Urteil des OLG Hamm vom 15.09.2009

OLG Hamm (kläger, verhalten, gesellschaft, zpo, oldenburg, einwilligung, tänzer, verletzung, unfall, vorläufig)

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 230/08
Datum:
15.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 230/08
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 284/08
Schlagworte:
Verletzung Mitspieler, Luftgitarre, Verschulden,
willkürliches/unwillkürliches Verhalten, Einwilligung in Gefahrenlage,
Mitverschulden
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 254 BGB
Leitsätze:
Verletzt jemand einen anderen dadurch, dass er beim "Luftgitarre"
Spielen das Gleichgewicht verliert, weil er sich dabei zu weit über einen
Mitspieler gebeugt hat, und schließlich auf ihn gefallen ist, haftet er dem
Verletzten aus § 823 BGB, denn er ist für das die Sturzgefahr
begründende Verhalten verantwortlich. Die Sorgfaltsanforderungen sind
anders geartet als bei der Teilnahme an Gesellschaftstänzen.
Eine Einwilligung des Verletzen in ein mit dem "Luftgitarre" Spielen
verbundenes Verletzungsrisiko kommt nicht in Betracht, wenn eine
gemeinsame "Darbietung" nicht abgesprochen war.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 2008 ver¬kündete
Ur-teil der 4. Zivilkammer des Land¬gerichts Paderborn abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
jegliche, auch zukünftige materielle Schäden aus dem Unfall vom 16.
November 2007 in der Gaststätte „E“ in X zu ersetzen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 660,66 € nebst Zinsen i. H. v.
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli
2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
A.
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Der Kläger begehrt neben Ersatz von unstreitigen Heilbehandlungskosten die
Feststellung umfassender Ersatzpflicht des Beklagten für seinen materiellen Schaden
aus einem Unfall am 16.11.2007 während einer Hochzeitsfeier in der Gaststätte "E" in X.
Beide Parteien waren Hochzeitsgäste. Gegen 21:00 Uhr spielte der Kläger auf der
– jedenfalls nicht überfüllten – Tanzfläche allein zur Musik "Luftgitarre", wobei er sich
nach hinten überbeugte. Der größere und schwerere Beklagte versuchte spontan, ihn zu
imitieren, wobei er sich, dem Kläger gegenüber stehend, vorbeugte. Dabei verlor er das
Gleichgewicht und stürzte auf den Kläger, der dabei Rotationstraumata beider
Kniegelenke erlitt.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Beklagten sei kein
schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Solches sei nicht schon bei jedem Hinfallen mit
Schadensfolgen für Dritte gegeben. Das Maß der anzuwenden Sorgfalt bestimme sich
hier nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme, das auch sonst beim Tanzen in
Gesellschaft von besonnenen und gewissenhaften Tänzern aufgewandt werde. Dieses
habe der Beklagte angesichts der Üblichkeit solcher Spiele bei derartigen
Festveranstaltungen nicht verletzt, namentlich sei ihm trotz seiner Ungeübtheit in diesen
Bewegungen kein – für eine Schadensersatzpflicht zu forderndes – rücksichtsloses
Verhalten vorzuwerfen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten
Instanz wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe
Bezug genommen.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er rügt
eine rechtsfehlerhafte Bestimmung des dem Beklagten abzuverlangenden
Sorgfaltsmaßes durch das Landgericht. Das Verhalten beim Luftgitarrespiel sei
hinsichtlich der bestehenden Sorgfaltspflichten dem Tanzen in Gesellschaft nicht
vergleichbar. Auch sei für deren Verletzung die vom Landgericht vermisste besondere
Rücksichtslosigkeit ebensowenig erforderlich wie beispielsweise beim
Fußgängerverkehr. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, sich hinsichtlich der Beibehaltung
des Gleichgewichts überschätzt zu haben.
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Im Tatsächlichen hält der Kläger daran fest, außer den Parteien seien nur noch zwei
Frauen auf der Tanzfläche gewesen, die aber von ihnen entfernt getanzt hätten. Er
behauptet, nach nunmehriger mündlicher Auskunft der behandelnden Ärzte sei mit
seiner Wiederherstellung nicht mehr zu rechnen und er werde als Feuerwehrmann
berufsunfähig bleiben.
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Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet (erstmals), dass der Kläger im
Luftgitarrespiel geübt, er, der Beklagte, jedoch ungeübt gewesen sei. Es sei vielmehr
von beiderseits gleicher Übung auszugehen. Auch der Gewichtsunterschied der
Parteien sei nicht gravierend gewesen.
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Der Senat hat die Parteien persönlich gehört. Wegen des Inhalts ihrer Erklärungen wird
auf den Berichterstattervermerk vom 15.09.2009 verwiesen.
10
B.
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Die zulässige Berufung ist begründet, weil die vom Landgericht abgewiesene Klage
zulässig und begründet ist.
12
I. Der Feststellungsantrag ist trotz teilweiser Bezifferbarkeit des (allein
streitgegenständlichen) materiellen Schadens zulässig, weil der Kläger eine noch nicht
abgeschlossene Schadensentwicklung dargelegt hat; vgl. BGH NJW 1984, 1552/4;
BGH VersR 1992, 370.
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II. Die Klage ist sowohl mit dem Feststellungs- wie mit dem Zahlungsantrag aus § 823 I
BGB begründet.
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a) Der Kläger ist durch eine Handlung des Beklagten verletzt worden. Gefestigte
höchstrichterliche Rechtsprechung ist seit dem Urteil des BGH vom 12. Februar 1962,
Az. VI ZR 70/62, = BGHZ 39, 103 /106 ff. = VersR 63, 485 /486, dass von einer
"Handlung" nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, das der
Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist. Allein
ein solches "willkürliches" Verhalten kann dem Schädiger zugerechnet werden;
"unwillkürliche" Körperbewegungen, die vom menschlichen Bewusstsein nicht
kontrolliert werden können, denen also jede Willenssteuerung von vornherein fehlt,
vermögen eine Verschuldenshaftung nicht zu begründen. Zwar war das Fallen des
Beklagten auf den Kläger keine willensgesteuerte Handlung im vorstehenden Sinne.
