Urteil des OLG Hamm vom 20.06.2005
OLG Hamm: grobe fahrlässigkeit, bewegliche sache, sicherheit, bargeld, mangel, diebstahl, auflage, aufbewahrung, hinterleger, funk
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 234/04
Datum:
20.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 234/04
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 O 84/04
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld
vom 20. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Berufung: 18.613,55 €.
Gründe:
1
A.
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Gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO in
Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen
Feststellungen abgesehen.
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B.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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I.
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Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers wegen des
Abhandenkommens der Geldbeträge, der Uhr und des Fahrzeugschlüssels verneint.
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1.
8
Der Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 S. 1 BGB in Verbindung mit
§ 695 BGB wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Verwahrungsvertrag. Denn
zwischen den Parteien ist kein Verwahrungsvertrag im Sinne von § 688 BGB zustande
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gekommen.
a.
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Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem
Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Die Aufbewahrung muss
den Hauptinhalt des Vertrages ausmachen. Entscheidend für den Verwahrungsvertrag
sind die Gewährung von Raum und die Übernahme der Obhut über die hinterlegte
Sache. Der Hinterleger muss seine Sachherrschaft aufgeben und der Verwahrer die
tatsächliche Verfügungsgewalt erlangen (vgl. BGHZ 3, 200, 202 = BGH NJW 1951, 957;
BGH VersR 1962, 955; Münchner Kommentar/ Hüffer, 4. Auflage, § 688 BGB, Rn. 6 f.,
10, 17, 43; Palandt/Sprau, 64, Auflage, § 688 BGB, Rn. 1, 2, 4). Da die
Vertragsgestaltung und die Besitzlage bei der Verwahrung mit der Leihe oder Miete sehr
ähnlich sind, ist die Einordnung im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.
Maßgebendes Kriterium hierfür ist, worin nach der Interessenlage der Parteien die
wesentliche Vertragsleistung besteht (vgl. dazu die zuvor zitierte Rechtsprechung und
Literatur).
11
b.
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Vorliegend hat der Kläger seine Sachherrschaft nicht aufgegeben. Durch das
Einschließen der Wertgegenstände in den Spind trat nur eine Gewahrsamslockerung
ein. Der Kläger behielt nämlich den Schlüssel und hatte die jederzeitige
Zugriffsmöglichkeit auf seine Sachen, also weiterhin unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB).
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Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt es keine andere Beurteilung, dass der
Kläger gezwungen gewesen sei, seine Kleidung und seine Wertgegenstände in dem
Spind abzulegen, weil er diese nicht mit in die Sauna habe nehmen können. Diese
Argumentation berücksichtigt nicht ausreichend, dass das erkennbare - und von dem
Saunabenutzer durch die Inanspruchnahme akzeptierte – Interesse des Betreibers
lediglich auf die Zurverfügungstellung einer Aufbewahrungsmöglichkeit gerichtet ist.
Selbst wenn auch der Saunabetreiber einen Ersatzschlüssel zu dem Spind haben
sollte, so ist dieser doch nicht dazu bestimmt, üblicherweise den Spind zu öffnen; er wird
nur in Notfällen (z. B. Schlüsselverlust oder –beschädigung) verwendet. Das Behalten
eines Zweitschlüssels führt auch hier allenfalls zu dessen Mitbesitz an den
eingeschlossenen Gegenständen (BGH NJW 1979, 714; Palandt/Bassenge, § 854
BGB, Rn. 5), also nicht zum Verlust des Besitzes des Klägers.
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2.
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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers kann sich demnach nur aus der Verletzung
einer Nebenpflicht aus einem gemischten Vertrag oder Mietvertrag ergeben; daran fehlt
es jedoch.
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a.
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Unabhängig davon, welche Hinweis-/Warnschilder aufgehängt waren, hat der Beklagte
die erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl der
in die Spinde eingeschlossenen Gegenstände der Saunabesucher getroffen.
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Das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Auch der Berufungsvortrag des Klägers
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rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Beklagte stellt eine Ablagemöglichkeit in einem Spind zur Verfügung, in den
Sachen eingelegt werden, die üblicherweise anlässlich eines Saunabesuchs
mitgebracht werden (insbesondere Kleidung, Bargeld in nicht ungewöhnlicher Höhe
und persönliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs).
