Urteil des OLG Hamm vom 30.08.2004
OLG Hamm: untersuchungshaft, haftbefehl, restriktive auslegung, psychiatrische klinik, festnahme, haftgrund, fluchtgefahr, unterbringung, heim, jugendhilfe
Oberlandesgericht Hamm, 3 OBL 69/04
Datum:
30.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 OBL 69/04
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 23 a KLs 70 Js 42/04 (47/04)
Tenor:
Der Haftbefehl des Landgerichts Essen vom 07.05.2004 - 23 a KLs
(47/04) LG Essen - wird aufgehoben.
G r ü n d e :
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I.
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Die Angeklagte wurde am 23.02.2004 vorläufig festgenommen und befand sich
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aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N vom 24.02.2004 ################ bis
zum 08.04.2004 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA L. In der Zeit vom
08.04.2004 bis zum 07.05.2004 befand sie sich aufgrund des Unterbringungsbefehls
des Amtsgerichts N vom 08.04.2004 ###################, in den der Haftbefehl
durch Beschluss des Amtsgerichts N vom 07.05.2004 gemäß
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§ 71 Abs. 2 JGG umgewandelt wurde, in der Unterbringung in der Klinik #######
###### in N-T. Seit dem 07.05.2004 befindet sich die Angeklagte wiederum in
Untersuchungshaft, und zwar aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Essen vom
07.05.2004 ############# LG Essen -, der den vorgenannten Unterbringungsbefehl
gemäß § 74 Abs. 2 S. 2 JGG ersetzt hat, und der der Angeklagten am 11.05.2004
verkündet worden ist.
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Mit dem Haftbefehl der Strafkammer vom 07.05.2004 und mit der gleichlautenden
Anklage der Staatsanwaltschaft F vom 20.04.2004, die durch Beschluss der
Jugendkammer des Landgerichts Essen vom 12.08.2004 zur Hauptverhandlung
zugelassen worden ist, wird der Angeklagten vorgeworfen, am 15.02.2004 in N
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gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten T und weiteren gesondert verfolgten Mittätern
eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum
Nachteil der ##-jährigen # sowie am 23.02.2004 gemeinschaftlich mit den
Mitangeklagten T und L auf dem Friedhof N-M einen schweren Raub in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der ##-jährigen #### begangen zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl der Kammer vom 07.05.2004
sowie auf den Inhalt der Anklageschrift vom 20.04.2004 Bezug genommen.
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Die Angeklagte ist hinsichtlich der Tat vom 23.02.2004 geständig, hinsichtlich der Tat
vom 15.02.2004 teilweise geständig und wird hier durch das Ergebnis der Ermittlungen,
insbesondere durch die Angaben der Geschädigten sowie durch die Angaben der
gesondert verfolgten anderen Tatbeteiligten überführt werden.
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Die Strafkammer hat in dem Haftbefehl vom 07.05.2004 den Haftgrund der Fluchtgefahr
gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO angenommen. Zur Begründung hat die Strafkammer
ausgeführt, dass die Angeklagte aufgrund der Schwere ihrer Taten trotz ihres
jugendlichen Alters mit einem spürbaren länger dauernden Freiheitsentzug zu rechnen
habe. Sie verfüge über keine sozialen Bindungen. Das heilpädagogische Haus in N, in
dem die Angeklagte bis zur Festnahme untergebracht war, habe eine erneute
Unterbringung abgelehnt. Eine Einrichtung der Jugendhilfe, in der die Angeklagte
fluchtsicher geschlossen untergebracht werden könnte, stehe nicht zur Verfügung. Es
überwiege daher die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich dem Verfahren durch Flucht
entziehen würde, käme sie in Freiheit. In der Klinik ###########, in der die Angeklagte
zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls vom 07.05.2004 untergebracht war, könne
sie nicht länger verbleiben. Es handele sich dort um eine psychiatrische Klinik und nicht
um ein Heim der Jugendhilfe i.S.v. § 71 Abs. 2 JGG. Da trotz Bemühungen der
Jugendgerichtshilfe keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit habe gefunden werden
können, müsse der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts N vom 08.04.2004 durch
den Haftbefehl der Kammer vom 07.05.2004 gemäß § 72 Abs. 4 S. 2 JGG ersetzt
werden.
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II.
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Der Haftbefehl der Strafkammer vom 07.05.2004 war aufzuheben. Die Voraussetzungen
für die Anordnung der Untersuchungshaft gegen die jugendliche Angeklagte liegen
nicht vor.
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Der Prüfungsumfang der besonderen Haftkontrolle durch das Oberlandesgericht
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gemäß §§ 121, 122 StPO umfasst auch die in § 72 Abs. 1 JGG geforderte Subsi-
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diarität der Untersuchungshaft für Jugendliche (OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2001, 55;
Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 122 Rdnr. 13).
