Urteil des OLG Hamm vom 23.11.2004
OLG Hamm: firma, kontrolle, ausführung, estrich, sanierung, architekt, baustelle, verarbeitung, kopie, pastor
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 21 U 13/04
23.11.2004
Oberlandesgericht Hamm
21. Zivilsenat
Urteil
21 U 13/04
Landgericht Essen, 2 O 30/02
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Oktober 2003 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen (2 O 30/02) abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch
die weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des mangelhaften
Hartstoffestrichs im Erdgeschoß der Lagerhalle ... in ... entstehen werden.
Zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung und über die Kosten
der Berufung wird die Sache an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter
Überwachung von Estricharbeiten.
Am 9. Februar 1996 beauftragte die ... deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin geworden ist,
den Beklagten mit den Leistungsphasen 1-9 gemäß §15 Abs. 2 HOAI für die von ihr
geplante Erweiterung ihrer Lagerhalle (Kopie des Architektenvertrages Bl. 20-26 GA). Der
Beklagte plante diese Maßnahme und erstellte im Rahmen seiner Tätigkeit auch das
Leistungsverzeichnis für die zu vergebenden Estricharbeiten in der aus zwei Geschossen
(Unter- und Erdgeschoss) bestehenden Lagerhalle. Für das Erdgeschoss, in dem ein
Hochregallager eingerichtet werden sollte, sah der Beklagte einen speziellen
Hartstoffestrich der Firma ... (Produktbeschreibung Bl. 130 GA) vor. Das
Leistungsverzeichnis lautete dementsprechend wie folgt (s. Bl. 30 GA):
"12. 3. 4.
orodur-Haftbrücke auf erhärteten Tragbeton gleichmäßig ca. 1-2 mm dick in plastischer
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Konsistenz mit einem harten Straßenbesen aufbürsten, nach Herstellervorschrift,
Verbrauch ca. 1,5 kg/qm. Übergangsschicht 30/25/25 mm dick als ZE 30 auf vorgenannten
Untergrund auftragen verdichten, fluchtgerecht und oberflächenrauh abziehen.
orodur-Hartstoffestrich ZE 65A-V15/30F 15 mm dick in steifer bis plastischer Konsistenz
frisch auf frisch einarbeiten, fluchtrecht abziehen und zeitgerecht glätten, VS 0/5,
Ausführung im Untergeschoß.
800 qm ...
12. 3. 5.
Leistung wie unter Position 04 beschrieben, jedoch Ausführung im Erdgeschoß.
700 qm"
Mit der Ausführung der Arbeiten wurde die beiden Parteien als sachkundig bekannte Firma
... (im folgenden Firma ...) beauftragt, die ihrerseits für die Estricharbeiten die Firma ...
einschaltete, deren Sachkunde und Erfahrung zwischen den Parteien streitig ist.
Die Arbeiten wurden im Laufe des Jahres 1998 ausgeführt und die Halle Ende 1998 in
Betrieb genommen. Einige Wochen später zeigten sich erste Mängel des
Erdgeschossbodens, und zwar eine verstärkte Staubbildung, zahlreiche Abplatzungen mit
einer sie umgebenden Netzrissbildung sowie münzgroße Löcher. Die Klägerin forderte
daraufhin die Firma ... zur Beseitigung dieser Mängel auf. Aufgrund von Differenzen über
das Mangelbeseitigungskonzept kam es hierzu jedoch nicht. Die Klägerin leitete daher ein
Beweissicherungsverfahren gegenüber der Firma ... ein ... des Landgerichts ..., in dem der
Firma ... und dem Beklagten der Streit verkündet wurde. In diesem Verfahren wurde ein
Gutachten des mittlerweile verstorbenen Sachverständigen ... eingeholt (Bl. 72 ff d. BA).
Darin stellte er u.a. fest, dass die Abplatzungen der Hartstoffschicht auf einer nicht
ausreichenden Verbindung der Hartstoff- mit der Übergangsschicht beruhten. Die Hohllage
der Übergangssicht sei darauf zurückzuführen, dass die Haftbrücke bereits vor dem
Aufbringen der Übergangsschicht zu weit abgetrocknet gewesen sei, so dass die
notwendige Verbindung beider Schichten als wichtiges Erfordernis der Verarbeitung "frisch
in frisch" nicht erfüllt sei.
