Urteil des OLG Hamm vom 14.06.1999

OLG Hamm: schmerzensgeld, ermessen, form, rente, sicherheit, klagebegehren, verkehrsunfall, beweiskraft, auflage, minimum

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 116/98
Datum:
14.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 116/98
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 479/87
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 1998 ver-kündete
Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird als unzulässig
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung
in Höhe von 120 % des jeweils beizutreiben-den Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung in dieser Höhe Sicherheit
leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und
unbe-fristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer des Klägers: über 60.000,00 DM.
Tatbestand
1
Der am 25.04.1960 geborene Kläger stieß am 3.11.1987 mit seinem Pkw mit einem
entgegenkommenden und nach links einbiegenden Fahrschul-Lkw der Bundeswehr
zusammen. Bei diesem Unfall wurde die mitfahrende Ehefrau des Klägers getötet; er
selbst wurde so schwer verletzt, daß er seitdem erblindet ist und infolge der erlittenen
Schädel-Hirn-Verletzungen ständiger Hilfe bedarf; es handelt sich um einen
Schwerstpflegefall.
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Nachdem der Kläger durch seinen Pfleger zunächst nur eine Feststellungsklage
erhoben hatte, wurden unter dem 24.5.1991 die Ansprüche auf Ersatz materiellen
Schadens und Schmerzensgeld teilweise im Wege der Leistungsklage geltend
gemacht. Bezüglich des immateriellen Schadens hat der Kläger zunächst beantragt,
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ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße
Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung,
darüber hinaus eine monatliche Schmerzensgeldrente rückwirkend ab November
1987, deren Höhe ebenfalls in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt
wird.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei ein Schmerzensgeld für die erlittenen
Verletzungen angemessen zumindest in Höhe eines Betrages von 100.000,00 DM; die
Bezifferung des Mindestschmerzensgeldbetrages von 100.000,00 DM erfolge im
vorsorglichen Interesse des Klägers; dies gelte auch in Ansehung dessen, daß ein
weiteres Schmerzensgeld in Anbetracht der Unfallverletzungen und
verletzungsbedingten Folgen angemessen wäre.
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Weiter wurde wegen der daneben begehrten Schmerzensgeldrente im Schriftsatz vom
24.05.1991 (Bl. 106 d.A.) ausgeführt:
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"Unter Berücksichtigung der genannten Verletzungen und verletzungsbedingten Folgen
auf Seiten des Klägers ist hierzu eine monatliche Schmerzensgeldrente zuzusprechen,
die einen Betrag von 500,00 DM nicht unterschreiten sollte; dieser Betrag ist allerdings
anzusetzen als die Untergrenze eines angemessenen Schmerzensgeldrentenbetrages
und düfte bei objektiver Würdigung der Situation tatsächlich zu einem weit höheren
monatlichen Betrag zu bemessen sein."
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Am 13.8.1993 erließ das Landgericht ein Teil- und Grundurteil bezüglich der materiellen
Schäden und erkannte auf eine Haftungsquote der Beklagten von 3/4. Nachdem beide
Seiten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatten, bezog der Senat im
Einverständnis der Parteien auch die in erster Instanz nicht beschiedenen
Schmerzensgeldansprüche in seine Entscheidung vom 28.11.1994 ein (veröffentlicht in
r+s 96, 225 = VersR 96, 645); die Haftungsquote der Beklagten von 3/4 wurde bestätigt.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten wurde vom BGH nicht angenommen.
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Daraufhin hat das Landgericht durch das angefochtene weitere Teilurteil über das
Schmerzensgeldbegehren des Klägers zur Höhe entschieden. Im Tatbestand des
angefochtenen Urteils ist das Klagebegehren in Bezug auf den immateriellen Schaden
wie folgt wiedergegeben:
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"Weiter beansprucht er ... ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens
150.000,00 bis 200.000,00 DM sowie eine Schmerzensgeldrente. Wegen der
näheren Einzelheiten wird insoweit auf die Seiten 11 bis 22 seines Schriftsatzes
vom 24.05.1991 (Bl. 104 ff. d.A.) und auf die Seiten 4 bis 9 seines Schriftsatzes
vom 06.08.1997 (Bl. 612 ff. d.A.) Bezug genommen."
