Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2001

OLG Hamm: treu und glauben, aufwand, architekturbüro, spesen, gesellschafter, geschäftsführer, fax, ermessen, verzugszins, datum

Oberlandesgericht Hamm, 25 U 56/00
Datum:
24.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 56/00
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 23 O 99/95
Tenor:
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin
gegen das am 27. Januar 2000 verkündete Urteil der 3. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Hagen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme
eines Betrages von 8,00 DM, mit dem sich die Klägerin an den Kosten
zu beteiligen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin abwenden
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM, falls nicht die
Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet, die sie auch
durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft
einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen kann.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Die Klägerin, die auf dem Gebiet der internationalen Wirtschafts- und
Versicherungsermittlung tätig ist, verlangt von der Beklagten die Zahlung eines
Honorars für die Durchführung von Ermittlungen und Observationen.
2
Die Beklagte, die in B eine Firma für Landschafts- und Sportplatzbau betreibt, kündigte
im August 1994 einem ihrer Mitarbeiter namens C. Auf dessen Klage hin entschied das
Arbeitsgericht Augsburg durch Teilurteil vom 24.05.1995, daß das Arbeitsverhältnis
zwischen der Beklagten und C über den Kündigungszeitpunkt hinaus fortbestehe.
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Die Beklagte, die davon ausging, daß C in einem anderen Arbeitsverhältnis beschäftigt
war, setzte sich daraufhin mit der Klägerin in Verbindung, um entsprechende Beweise
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zu erlangen.
Am 19.09.1995 kamen der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin und der
Geschäftsführer der Beklagten in einer persönlichen Unterredung überein, daß die
Klägerin für die Beklagte tätig werden sollte. Mit Schreiben vom gleichen Tage
übersandte die Klägerin der Beklagten einen Honorarvertrag mit den von ihr regelmäßig
verwandten Honorar- und Geschäftsbedingungen und schlug weiterhin vor, C für etwa
drei abhängig von den jeweiligen Tagesergebnissen , maximal fünf Tage zu
observieren, um festzustellen, ob er einer anderen Tätigkeit nachgehe. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 19.09.1995 (Bl. 7 - 9
d.A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte sandte den unterschriebenen Honorarvertrag mit Schreiben vom
20.09.1995 an die Klägerin zurück und informierte diese gleichzeitig zur "Unterstützung
der Ermittlungen" darüber, daß C nach einer Information von Bekannten möglicherweise
bei einem Architekturbüro S in G arbeite. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Ablichtung des Schreibens vom 20.09.1995 (Bl. 10 d.A.) verwiesen. In einem
maschinenschriftlichen Zusatz auf dem Honorarvertrag bat die Beklagte um die
Durchführung von Ermittlungen und Beobachtungen. Wegen der weiteren Einzelheiten
insbesondere auch der Honorar- und Geschäftsbedingungen wird auf die Ablichtung
des Honorarvertrages (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.
6
Mit Fax vom 27.09.1995 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie den Beginn der
Observation für Montag, den 09.10.1995, eingeplant habe und ihr persönlich haftender
Gesellschafter sich die Wohnanschrift des C nach Möglichkeit anschauen werde, unter
anderem im Hinblick auf die Möglichkeit etwaiger weiterer Aufklärungsmöglichkeiten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Telefaxes vom 27.09.1995 (Bl. 11
d.A.) Bezug genommen.
7
Am 30.09.1995 nahm der persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam mit einer
Mitarbeiterin die Wohnung des C in Augenschein. Mit Schreiben vom 05.10.1995, dem
eine Aktennotiz vom 30.09.1995 über die Durchführung der Ortsbesichtigung beigefügt
war, schilderte die Klägerin der Beklagten die Situation vor Ort und die sich daraus
ergebende Notwendigkeit, zur direkten Beobachtung des von C bewohnten Hauses
einen Observationsbus mit einem weiteren Mitarbeiter einzusetzen. Gleichzeitig wies
sie auf die hierdurch bedingten Kosten hin. Wegen der Einzelheiten wird auf das
Schreiben vom 05.10.1995 sowie die Aktennotiz vom 30.09.1995 Bezug genommen.
