Urteil des OLG Hamm vom 26.11.2008

OLG Hamm: culpa in contrahendo, haftung des geschäftsherrn, anleger, grobe fahrlässigkeit, vermittler, kapitalanlage, verjährungsfrist, einlage, reiseveranstalter, hotel

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 8/08
Datum:
26.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 8/08
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 230/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 2007 verkündete
Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
G r ü n d e
1
A.
2
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen seiner Beteiligung an
einem Immobilienfonds.
3
Am 23. Dezember 1994 erklärte er den Beitritt als Kommanditist mit einer Einlage von
100.000,- DM zuzüglich 5 % Agio zu der W GmbH & Co. T KG, die heute unter B GmbH
& Co. T KG firmiert. Die Beklagten sind Gründungskommanditisten dieser Gesellschaft.
Zweck der Gesellschaft war und ist die Errichtung und das Betreiben einer Hotelanlage
auf S. Das Hotel wurde im Jahr 1996 planmäßig eröffnet. Die wirtschaftliche
Entwicklung entspricht bis heute nicht den Erwartungen, Ausschüttungen an die
Kommanditisten blieben aus. Über die wirtschaftliche Entwicklung und deren Gründe
wurde der Kläger wie alle Kommanditisten seit 1997 durch Anschreiben im Vorfeld der
turnusmäßig durchgeführten Gesellschafterversammlungen und Übersendung der
Versammlungsprotokolle informiert.
4
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatz in Höhe seiner Einlage zuzüglich Agio
geltend und begehrt ferner die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere
5
Schäden, die ihm aus der Kapitalanlage entstehen. Er hat gemeint, die Beklagten hätten
die ihnen als Gründungskommanditisten obliegenden Pflichten zur Aufklärung über die
maßgeblichen Umstände der Kapitalanlage, insbesondere über die Risiken, schuldhaft
nicht erfüllt. Der Inhalt des ihm vor Zeichnung der Beteiligung überreichten
Emissionsprospekts sei in vielfacher Hinsicht fehlerhaft. Er enthalte unter anderem
unrealistische Ertragsprognosen und irreführende Angaben zur zu erwartenden
Auslastung der Hotelanlage. Der Charakter und die Konsequenz der in Aussicht
gestellten Ausschüttungen, die nicht nur aus Gewinnen sondern auch aus
überschießender Liquidität erfolgen sollten, seien in dem Prospekt nicht hinreichend
verdeutlicht. Die Beklagten müssten sich zudem unzutreffende Erklärungen zurechnen
lassen, die bei der Vermittlung der Anlage abgegeben worden seien. Hierzu behauptet
der Kläger, die Beteiligung sei ihm über einen Vermittler L aus N angeboten worden, der
die Anlage unzutreffend als absolut sicher, völlig risikolos und optimal für die
Altersvorsorge dargestellt habe.
Die Beklagten haben unrichtige Prospektangaben in Abrede gestellt. Soweit Prognosen
abgegeben worden seien, beruhten diese auf realistischen Erwartungen, die sich
allerdings unstreitig nicht erfüllt hätten. Auf das Prognoserisiko sowie die sonstigen
Risiken der Kapitalanlage sei im Prospekt hinreichend deutlich hingewiesen worden.
Für etwaige - mit Nichtwissen bestrittene - Erklärungen eines Vermittlers, die im
Widerspruch zum Prospektinhalt stünden, seien sie nicht verantwortlich, zumal die vom
Kläger unterzeichnete Beitrittserklärung - unstreitig - den Hinweis enthalte, dass der
Vermittler zur Abgabe derartiger Erklärungen nicht bevollmächtigt sei. Die Beklagten
haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat Prospektfehler verneint und
zusätzlich darauf hingewiesen, dass eventuelle Schadensersatzansprüche verjährt
seien, da der Kläger spätestens im Jahre 2002 Kenntnis der anspruchsbegründenden
Umstände gehabt habe. Die Beklagten müssten sich auch nicht etwaige
Pflichtverletzungen des Vermittlers der Kapitalanlage zurechnen lassen. Soweit ein
Vermittler unzutreffende Aussagen zum Charakter der Kapitalanlage gemacht habe,
habe er damit nicht innerhalb seiner Vollmacht gehandelt mit der Folge, dass die
Beklagen sich dies nicht zurechnen lassen müssten. Unabhängig davon seien etwaige
darauf gestützte Ansprüche ebenfalls verjährt.