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An anderer Stelle heißt es im Tatbestand des angefochtenen Urteils:
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"Der Kläger meint, daß aufgrund der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld
in Höhe von 150.000,00 DM bis 200.000,00 DM und eine Schmerzensgeldrente
von monatlich 500,00 DM angemessen sei."
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Der Kläger hat bezüglich der Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens zuletzt
beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn unter Berücksichtigung der Haftungsverteilung
gemäß Urteil des OLG Hamm vom 28.11.1994 ein angemessenes
Schmerzensgeld für die von ihm erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen
aus dem Verkehrsunfall vom 03.11.1987 zu zahlen, dessen Höhe in das
pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 4 % Zinsen hierauf
ab Klageerhebung, darüber hinaus an den Kläger - ebenfalls unter
Berücksichtigung der Haftungsverteilung aus dem Urteil des OLG Hamm vom
28.11.1994 - eine monatliche Schmerzensgeldrente rückwirkend ab November
1987 zu zahlen, deren Höhe ebenfalls in das pflichtgemäße Ermessen des
Gerichts gestellt wird, den Rückstand sofort, im übrigen jeweils zum 3. eines jeden
Monats im voraus,
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abzüglich der von der Beklagten per 07.03.1995 gezahlten 50.000,00 DM.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch das angefochtene Urteil (in der berichtigten Form gemäß Beschluß vom
02.06.1998) hat das Landgericht dem Kläger als Schmerzensgeldkapital weitere
200.000,00 DM nebst Zinsen und eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von
500,00 DM rückwirkend ab November 1987 zugesprochen. In den
Entscheidungsgründen ist aufgeführt, das Gerichte halte ein Schmerzensgeld von
500.000,00 DM für angemessen. Diesen gesamten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von
500.000,00 DM habe die Beklagte in Form eines Kapitalbetrages in Höhe von
250.000,00 DM (abzüglich der gezahlten 50.000,00 DM) und eines Rentenbetrages von
monatlich 500,00 DM an den Kläger zu zahlen.
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Mit der form- und fristgerechten Berufung erstrebt der Kläger die Anhebung der
Schmerzensgeldrente von monatlich 500,00 DM auf monatlich 1.100,00 DM und macht
dazu geltend, er wende sich nicht gegen den vom Landgericht zugrundegelegten
Gesamtschmerzensgeldbetrag von 500.000,00 DM, sondern nur gegen die Höhe der
monatlichen Rente; würden von dem zugrundegelegten angemessenen
Gesamtschmerzensgeld von 500.000,00 DM die als Schmerzensgeldkapital
zugesprochenen 250.000,00 DM abgezogen, so ergebe sich bei korrekter Verrentung
der verbleibenden 250.000,00 DM eine monatliche Rente von ca. 1.100,00 DM.
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Der Kläger beantragt,
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abändernd das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß
ihm eine monatliche Rente von 1.100,00 DM statt 500,00 DM rückwirkend ab
November 1987 zu zahlen sei, der Rückstand sofort, im übrigen jeweils zum 3.
eines jeden Monats im voraus.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die Berufung für unzulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgetragenen Sachverhalts wird auf den Inhalt
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der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist unzulässig.
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1.
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Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob die Zulässigkeit der Berufung schon
daran scheitert, daß möglicherweise anstelle dieses Rechtsmittels in der Berichtigung
des Urteils gem. § 319 ZPO ein einfacherer, rascherer und billigerer Weg bereitsteht, um
das Ergebnis einer falschen Berechnung zu beseitigen (zum möglichen Nebeneinander
der beiden Behelfe vgl. Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl. 1998, § 319 ZPO, Rdn. 13; etwas
enger demgegenüber Musielak, 1. Aufl., 1999, § 319 ZPO, Rdn. 18).
29
2.
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Denn die Berufung ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Kläger durch das
angefochtene Urteil nicht in einer Weise beschwert ist, wie es dieses Rechtsmittel
voraussetzt.
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Der BGH hat in seiner jüngsten bekanntgewordenen einschlägigen Entscheidung vom
02.02.1999 (veröffentlicht in r+s 99, 198 = MDR 99, 545 = NZV 99, 204) betont, daß die
klagende Partei durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert ist, wenn
diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht,
ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier
nicht gegeben, denn dem Kläger ist vom Landgericht als Schmerzensgeldrente das
zugesprochen worden, was er ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen
Urteils begehrt hat, nämlich eine Schmerzensgeldrente in der von ihm selbst
angegebenen Größenordnung von 500,00 DM pro Monat.