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Am 09., 10., 11. und 12.10.1995 observierte die Klägerin C unter Einsatz von sechs
Mitarbeitern in fünf Fahrzeugen und einem Observationsbus. Schon am ersten
Einsatztag bestätigte sich der Verdacht der Beklagten, was die Klägerin ihr mit einem
Zwischenbericht vom 09.10.1995 mitteilte. In diesem Schreiben wies die Klägerin die
Beklagte gleichzeitig darauf hin, daß sich mangels eines Postamtes mit Nachtschalter in
der Umgebung des Wohnortes des C Schwierigkeiten ergäben, die Diktatkassetten mit
den Einsatzberichten so zeitnah zu versenden, daß die Einsatzberichte der Beklagten
jeweils am folgenden Werktage zur Verfügung stünden.
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Mit Fax vom 11.10.1995 übermittelte die Klägerin der Beklagten den Einsatzbericht vom
09.10.1995. In einem Begleitschreiben schlug sie vor, die Observation bis Freitag
fortzuführen, um da C augenscheinlich mehrere Baustellen betreute möglichst viele
Anlaufadressen zu bekommen und wies darauf hin, daß sie sofern sie keine
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anderslautende Nachricht erhalte entsprechend verfahren werde. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Aktennotiz vom 09.10.1995 und des
Begleitschreibens vom 11.10.1995 verwiesen.
Die Klägerin brach die Observation am Donnerstag, dem 12.10.1995, nach
Rücksprache mit der Beklagten ab, als sich die Anzeichen häuften, daß C Verdacht
geschöpft hatte. Mit Fax vom 13.10.1995 übersandte die Klägerin der Beklagten die
Einsatzberichte für den Zeitraum vom 10.10. bis zum 12.10.1995.
11
Wegen der Einzelheiten der weiteren Observation wird auf die Einsatzberichte vom
10.10.1995 bis 12.10.1995 (Bl. 129 - 135 d.A.) verwiesen.
12
Mit Datum vom 15.11.1995 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung, die mit
einem Gesamtbetrag von 76.327,92 DM endete. In der gleichzeitig mitgeteilten
Rechnungszusammenstellung schlüsselte sie das abgerechnete Honorar im einzelnen
auf. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 15 - 18 d.A. verwiesen.
13
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage, die sich ursprünglich auch gegen den
Geschäftsführer der Beklagten gerichtet hat, die Bezahlung des abgerechneten
Honorars.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mehr als 5.000,00 DM sei die Leistung der
Klägerin nicht wert, weil sie einen Aufwand getrieben habe, der zur Erreichung des
beabsichtigten Zwecks nicht erforderlich gewesen sei und hat die Klageforderung
lediglich in Höhe von 5.000,00 DM anerkannt. Im übrigen hat sie der Klägerin
vorgeworfen, daß der Einsatz von fünf Fahrzeugen und einem Observationsbus nicht
erforderlich gewesen sei und die Entstehung der von der Klägerin geltend gemachten
Kosten und Spesen bestritten.
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Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 01.04.1996 in Höhe
von 5.000,00 DM verurteilt. Durch Urteil vom 15.05.1997 hat es die Klage - soweit sich
diese gegen den Geschäftsführer der Beklagten gerichtet hat - abgewiesen und die
Beklagte unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung weiterer 4.500,00 DM nebst
Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom
08.05.1998 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten ist durch
Beschluß des BGH vom 25.03.1999 nicht zugelassen worden.
16
Das Landgericht hat nach ergänzender Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung
der Zeugin T und des Zeugen S unter Klageabweisung im übrigen der Klage in Höhe
weiterer insgesamt 71.224,42 DM stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das
von der Klägerin berechnete Honorar sei gerechtfertigt, weil die von ihr ergriffenen
Observationsmaßnahmen im Rahmen des ihr nach dem Vertrag zustehenden
pflichtgemäßen Ermessens gelegen hätten und die geltend gemachten Kosten und
Spesen nachgewiesen seien.