7
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie wegen der
Einzelheiten der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe jenes Urteils Bezug genommen.
8
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen
Anträge weiter. Er rügt, das Landgericht habe den entscheidungserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und die vorgetragenen Tatsachen zudem
unzutreffend rechtlich gewürdigt.
Prospekt genannten Ertragsprognosen auf völlig falschen Grundlagen beruhten. Zu
Unrecht seien Preiskalkulationen unter Heranziehung westdeutscher Vergleichsgrößen
vorgenommen worden und zu den erwarteten Einnahmen aus der nichttouristischen
Nutzung (Tagungen, Seminare) der falsche Eindruck vermittelt worden, es lägen bereits
erhebliche Buchungen vor. Ein weiterer Prospektfehler liege darin, dass nicht in
zutreffender und hinreichender Weise auf das systemimmanent bestehende Risiko des
Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung bei Ausschüttungen während der
Abschreibungsphase hingewiesen worden sei. Hinsichtlich der Erklärungen des
9
Vermittlers könnten sich die Beklagten nicht auf eine im Beitrittsformular enthaltene
Haftungsbegrenzung berufen, da diese gegen AGB-Recht verstoße. Schließlich meint
der Kläger, die Klageforderung sei nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit
Kenntnis der maßgeblichen Umstände zu laufen beginne und er, der Kläger, diese
Kenntnis frühestens durch ein Rundschreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten
vom 2. Februar 2005 erlangt habe.
Der Kläger beantragt,
10
1.
11
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an den Kläger 53.685,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug
um Zug gegen Übertragung aller Rechte an dem Gesellschaftsanteil des Klägers
an der B GmbH & Co. T KG,
12
2.
13
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch den weiteren Schaden, der
ihm durch die Beteiligung an der B GmbH & Co. T KG entstehen wird, zu ersetzen.
14
Die Beklagten beantragen,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
17
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze
Bezug genommen.
18
B.
19
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat
die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt
keine andere Beurteilung.
20
I.
21
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Auskunfts- und
Aufklärungspflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in
contrahendo).
22
Allerdings sind die Beklagten aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditisten in
ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger einbezogen worden, woraus sich
Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs obliegt den Gründungskommanditisten von Publikums-
Kommanditgesellschaften als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter die
Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem
23
Beitritt verbundene Risiko (z.B. BGH NZG 2003, 920 = ZIP 2003, 1651).Dieser Pflicht
kann dadurch genügt werden, dass dem Eintretenden ein Prospekt überreicht wird, der
zutreffend und vollständig ein umfassendes Bild über die Risiken der Kapitalanlage
gewährt. Soweit das nicht der Fall ist, hat der Gründungskommanditist die Eintretenden
entsprechend ergänzend zu informieren.
Entgegen der Auffassung des Klägers haften ihm die Beklagten jedoch nicht wegen
Verletzung der ihnen nach diesen Grundsätzen obliegenden vorvertraglichen Pflichten,
da Aufklärungsmängel entweder nicht festzustellen sind oder ein darauf gestützter
Anspruch verjährt ist.
24
1.
25
Der Kläger kann sein Schadensersatzbegehren nicht mit Erfolg auf fehlerhafte oder
unvollständige Angaben in dem zu der Kapitalanlage herausgegebenen Prospekt
stützen.
26
a)
27
Der Emissionsprospekt enthält keine unvollständigen oder irreführenden Aussagen über
die aus damaliger Sicht im Hotel- und Gastronomiebereich des Projekts zu erzielenden
Preise.
28
Unstreitig lagen den prospektierten Prognosen Preise zugrunde, die aufgrund
westdeutscher Vergleichsobjekte ermittelt worden sind. Der Kläger meint, dies sei
fehlerhaft geschehen, da die wirtschaftlichen Besonderheiten in Ostdeutschland eine
andere Preisgestaltung erfordert hätten.
29
Der Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Landgerichts, dass die
Prospektierung insoweit nicht zu beanstanden ist.
30
Der Prospekt weist auf den Seiten 34 und 35 darauf hin, dass in die Ergebnisprognose
Erkenntnisse des Beraters T aus von ihm betriebenen bzw. betreuten Hotels, unter
anderem am U, einbezogen wurden. Die Vermietungspreise für Ferienwohnungen seien
aufgrund vergleichbarer Anlagen in Westdeutschland angesetzt worden. Lediglich bei
der Kalkulation des Zimmerpreises für das Doppelzimmer habe man Abschläge wegen
infrastruktureller Defizite in den neuen Bundesländern gemacht.
auf die Kalkulationsgrundlagen hingewiesen worden. Ein Informationsdefizit ist insofern
nicht festzustellen.
