Urteil des OLG Hamm vom 08.05.2001
OLG Hamm: falsches gutachten, anschlussberufung, wertminderung, geschwindigkeit, reparaturkosten, haftpflichtversicherung, objektivität, verdacht, aufrechnung, versuch
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 201/00
08.05.2001
Oberlandesgericht Hamm
27. Zivilsenat
Urteil
27 U 201/00
Landgericht Bielefeld, 2 O 534/98
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. September 2000
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bie-lefeld wird
zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil wie
folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.948,76 DM nebst 4 %
Zinsen für die Zeit vom 25. Juli 1998 bis zum 22. August 1999 und 5,25 %
für die nachfolgende Zeit zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60 %
und die Beklagte 40 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte mit weniger als 60.000,- DM
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der beklagten Haftpflichtversicherung Ersatz restlichen
materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 08.01.1998 um 12.10 Uhr in H auf der
dort vierspurigen Bundesstraße 61 in Fahrtrichtung S, bei dem der Lkw-Fahrer X mit einem
bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw mit Anhänger beim Wechsel von der linken
auf die rechte Fahrspur mit dem dort befindlichen Pkw Porsche Carrera 911/1993 des
Klägers kollidierte.
Nach Begutachtung des Fahrzeugschadens durch den Sachverständigen G veräußerte der
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Kläger das Fahrzeug an das vom Schwager und Arbeitgeber des Sachverständigen
betriebene Autohaus M in T, von dem er es zuvor erworben hatte.
Der Kläger hat behauptet, der Lkw-Fahrer habe seinen Pkw beim Fahrspurwechsel
übersehen, und hieraus eine alleinige Haftung der Beklagten hergeleitet. Er hat einen
Gesamtschaden von 43.962,21 DM geltend gemacht, wobei er die Reparaturkosten auf der
Grundlage eines Schadensgutachtens des Sachverständigen Frohne auf netto
36.160,79 DM, die Wertminderung auf 1.200, DM, die Kosten der Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs für 14 Tage auf netto 5.335,96 DM und die Sachverständigenkosten auf
1.261,55 DM beziffert und nach Abzug einer vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in
Höhe von 14.937,53 DM restliche 29.024,68 DM beansprucht hat.
Die Beklagte hat zunächst erklärt, zum Haftungsgrund würden von ihr keine Einwendungen
erhoben, später hingegen geltend gemacht, der Unfall sei für den Kläger nicht
unabwendbar gewesen, und hierzu behauptet, dieser müsse mit höherer Geschwindigkeit
versucht haben, rechts neben dem Lkw vorbeizufahren. Im übrigen hat die Beklagte die
Höhe des Fahrzeugschadens bestritten und gestützt auf ein von ihr eingeholtes Gutachten
des Sachverständigen J – behauptet, die Reparaturkosten betrügen nur 16.014,91 DM
netto; eine Wertminderung sei wegen eines – unstreitigen - erheblichen Vorschadens nicht
eingetreten. Mietwagenkosten könne der Kläger nur in Höhe von 3.201, DM beanspruchen;
die Kosten des unbrauchbaren Sachverständigengutachtens G, der den Pkw Porsche
unstreitig als Angestellter des Autohauses M selbst bei einem früheren Unfall geführt hatte,
seien nicht zu erstatten. Schließlich hat sie den von ihr anerkannten materiellen Schaden
von 19.603,41 DM wegen der ihr entstandenen Kosten des Gutachtens J um 4.665,88 DM
gekürzt.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dipl. Ing. Q zur Höhe des Fahrzeugschadens zur Zahlung weiterer
10.687,21 DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen mit im wesentlichen
folgender Begründung: Dem Grunde nach könne der Kläger vollen Schadensersatz
beanspruchen, weil der Unfall nach der eigenen Darstellung des Lkw-Führers X durch
dessen unachtsamen Fahrstreifenwechsel, somit durch einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5
StVO verursacht worden sei, was wegen der besonderen Sorgfaltsanforderungen an den
Fahrspurwechsel auch dann eine alleinige Haftung der Beklagten begründe, wenn der
Unfall für den Kläger nicht unabwendbar gewesen sei. Die Klage sei jedoch bezüglich der
geltend gemachten Schadenshöhe teilweise abzuweisen. Nach dem überzeugenden
Gutachten des Sachverständigen Q betrügen die unfallbedingten Reparaturkosten nur
19.717,38 DM. Infolge der Unfallschäden sei keine Wertminderung des Pkw Porsche zu
berücksichtigen, weil dieser mehrere erhebliche, teilweise unfachmännisch reparierte
Vorschäden aufgewiesen habe. Die Kosten für das angemietete Ersatzfahrzeug seien in
Höhe von 4.802,36 DM zu erstatten, weil dem Kläger kein Vorwurf einer Anmietung dieses
Fahrzeugs zu überhöhten Kosten gemacht werden könne, er sich aber die Ersparnis
eigener Kosten in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages anrechnen lassen müsse. Nicht
beanspruchen könne der Kläger Ersatz der Kosten des Gutachtens G, weil dieses
gravierende Mängel aufweise, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend
festgestellt habe, und auch ein gewisses Auswahlverschulden des Klägers nicht von der
Hand zu weisen sei, da die Nähe des Gutachters zum Autohaus M von vornherein Zweifel
an der Objektivität des Sachverständigen begründeten. Ohne Erfolg rechne die Beklagte
hingegen mit den Kosten des von ihr eingeholten Gutachtens J von 4.665,38 DM auf, weil
insoweit dem Grunde nach kein Erstattungsanspruch bestehe. Im übrigen lägen die Kosten
dieses Gutachtens über den üblichen, weil der Sachverständige auch dem unbegründeten
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Verdacht einer Unfallmanipulation nachgehen sollte. Der Kläger könne danach insgesamt
25.624,74 DM, abzüglich gezahlter 14.937,53 DM, somit noch 10.687,21 DM
beanspruchen.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richten sich
die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt,
sowie die unselbständige Anschlussberufung des Klägers, mit der er Ersatz der Kosten des
Gutachtens Frohne in Höhe von 1.261,55 DM begehrt.