Über die Vermögen sowohl der Firma ... als auch der Firma ... ist zwischenzeitlich das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter der Firma ... erklärte mit
Schreiben vom 15.08.2000, dass er in den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag nicht
eintrete. Durch Schreiben vom 14.11.2000 wurde der Beklagte zur Zahlung von
Schadensersatz bis zum 04.12.2000 aufgefordert. Zahlungen erfolgten nicht.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe seine Pflicht zur Objektüberwachung
verletzt. Bei der Verarbeitung von Hartstoffestrich "frisch in frisch" habe es sich um eine
kritische Maßnahme gehandelt, die erfahrungsgemäß in besonderem Maße
schadensträchtig sei. Der Beklagte sei deshalb zu einer intensiven Überwachung der
Arbeiten verpflichtet gewesen. Falls er seiner Aufgabe entsprochen hätte, wären die
betreffenden Mängel auch vermieden worden.
Die Klägerin hat ferner vorgetragen, dass ihr ein Schaden in folgender Höhe entstanden
sei:
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1. Ausbruch des alten Estrichs und dessen Neuherstellung:
56.000,00
DM
2. Kosten des Beweissicherungsverfahrens:
- Sachverständiger:
5.500,00 DM
- Anwaltskosten:
3.730,00 DM
3. Kosten des Ab- und Aufbaus der Regale:
154.000,00
DM
4. Kosten der notwendigen Elektroarbeiten:
25.000,00
DM
5. sonstige bauliche Maßnahmen:
15.000,00
DM
6.
Kosten für Fremdpersonal im Zuge der Estrichsanierung (Aus- und
Einlagerung):
279.311,00
DM
7. Mietkosten für Hallen, Gitterboxen, Paletten, Fahrzeuge und Regale:
226.560,00
DM
8. Honorar für Abwicklung der Sanierung:
86.000,00
DM
9. Gewinnausfall:
120.000,00
DM
Zwischensumme:
962.101,00 DM
./. des einbehaltenen Restwerklohns der Firma ...
16.697,85 DM
./. des aufgerechneten restlichen Honoraranspruchs des Beklagten:
32.720,00 DM
Schaden:
912.683,15 DM
In €:
466.624,47 €
Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich die Kosten für den Auf- und Abbau der Regale aus
einer Schätzung der Firma ... (Bl. 68, 133 ff GA) ergäben. Der Berechnung des
Gewinnausfalls liege ein geschätzter Jahresgewinn von 3.600.000,00 DM sowie eine
Einbuße von 10 % zugrunde. Diesbezüglich hat die Klägerin ihren Vortrag nach Hinweis
des Landgerichts im einzelnen konkretisiert.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 466.624,47 € nebst 9,26 % Zinsen seit dem
05.12.2000 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der
im Zuge der Beseitigung der Mängel am Hartstoffestrich des Erdgeschoßfußbodens in der
Lagerhalle der Klägerin ... in ... entsteht.
Hilfsweise für den Fall, dass ein Anspruch hinsichtlich des geltend gemachten
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Hilfsweise für den Fall, dass ein Anspruch hinsichtlich des geltend gemachten
Gewinnausfalls (von 120.000,00 DM) nicht bestehe, hat die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 405.292,45 € nebst 9,26 % Zinsen seit dem
05.12.2000 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu
ersetzen, der im Zuge der Beseitigung der Mängel am Hartstoffestrich des
Erdgeschossfußbodens in der Lagerhalle der Klägerin, ... in ... entsteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, bezüglich der Estricharbeiten keine besondere
Überwachungspflicht gehabt zu haben. Hierzu hat er vorgetragen, dass es sich auch bei
der Estrichbereitung "frisch in frisch" um eine gängige Ausführungsart handele, die
Fachunternehmen ohne weiteres geläufig sei. Als Architekt brauche er nicht jede
Selbstverständlichkeit zu kontrollieren, sondern könne sich bis zu einem gewissen Grad
auf die Zuverlässigkeit der ausführenden Unternehmen verlassen. Eine erhöhte
Überwachungspflicht sei zwar anzunehmen, wenn es sich um erkennbar wenig
sachkundige Auftragnehmer handele, aber dieser Fall habe hier nicht vorgelegen.
Überdies seien die Arbeiten der Firma ... fortlaufend durch den erfahrenen Bauleiter der
Firma ... den Zeugen ... beaufsichtigt worden.
Am 12. August 1998 habe es überdies eine intensive Ortsbegehung zum Zwecke der
stichprobenartigen Überwachung der Arbeiten gegeben. An diesem Tag sei die Haftbrücke
auf die Übergangsschicht aufgetragen worden. Dabei sei ordnungsgemäß "frisch in frisch"
vorgegangen worden. Die fehlerhaft vorgenommene Fugenausbildung sei an diesem Tag
festgestellt und sogleich durch Schreiben vom 13.08.1998 gerügt worden (Kopie Bl. 98
GA). Am 24. und 26. August 1998 sei es dann zu weiteren Ortsterminen gekommen. Dabei
hätten die nahezu fertiggestellten Estricharbeiten einen optisch einwandfreien Eindruck
gemacht. Weitere Kontrollen durch einen seiner Mitarbeiter, den Zeugen ... habe es am 23.
