Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2009

OLG Hamm: eintragung im handelsregister, auflösung der gesellschaft, nichtigkeit, rechtskräftiges urteil, gesellschafterversammlung, doppelrelevante tatsachen, gesellschaftsvertrag, unternehmen

Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 241/08
Datum:
14.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Wx 241/08
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 24 T 15/08
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf
3.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Am 13.12.2006 meldete der damalige Geschäftsführer der Beteiligten zur Eintragung in
das Handelsregister den Abschluss eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages vom 12.12.2006 zwischen der Beteiligten als beherrschter
Gesellschaft und der W GmbH & Co. KG (im Folgenden: W GmbH & Co. KG) als
herrschendem Unternehmen an. Der Anmeldung waren der notariell beurkundete
Vertrag (UR-Nr. 591/06 Notar T in H) sowie beglaubigte Abschriften der Niederschrift
der Gesellschafterversammlungen der Beteiligten vom 13.12.2006 und der W GmbH &
Co. KG vom 12.12.2006, in denen jeweils die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag beschlossen worden war, beigefügt. Ausweislich des
Protokolls der Gesellschafterversammlung der W GmbH & Co. KG waren dort 87,67 %
der Stimmanteile auf die Zustimmung entfallen, 12,33 % der Stimmanteile hatten die
Zustimmung versagt. Am 21.12.2006 wurde in das Handelsregister eingetragen:
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"Mit der W GmbH & Co. KG als herrschendem Unternehmen ist am 12.12.2006 ein
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. Ihm hat die
Gesellschafterversammlung vom 13.12.2006 zugestimmt. Wegen des
weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden
Beschlüsse Bezug genommen."
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Mit Schreiben vom 9.2.2007 erklärte der Kommanditist L M2 gegenüber der
Komplementärin der W GmbH & Co. KG die "Anfechtung" des in der
Gesellschafterversammlung vom 12.12.2006 gefassten Zustimmungsbeschlusses. In
einer weiteren Gesellschafterversammlung der W GmbH & Co. KG am 25.7. 2007 wurde
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ein Beschluss mit dem folgenden Inhalt gefasst:
"Der EAV (gemeint ist der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der
Beteiligten) ist unwirksam; er wird vorsorglich mit Wirkung zum 12. Dezember 2006
aufgehoben."
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Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 3.12.2007 (UR-Nr. 571/07 Notar T in H) hat der
Geschäftsführer der Beteiligten zur Eintragung in das Handelsregister unter anderem
angemeldet:
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"Die Zustimmungsbeschlüsse der betroffenen Gesellschafterversammlungen vom
12.12.2006 bzw. vom 13.12.2006 zu dem am 12.12.2006 geschlossenen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sind mit Erklärung vom 9.2. 2007
wirksam angefochten. Damit ist der Vertrag vom 12.12.2006 von Anfang an
unwirksam."
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Mit Beschluss vom 2.4.2008 hat der Registerrichter des Amtsgerichts Gütersloh die
Eintragung dieser Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt,
spätestens mit der am 21.12.2006 erfolgten Eintragung in das Handelsregister sei der
Unternehmensvertrag vollzogen worden und könne nur noch mit Wirkung für die Zukunft
beendet werden.
9
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten vom 24.4.2008 hat
das Landgericht – Kammer für Handelssachen - mit Beschluss vom 26.6.2008
zurückgewiesen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie
mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4.8.2008 bei dem Landgericht
eingelegt hat.
11
II.
12
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht
eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre
Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
13
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist
zwar nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei, erweist sich jedoch aus anderen Gründen
als im Ergebnis richtig (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 ZPO).
14
1)
15
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zunächst zutreffend davon
ausgegangen, dass Gegenstand der im Beschwerdeverfahren zu treffenden
Entscheidung in erster Linie die Anmeldung des Geschäftsführers der Beteiligten vom
3.12.2007 ist. Verfahrensgegenstand ist damit ein registerrechtliches Verfahren über
den in dieser Anmeldung liegenden Antrag auf Eintragung im Handelsregister. Die
Zulässigkeit der Erstbeschwerde der Beteiligten ergibt sich insoweit daraus, dass diese
Anmeldung durch das Amtsgericht zurückgewiesen worden ist.