Die Beklagte meint zunächst, sie hafte für die Unfallfolgen dem Grunde nach nur zur Hälfte,
und behauptet, der Pkw Porsche habe den Lkw unmittelbar vor einer Fahrspurverjüngung
mit überhöhter Geschwindigkeit von mehr als 70 km/h rechts überholt. Das Landgericht
habe die Feststellungen zum Unfallhergang insbesondere zur Geschwindigkeit des Pkw –
nicht ohne Sachverständigengutachten beurteilen können. Im übrigen verbleibt die
Beklagte dabei, sie könne mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten von 4.665,38 DM für
das Gutachten J aufrechnen. Insoweit bestehe ein Anspruch aus pVV, weil der Kläger
durch Einschalten des Sachverständigen Frohne ein eklatant falsches Gutachten zur
Darlegung der Schadenshöhe genutzt habe. Er habe diese Falschbegutachtung sogar
selbst provoziert, weil ihm als dem früheren Prozeßbevollmächtigten des Autohauses M in
einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Warendorf bekannt gewesen sei, dass der
Sachverständige selbst am 17.06.1995 einen Vorschaden des Pkw Porsche verschuldet
habe.
Die Beklagte beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen und
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und
die Beklagte abändernd zu verurteilen, an ihn weitere 1.261,55 DM nebst 4 % Zinsen
für die Zeit vom 25.07.1998 bis zum 22.08.1999 und 5,25 % Zinsen ab dem 23.08.1999 auf
insgesamt 11.984,76 DM zu zahlen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Beklagten, meint
jedoch, er könne auch die Kosten des Gutachtens G beanspruchen, weil ihm kein
Auswahlverschulden vorzuwerfen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten 5 C 45/96 AG Warendorf waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, während die Anschlussberufung des
Klägers begründet ist.
Der Kläger kann von der Beklagten auf der Grundlage der im übrigen unangegriffenen
Feststellungen des Landgerichts zur
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Schadenshöhe Zahlung von noch 11.948,76 DM beanspruchen, weil die Beklagte ihm
gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG dem Grunde nach zu uneingeschränktem Ersatz des
Unfallschadens verpflichtet ist (1.), sie nicht mit einem eigenen Schadensersatzanspruch in
Höhe der Kosten des Sachverständigen J aufrechnen kann (2.) und weil sie schließlich
auch zum Ersatz der Kosten des Sachverständigen G verpflichtet ist (3.).
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme ihrer vollen Haftung dem
Grunde nach. Ihr zweitinstanzlicher Versuch, den Unfall auf Fahrfehler des Klägers
zurückzuführen, bleibt schon wegen ihres erstinstanzlichen deklaratorischen
Schuldanerkenntnisses zum Haftungsgrund ohne Erfolg. Die unmissverständliche
Erklärung der selbst bezüglich der rechtlichen Abwicklung von Unfallschadensfällen
erfahrenen und im übrigen anwaltlich vertretenen Beklagten, Einwendungen zum
Haftungsgrund würden nicht erhoben, ist aus Sicht des Erklärungsempfängers als
deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu bewerten, zumal die Beklagte diese Erklärung
nach Befragung des Fahrers des bei ihr versicherten Fahrzeugs und Einholung eines
unfallanalytisches Gutachten abgegeben hatte. Ein solches deklaratorisches Anerkenntnis,
das auf den Grund des Anspruchs beschränkt sein kann (BGH in NJW 1973, 620; Palandt,
60. Aufl., Rn. 5 zu § 781; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 22. Auf., Kap. 38, Rn. 8), schließt
weitere Einwendungen des Anerkennenden, mit denen zumindest zu rechnen war, aus,
somit hier auch den jetzt erhobenen Mitverschuldenseinwand.