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Gegen das am 17.02.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 09.03.2000
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.05.2000 am 10.05.2000 begründet. Die Klägerin
hat sich der Berufung mit einem am 30.10.2000 eingegangenen Schriftsatz
angeschlossen und die Anschließung in demselben Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wirft der Klägerin
mit näheren Ausführungen vor, die Wahl der Observation anstelle einer Ermittlung im
Architekturbüro S und die Art und Weise der Durchführung der Observation habe nicht
im Rahmen des erteilten Auftrages gelegen und weder pflichtgemäßem Ermessen noch
geschäftsüblicher Sorgfalt entsprochen, sondern sei willkürlich gewesen. Sie ist der
Ansicht, die Klägerin habe die Observationsmaßnahme mit dem abgerechneten
Aufwand allein in der Absicht betrieben, Kosten zu produzieren. Darüber hinaus
beanstandet die Beklagte mit näheren Ausführungen einzelne von der Klägerin
abgerechnete Auslagen und Spesen als überflüssig und willkürlich.
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Die Beklagte beantragt,
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das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und
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auf ihre Anschlußberufung hin die Beklagte in Abänderung des angefochtenen
Urteils zu verurteilen, an sie weitere 103,50 DM nebst 10 % Zinsen seit dem
26.11.1995 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Anschlußberufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages
das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, die von ihr ergriffenen
Observationsmaßnahmen seien sachgerecht gewesen und verweist darauf, daß die
Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, die Observationsmaßnahme jederzeit
abzubrechen. Darüber hinaus erläutert sie die von der Beklagten beanstandeten Kosten
und Spesen mit näheren Ausführungen.
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Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagte sei auch dazu verpflichtet, die im
Wege der Anschlußberufung geltend gemachten Verwarnungsgelder zu zahlen, da es
zur Durchführung der Observation erforderlich gewesen sei, den Observationsbus im
Parkverbot abzustellen.
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Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Berufung und Anschlußberufung sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen
Erfolg.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer
71.224,42 DM aus § 611 BGB.
32
Zwischen den Parteien ist ein als Dienstvertrag einzuordnender Detektivvertrag unter
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Einbeziehung der Honorar- und allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
zustandegekommen.
Aufgrunddessen steht der Klägerin zunächst ein Grundhonorar in Höhe von
1.000,00 DM zu.
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Darüber hinaus sind auch die weitergehenden von ihr berechneten Stunden- und
Spesensätze für die bei der Observation eingesetzten Sachbearbeiter, die Kosten für die
eingesetzten Fahrzeuge einschließlich Observationsbus, Telefon, Foto- und
Videoeinsätze, Telefax sowie die übrigen Spesen gerechtfertigt.
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Nach den dem Vertrag zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bestimmte allein die Klägerin die Art und Weise der Durchführung des Auftrages nach
pflichtgemäßem Ermessen, was durch die Eigenart des Detektivvertrages gerechtfertigt
ist. Dieser erhält nämlich sein besonderes Gepräge dadurch, daß er es in den Grenzen
von Treu und Glauben in das Ermessen des Detektivs stellt, welche Maßnahmen er zur
Erfüllung des Auftrages ergreift. Grenzen sind ihm nur insoweit gesetzt, als er den
Aufwand und die Kosten nicht willkürlich erhöhen darf (vgl. hierzu BGH WM 1978, 723
(723)). Der von der Klägerin betriebene sicherlich umfangreiche und personalintensive
Aufwand hielt sich innerhalb dieser Grenzen, war vertretbar und nicht willkürlich.
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Die Beklagte kann nicht einwenden, die Klägerin habe sich mit der Durchführung der
Observation nicht an den ihr erteilten Auftrag gehalten. Entgegen ihrer Ansicht folgt aus
der Formulierung des Schreibens vom 20.09.1995, mit dem sie Informationen über eine
mögliche Beschäftigung bei dem Architekturbüro S zur Unterstützung der Ermittlungen
übersandte, keine Einschränkung des Auftrages auf bloße Ermittlungstätigkeit. Das
gleichzeitig übermittelte unterschriebene Vertragsformular enthält nämlich in einem
maschinenschriftlichen Zusatz gleichzeitig die Bitte um Ermittlungen und
Observationen. Darüber hinaus war die Beklagte durch das Schreiben der Klägerin vom
27.09.1995 darüber unterrichtet, daß diese eine Observation plante, ohne daß die
Beklagte dem widersprach, was aber nahegelegen hätte, wenn die Observation aus
ihrer Sicht nicht in Einklang mit dem erteilten Auftrag stand.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten schränkte die vertragliche Verpflichtung der
Klägerin, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit der geschäftsüblichen
Sorgfalt auszuführen, die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nicht weitergehend
ein. Wie der Regelungszusammenhang zu dem in dem nächsten Satz der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bestimmten Haftungsausschluß zeigt, betrifft diese Bestimmung
lediglich die Qualität der geschuldeten Auftragsausführung und legt den Standard der
Detektivleistung fest, bezieht sich jedoch nicht auf die seitens der Klägerin
durchzuführenden Maßnahmen.
