Urteil des OLG Hamm vom 11.05.2006

OLG Hamm: sachverständiger, wissentlich, kritik, unabhängigkeit, objektivität, befangenheit, datum, neutralität

Oberlandesgericht Hamm, 32 W 30/05
Datum:
11.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 W 30/05
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 OH 35/04
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das
Befangenheitsgesuch der Antragsgegnerin gegen den
Sachverständigen H wird für begründet erklärt.
G r ü n d e
1
Die gem. den §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der
Antragsgegnerin ist begründet, weil Tatsachen vorliegen, die aus der maßgeblichen
Sicht der Antragsgegnerin die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen
begründen.
2
Gem. § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur
Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Daraus folgt unmittelbar,
dass der Sachverständige, soweit es um seine Pflicht zur Objektivität und Neutralität
gegenüber den Verfahrensbeteiligten geht, sich grundsätzlich an denselben Maßstäben
messen lassen muss, wie sie für den Richter gelten. Ebenso wie der Richter muss der
Sachverständige als sein Helfer alles vermeiden, was ein auch nur subjektives
Misstrauen einer Partei in seine Unabhängigkeit rechtfertigen könnte.
3
Legt man diesen Maßstab an das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H vom
05.07.2005 an, dann führt kein Weg daran vorbei, dass der Sachverständige durch
seine Wortwahl seine Pflicht zur Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit verletzt hat.
Die von der Antragsgegnerin mt Recht beanstandeten Formulierungen ("zitiert...
wissentlich falsch", "in diesem Fall wird ganz offensichtlich, dass die Fakten verdreht
werden, um das Gericht vorsätzlich zu täuschen", "allein der Punkt Hydrophobierung
lässt ein Täuschungsmanöver vermuten") sind in einem Sachverständigengutachten
ebenso fehl am Platze, wie sie es in einem Urteil wären. Dass der Sachverständige sich
später, nachdem er von dem Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin Kenntnis erhalten
hatte, für den Fall einer überzogenen Wortwahl entschuldigt hat, macht die
Pflichtverletzung nicht ungeschehen.
4
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es ohne Belang, dass der
Sachverständige mit seiner überzogenen Ausdrucksweise im Wesentlichen Kritik an
einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten üben wollte (vgl. hierzu
5
OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 166).
Da vorliegend auch kein Fall anzunehmen war, in welchem ein Sachverständiger durch
heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schärfe reagieren durfte, war das
gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin
begründet.
6
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
7