31
Auch der Vorwurf des Klägers, die Annahme von Preisen, die sich stark am Westniveau
orientieren, sei von vornherein unrealistisch gewesen und habe zwangsläufig zu einer
falschen Ertragsprognose führen müssen, ist unberechtigt.
32
Zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts im Jahr 1994 war die Prognose
nachvollziehbar zu begründen, dass an Spitzenstandorten in den neuen Bundesländern
Hotelpreise erzielt werden könnten, die denen vergleichbarer Lagen im Westen
entsprechen. Seinerzeit wurde für die neuen Bundeslänger überwiegend eine
kurzfristige Angleichung der Lebensverhältnisse an jene der westlichen Bundesländer
vorhergesagt, so dass dies als Grundlage von seriösen Prognosen herangezogen
werden konnte. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass es um als touristisch besonders
33
reizvoll angesehene Ziele ging, die auch für Besucher aus dem Westen von großem
Interesse waren. Dazu wird man die Urlaubsregion S zählen können.
dass es vergleichbare Anlagen in den neuen Bundesländern noch nicht oder nicht in
repräsentativer Zahl gab, so dass als Maßstab nur Objekte etwa an der westdeutschen
Ostseeküste in Betracht kamen. Die Gefahr, dass sich die Preise in den neuen
Bundesländern weniger stark anglichen als vorhergesehen, war ein Prognoserisiko, das
für jeden Anleger offensichtlich war. Auf das Bestehen von betreiberunabhängigen
Einflussfaktoren auf die in dem Prospekt prognostizierten Basispreise ist im Prospekt
zudem ausdrücklich im Kapitel Chancen und Risiken hingewiesen (S. 46 des
Prospekts).
b)
34
Bezüglich der im Prospekt enthaltenen Belegungsprognosen erscheint die
Einbeziehung eines nennenswerten Seminar- und Tagungsgeschäftes entgegen der
Auffassung des Klägers nicht als von vornherein unrealistisch, weshalb auch insofern
kein Aufklärungsmangel festzustellen ist.
35
Zwar mag die vom Kläger betonte ungünstige Verkehrsanbindung insofern ein
Standortnachteil sein. Gleichwohl bestehen gegen die Wertung des Klägers, eine
überregional bedeutende Nutzung als Tagungshotel sei aufgrund der Lage des Objekts
von vornherein völlig ausgeschlossen gewesen, durchgreifende Bedenken. Der
Standortnachteil kann durchaus durch andere Vorteile wie etwa eine landschaftlich
herausgehobene Lage, besondere Ruhe oder andere Gesichtspunkte kompensiert
werden. Zudem erwartete man im Jahre 1994 den zügigen Bau der Ostseeautobahn
und einen Ausbau des Sdamms, so dass alsbald mit einer verbesserten
Verkehrsanbindung etwa an C oder I gerechnet werden konnte, die die Nutzung als
Tagungshotel als realistisch erscheinen lassen konnte. Außerdem finden geschäftliche
Seminare bekanntlich nicht nur in Ballungszentren oder in der Nähe von Flughäfen statt,
sondern auch an landschaftlich oder kulturell reizvollen Standorten, selbst wenn diese
nur mit erhöhtem Aufwand zu erreichen sind.
36
c)
37
Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des Klägers, im Prospekt werde suggeriert,
dass im Tagungsbereich bereits feste Buchungen zahlreicher Seminarveranstalter mit
einem gesicherten Umsatzvolumen von ca. 2 Mio. DM vorlägen.
38
Allerdings weist der Prospekt auf Seite 18 darauf hin, der Akquisitionsabteilung seien
inzwischen Buchungen von institutionellen Seminarveranstaltern, insbesondere von
politischen Parteien und Vereinigungen, in Aussicht gestellt, die an einer Nutzung des
Objekts als Tagungszentrum interessiert seien. Auf Seite 19 heißt es weiter, derzeit
seien bereits Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit je 250 Teilnehmern in
Aussicht gestellt worden; dies allein würde einen Umsatz von rund 2 Mio. DM
entsprechen.