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Soweit die Beklagte für eine Einschränkung des der Klägerin zustehenden Ermessens
die Ermessensbindungen für die öffentliche Verwaltung entsprechend heranzieht, ist
dem entgegenzuhalten, daß diese auf den Detektivvertrag nicht übertragbar sind.
Anderenfalls wäre im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig auch die
Erforderlichkeit der Maßnahmen zu hinterfragen, was dem Grundsatz widersprechen
würde, daß der Detektiv die Maßnahmen eigenverantwortlich in den Grenzen der
Willkür bestimmen kann.
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Die Beklagte wirft der Klägerin zu Unrecht vor, sie habe die Observationsmaßnahme
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allein deshalb durchgeführt, um eine hohe Vergütung zu erzielen, ohne andere
Ermittlungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Da die Eigenart des Detektivvertrages gerade darin besteht, die Tätigkeit den aktuellen
Erfordernissen anpassen zu müssen, war die Klägerin im Rahmen des ihr obliegenden
pflichtgemäßen Ermessens allerdings gehalten, nicht zuletzt auch im Kosteninteresse
der Beklagten auf etwaige weitere Ermittlungsansätze zu reagieren und die gewählte
Methode zu überprüfen. Daß die Klägerin in unvertretbarer Art und Weise ohne
ersichtlichen sachlichen Grund bei den einmal gewählten Observationsmaßnahmen
geblieben ist, kann der Senat indessen nicht feststellen.
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Die Mitteilung vom 20.09.1995, daß der gekündigte Mitarbeiter C bei dem
Architekturbüro S arbeiten sollte, mußte die Klägerin nicht zwingend zu anderen enger
umgrenzten Ermittlungsmaßnahmen führen. Nähere Erkenntnisse über die
Arbeitsbedingungen sowie die Frage, ob C in den Räumlichkeiten des Büros S einen
festen Arbeitsplatz hatte oder von zuhause aus tätig wurde, sowie darüber, ob und
welche Baustellen er betreute und ob es noch weitere Arbeitsstellen gab, lagen nicht
vor, konnten aber durch die Observation ermittelt werden. Wie der Hinweis in dem
Schreiben vom 20.09.1995 auf die Firma C zeigt, vermutete die Beklagte zumindest
mehrere Arbeitsstellen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Schreibens sollten die
zusätzlichen Informationen die Tätigkeiten der Beklagten lediglich unterstützen, nicht
aber beschränken, wie auch der gleichzeitig erteilte unbeschränkte Auftrag zeigt.
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Die Klägerin hat darüber hinaus mit plausiblen Argumenten begründet, warum aus ihrer
fachlichen Sicht der Observation gegenüber Nachforschungen bei dem Architekturbüro
Sommerlad der Vorzug zu geben war. Ihre Argumentation, sie habe befürchtet, durch
eine Befragung im Architekturbüro S nur unzureichende Informationen zu erlangen, bei
der gleichzeitigen Gefahr, daß die befragte Person mißtrauisch werden und C warnen
könnte, was die Erfolgsaussichten nachfolgende Ermittlungs- und
Oberservationsmaßnahmen verschlechtert hätte, läßt erkennen, daß es beachtliche
fachliche Gründe für die gewählte Vorgehensweise gab. Daß die Klägerin gleichwohl
für andere Ermittlungsansätze offen war, belegt das Telefax vom 27.09.1995, in dem sie
ausdrücklich die Möglichkeit ansprach, daß sich vielleicht auch andere
Ermittlungsansätze ergeben könnten. Soweit sie letztlich nach Inaugenscheinnahme der
Örtlichkeiten bei ihrem Vorhaben blieb, C zu observieren, folgt daraus nicht, daß die
Klägerin völlig unabhängig von der Sachlage nur diese Maßnahme im Sinn hatte, um
Kosten zu produzieren. Entgegen der Ansicht der Beklagten läßt sich dies auch weder
aus der Formulierung in der Einsatzanweisung, daß die Observation "sofern alles
gutgeht" von Montag bis Freitag der Woche durchgeführt werden sollte, noch den
Bekundungen der Zeugin T, man sei von einer Observationsdauer von einer Woche
ausgegangen, ableiten. Da es um den Nachweis einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit
ging, war eine Beobachtung über mehrere Arbeitstage jedenfalls vertretbar, zumal C
nach den Feststellungen der Klägerin mit dem Inhaber des Architekturbüros S bekannt
war und der Einwand möglich war, es habe sich nur um Freundschaftsdienste
gehandelt. Daß auch andere Ermittlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären
oder ein anderer Detektiv eine andere Vorgehensweise gewählt hätte oder aus Sicht der
Beklagten andere Maßnahmen vorzugswürdig gewesen wären, reicht gerade nicht aus,
um die gewählte Vorgehensweise als unvertretbar und willkürlich anzusehen.