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In Umkleideräumen von für die Allgemeinheit gegen Entgelt zugänglichen Sport- und
Fitnessanlagen ist ein Spind der vorliegenden Art nicht ungewöhnlich (Holzspind mit
Stangenschloss), zumal üblicherweise keine Gegenstände von besonderem Wert
mitgebracht werden. Verbindliche objektive Standards der Bauart und
Sicherheitsmerkmale eines derartigen Spindes sind nicht ersichtlich, davon gehen auch
die Parteien aus. Spinde der üblicherweise zur Verfügung gestellten Art sind mit mehr
oder weniger großem Kraftaufwand innerhalb kurzer Zeit unauffällig aufzubrechen. Die
Gefahr des Diebstahls ist auch allgemein aus Presse, Funk und Fernsehen bekannt
(ebenso AG Solingen, VersR 1995, 700 f.). Saunabesucher - insbesondere der Kläger,
der die Sauna des Beklagten seit mehreren Jahren besucht - können die nur
beschränkte Sicherheit des verschlossenen Schrankes zudem anhand der
offenkundigen Bauart des Spindes unschwer erkennen. Deshalb können und müssen
sie eigenverantwortlich entscheiden, ob ihnen diese Sicherung ausreicht und sie den
Schrank und damit die Sauna in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Zudem ist es für
die Kunden zumutbar, nach einer anderen sicheren Aufbewahrungs- oder
Bewachungsmöglichkeit zu fragen, sofern ihnen der Spind keinen ausreichenden
Diebstahlsschutz bietet. Bei besonders hohen Geldbeträgen und wertvollem Schmuck
(hier 5.000 € Bargeld und eine Uhr im Wert von 12.200 €) drängt sich das Erfordernis
weiterer Sicherung jedem Saunabesucher geradezu auf (ebenso AG Solingen, VersR
1995, 700, 701). Der Beklagte als Betreiber der Sauna muss demgegenüber angesichts
der Vielzahl der Kunden nicht von sich aus nachfragen, ob diese besondere
Wertgegenstände bei sich haben.
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Im Übrigen wären bei den vom Kläger behaupteten 3 Diebstählen in mehreren Jahren
keine weiteren als die getroffenen Maßnahmen (einschließlich der Kontrollgänge)
erforderlich. Absolute Sicherheit von Gegenständen ist in normalen Umkleideräumen
nicht möglich und angesichts vorstehender Ausführungen nicht geschuldet (vgl. auch
AG Solingen, a.a.O.).
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Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob – wie vom Beklagten behauptet - ein Schild
mit dem Hinweis an der Empfangtheke vorhanden war, dass Wertgegenstände dort zur
Aufbewahrung abgegeben werden können.
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Eine Sichtkontrolle ist im Übrigen durch den Beklagten oder seine Mitarbeiter im
Eingangsbereich ausreichend und zumutbar gewährleistet. Eine weitere elektronische
Türsicherung zum Umkleidebereich würde die Anforderungen an die
Sicherungsmaßnahmen des Beklagten entgegen der Meinung des Klägers
überspannen; sie könnte nicht verhindern, dass sich Diebe als Saunabesucher
ausgeben und so relativ einfach Zugang zu den Umkleideschränken bekommen.
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3.
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Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 536 a I
BGB.
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Bereits ein Mangel liegt nicht vor. Es fehlt die Abweichung der Ist- von der
Sollbeschaffenheit, der Spind ist tauglich zu dem von den Parteien konkret
vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin,
dass durch das Einschließen der Wertsachen in den Spind angesichts der
allgemeinkundigen beschränkten Sicherheit von Spinden in Umkleideräumen sowie der
Möglichkeit des Klägers, von den – eingeschränkten - äußeren Sicherungsmerkmalen
Kenntnis zu nehmen und sie zu akzeptieren, hier keine nachteilige Abweichung des
tatsächlichen Zustandes vom vertraglich vorausgesetzten Zustand vorliegt.
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Ein Schaden an dem Garderobenschrank, der einen Diebstahl begünstigen würde, wird
vom Kläger nicht behauptet.
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Im Übrigen greift der Haftungsausschluss nach § 536 b I 2 BGB ein. Hat der Kläger die
offensichtlich beschränkte Sicherheit des Spindes nicht zur Kenntnis genommen, so ist
ihm angesichts seiner langjährigen Besuche in der Sauna des Beklagten und der
unschwer erkennbaren Bauart des Spindes grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da der
Kläger nicht behauptet, der Beklagte habe den Mangel arglistig verschwiegen, scheidet
ein Schadensersatzanspruch aus § 536 a I BGB aus.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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IV.
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Die Voraussetzungen der Zulassung einer Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der
Grundlage vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur
getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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