Juli und 18. August 1998 gegeben.
Hinsichtlich der Schadenshöhe hat der Beklagte vorgetragen, dass die von der Klägerin
genannten Beträge - mit Ausnahme der eigentlichen Sanierungskosten und der Elektro-
Installationskosten - überhöht seien. Überdies sei die Klägerin im Rahmen der sie
treffenden Schadensminderungspflicht gehalten, die Sanierung in mehreren Schritten
durchzuführen. Es sei ausreichend, zunächst die mit Gabelstaplern zu befahrenden
Flächen zu sanieren und erst danach die Mängel der anderen Bereiche zu beheben. Durch
diese schrittweise Sanierung könnten erhebliche Kosten eingespart werden.
Das Landgericht hat am 16. Mai 2002 einen Beweisbeschluss erlassen (Bl. 175, 176), der
die Vernehmung von insgesamt sechs Zeugen über die seitens des Beklagten
durchgeführten Überwachungsarbeiten vorsah. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird
auf die Vernehmungsniederschrift vom 19. September 2002 (Bl. 201 ff GA) Bezug
genommen. Das Landgericht hat ferner darüber Beweis erhoben, in welchem Maße aus
technischer Sicht eine Überwachung der Estricharbeiten erforderlich gewesen wäre
(Beweisbeschluss Bl. 208 GA). Insofern wird auf das Gutachten des Sachverständigen
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Prof. ... vom 22. April 2003 (Bl. 220-222) Bezug genommen.
Mit seiner am 16. Oktober 2003 verkündeten Entscheidung hat das Landgericht Essen die
Klage abgewiesen (Bl. 254 ff GA). Zur Begründung hat die Kammer - zusammengefasst -
Folgendes ausgeführt:
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus §635 BGB a.F. scheitere daran, dass
dem Beklagten kein Aufsichts- oder Überwachungsverschulden zur Last falle. Einer
Überwachung des vor Ort tätigen Unternehmens habe es nämlich nicht bedurft. Bei der
Herstellung des Haftverbundes zwischen Estrich und Tragbeton habe es sich - wie der
Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt habe - um ein Gewerk
gehandelt, das sich im Rahmen handwerklicher Selbstverständlichkeiten bewegt habe.
Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil dem Beklagten die ausführende Firma ...
unbekannt gewesen sei. Erhöhte Überwachungspflichten setzten nämlich voraus, dass die
mit den Arbeiten beauftragte Firma erkennbar unzuverlässig oder unerfahren sei. Dafür
hätten jedoch im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte bestanden. Auch
das Schreiben des Beklagten vom 13. August 1998 sei nicht in dieser Richtung zu
verstehen, denn dabei sei es im wesentlichen um die zügige Abwicklung und nicht um eine
Aufforderung zu fachgerechter Arbeit gegangen.
Der Beklagte habe seine Pflichten auch nicht deshalb verletzt, weil er die Aufbringung des
Hartstoffestrichs auf die Übergangsschicht nicht laufend kontrolliert habe. Nach den
insoweit überzeugenden Angaben des Sachverständigen ... hätte der Beklagte die
Mangelhaftigkeit dieses Arbeitsschrittes nicht bei einer einfachen Sichtprüfung feststellen
können und die für eine effektive Prüfung des Spezialestrichs notwendigen Fachkenntnisse
könnten von einem normalen Architekten nicht verlangt werden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ergänzt ihren
erstinstanzlichen Vortrag und vertieft ihre Ansicht, dass der Beklagte aufgrund der
konkreten Umstände des vorliegenden Falles zu einer qualifizierten Überwachung
verpflichtet gewesen wäre. So habe er beispielsweise gewusst, dass der Estrich in dem
geplanten Hochregallager besonderen Belastungen ausgesetzt sein würde. Der Beklagten
hätte bekannt sein müssen, welche Probleme bei einer zu schnellen Austrocknung des
Estrichs entstehen könnten. Er hätte deshalb durch Feuchtigkeitsmessungen sicherstellen
müssen, dass der Estrich entsprechend den Vorgaben des Herstellers aufgebracht wurde.