39
Die Formulierungen lassen indes klar erkennen, dass die genannten Buchungen "in
Aussicht gestellt" worden sind und es sich damit nicht um feste Buchungen handelte.
Dazu behaupten die Beklagten, dass tatsächlich konkrete Buchungsanfragen etwa der
D, der L2 etc. vorgelegen hätten. Dass es solche Buchungsanfragen nicht gegeben hat,
müsste der Kläger beweisen, der sich insoweit aber auf bloßes Bestreiten mit
40
Nichtwissen beschränkt.
Soweit der Kläger vorträgt, im Prospekt sei in Aussicht gestellt, das Hotel werde zur
Hälfte von Geschäftsleuten genutzt, ist dies nicht nachvollziehbar. Das vom Kläger zur
Gerichtsakte gereichte Exemplar enthält keine entsprechenden Ausführungen.
41
d) Irreführend sind demgegenüber die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Belegung
des Objekts durch Reiseveranstalter. Der Kläger rügt zu Recht, der Prospekt zeichne
diesbezüglich ein den Tatsachen nicht entsprechendes, geschöntes Bild. Gleichwohl
kann der Kläger aus diesem Prospektfehler keine Rechte mehr herleiten, da sein
Schadensersatzanspruch insofern verjährt ist
42
(1)
43
Die auf Seite 18 des Prospekts zu findende Ausführung "Darüber hinaus hat eine
namhafte mittelständische Reiseveranstaltergruppe insbesondere für die
Nebensaisonzeiten eine Belegung von 50 % der Kapazitäten angeboten" ist geeignet,
beim Anleger die falsche Vorstellung hervorzurufen, dass Reiseveranstalter in diesem
Umfang bereits feste Buchungen von Hotelzimmern im Vorhinein vorgenommen hätten.
Dieser Eindruck verfestigt sich beim Leser des Prospektes sodann mit der im
übernächsten Satz des Abschnitts folgenden Aussage "Somit beinhaltet die hier
prospektierte, auf einer vorsichtigen Kalkulation der Belegungsquoten aufbauende
Ergebnisvorschau Umsatzanteile, die zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits
als sicher gelten können". Tatsächlich handelte es sich bei der erwähnten Belegung
jedoch lediglich um – in der Branche übliche – tentative Buchungen, also um eine
Sicherung entsprechender Kontingente zu Gunsten der Reiseveranstalter im Sinne
einer Option, die in Anspruch genommen werden kann, aber nicht muss. Hierauf hätte
im Prospekt eindeutig hingewiesen werden müssen. Die gewählte Formulierung lässt
die Zusammenhänge für einen in der Tourismusbranche unerfahrenen Anleger nicht
hinreichend klar erkennen. Wie sich später herausgestellt hat, sind die den
Reiseveranstaltern zugesagten Kontingente tatsächlich nur zu einem Bruchteil in
Anspruch genommen worden.
44
(2)
45
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des aufgezeigten Prospektmangels ist
jedoch vor Erhebung der am 16. Oktober 2006 beim Landgericht Dortmund
eingegangenen Klage verjährt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung
ausdrücklich erhoben.
46
Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten
unterliegen seit dem 01. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB
(vgl. Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., § 311 Rn. 59). Die Verjährung beginnt gemäß § 199
Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. In
Überleitungsfällen nach Art. 299 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB müssen für den Fristbeginn am
01. Januar 2002 nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
der der Senat folgt, ebenfalls die subjektiven Voraussetzungen – Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis - vorliegen (BGH, NJW 2008, 506; NJW-RR 2008, 1237; NJW
2007, 1584).
47
Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB setzt dabei voraus, dass der Gläubiger die Tatsachen
kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Hierbei ist
sichere Kenntnis aller Einzelheiten nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass er den
Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche
Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (vgl. BGH, NJW 1990, 176,
179). Maßgeblich ist, dass der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen eine
hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (stdg.
Rspr., vgl. BGH NJW 2007, 830; 2004, 510; 1994, 3092; 1993, 2303).
48
Die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist waren im Hinblick auf den
Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des oben beschriebenen
Prospektmangels am 01. Januar 2001, jedenfalls aber vor Ablauf des Jahres 2002,
gegeben.
49
Der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Prospektmangels ist objektiv mit
Wirksamwerden seines Beitritts zur Fondsgesellschaft Anfang des Jahres 1995
entstanden.