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Maßgeblich für die Feststellung dessen, was der Kläger neben dem
Schmerzensgeldkapital als Schmerzensgeldrente begehrt hat, ist das mündliche
Parteivorbringen, wie es im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellt ist (§ 314
ZPO).
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Die Beweiskraft des Tatbestandes für das mündliche Parteivorbringen könnte nur dann
entfallen, wenn er in sich widersprüchlich wäre (vgl. BGH a.a.O.; NJW 93, 2530; WM 97,
1092), was hier aber nicht der Fall ist. Der Kläger hat als Schmerzensgeldrente nicht
einen fest bezifferten Betrag verlangt, sondern seinem unbezifferten Antrag, mit dem er
die Festsetzung des angemessenen Betrages in das pflichtgemäße Ermessen des
Gerichts gestellt hat, lediglich eine Betragsvorstellung beigefügt. Insoweit heißt es auf S.
6 des angefochtenen Urteils, daß nach Meinung des Klägers eine Schmerzensgeldrente
von monatlich 500,00 DM angemessen sei. Auf S. 3 desselben Urteils wird wegen der
näheren Einzelheiten der beanspruchten Schmerzensgeldrente auf die Seiten 11 seines
Schriftsatzes vom 24.05.1991 (Bl. 104 ff. d.A.) und auf die Seiten 4 bis 9 seines
Schriftsatzes vom 06.08.1997 (Bl. 612 ff. d.A.) ausdrücklich Bezug genommen. Aus den
dortigen Ausführungen ergibt sich, daß nach Auffassung des Klägers ein monatlicher
Rentenbetrag von 500,00 DM nicht unterschritten werden sollte und als Untergrenze
eines angemessenen Schmerzensgeldrentenbetrages anzusetzen sei. Wenn es weiter
heißt, daß bei objektiver Würdigung der Situation tatsächlich die Schmerzensgeldrente
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mit einem weit höheren monatlichen Betrag zu bemessen sei, so ändert das nichts
daran, daß der Kläger die Höhe der begehrten Schmerzensgeldrente ausdrücklich in
das Ermessen des Gerichts gestellt und als Schmerzensgeld nicht etwa einen fest
bezifferten Betrag verlangt hat, sondern seinem unbezifferten Antrag, mit dem er die
Festsetzung eines anderen angemessenen Betrages in das pflichtgemäße Ermessen
des Gerichts gestellt hat, lediglich eine Betragsvorstellung hat beifügen wollen, mit der
er den Minimalbetrag des für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldrentenbetrages
gekennzeichnet hat (vgl. hierzu auch BGH NJW 92, 311).
Da der Kläger neben dem Schmerzensgeldkapital eine angemessene
Schmerzensgeldrente verlangt und dabei dasjenige, was er für angemessen gehalten
hat, nur durch Angabe des Minimalbetrages gekennzeichnet hat, ist er durch das Urteil,
durch das ihm eine Schmerzensgeldrente in eben der Höhe des Minimalbetrages
zuerkannt worden ist, nicht in berufungsfähiger Weise beschwert worden.
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Eine berufungsfähige Beschwer ergibt sich auch nicht daraus, daß der zuerkannte
Rentenbetrag erheblich hinter demjenigen zurückbleibt, der sich bei korrekter
Anwendung der Regeln über die Verrentung eines Kapitalbetrages ergeben würde.
Denn bei einem unbezifferten Schmerzensgeldantrag folgt die berufungsfähige
Beschwer nicht aus dem Zurückbleiben desjenigen, was das Gericht zuerkannt hat,
hinter demjenigen, was es für angemessen gehalten hat, sondern aus dem
Zurückbleiben des zuerkannten Betrages hinter demjenigen, was der Kläger als
Minimum gefordert hat.
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3.
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Da somit das vorliegende Rechtsmittel mangels berufungsfähiger Beschwer unzulässig
ist, kann der Senat den zugesprochenen Rentenbetrag nicht von sich aus durch
denjenigen ersetzen, der sich bei Anwendung der üblichen Kapitalisierungs- bzw.
Verrentungsmethode (vgl. dazu Schlegelmilch, in: Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22.
Auflage, S. 1557 ff.) ergeben und jedenfalls in Höhe des mit der Berufung verlangten
Betrages liegen würde.
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4.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 108, 546
ZPO.
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