Nicht umsonst sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Estricharbeiten sorgfältig zu
überprüfen seien. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass allein die personelle
Unterbesetzung der Baustelle durch die Firma ... für den Beklagten hinreichender Anlass
gewesen sei, an deren Sachkunde zu zweifeln. Bei einer großflächigen Lagerhalle sei es
nämlich nötig, möglichst wenig Fugen zu erhalten. Dieses Ziel könne man jedoch nur
erreichen, wenn man durch den Einsatz einer Vielzahl von Mitarbeitern eine hohe
Tagesleistung sicherstelle.
Die Klägerin beantragt,
1.
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an die
Klägerin 466.624,47 € nebst 9,26 % Zinsen seit dem 05.12.2000 zu zahlen bzw. den
Rechtsstreit hilfsweise an das Landgericht Essen zur Aufklärung der Höhe des Anspruchs
zurückzuverweisen;
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2.
ferner festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kläger jeden weiteren Schaden
zu ersetzen, der der Klägerin aus Anlass der Mängel am Hartstoffestrich des
Erdgeschossfußbodens in der Lagerhalle der Klägerin Manderscheidtstr. 20 in Essen noch
entstehen wird;
3.
hilfsweise nach den zuletzt gestellten klägerischen Hilfsanträgen erster Instanz zu
erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und bezieht sich ergänzend darauf, dass die
Anforderungen an die Objektüberwachung seitens eines Architekten nicht überspannt
werden dürften, zumal durch eine häufigere Anwesenheit des Beklagten bei der
Aufbringung der Hartstoffschicht "frisch in frisch" keine höhere Verarbeitungssicherheit
hätte erreicht werden können.
Der Senat hat über die technischen Anforderungen an die Herstellung eines
Hartstoffestrichs ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen
Sachverständigengutachtens des ... Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf den
Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 12.10.2004 (Bl. 376 GA) Bezug genommen.
B.
Das angefochtene Urteil ist auf die zulässige Berufung der Klägerin dahin abzuändern,
dass der Zahlungsantrag dem Grunde nach (dazu I.) und der Feststellungsantrag
insgesamt (dazu II.) begründet sind.
Hinsichtlich der Höhe des Zahlungsanspruchs war das Verfahren gemäß §538 II Nr. 4 ZPO
an das Landgericht zurückzuverweisen.
I.
Zahlungsantrag
Die Klägerin hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf
Schadensersatz gemäß §635 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
(vgl. Art. 229 §5 EGBGB), denn der Beklagte hat die Estricharbeiten im Erdgeschoss der
Lagerhalle unzureichend überwacht und hierdurch die entstandenen Schäden verursacht.
a)
Nach Ziffer 2.1.8. des Vertrages vom 9. Februar 1996 (Bl. 21) war der Beklagte verpflichtet,
die Arbeiten der auf der Baustelle tätigen Betriebe zu überwachen. Umfang und Intensität
dieser Überwachungstätigkeit hängen von den konkreten Anforderungen der
Baumaßnahme ab und bei einfachen, gängigen Tätigkeiten reichen wenige Stichproben
während der Arbeiten und eine Kontrolle an deren Ende aus (BGH BauR 1994, 392, 393;
OLG Stuttgart BauR 2001, 671; OLG Düsseldorf BauR 1998, 810; Kniffka/Koeble,
Kompendium des Baurechts, 2. Auflage 2004, 12. Teil Rn. 425). Bei wichtigen oder
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kritischen Baumaßnahmen hingegen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko
aufweisen, ist anerkannt, dass der Architekt zu einer intensiveren Wahrnehmung seiner
Bauaufsicht verpflichtet ist (BGH BauR 2000, 1513/1514; BGH BauR 1994, 392/393; BGH
BauR 1986, 112/113; OLG Stuttgart BauR 2001, 671).
Im vorliegenden Fall handelte es sich - wie der Sachverständige ... in technischer Hinsicht
anschaulich dargelegt hat - nicht um die Herstellung eines normalen Estrichs, sondern um
den Einbau eines Spezialfußbodens für ein mit erheblichen Punktlasten benutztes
Hochregallager. Dabei ist es aus technischer Sicht erforderlich, zunächst den Untergrund
genau zu prüfen und danach über seine Freigabe für die weiteren Arbeiten zu entscheiden.