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Abgesehen davon hatte die Beklagte aufgrund der Erstinformation mit Schreiben vom
09.10.1995 und der Übermittlung des Observationsberichts über den 09.10.1995 die
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Möglichkeit, den Auftrag vorzeitig abzubrechen oder zu beschränken, wenn ihr die
Informationen genügten oder der Aufwand nicht mehr vertretbar erschien. Da sie hiervon
keinen Gebrauch gemacht hat, konnte die Klägerin davon ausgehen, daß die Beklagte
mit der Durchführung der weiteren Observation in dem besprochenen Umfange
einverstanden war. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, ihr Geschäftsführer
sei aufgrund seiner berufsbedingten Abwesenheit zu diesem Zeitpunkt daran gehindert
gewesen, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen und den Maßnahmen zu
widersprechen. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, warum eine telefonische
Rücksprache unmöglich gewesen sein sollte, lagen diese Hindernisse im
Verantwortungsbereich der Beklagten.
Im einzelnen kann die Klägerin neben dem Grundhonorar von 1.000,00 DM folgenden
Aufwand in Ansatz bringen:
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Für den Einsatz der sechs Sachbearbeiter fielen 287 Stunden zu je 120,00 DM an, was
einen Betrag von 34.440,00 DM ergibt. Die Einsatzzeiten sind aufgrund der Aussage der
Zeugin T erwiesen, deren Bekundung mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen wird.
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Der Einsatz eines Observationsteams mit fünf Mitarbeitern entsprach den vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Bericht
des von ihr beauftragten Detektivs F vorbringt, die Observation hätte unter Einsatz von
drei Fahrzeugen durchgeführt werden können, ergibt sich daraus keine willkürliche
Kostenproduktion, zumal die Beklagte über die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter
informiert war. Hinzu kommt, daß nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten eine
Observation unter Einsatz von nur drei Fahrzeugen Maßnahmen wie z.B. die
Positionierung eines Fahrzeuges gegenüber einer Schule erfordert hätte, bei der die
Klägerin zu Recht darauf hinweist, daß hierbei die Befürchtung bestand, die
Aufmerksamkeit der Anwohner zu erregen.
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Die Beklagte kann eine Kürzung des Stundenaufwandes auch nicht damit rechtfertigen,
daß der Einsatz eines sechsten Mitarbeiters in einem Observationsbus unnötig und
nicht mit ihr abgestimmt gewesen sei. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines
Observationsbusses wird in dem Bericht des Detektivs F, aus dem die Beklagte zitiert,
lediglich als fraglich bezeichnet, was keine Willkürlichkeit der von der Klägerin
ergriffenen Maßnahme begründet. Darüber hinaus wurde die Beklagte über den Einsatz
des Busses rechtzeitig mit Telefax vom 05.10.1995 unter Hinweis auf die zusätzlichen
Kosten informiert und gleichzeitig darauf hingewiesen, daß die Klägerin ohne
gegenteilige Order von einem Einverständnis der Beklagten mit dieser Maßnahme
ausgehe. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte gehalten, dem Einsatz des
Observationsbusses zu widersprechen, wenn sie dies nicht wünschte. Da sie von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch machte, durfte die Klägerin davon ausgehen, daß gegen
den Einsatz des Observationsbusses keine Einwände bestehen. Da die vereinbarten
fünf Sachbearbeiter sich bereits auf die Einsatzfahrzeuge verteilten, war für die Beklagte
auch hinreichend deutlich, daß für den Observationsbus ein zusätzlicher Mitarbeiter
eingesetzt werden mußte.