2.
Die Aufrechnung der Beklagten ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs
gegenüber einer Haftpflichtversicherung eine vertragsähnliche Beziehung begründet, die
Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung (pVV) begründen könnte.
Denn der von der Beklagten geltend gemachte Schaden die Kosten des Privatgutachtens
J - ist jedenfalls nicht durch ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers veranlasst worden.
Da die Beauftragung dieses Privatgutachters auf einem freien Entschluss der Beklagten
beruhte und sie – die Beklagte hierdurch erst nach dem zum Anlass der Ersatzforderung
genommenen Geschehen in den in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat, ist ein
Zurechnungszusammenhang mit dem gerügten Verhalten des Klägers allenfalls dann zu
bejahen, wenn die Beauftragung des Gutachters J durch das haftungsbegründende
Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht unangemessene Reaktion darauf darstellte
(vgl. BGH in NJW 2001, 513). Dies kann nicht festgestellt werden, weil für die Einholung
eines zweiten Privatgutachtens wegen der berechtigten Zweifel an der Richtigkeit des vom
Kläger vorgelegten Gutachtens G kein Anlass bestand. Nachdem der Beklagten, wie ihre
Schreiben vom 09.02.1998 an den Sachverständigen G und an den Kläger deutlich
belegen, konkrete Hinweise auf verschiedene Fehler des Gutachtens G vorlagen, hätte sie
sich im Hinblick auf die Beweislast des Klägers bezüglicher der Schadenshöhe ohne
weiteres auf ein Bestreiten der Richtigkeit des Gutachtens und die substantiierte Darlegung
der von ihr selbst festgestellten Verdachtsmomente beschränken können, um so eine
Sachverhaltsaufklärung durch ein seitens des Gerichts einzuholendes Gutachten zu
veranlassen. Hingegen konnte die Einholung eines eigenen Privatgutachtens ihre
rechtliche Position von vornherein nicht verbessern, weil dieses Gutachten in einem
Rechtsstreit nicht ohne weiteres verwertbar war, was für die insoweit juristisch erfahrene
Beklagte auf der Hand gelegen haben muss. Im übrigen weist das Landgericht zu Recht
darauf hin, dass die erheblichen Kosten des Gutachters J von knapp 4.500, DM
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überwiegend dadurch verursacht worden sind, dass die Beklagte den Gutachter beauftragt
hatte, unfallanalytisch dem – dann nicht bestätigten - Verdacht einer Unfallmanipulation
nachzugehen.
3.
Der Kläger kann Ersatz der Kosten des Sachverständigen G beanspruchen, obgleich
dessen Gutachten unstreitig objektiv schwere Fehler aufwies und keine brauchbare
Grundlage für die Feststellung der Schadenshöhe sein konnte. Die Kosten eines
Gutachters sind nämlich grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das
Gutachten objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar ist (vgl. Geigel, a.a.O., Kap. 4,
Rn. 101;
Palandt, 60. Aufl., Rn. 22 zu § 249 BGB). Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Geschädigten
die Auswahl des Gutachters, der für die unbrauchbare Arbeit verantwortlich ist, vorzuwerfen
ist, weil der Geschädigte sich dann entgegen halten lassen muss, dass die von ihm
schuldhaft veranlassten Kosten zur Bemessung der Schadenshöhe von vornherein
untauglich gewesen sind. Hinreichende Feststellungen zu einem solchen
Auswahlverschulden des Klägers sind allerdings vorliegend nicht zu treffen, weil sich die
wesentlichen gegen die Fachkunde oder gegen die Neutralität des Gutachters
sprechenden Gesichtspunkte erst aus dem erstatteten Gutachten selbst ergeben, während
zuvor begründete Zweifel insoweit nicht ersichtlich waren. Allein aufgrund der Nähe des
Sachverständigen zum Autohaus M und aufgrund des Umstandes, dass der
Sachverständige selbst etwa 2 ½ Jahre zuvor einen relativ geringen Schaden dieses
Fahrzeugs verursacht hatte, mussten sich dem Kläger keine Zweifel an der Objektivität des
Sachverständigen, zu der dieser aufgrund des ihm erteilten Auftrags verpflichtet war,
aufdrängen. Im übrigen ist nicht einmal feststellbar, dass der Kläger sich schon zum
Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters zum Verkauf des Fahrzeuges an das Autohaus
M entschieden hatte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 284, 286, 288 BGB, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708
Nr. 10 ZPO, 713 ZPO.