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Das Landgericht hat diesen Eintragungsantrag für sachlich unbegründet erachtet, weil
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mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2002, 822) zur entsprechenden
Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf
Unternehmensverträge die Annahme einer bezogen auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bestehenden Nichtigkeit des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages ausgeschlossen, vielmehr nur eine Beendigung des
Vertrages für die Zukunft unter Berücksichtigung etwa bereits entstandener Ansprüche
auf Verlustausgleich möglich sei.
Diese Begründung ist bereits deshalb nicht hinreichend tragfähig, weil sie die vorrangig
zu untersuchende Frage unberücksichtigt lässt, ob die beantragte Eintragung
registerverfahrensrechtlich überhaupt zulässig ist. Diese Frage ist zu verneinen, weil die
Eintragung der Nichtigkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im
Gesetz weder vorgesehen noch zugelassen ist.
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Die Eintragung einer Tatsache, deren Eintragung nicht vom Gesetz bestimmt oder
zugelassen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn Sinn und
Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern und für ihre Eintragung ein
erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs besteht (BGH NJW 1992, 1452 und NJW
1998, 1071; BayObLG Z 2000, 213; Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Auflage, Rn. 102).
Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist bei der Bejahung
von gesetzlich nicht geregelten Eintragungen Zurückhaltung geboten. Dem ist dadurch
Rechnung zu tragen, dass derartige Eintragungen auf Fälle der Auslegung gesetzlicher
Vorschriften, der Analogiebildung und der richterlichen Rechtsfortbildung zu
beschränken sind (BGH NJW 1992, 1452).
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So ist zwar anerkannt, dass der Abschluss eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages, an dem eine GmbH als beherrschtes Unternehmen
beteiligt ist, und der entsprechende Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter der
GmbH in das Handelsregister der GmbH einzutragen sind (BGH NJW 1989, 295). Die
ausdrückliche Eintragung des Unternehmensvertrages und des sich auf ihn
beziehenden Zustimmungsbeschlusses auch bei einer GmbH hat der BGH mit einer
Analogie zu den §§ 293, 294 AktG begründet. Die erfolgte Eintragung des
Unternehmensvertrages im Handelsregister gebietet es, auch dessen Änderung und
Beendigung registerrechtlich zu erfassen (§§ 295 – 297 AktG analog). So ist die
Eintragungsfähigkeit der – nur mit Wirkung für die Zukunft möglichen – Aufhebung und
Kündigung des Unternehmensvertrages anerkannt (Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 1116). Die
Eintragung der Nichtigkeit eines Unternehmensvertrages ist in den aktienrechtlichen
Bestimmungen nicht vorgesehen, so dass für die entsprechende Eintragung bei der
GmbH keine Analogie herangezogen werden kann.
20
Weder erfordern Sinn und Zweck des Handelsregisters die ausdrückliche Eintragung
der Nichtigkeit des Unternehmensvertrages noch besteht ein erhebliches Interesse des
Rechtsverkehrs an einer solchen Eintragung. Da das Bestehen eines
Unternehmensvertrages keine eintragungspflichtige Tatsache ist, nimmt die erfolgte
Eintragung eines Unternehmensvertrages nicht an der positiven Publizitätswirkung des
Handelsregisters gemäß § 15 Abs. 3 HGB teil (Emmerich/Habersack, Aktien- und
GmbH-Konzernrecht, 5. Auflage, § 294 AktG Rn. 25; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 294, Rn. 21;
Krafka/Willer, a.a.O. Rn. 101). Die Vertragsparteien sind also durch die Eintragung nicht
gehindert, entweder in ihrem Verhältnis untereinander oder im Verhältnis zu Dritten
geltend zu machen, der Unternehmensvertrag sei nichtig. Somit besteht für den
Rechtsverkehr kein erhebliches Interesse daran, dass gerade die Nichtigkeit des
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Unternehmensvertrages eingetragen wird. Besteht zwischen den Parteien des
Unternehmensvertrages Streit über dessen Nichtigkeit, ist der Zivilprozess der gebotene
Weg, um eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung darüber herbeizuführen.