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Schließlich beanstandet die Beklagte zu Unrecht, daß die Ortsbesichtigung am
30.09.1995 durch den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und eine
weitere Sachbearbeiterin durchgeführt wurde. Dem steht nicht entgegen, daß die
Beklagte dem Schreiben vom 27.09.1995, in dem davon die Rede war, daß der
persönlich haftende Gesellschafter sich die Örtlichkeiten ansehen wollte, entnehmen
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konnte, daß nur eine Person tätig werden würde. Die Klägerin blieb mit dem Einsatz von
nur zwei Sachbearbeitern hinter den Vorgaben des schriftlichen Vertrages zurück.
Diesem ist nämlich zu entnehmen, daß Ermittlungstätigkeit, zu der auch die Erkundung
der Örtlichkeiten vor Aufnahme der Observation gehört, durch wenigstens drei
Sachbearbeiter durchgeführt wird. Darüber hinaus ist der Einsatz von zwei
Sachbearbeitern ebenfalls nicht als willkürlich anzusehen. Die Klägerin kann sich auch
insoweit auf nachvollziehbare fachliche Erwägung stützen, indem sie ausführt, daß der
Einsatz zweier Sachbearbeiter im Hinblick auf die Überprüfung von Funkstrecken und
die Erkundung von Beobachtungsposten sinnvoll ist.
Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Stundensatz von 120,00 DM entspricht den
vertraglichen Vereinbarungen. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, daß der
Stundensatz einem Facharbeiterstundenlohn entspreche, während die Klägerin in
Gestalt der Mitarbeiterin S eine ungelernte Kraft eingesetzt habe. Nach den eindeutigen
vertraglichen Vereinbarungen wird die Höhe des Stundensatzes nicht an die berufliche
Qualifikation und Vorbildung der eingesetzten Mitarbeiter geknüpft, sondern ist für jeden
eingesetzten Sachbearbeiter vereinbart. Als Sachbearbeiter ist aber unabhängig von
der beruflichen Ausbildung jeder mit der Sache befaßte Mitarbeiter anzusehen.
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Soweit die Klägerin 51 Nachtstunden zu einem Stundensatz von je 180,00 DM, d.h.
einen weiteren Betrag von 9.180,00 DM abrechnet, ist dies nicht zu beanstanden. Da
nach der Aussage der Zeugin T mit den Observationen um 07.00 Uhr morgens
begonnen werden sollte und das Tagesstundenhonorar nach dem Vertrag lediglich für
die Zeit von 08.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends berechnet wurde, fiel in jedem
Fall jeweils eine Nachtstunde an. Da die Stunden nach dem Vertrag jeweils unter
Einbeziehung der An- und Rückfahrt zum Büro der Klägerin zu berechnen waren, kam
die Abfahrtszeit hinzu, die am Montag von I aus und an den übrigen Tagen
entsprechend von dem Hotel aus zu berechnen war.
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Die Beklagte kann eine Kürzung der angesetzten Nachtstunden nicht damit begründen,
daß die Observation am 11.10.1995 bis 20.30 Uhr ausgedehnt wurde. Die
Vorgehensweise der Klägerin ist auch in diesem Punkt nicht als willkürlich zu
beanstanden. Es handelte sich um einen Restaurantbesuch des C, der bei einem
Freiberufler auch einen beruflichen Hintergrund haben konnte. Als der private Charakter
offenkundig wurde, brach die Klägerin die Observation ab.