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Nach § 72 Abs. 2 JGG darf gegen Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur
angeordnet werden, wenn der Jugendliche sich dem Verfahren bereits entzogen hatte
oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Diese Voraussetzungen liegen bei der derzeit ##
Jahre alten Angeklagten nicht vor. Die Angeklagte hatte sich dem Verfahren weder
bereits entzogen noch hatte sie Anstalten zur Flucht getroffen. Sie hat im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auch einen festen Wohnsitz. Zum Zeit-
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punkt ihrer Festnahme lebte die Angeklagte in einer Wohngruppe im heilpädagogi-
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schen Heim in der S-Straße in N. Darüber hinaus verfügt sie über einen festen Wohnsitz
bei ihrer Mutter, Frau C, D-Straße, H, die auch bereit ist, die Angeklagte wieder bei sich
aufzunehmen. Bei dieser Sachlage durfte der Haftbefehl nicht auf den Haftgrund der
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Fluchtgefahr gestützt werden. Weitere Haftgründe bestehen hier nicht. Insbesondere
fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass hier der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gegeben ist. Das die
Verhängung von Untersuchungshaft gegen jugendliche Straftäter gemäß
§ 72 JGG beherrschende Subsidiaritätsprinzip ist auch bei der Bewertung des Gewichts
der Anlasstat für die Sicherungshaft gemäß § 112 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO zu
berücksichtigen und gebietet insoweit ebenfalls eine restriktive Auslegung (Senat, StV
1996, 275). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Angeklagte aber nicht dringend
verdächtig, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend
beeinträchtigende Straftat nach den §§ 249, 250 StGB begangen zu haben. Als
schwerwiegende Straftat im Sinne dieser Bestimmung kann hier nämlich allein die Tat
zum Nachteil der Geschädigten M am 23.02.2004 angesehen werden. Damit fehlt es
bereits an den Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemäß §
112 a Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 StGB.
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Darüber hinaus ist das Verfahren gegen die Angeklagte aber auch nicht mit der in
Jugendsachen in ganz besonderem Maße, § 72 Abs. 5 JGG, gebotenen
Beschleunigung geführt worden. Nachdem das Ermittlungsverfahren bereits nach
weniger als
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zwei Monaten nach der Festnahme der Angeklagten am 23.02.2004 mit der Anklage der
Staatsanwaltschaft F vom 20.04.2004 beendet worden ist, durfte die Strafkammer
Hauptverhandlungstermin nicht erst auf den 8. November 2004 mit
Fortsetzungsterminen bis zum 1. Dezember 2004 anberaumen. Diese Terminierung
führt dazu, dass die Angeklagte sich zum Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung
fast neun Monate in Untersuchungshaft befinden würde. Dies ist mit dem in Haftsachen
gegen Jugendliche gemäß § 72 Abs. 5 JGG noch gesteigerten Beschleunigungsgebot
nicht mehr vereinbar. Die Kammer hatte Hauptverhandlungstermine nach Aktenlage
zunächst ab dem 19. Juli 2004 ins Auge gefasst. Zu einer Terminierung auf diesen
frühen, dem Beschleunigungsgebot entsprechenden Termin ist es aber nach Aktenlage
allein aufgrund der Verhinderung der Verteidiger der Mitangeklagten und des
Sachverständigen W, der den Mitangeklagten T begutachtet hat, nicht gekommen. Die
Kammer hätte hier das Verfahren gegen die Angeklagte abtrennen müssen, um ihr
weitere Untersuchungshaft zu ersparen. Die Angeklagte war hinsichtlich der Tat vom
23.02.2004 in vollem Umfang geständig. Hinsichtlich dieser Tat und hinsichtlich der Tat
vom 15.02.2004 hätte sie auch ohne die Angaben ihrer Mitangeklagten im vorliegenden
Verfahren überführt werden können, da die Beweislage sich nach Aktenlage insoweit
eindeutig zum Nachteil der Angeklagten darstellt. Hinzu kommt, dass sowohl der
Verteidiger der Angeklagten als auch die Sachverständige Dr. C2, die mit der
psychiatrischen Begutachtung der Angeklagten beauftragt ist, jedenfalls in der Zeit vom
13. bis zum 25. September 2004 an neun Tagen für eine Hauptverhandlung zur
Verfügung gestanden hätten. Jedenfalls in diesem späteren aber immer noch
gegenüber dem dann tatsächlich gewählten Hauptverhandlungstermin um zwei Monate
vorverlagerten Zeitraum hätte die unter Umständen abgetrennte Hauptverhandlung
gegen die Angeklagte stattfinden können. Dies galt hier um so mehr, als sowohl nach
der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt E2-I, Zweigstelle E, vom 03.08.2004 als
auch nach der Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt H vom 23.07.2004 erhebliche
seelische Schäden von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen die
Angeklagte insbesondere unter den Bedingungen des Erwachsenenvollzuges für die
Angeklagte zu erwarten sind. Der Anstaltsarzt der JVA E hatte in der genannten
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Stellungnahme ausgeführt, dass eine kinder- und jugendpsychiatrische Betreuung und
Behandlung der Angeklagten dringend notwendig erscheine, da in der dortigen Anstalt
keine Möglichkeit der speziellen Betreuung bestehe, die dortige Umgebung vielmehr
allenfalls dazu geeignet sei, die psychischen Störungen der Angeklagten negativ zu
beeinflussen. Nach der Ansicht des Psychologen der JVA E, wie sie ebenfalls Eingang
in die vorgenannte Stellungnahme gefunden hat, sei die geschlossene Unterbringung
der Angeklagten in einer Jugendhilfeeinrichtung oder eine pädagogische Maßnahme im
Ausland dringend anzuraten. Zumindest müsse eine Rückführung in den Jugendvollzug
bis zur Hauptverhandlung erfolgen, um einen breiteren Zugang zu der Angeklagten zu
finden und ihr vermehrte Beschäftigungs-, Bildungsmöglichkeiten und Schulbesuch zu
bieten.
Angesichts dieser schädlichen Auswirkungen der Untersuchungshaft auf die
jugendliche Angeklagte hätte das Verfahren hier mit ganz besonderer Beschleunigung
gefördert werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Auch deshalb war der Haftbefehl
aufzuheben.
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