Die Nichtigkeit eines Unternehmensvertrages, die durch rechtskräftiges Urteil
festgestellt ist, kann ohne weiteres im Wege der Amtslöschung (§ 142 FGG) der
ursprünglichen Eintragung im Handelsregister verlautbart werden (siehe dazu unter 2).
Für ein Antragsverfahren, in dessen Rahmen das Registergericht gezwungen werden
könnte, eine abschließende sachliche Entscheidung über eine Nichtigkeit des
Unternehmensvertrages ggf. nach weitergehenden tatsächlichen Ermittlungen (§ 12
FGG) zu treffen, ist daneben ersichtlich kein Raum.
2)
22
Die Kammer hat ferner ausgeführt, über die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens
(§ 142 FGG) sei im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden, weil dies erstinstanzlich
nicht beantragt worden sei. Diese verfahrensrechtliche Beurteilung kann der Senat nicht
teilen. Welcher Verfahrensgegenstand dem Landgericht zur Entscheidung anfällt, hängt
im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zunächst von dem Gegenstand der
amtsgerichtlichen Entscheidung (BGH NJW 1980, 891; Keidel/Sternal, FG, 15. Aufl.,
§ 23 Rn. 6) und, wenn dieser teilbar ist, vom Umfang der Anfechtung mit der
Beschwerde ab. Das Amtsgericht hat nach dem Tenor seines Beschlusses vom
2.4.2008 ausdrücklich nur die Anmeldung vom 3.12.2007, soweit sie die Eintragung der
Unwirksamkeit des Unternehmensvertrages betrifft, zurückgewiesen. Der
Entscheidungssatz des Amtsgerichts bedarf jedoch der Auslegung im Hinblick auf das
gesamte Vorbringen der Beteiligten in erster Instanz. Entgegen der Darstellung des
Landgerichts hat die Beteiligte dort mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom
19.03.2008, indem sie sich gleichzeitig mit den vom Amtsgericht bereits erhobenen
Bedenken auseinander gesetzt hat, ausdrücklich zumindest auch die Einleitung eines
Amtslöschungsverfahrens angeregt. Dann kann aber die Entscheidung des
Amtsgerichts nicht anders verstanden werden, dass mit ihr das Begehren der Beteiligten
insgesamt und abschließend beschieden und damit zugleich auch ihre Anregung auf
Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens abgelehnt werden sollte. Denn wenn sich
das Amtsgericht die Entscheidung über die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens
noch hätte vorbehalten wollen, wäre es erforderlich gewesen, dies in seiner
Entscheidung zur Klarstellung deutlich zum Ausdruck zu bringen. Die Begründung der
amtsgerichtlichen Entscheidung deckt zudem auch sachlich die Ablehnung einer
Amtslöschung. Denn Grundlage einer Amtslöschung kann auch eine von Anfang an
bestehende Nichtigkeit des Unternehmensvertrages sein, dessen rückwirkende
Aufhebung nach Auffassung des Amtsgerichts gerade ausgeschlossen sein soll. Die
Beteiligte hat die Entscheidung des Amtsgerichts ohne sachliche Einschränkungen mit
der Beschwerde angefochten. In der Begründung ihres Rechtsmittels wird mehrfach die
Möglichkeit der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens angesprochen, so dass ihr
Rechtsmittel nicht anders verstanden werden kann, dass es sich auch gegen dessen
Ablehnung richten soll.
23
Dieser Verfahrensmangel zwingt indessen nicht zur Zurückverweisung der Sache an
das Landgericht, weil der Senat an dessen Stelle eine ersetzende Sachentscheidung
über diesen weiteren Verfahrensgegenstand treffen kann. Diese führt insoweit im
Ergebnis ebenfalls zur Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts.