50
Die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners lag bei
Zugrundelegung des unstreitigen Sachvortrags der Parteien bereits im Jahr 1997,
jedenfalls aber vor Ablauf des Jahres 2002 vor, so dass die dreijährige Verjährungsfrist
spätestens mit Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen hat und am 31. Dezember
2005 vollendet war.
51
Der Kläger wusste aus dem Prospekt, dass die Beklagten Gründungskommanditisten
waren.
52
Mit Vorlage des Geschäftsberichts für das Jahr 1996 im Dezember 1997 ist für den
Kläger auch klar erkennbar geworden, dass offenbar keine bindenden Buchungen in
dem Umfang vorlagen, den man eventuell dem Prospekt entnehmen konnte. So ist etwa
auf Seite 9 des Berichts ausgeführt, dass Buchungen der Reiseveranstalter nur zu 20 %
in Anspruch genommen wurden. Auch in späteren Geschäftsberichten ist immer wieder
auf die konkrete Ertragssituation hingewiesen worden. Beispielsweise weist das
Ergebnisprotokoll der Gesellschafterversammlung vom 19. Januar 2002, das allen
Kommanditisten zugeleitet worden ist, auf Seite 3 den Hinweis auf, es habe eine
Diskussion zu dem noch stark abweichenden Betriebsergebnis gegenüber den
prospektierten Zahlen gegeben. Daraus konnte ein Anleger, der aufgrund des Prospekts
die Vorstellung hegte, es hätten feste Buchungen in erheblichem Umfang vorgelegen,
ersehen, dass dieser durch den Prospekt vermittelte Eindruck nicht zutraf. Der
entsprechende Prospektmangel lag danach für die Anleger und mithin auch für den
Kläger offen zutage.
53
Ob der Kläger, wie er behauptet, auf die rechtliche Möglichkeit der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen aufgrund des Prospektmangels erstmals durch das
Rundschreiben der Klägervertreter vom 02. Februar 2005 aufmerksam geworden ist, ist
in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die richtige rechtliche Würdigung der
bekannten Tatsachen ist keine Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist (stdg.
Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW-RR 2008, 1237, 1238). Etwas anderes kann dann
gelten, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so
54
dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH,
a.a.O., BGH NJW-RR 2005, 1148, 1149 zu § 852 BGB a.F.). Eine solche
Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Dass irreführende Angaben zu den
Grundlagen der Ertragsaussichten eines Immobilienfonds zu
Schadensersatzansprüchen gegen Gründungskommanditisten führen, ist und war für
einen Rechtskundigen ohne weiteres zuverlässig zu beurteilen.
e)
55
Unzureichend und teilweise unzutreffend sind auch die in dem Emissionsprospekt
enthaltenen Ausführungen zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §
172 Abs. 4 HGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Prospekt insoweit
fehlerhaft. Auch aus diesem Prospektfehler kann der Beklagte allerdings keine Rechte
mehr herleiten, da ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch ebenfalls verjährt ist.
56
(1)
57
Die im Prospekt zu findenden Hinweise zum Wiederaufleben der
Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB stellen die aus dieser Vorschrift
resultierenden aufklärungsrelevanten Risiken weder hinreichend deutlich noch
zutreffend dar.
58
Zwar wird auf den Seiten 41/42 sowie auf Seite 47 des Prospekts allgemein auf die
Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hingewiesen. Die dort
gegebenen Hinweise "Sollte jedoch infolge von Entnahmen (z.B. Ausschüttungen) das
Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden oder bleiben, lebt gemäß § 172 HGB die
Haftung in Höhe der Ausschüttung, soweit diese zu einer Verminderung des
Kapitalkontos geführt hat, wieder auf." und "Die in der Vertragslaufzeit vorgesehenen
Ausschüttungen können jedoch nach § 172 HGB teilweise zu einem Wiederaufleben
der Haftung führen, soweit infolge dieser Entnahme das Kapitalkonto des
Kommanditistenherabgesetzt wird." treffen jedoch bereits inhaltlich den Gegenstand der
Regelung des § 172 Abs. 4 HGB nicht in zutreffender Weise. Nach § 172 Abs. 4 S. 2
HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten den Gläubigern gegenüber als nicht
geleistet, mit der Folge des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 Abs. 1, 1. Hs HGB,
soweit er Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den
Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der
Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Entscheidend ist also
nicht, wie im Prospekt formuliert, ob das (bewegliche) Kapitalkonto des Kommanditisten
durch eine Ausschüttung herabgesetzt oder vermindert wird. Entscheidend ist vielmehr,
ob der Kapitalanteil des Kommanditisten durch eine Ausschüttung, etwa mit Rücksicht
auf erhebliche Abschreibungen auf Sachanlagen, unter die im Handelsregister
eingetragene Haftsumme gesunken ist. Der entscheidende Bezug zur Haftsumme wird
jedenfalls einem rechtlich nicht vorgebildeten Anleger aus den Darlegungen im
Prospekt nicht hinreichend deutlich.