Im Weiteren ist es dann nötig, die nachfolgenden Arbeitsschritte fortlaufend zu überwachen
und den Feuchtigkeitsgehalt der "frisch in frisch" zu bearbeitenden Schichten zu
kontrollieren. Dies hat auch der Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 22.4.2003
(Bl. 221) bestätigt. Hierzu hat der Sachverstand ... aus technischer Sicht überzeugend
ausgeführt, dass die Kontrollen zu Beginn der Arbeiten sicherlich einige Stunden pro Tag
betragen müssen und auch zu einem späteren Zeitpunkt mindestens ein- bis zweimal pro
Tag eine Kontrolle notwendig ist. Soweit der Beklagte in seinem nachgelassenen
Schriftsatz vom 9.11.2004 vorträgt, dass die vor Ort tätigen Mitarbeiter selbständig in der
Lage seien, die Vorgaben und die Verlegevorschriften der Firma ... umzusetzen, führt dies
nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Aus den nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen ergibt sich vielmehr, dass eine ständige Kontrolle der in technischer
Hinsicht anspruchsvollen Arbeitsschritte (zum Beispiel durch Prüfung des Wassergehalts
der betreffenden Schichten) erforderlich ist.
b)
Die Objektüberwachung des Beklagten entsprach diesen Anforderungen nicht, wie sich
bereits auf der Grundlage seines eigenen Vertrags ergibt. Es ist nämlich weder behauptet
noch sonst ersichtlich, dass die Estricharbeiten durch den Beklagten oder einen seinen
Mitarbeiter fortlaufend und mehrfach täglich kontrolliert worden sind. So hat - nach
Aufnahme der Arbeiten - eine erste Prüfung erst nach Herstellung von 40 % der Fläche
stattgefunden. Zuvor gab es trotz der erheblichen Anforderungen zum Beispiel hinsichtlich
des richtigen Feuchtigkeitsgehalts der "frisch in frisch" zu verarbeitenden Schichten keine
Überwachung seitens des Beklagten. Dies hat auch der in erster Instanz vernommene
Mitarbeiter des Beklagten, der Zeuge ... anschaulich geschildert.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nicht ausreichend, dass er sich auf die
regelmäßigen Kontrollen des vor Ort für die Firma ... tätigen Zeugen ... verlassen hat. Nach
dem Vertrag war es nämlich Aufgabe des Beklagten, entweder selbst oder durch einen
Erfüllungsgehilfen die Kontrolle der Bauarbeiten wahrzunehmen, und dieser eigenen
Pflicht konnte er nicht dadurch nachkommen, dass er sich auf die Sachkunde des
eigentlich von ihm zu überwachenden Hauptunternehmers verließ.
2.
Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung gemäß §634 Abs. 1 BGB a.F. war hier
entbehrlich, da anerkannt ist, dass der Bauherr seinen Architekten im Falle eines
Überwachungsfehlers ohne weiteres auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann
(Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. 2002, Rdn. 1676 m.w.N.).
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Durch die unzureichende Überwachung der Estricharbeiten ist der Klägerin auch in
zurechenbarer Weise ein Schaden entstanden. Dieser besteht jedenfalls darin, dass der
unstreitig mangelhafte Estrich neu hergestellt werden muss. Der Senat geht nämlich
aufgrund der Angaben des Sachverständigen ... davon aus, dass der Beklagte bei der von
ihm geschuldeten engmaschigen Kontrolle eine fachgerechte Ausführung der "frisch in
frisch" vorzunehmenden Estricharbeiten sichergestellt hätte. Soweit der Sachverständige ...
ausgeführt hat, dass der richtige Zeitpunkt für das Auftragen und Einarbeiten der Schichten
"letztendlich nur von dem verarbeitenden Estrichleger beurteilt werden" könne (siehe
Gutachten vom 22.4.2003, Bl. 221) wird dem nicht gefolgt. Der Sachverständige ... hat
nämlich im Senatstermin überzeugend erläutert, dass ein Architekt zum Beispiel durch
Messungen des Feuchtigkeitsgehalts der betreffenden Schichten eine fachgerechte
Estrichverlegung ohne weiteres sicherstellen kann.
Ein Grundurteil konnte deshalb trotz der noch nicht abschließend geklärten Frage, welche
weiteren Kosten im Zuge der notwendigen Mangelbeseitigungsarbeiten entstehen werden,
ergehen.
4.
Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, denn er hätte entweder selbst oder durch
seine Mitarbeiter (vgl. §278 BGB) die fachgerechte Objektüberwachung sicherstellen
müssen.
II.
Feststellungsantrag
Der zu 2) gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das notwendige
Feststellungsinteresse ist gegeben, denn die Klägerin hat konkret dargelegt, dass ihr im
Zuge der Sanierungsarbeiten neben den bereits eingeklagten Positionen zukünftig weitere,
noch nicht bezifferbare Schäden entstehen können.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den obigen
Ausführungen zu §635 BGB a.F.
C.
Die Nichtzulassung der Revision beruht auf §543 II ZPO.