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Die Beteiligte war zur Einlegung der Erstbeschwerde gegen die Ablehnung der
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Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens berechtigt. Gemäß § 20 Abs. 1 FGG steht
gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens die Beschwerde
demjenigen zu, der durch die Verfügung in einem eigenen sachlichen Recht
beeinträchtigt wird (vgl. KG FGPrax 2001, 31; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 257). Das
beeinträchtigte Recht muss dem Beschwerdeführer tatsächlich zustehen, wobei
doppelrelevante Tatsachen im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels
abschließend zu überprüfen sind (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 20 Rn. 18). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beteiligte macht geltend, der
Unternehmensvertrag sei infolge der Unwirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der
W GmbH & Co. KG nichtig und daher zu Unrecht eingetragen worden. Der Fortbestand
der Eintragung des Unternehmensvertrages im Handelsregister ist geeignet, die
Beteiligte in ihren Rechten zu verletzen. Die Beteiligte wird durch die Eintragung als
beherrschte Gesellschaft ausgewiesen, wodurch ihre wirtschaftliche
Handlungsfähigkeit, insbesondere die Möglichkeit, Unternehmensverträge mit anderen
Gesellschaften abzuschließen, eingeschränkt wird.
Registerverfahrensrechtlich bestehen gegen die Anwendbarkeit des
Amtslöschungsverfahrens gem. § 142 FGG auf die Eintragung eines
Unternehmensvertrages im Handelsregister keine durchgreifenden Bedenken. In
diesem Zusammenhang kann der Senat dahin gestellt lassen, ob der in der
Rechtsprechung des BGH entwickelte Grundsatz der Anwendbarkeit der Regeln über
die fehlerhafte Gesellschaft auf die Unwirksamkeit eines Unternehmensvertrages (BGH
NJW 1988, 1326; 2002, 822) sich auch auf den von der Beteiligten hier geltend
gemachten Mangel der Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses der
Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft (hier einer KG) erstreckt
(insoweit in der Rechtsprechung ablehnend etwa OLG Zweibrücken FGPrax 2004, 246
für den im Verfahren nach § 246 AktG für nichtig erklärten
Hauptversammlungsbeschluss einer AG). Die Anwendbarkeit des § 142 FGG auf die
Eintragung eines Unternehmensvertrages im Handelsregister ist nämlich einhellig
anerkannt (OLG Zweibrücken WM 1988, 1826; Emmerich/Habersack, a.a.O., § 294,
Rn. 25; Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 1607; Hüffer, a.a.O., § 294 AktG Rn. 21;
Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anhang zu § 13 (Konzernrecht) Rn. 46). Denn die
Amtslöschung hat ihrerseits lediglich deklaratorische Bedeutung. Sie hat keinerlei
Auswirkungen auf die Beurteilung materiell-rechtlicher Ansprüche, die sich aus der
entsprechenden Anwendung des Rechtsinstituts der fehlerhaften Gesellschaft auf einen
durch Eintragung im Handelsregister vollzogenen, wenngleich unwirksamen
Unternehmensvertrag ergeben können (Hüffer, a.a.O.). Dabei kann auch offen bleiben,
ob eine erfolgte Amtslöschung Ansatzpunkt für den Ausschluss der Neuentstehung
solcher Ansprüche für die Zukunft im Rahmen einer solchen materiell-rechtlichen
Beurteilung sein kann (Hüffer, a.a.O.).
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Die sachliche Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines
Amtslöschungsverfahrens hier nicht vorliegen. Nach § 142 FGG ist eine Eintragung im
Handelsregister von Amts wegen zu löschen, wenn sie wegen Mangels einer
wesentlichen Voraussetzung unzulässig war oder nachträglich unzulässig geworden ist.
Die Löschung steht dabei im Ermessen des Registerrichters und soll regelmäßig nur
dann erfolgen, wenn die von ihm geprüfte Sach- und Rechtslage völlig zweifels- und
bedenkenfrei für die Unzulässigkeit der Eintragung spricht (OLG Zweibrücken a.a.O.;
Keidel – Winkler, a.a.O., § 142 Rn. 19). Bei Zweifelsfällen kann er den Beteiligten die
Klärung im Prozesswege überlassen.
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Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist die im Register vorgenommene Eintragung
eines mit der W GmbH & Co. KG bestehenden Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages nicht unzulässig. Zwar wäre der Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag unwirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der W
GmbH & Co. KG dem Abschluss dieses Vertrages nicht wirksam zugestimmt hätte. Es
ist aber für das vorliegende Verfahren entgegen der Auffassung der Beteiligten von
einer wirksamen Zustimmung auszugehen.
