Urteil des OLG Hamm vom 08.09.2004

OLG Hamm: fohlen, ataxie, vernehmung von zeugen, angriff, anhörung, röntgenuntersuchung, trauma, bewegungsstörung, wirbelsäulenschaden, kausalität

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 69/04
Datum:
08.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 69/04
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 509/01
Normen:
§§ 833, 249 BGB, 287 ZPO
Leitsätze:
Zur Frage des Nachweises der haftungsausfüllenden Kausalität in dem
Falle, dass ein Fohlen durch den Angriff der Pferde eines anderen
Tierhalters verletzt wird, jedoch streitig ist, ob bei dem Fohlen
vorliegende, es wertlos machende spinale Ataxie durch den Angriff
verursacht worden ist.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.02.2004 verkündete Urteil
der
4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 20.000,00 €.
Gründe (gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.):
1
I.
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Der Kläger macht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung seines
Fohlens durch ein Pferd des Beklagten geltend. Er begehrt die Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung i.H. des von ihm mit 18.400,- DM = 9.407,77 EUR bezifferten
Schadens (Wert des Fohlens vor der Verletzung zzgl. Unterstell- und Pflegekosten bis
November 2001) nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 07.07.2001 sowie ferner
die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz aller weiteren durch die
Unterstellung, Unterhaltung und Pflege des Fohlens entstehenden Kosten. Der Kläger
hat behauptet: Am 13.10.2000 seien Pferde des Beklagten aus einer nicht
ordnungsgemäß abgesicherten Weide ausgebrochen und seien auf die klägerische
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Weide gelangt. Eines der Pferde des Beklagten habe dann das klägerische Fohlen
attackiert und verletzt. Die (unstreitig) nunmehr bei dem Fohlen vorhandene ataktische
Bewegungsstörung, die das Tier als Reit- und Zuchttier unbrauchbar mache, beruhe auf
dieser Attacke. Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat
dementsprechend die Abweisung der Klage begehrt. Er hat eine Verletzung des
Fohlens durch seine Pferde bestritten und insbesondere geltend gemacht, dass die jetzt
vorhandene ataktische Bewegungsstörung jedenfalls nicht auf einem etwaigen Angriff
eines seiner Pferde beruhe. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme
(Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst
schriftlicher Ergänzungen und mündlicher Erläuterungen) abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die wegen unzureichender
Weidenabsicherung ausgebrochenen Pferde des Beklagten das Fohlen des Klägers
bedrängt hätten und insbesondere eines der ausgebrochenen Pferde auf das Fohlen
aufgesprungenen sei, es zu Fall gebracht und dadurch verletzt habe. Der Kläger habe
aber nicht bewiesen, dass die unstreitig nunmehr bei dem Fohlen vorhandene Ataxie
auf dem Angriff und der dabei erfolgten Verletzung des Fohlens beruhe, also
traumatisch und nicht wachstumsbedingt sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die
Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten
verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des
beiderseitigen Parteivorbringens, der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie der
landgerichtlichen Entscheidung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen,
die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. T, die schriftliche Aussage des
Zeugen Dr. M, die Sitzungsniederschriften sowie das angefochtene Urteil Bezug
genommen. Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch ergänzende Vernehmung
des Zeugen E und ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. T (insbesondere
auch zu den Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten). Das wesentliche
Ergebnis dieser ergänzenden Beweisaufnahme wird im Rahmen der
Entscheidungsbegründung unter II. dargestellt.
II.
