesichtspunkten auch wegen des fehlenden Verschuldens
des Klägers aus (OLG Hamm, AHRS 1220/106). Es ist dem Kläger nicht vorwerfbar,
wenn ihm im Zeitpunkt der Operation die Komplikation einer derartigen
Ösophagusläsion nicht bekannt war, da dies nach den Recherchen des
Sachverständigen, der nach seinen Angaben seine Patienten weiterhin nicht über diese
Komplikation aufklärt, erstmals für einen späteren Fall überhaupt berichtet wurde.
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Schließlich vermochte die Beklagte - für den unterstellten Fall eines bestehenden
Aufklärungsbedürfnisses - im Termin vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen Dr.
N auch keinen plausiblen Entscheidungskonflikt darzulegen, da ihr der Zeuge nach
seinen glaubhaften Angaben unter Hinweis auf erfolgte Todesfälle sogar das
Mortalitätsrisiko der Operation geschildert hat. Selbst dies hat die Beklagte nicht von der
Operation abgehalten.
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Soweit die Beklagte hierzu erstmals im Senatstermin vom 05.12.2005 unter Vorlage
einer gutachterlichen Stellungnahme Prof. I vom 11.11.2005 behauptet hat, der Kläger
als Anästhesist sei verpflichtet gewesen, sie über das Risiko einer Verletzung der
Speiseröhre vor Einführung einer Kalibrierungssonde aufzuklären, war dieser neue
Vortrag gem. den §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
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Im Übrigen ist der Vortrag auch nicht erheblich, da die Stellungnahme keine schlüssige
Begründung für das Vorliegen eines eingriffsspezifischen Risikos nennt und die
weiteren Gründe, die eine Haftung des Klägers aus Aufklärungsgesichtspunkten
ausschließen, nicht ausräumt.
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Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte hat
am 04.07.2005 – nach Einlegen der Berufung – die titulierte Honorarforderung des
Klägers einschließlich Zinsen vorbehaltslos bezahlt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1,
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 20.000,-- Euro.
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