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Der Wirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung der W GmbH & Co. KG vom
12.12.2006 gefassten Zustimmungsbeschlusses steht zunächst nicht entgegen, dass
dieser Beschluss nicht einstimmig gefasst worden ist.
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Der Abschluss eines Unternehmensvertrages ist zwar als außergewöhnliches Geschäft
einzustufen, das grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter, also auch der der
Kommanditisten, bedarf (§ 164 HGB). Dieser Einstimmigkeitsgrundsatz ist aber
disponibel (OLG Hamburg ZIP 2006, 901; Baumbach / Hopt, HGB, 33. Auflage, § 164
Rn. 6). Der Gesellschaftsvertrag ist im Hinblick darauf auszulegen, welche
Beschlussgegenstände von einer Mehrheitsklausel erfasst werden sollen. Einer
ausdrücklichen Nennung der Gegenstände, für die eine Mehrheitsentscheidung
zugelassen sein soll, bedarf es nicht. Es genügt vielmehr, wenn sich aus dem
Gesellschaftsvertrag - sei es auch durch dessen Auslegung - eindeutig ergibt, dass der
in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein
soll (BGH NJW 2007, 1685).
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Nach § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages werden Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Ja- und Nein - Stimmen gefasst. Die Bestimmung wird in Abs. 2 ergänzt
durch einen Katalog von Beschlussgegenständen, die eine qualifizierte Mehrheit von 70
% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erfordern. Aus diesem Katalog ergibt sich,
dass die Gesellschafter selbst bei grundlegenden die Gesellschaft betreffenden Fragen,
wie der Änderung des Gesellschaftsvertrages (2a) und der Auflösung der Gesellschaft
(2b) einen (qualifizierten) Mehrheitsbeschluss haben ausreichen lassen wollen. Der
BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung zum Abschluss eines
Unternehmensvertrages unter Beteiligung einer beherrschten GmbH (NJW 1989, 295)
den Unternehmensvertrag als einen gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrag
qualifiziert und daraus eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 53,
54 GmbHG über Satzungsänderungen abgeleitet. Dieser Bewertung entspricht es, auch
im Rahmen der Auslegung des hier vorliegenden Gesellschaftsvertrages der W GmbH
& Co. KG den Abschluss eines Unternehmensvertrages der Änderung des
Gesellschaftsvertrages gleichzustellen.
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Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die individuelle Auslegung der
gesellschaftsvertraglichen Bestimmung gleichwohl zu einem anderen Ergebnis führen
kann. Die Beteiligte hat bislang keine über den schriftlichen Gesellschaftsvertrag hinaus
gehenden verwertbaren tatsächlichen Umstände vorgetragen, die ein solches Ergebnis
rechtfertigen könnten. Es besteht jedoch auch im Rahmen der Amtsermittlungspflicht
(§ 12 FGG) kein Anlass, in dieser Richtung noch weitere Aufklärungsmaßnahmen
vorzunehmen, insbesondere der Beteiligten Gelegenheit zu weiterem Tatsachenvortrag
zu geben. Dem steht entgegen, dass es im Rahmen der Ermessensausübung nach
§ 142 FGG nicht geboten erscheint, zur Überprüfung der Wirksamkeit eines im
Handelsregister eingetragenen Unternehmensvertrages in amtswegige Ermittlungen
einzutreten, für die nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten jedenfalls ein
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greifbarer Anlass nicht besteht. Hinzu kommt, dass die Eintragung auf den eigenen
Antrag der Beteiligten erfolgt ist, die bei ihrer Anmeldung vom 13.12.2006 offenbar noch
keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses der
herrschenden KG getragen hatte. Dass die Mehrheitsgesellschafter der KG sich im
Laufe des Jahres 2007 den Rechtsstandpunkt ihres Minderheitsgesellschafters zu eigen
gemacht haben, wird offenbar eher von wirtschaftlichen Überlegungen bestimmt. Unter
Berücksichtigung dieser Gesamtumstände sind weitere Ermittlungen des
Registergerichts in diesem Punkt nicht gerechtfertigt.