59
Ebenfalls nicht hinreichend deutlich wird aus dem Inhalt des Prospekts, dass es sich bei
dem Wiederlaufleben der Haftung in Höhe der Ausschüttungen nicht um eine bloße
Möglichkeit handelt, sondern dass dies jedenfalls in der Anfangsphase infolge der
hohen Sonderabschreibung die sichere Folge der zu erwartenden Ausschüttungen sein
wird. Die Formulierungen auf den Seiten 41/42 und 47 des Prospekts ("Sollte jedoch
infolge von Entnahmen... ; ... Ausschüttungen können ... soweit...") stellen die Gefahr des
60
Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung als ein abstraktes Risiko dar. Auch der auf
Seite 40 des Prospekts in anderem Zusammenhang erteilte Hinweis "Die
Ausschüttungen stellen keine Gewinne im betriebswirtschaftlichen Sinn dar, sondern
sind Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen" genügt allein nicht, dem rechtlich nicht
vorgebildeten Anleger die im System geradezu angelegte Gefahr des Wiederauflebens
der Kommanditistenhaftung bei Ausschüttungen in der Anfangsphase hinreichend
deutlich vor Augen zu führen.
(2)
61
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen dieses Prospektmangels ist jedoch
ebenfalls vor Erhebung der Klage verjährt.
62
Der Schadensersatzanspruch ist objektiv mit Wirksamwerden des Beitritts des Klägers
zur Fondsgesellschaft Anfang des Jahres 1995 entstanden.
63
Aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien folgt, dass die erforderliche Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners auch bezüglich dieses Prospektmangels
jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2002 anzunehmen ist, so dass die dreijährige
Verjährungsfrist spätestens am Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen hat und
am 31. Dezember 2005 vollendet war.
64
Der Kläger wusste aus dem Prospekt, dass die Beklagten Gründungskommanditisten
waren.
65
Die fehlerhafte Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen des Auflebens der
Kommanditistenhaftung ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus dem Prospektinhalt. Sie
war für einen rechtskundigen Dritten schon zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers ohne
weiteres zuverlässig zu erkennen. Zu welchem Zeitpunkt der Kläger in Person die
zutreffenden rechtlichen Schlüsse aus den ihm bekannten Umständen gezogen hat, ist
– wie gezeigt – für den Beginn des Laufs der Verjährung nicht von Bedeutung.
66
Der Umstand, dass der Kapitalanteil der Kommanditisten in der Anfangsphase durch die
hohen Abschreibungen, die durch Gewinne nicht zu kompensieren waren, unter den
Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde, sowie die Tatsache, dass diese
Erscheinung von vornherein systemimmanent vorgezeichnet war, war für den Kläger
aufgrund der ihm zugegangenen Geschäftsberichte und Verlustzuweisungsmitteilungen
ebenfalls bereits in den ersten Jahren nach seinem Beitritt klar ersichtlich. So folgt etwa
aus dem den Kommanditisten Ende 1997 übersandten Geschäftsbericht für das Jahr
1996 die Feststellung eines Verlustes von rund 4 Mio. DM und der in der
Gesellschafterversammlung vom 19. Januar 2002 vorgestellte Jahresabschluss für das
Jahr 2000 wies immerhin noch einen Jahresfehlbetrag von rund 3, 2 Mio. DM aus.
Dieser dem Kläger bekannte Sachverhalt bot erhebliche Anhaltspunkte für das
Bestehen eines Anspruchs wegen der unvollständigen Aufklärung über die
systemimmanenten Risiken der Anlage. Auch in soweit kommt es auf die zutreffende
rechtliche Einordnung der ihm bekannten Umstände durch den Kläger nicht an. Die
Sach- und Rechtslage war auch diesbezüglich nicht so unübersichtlich oder zweifelhaft,
dass ein rechtskundiger Dritter sie nicht hätte zuverlässig einschätzen können.