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Da nach den vertraglichen Vereinbarungen je Sachbearbeiter und acht Stunden ein
Spesensatz von 60,00 DM zu entrichten war, errechnen sich im Hinblick auf die Anzahl
der Stunden 2.535,00 DM. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Spesensätze
nicht deshalb zu kürzen, weil die Observation am Donnerstag frühzeitig vor Ablauf von
acht Stunden abgebrochen wurde. Einzurechnen ist nämlich auch die für die Rückkehr
nach I in Anspruch genommene Zeit. Da die Mitarbeiter nach der Aussage der Zeugin T
erst um 16.00 Uhr nach I zurückkehrten, ist auch für den Donnerstag der volle
Spesensatz zugrundezulegen.
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Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Kosten für drei
Fotoeinsätze zu je 95,00 DM, was einem Gesamtbetrag von 285,00 DM entspricht und
der Kosten für die Anfertigung eines Videofilms von 300,00 DM. Unabhängig von einer
durch die Beklagte nunmehr erstmals bestrittenen Übermittlung, ergibt sich die
Anfertigung der Fotografien und des Films aus der Aussage der Zeugin T.
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Der Ansatz einer Pauschale von 500,00 DM je Einsatztag, das heißt 2.000,00 DM für
den Einsatz des Observationsbusses ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn die
Beklagte war über die nicht willkürliche Maßnahme und die damit verbundenen Kosten
rechtzeitig informiert.
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Schließlich berechnet die Klägerin der Beklagten zu Recht für die im Rahmen des
Einsatzes und der Ortsbesichtigung vom 30.09.1995 gefahrene Fahrtstrecke
Fahrtkosten in Höhe von 13.309,20 DM. Der Betrag errechnet sich aus dem
vereinbarten Kilometerpreis von 1,80 DM und 7.394 gefahrenen Kilometern. Die Anzahl
der gefahrenen Kilometer ist durch die Aussage der Zeugin T bewiesen, die bekundet
hat, daß die während des Einsatzes gefahrenen Kilometer von den jeweiligen
Sachbearbeitern am Ende eines jeden Tages abgelesen und ihr mitgeteilt worden
seien. Die Unterschiede bei den Kilometerständen hat sie nachvollziehbar damit erklärt,
daß die Fahrzeuge unterschiedliche Fahrtstrecken zurückgelegt haben. Die für die
Durchführung der Ortsbesichtigung in Ansatz gebrachten 452 km sind für die Hin- und
Rückfahrt von I zum Ort der Observation in der Nähe von I2 plausibel.
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Die durch das Landgericht zuerkannten Auslagen sind von der Beklagten ebenfalls zu
erstatten, denn es handelt sich um sachdienliche Auslagen, zu deren Bezahlung sich
die Beklagte vertraglich verpflichtet hat.
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Der tatsächliche Aufwand ist durch die Aussage der Zeugin T bewiesen, die sich bei
ihren Bekundungen auf entsprechende Belege stützen konnte.
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Die Kosten für die Erstellung von fünf Farbkopien in Höhe von insgesamt 60,00 DM
ergaben sich aus der Notwendigkeit, jedem Sachbearbeiter zum Zwecke der
Identifizierung ein Foto des C auszuhändigen. Die mit 60,00 DM abgerechnete
Einschweißfolie diente dem Schutz vor Verschmutzung. Für die Anfertigung des
Videofilms mußte eine Videokassette zum Preis von 19,95 DM angefertigt werden.
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Die Kosten für zwei Halterfeststellungen zu je 180,00 DM sind gerechtfertigt, weil
während der Observation die Ankunft zweier nicht zuzuordnender Fahrzeuge an der
Wohnung des C beobachtet wurde und auf diese Weise festgestellt werden konnte, ob
die Fahrzeuge durch etwaige Auftraggeber des C gehalten wurden. Der Preis je
Halterfeststellung war mit 180,00 DM vereinbart.
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Die von der Klägerin abgerechneten regulären Parkgebühren in Höhe von insgesamt
15,00 DM ergaben sich aus der Notwendigkeit, die Einsatzfahrzeuge während der
Observation zu parken.
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Die Portokosten von 29,50 DM wurden durch die Versendung der Berichte an die
Beklagte veranlaßt.