Die im Gesellschaftsvertrag vorgenommene Zulassung einer Mehrheitsentscheidung für
den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, an dem die W
GmbH & Co. KG als herrschendes Unternehmen beteiligt ist, stellt auch keinen
unzulässigen Eingriff in schlechthin unverzichtbare (vgl. dazu BGHZ 20, 363, 368) oder
in "relativ unentziehbare", d.h. in nur mit Zustimmung des einzelnen Gesellschafters
oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte dar. Dass der Abschluss
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die Kommanditisten der
herrschenden W GmbH & Co. KG steuerliche Nachteile mit sich bringt – wie im
Schriftsatz vom der Beteiligten vom 24.4.2008 näher ausgeführt wird –, stellt jedenfalls
keinen Eingriff in unentziehbare Mitgliedschaftsrechte der Kommanditisten dar.
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Es kann dahin gestellt bleiben, ob in entsprechender Anwendung des § 293 Abs. 1 AktG
bei Unternehmensverträgen zwischen einer GmbH & Co. KG als herrschendem
Unternehmen und einer GmbH als beherrschter Gesellschaft bei der Beschlussfassung
der GmbH & Co. KG eine Mehrheit von 75 % des Grundkapitals vorliegen muss
(bejahend: OLG Hamburg a.a.O.; Emmerich – Habersack, a.a.O., § 293 AktG Rn. 9 und
36), da hier bei der laut Sitzungsprotokoll erzielten Zustimmung von 87,67 % auch
dieses Erfordernis eingehalten ist.
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Der Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses steht auch nicht entgegen, dass – wie
die Beteiligte meint – die Ladungsfrist zu der Gesellschafterversammlung, in der der
Zustimmungsbeschluss gefasst worden ist, in unzulässiger Weise verkürzt worden sei.
Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen von
Personenhandelsgesellschaften ist gesetzlich nicht geregelt, so dass insoweit die
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages maßgeblich sind. Nicht jeder Verstoß gegen
die dort normierten Regelungen führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses
(Schlegelberger – Martens, HGB, 5. Auflage, § 119 Rn. 7). Eine Unwirksamkeit des
Beschlusses kommt nur dann in Betracht, wenn der gesellschaftsvertraglichen
Bestimmung entnommen werden kann, dass ein Verstoß die Unwirksamkeit des
Beschlusses zur Folge haben soll. Auch bei einem Verstoß gegen eine für die
Willensbildung relevante Vorschrift ist eine Unwirksamkeit nur dann anzunehmen, wenn
sich der Verstoß auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat (Schlegelberger –
Martens, a.a.O., Rn. 11). Es spricht bereits viel dafür, dass die Bestimmung des § 12 des
Gesellschaftsvertrages über die Dauer der Ladungsfrist lediglich als formale
Ordnungsvorschrift anzusehen ist, deren Nichteinhaltung die Wirksamkeit des
Beschlusses nicht tangiert. Da unstreitig aber alle geladenen Gesellschafter an der
Versammlung teilgenommen haben, hat sich eine Verkürzung der Ladungsfrist
jedenfalls nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt.
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Auch die von der Beteiligten behauptete Nichtverkündung des Beschlussergebnisses
durch den Versammlungsleiter und die aus seiner Sicht unzureichende Diskussion der
Sinnhaftigkeit des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
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führen nicht zu einer Unwirksamkeit des gefassten Zustimmungsbeschlusses. Der
Gesellschaftsvertrag sieht die Verkündung von Beschlussergebnissen oder eine
bestimmte Diskussionsdauer nicht vor, so dass es schon an einem formalen Verstoß
fehlt. Die rechnerische Richtigkeit des im Protokoll vermerkten
Abstimmungsergebnisses wird jedenfalls nicht in Frage gestellt.
Andere Umstände, aufgrund derer der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
und die ihm zugrunde liegenden Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten
Gesellschaften unwirksam sein könnten, sind nicht ersichtlich.
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Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst.
38
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131
Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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