Darauf kommt es indes nicht an, sondern auf das vorherige Bewegungsverhalten des
Beklagten, das zu seinem Umstürzen geführt hat. Dass der Beklagte sich bei seinen
zuletzt vorhergehenden Luftgitarrebewegungen, die den Gleichgewichtsverlust erst
herbeiführten, nicht willensgesteuert, sondern unter physischem Zwang bewegt hätte,
macht er zu Recht selbst nicht geltend.
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b) Als Rechtfertigungsgrund kommt hier nur eine etwaige Einwilligung des Klägers in
seine Gefährdung in Betracht. Die von der Rechtsprechung für Sportveranstaltungen
entwickelten Grundsätze über die Inkaufnahme unvermeidbarer Risiken bei regelrechter
Ausübung dieser Sportart sind auf Tanzveranstaltungen aus gesellschaftlichen
Anlässen jedoch schon nicht übertragbar; vgl. OLG Hamm, VersR 1988, 1295. Der
Gesichtspunkt der Risikoinkaufnahme greift aber auch deshalb nicht, weil der Kläger
den Beklagten nicht zum Mitmachen aufgefordert, vielmehr sich von anderen Tänzern
abgesondert allein auf die Tanzfläche gestellt hatte, während der Beklagte sich ihm
spontan gegenüber stellte. Schließlich ist "Luftgitarre" entgegen der im landgerichtlichen
Urteil erkennbaren Auffassung schon keine "Tanzform", jedenfalls kein Paartanz. Für
eine insoweit mögliche "Formationsvorführung" bedarf es eines gemeinsamen
Entschlusses; ein unaufgefordertes Mitmachen reicht für einen konkludenten
Haftungsausschluss nicht.
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c) Zu Unrecht hat die Vorinstanz das Verschulden des Beklagten verneint. Das
Landgericht stellt hier Sorgfaltsanforderungen, wie sie in der Entscheidung des OLG
Hamm VersR 1988, 1295 und in dem ausdrücklich zitierten Urteil des OLG Oldenburg in
NJW-RR 1990, 1437 für das Tanzen in Gesellschaft umschrieben sind. Danach
bestimmt sich der Umfang der anzuwendenden Sorgfalt nach dem Maß an Umsicht und
Rücksichtnahme, das beim Tanzen von einem besonnenen und gewissenhaften Tänzer
angewandt wird. Diese Sorgfaltsanforderungen sind auf den vorliegenden Fall aber
nicht übertragbar, schon weil das "Luftgitarre-Spielen" nicht vergleichbar mit dem
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Tanzen in Gesellschaft ist. Es erscheint auch fraglich, ob dem OLG Oldenburg darin
gefolgt werden kann, dass der Teilnehmer am gesellschaftlichen Tanz für seinen
Übereifer oder mangelnde Körperbeherrschung grundsätzlich nicht soll einstehen
müssen. Es lösen solche Gefährdungen eine Haftung aus, die die Möglichkeit einer
Verletzung für den Sachkundigen nahe legen. Dabei kann allerdings die Schwelle je
nach den sozialen Anforderungen vor- bzw. zurück verlegt sein; so Geigel/Wellner, Der
Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 14, Rz. 19. Diese "sozialen Anforderungen" an einen
"Luftgitarre" Vorführenden auf der allgemein frequentierten Tanzfläche einer
Hochzeitsgesellschaft sind aber gerade wegen der Einnahme labiler
Gleichgewichtspositionen höher als an die Tänzer, die den gerade gespielten und von
allen ausgeführten Gesellschaftstanz tanzen. Der Luftgitarrenspieler "tanzt aus der
Reihe". Deshalb muss hier jedenfalls die vom OLG Oldenburg selbst bezeichnete
Ausnahme greifen, dass das Tanzverhalten des Schädigers sich signifikant von dem
anderer Tänzer unterscheidet, ohne dass er dies durch größere Körperbeherrschung
ausgleichen kann. Das Verhalten des Beklagten hat sich zwar nicht signifikant von dem
des Klägers unterschieden, wohl aber von dem sonst auf der Tanzfläche üblichen. Wer
eine Tanzform wählt und dabei nahe anderen Personen Figuren ausführt, die
besondere Anforderungen an die Beibehaltung des Gleichgewichts stellen, muss die
dafür erforderliche Körperbeherrschung gewährleisten. Das konnte der Beklagte nicht.
Soweit die Berufungserwiderung nunmehr mangelnde Übung des Beklagten im
Luftgitarrespiel bestreiten will, steht dem die Geständniswirkung des Tatbestandes des
erstinstanzlichen Urteils aus § 314 ZPO entgegen.
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d) Dem Kläger ist nicht als gemäß § 254 I BGB anspruchsminderndes Mitverschulden
anzulasten, dass er sich nicht seinerseits entfernte, als der Beklagte, dessen
Körperbeherrschung er nicht einzuschätzen vermochte, begann ihn direkt gegenüber
stehend zu imitieren. Insoweit ist nicht festzustellen, dass der Kläger, der das
"Mitmachen" des anderen nur beiläufig wahrnahm, mit dessen Überbeugen rechnen
musste und ihm noch ausreichend Zeit zum Ausweichen blieb.
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e) Die Höhe des mit dem Leistungsantrag zu Ziffer 2. geltend gemachten Schadens ist
unstreitig. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 I, 291 BGB.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
22
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
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