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Hotelkosten von insgesamt 1.260,00 DM sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach den
vertraglichen Vereinbarungen waren die Kosten für Übernachtung und Verpflegung der
Sachbearbeiter gesondert zu erstatten. Die Hotelkosten betrugen nach den der Zeugin T
vorliegenden Belege 225,00 DM für ein Einzelzimmer und 360,00 DM für ein
Doppelzimmer. Soweit der Aussage der Zeugin T die Buchung von drei Einzelzimmern
zu entnehmen ist, muß ein Versehen oder ein Übertragungsfehler vorliegen, denn nach
der Zahl der eingesetzten Mitarbeiter müssen vier Einzelzimmer und ein Doppelzimmer
gebucht worden sein. Soweit die Beklagte beanstandet, daß die Hotelbelege keinen
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korrekten Umsatzsteuerausweis enthalten, berührt dies die Erstattungsfähigkeit der
Auslagen nicht.
Der aus der Hotelrechnung ersichtliche Betrag von 60,00 DM für Kaffee wird von der
Klägerin nachvollziehbar damit begründet, daß die Mitarbeiter das Frühstück vor der
üblichen Zeit einnahmen und aus diesem Grunde Thermoskannen mit Kaffee
mitnahmen. Ernsthafte Anhaltspunkte für willkürlich quittierte Spesen ergeben sich
daraus nicht.
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Die in Ansatz gebrachten Verpflegungskosten von 600,30 DM sind bei sechs
Sachbearbeitern und drei Tagen nicht übersetzt.
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Die Observationskosten von 7,50 DM sind nachvollziehbar damit begründet, daß
während der Observation bei Mc Donalds Getränke bestellt werden mußten, um sich
dort aufhalten zu könnnen.
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Die weiteren Hotelkosten von 23,50 DM sind durch die Notwendigkeit, vor Abbruch der
Maßnahme Rücksprache zu nehmen und die Einnahme von Kaffee während der
Wartezeit gerechtfertigt.
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Auch die sonstigen Nebenkosten in Höhe von 737,15 DM sind erstattungsfähig. Sie sind
auf dem von der Klägerin vorgelegten Organisationsblatt hinreichend spezifiziert. Der
Aussage der Zeugin T ist darüber hinaus zu entnehmen, daß die Kosten in dem geltend
gemachten Umfang entstanden sind. Sie hat nämlich bekundet, daß die Einheiten von
jedem in dieser Sache telefonierenden Mitarbeiter aufgeschrieben und später auf das
Organisationsblatt übertragen worden seien; während man die Einheiten für Telefaxe
unmittelbar abgelesen habe.
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Der Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt, denn er entspricht dem vertraglich
vereinbarten Verzugszins. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Klausel
auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 11 Nr. 5 AGBG nicht gegen
§ 9 AGBG. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß der Verzugszins entgegen § 11
Nr. 5 a AGBG den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden
Verzugsschaden übersteigt. Darüber hinaus schneidet die Klausel der Beklagten nicht
unter Verstoß gegen § 11 Nr. 5 b AGBG den Nachweis eines geringeren Schadens ab.
Die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens wird durch die Klausel
nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Formulierung, daß sich die Beklagte mit
der Berechnung des Verzugszinses "einverstanden erklärt", wird zumindest gegenüber
einem im geschäftlichen Verkehr gewandten Kaufmann nicht der Eindruck erweckt, der
Verzugszins liege unabänderlich fest.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiterer im Wege der
Anschlußberufung geltend gemachten 103,50 DM aus § 611 BGB.
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Sie war nach Auffassung des Senats nicht berechtigt, der Beklagten die für ein Parken
im Parkverbot gezahlten Verwarnungsgelder zu berechnen, denn es handelte sich
insoweit nicht um sachdienliche Aufwendungen. Die Klägerin war im Rahmen des ihr
obliegenden pflichtgemäßen Ermessens gehalten, sich bei der Ausführung des
Auftrages an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, zu denen auch die Regelungen
der StVO gehören. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Übertretung im Interesse
der Auftragserfüllung erfolgte. Die Sanktionen für ein gesetzlich mißbilligtes Verhalten
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sind von demjenigen zu tragen, der den Gesetzesverstoß begeht. Wollte man die
grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Geldbußen und Geldstrafen zulassen, wäre dies
nicht auf geringfügige Verstöße beschränkt, sondern würde auch grobe
Zuwiderhandlungen gegen die StVO und das StGB erfassen, was dem Auftraggeber
nicht zuzumuten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer
beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.
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