67
f)
68
Zu den weiteren erstinstanzlich gerügten Prospektmängeln, die der Kläger im
Berufungsverfahren nicht wieder aufgreift, verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil. Mangels
Berufungsangriffen sieht der Senat insoweit von einer näheren Begründung ab.
69
2.
70
Die Beklagten haften dem Kläger auch nicht wegen unvollständiger oder irreführender
Angaben eines Anlagevermittlers außerhalb des Emissionsprospekts.
71
a)
72
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung müssen sich die
Beklagten allerdings im Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses unrichtige
Angaben eines Vermittlers grundsätzlich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
73
Nach dem von den Beklagten als Gründungsgesellschaftern mitgetragenen
Vertriebskonzept sollte der Emissionsprospekt von Vermittlern an Anlageinteressenten
übergeben werden. Damit sind die Vermittler im Pflichtenkreis der
Aufklärungsverpflichteten tätig geworden mit der Folge, dass sie als Erfüllungsgehilfen
im Rahmen der Aufklärung von Anlageinteressenten anzusehen sind. Das gilt auch
dann, wenn die Vermittler vom Inhalt des Emissionsprospekts abweichende
Erklärungen abgegeben haben sollten. Eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 278
BGB ist nämlich bereits dann begründet, wenn die Handlung des Erfüllungsgehilfen in
den allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung ihn
der Schuldner bestellt hat; der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung wird nicht
dadurch unterbrochen, dass der Erfüllungsgehilfe von den Weisungen des Schuldners
abweicht (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl. § 278 BGB Rdnr. 20). Fehlerhafte Aussagen zu
Risiken des angebotenen Fonds, wie sie der Kläger behauptet, fallen in den
allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs der Vermittler, selbst wenn diese von dem
Inhalt des Prospekts abwichen.
74
Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem Beitrittsformular auf die mangelnde
Berechtigung des Vermittlers zur Abgabe abweichender Erklärungen hingewiesen
wurde. Es ist bereits fraglich, ob die Klausel, die in das zwischen der Fondsgesellschaft
und dem Kläger geltende Vertragswerk aufgenommen wurde, auch im Verhältnis zu den
Beklagten Geltung beansprucht. Sollte dies der Fall sein und der Klausel die von den
Beklagten beigemessene Haftungsbeschränkung zukommen, wäre sie nach § 11 Nr. 7
AGBG unwirksam.
75
b)
76
Ein auf ein pflichtwidriges Handeln des Vermittlers gestützter Schadensersatzanspruch
ist aber verjährt.
77
Der Anspruch wäre objektiv mit dem Beitritt des Klägers zu der Fondsgesellschaft
entstanden. Die erforderliche Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden
Umständen und der Person des Verpflichteten lag bei dem Kläger spätestens im Jahre
2001 vor.
78
Der Kläger wusste aus dem Prospekt, dass die Beklagten Gründungskommanditisten
waren.
79
Aufgrund der regelmäßigen Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung durch die
Geschäftsberichte sowie die Protokolle der Gesellschafterversammlungen wurde dem
Kläger auch bereits in den ersten Jahren seiner Beteiligung bekannt, dass Jahr für Jahr
Verluste erwirtschaftet wurden, die unter anderem die in Aussicht gestellten
Ausschüttungen vereitelten. In einer solchen Situation war jedem Anleger klar, dass die
Kapitalbeteiligung nicht völlig risikolos und sicher war, anders lautende Erklärungen des
Vermittlers also nicht zutrafen.
80
Die richtige rechtliche Würdigung der bekannten Tatsachen ist wie gezeigt für den
Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich. Die Sach- und Rechtslage ist auch
insoweit nicht unübersichtlich oder unklar, so dass eine Ausnahme von dem
aufgezeigten Grundsatz nicht greift.
81
II.
82
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, auf die der Kläger sein Begehren auch gestützt
hat, sind ebenfalls nicht begründet.
83
Zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat
schon das Landgericht ausgeführt, dass jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen
einer Haftung aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 264 a StGB, § 826 BGB nach dem
Vorbringen des Klägers nicht festgestellt werden können. Der Kläger greift diese
Ausführungen mit seiner Berufung nicht an.
84
Eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB scheidet schon deshalb aus, weil nach
dem Vorbringen des Klägers nicht festgestellt werden kann, dass der Vermittler als
Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift, also als deren
weisungsabhängiger Gehilfe, gehandelt hat.
85
III.
86
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
87
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen.
88