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Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der vorliegend geltend gemachte
Schadensersatzanspruch aus § 833 BGB nicht zu. 1. Die Feststellungen des
Landgerichts zum tatsächlichen Geschehensablauf (vgl. S. 4 des angefochtenen Urteils,
letzter Absatz) sind nicht zu beanstanden und werden auch von keiner Seite
angegriffen. Danach hat sich vorliegend unzweifelhaft die spezifische Tiergefahr, die
von den Pferden des Beklagten (insbes. dem auf das hier in Rede stehenden Fohlen
aufgesprungenen Pferd) ausging, verwirklicht. Die Ausführungen des Landgerichts auf
S. 4 des angefochtenen Urteils zum Nichtgelingen des Entlastungsbeweises nach § 833
Satz 2 BGB (sofern diese Bestimmung überhaupt einschlägig sein sollte) begegnen
ebenfalls keinen Bedenken und werden auch nicht beanstandet. 2. Der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch kann aber gleichwohl nicht zuerkannt werden, weil
– auch nach der vom Senat durchgeführten weiteren ergänzenden Beweisaufnahme –
nicht festgestellt werden kann, dass die (letztlich unstreitig) bei dem Fohlen vorliegende
spinale Ataxie, die das Fohlen als Reit- und Zuchttier unbrauchbar und damit wertlos
macht, auf dem vom Landgericht festgestellten Angriff seitens der Pferde des Beklagten
(insbes. seitens des aufgesprungenen Pferdes) zurückzuführen ist. Zur – weiterhin vom
Kläger beantragten – Einholung eines Obergutachtens besteht kein Anlass a. Da das
Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen E – unbeanstandet (s.o.) – festgestellt
hat, dass das Fohlen durch den Angriff der Pferde des Beklagten jedenfalls verletzt
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worden ist (der Zeuge E hat beim Fohlen Bisswunden im Rückenbereich und vor allem
eine Schwellung im Halsbereich bekundet), ist bezüglich der hier erörterten Frage
allerdings der Beweismaßstab des § 287 ZPO anzuwenden. Danach genügt eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität des Angriffs für die Ataxie (vgl. dazu
allgemein nur Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Vorb. v. § 249 BGB, Rdn. 172). Auch
bei Anwendung dieses Maßstabes vermag der Senat jedoch die Kausalität des Angriffs
für die bei dem verletzten Fohlen vorliegende spinale Ataxie nicht festzustellen. b. Der
Kläger hat zunächst nicht bewiesen, dass bei seinem Fohlen eine allein traumatisch
durch den hier in Rede stehenden Angriff bedingte und keine wachstumsbedingte
Ataxie vorliegt. Der Senat vermag – auch nach der ergänzenden Anhörung des Zeugen
E und des Sachverständigen Dr. T – eine traumatisch bedingte Ataxie nicht
festzustellen. Der Zeuge E hat bei seiner ergänzenden Vernehmung vor dem Senat den
Hergang des Angriffs, insbesondere den Sturz des angegriffenen Fohlens, noch einmal
näher, und zwar zusammengefasst wie folgt geschildert: Ein Wallach des Beklagten sei
auf das hier in Rede stehende Fohlen zugegangen. Das Fohlen habe versucht, sich zu
wehren und habe zum Steigen angesetzt. Der Wallach sei seinerseits aufgestiegen und
schräg von vorn (mit den Vorderhufen) auf dem Widerristbereich des Fohlens gelandet.
Das Fohlen sei daraufhin erst in die Knie, dann ganz zu Boden gegangen und dabei
über den Hals abgerutscht. Das Fohlen habe sich mit dem Hals abgedrückt und sei
nach vorn gerutscht. Dabei habe das Gewicht auf dem Kopf gelegen. Der
Sachverständige Dr. T hat unter Berücksichtigung dieser genaueren Schilderung des
streitgegenständlichen Vorfalls bei seiner ergänzenden Anhörung im Senatstermin
seine Auffassung bekräftigt, es spreche vorliegend mehr für eine wachstumsbedingte
Ataxie und es sei unwahrscheinlich, dass die bei dem Fohlen vorhandene ataktische
Bewegungsstörung traumatisch bedingt, also durch den hier in Rede stehenden Angriff
verursacht worden sei. Der Sachverständige hat dazu ergänzend im Wesentlichen
ausgeführt: Durch den vom Zeugen E geschilderten Sturz könne kein
Wirbelsäulenschaden mit Ataxie entstanden sein. Ataxien seien (vor allem bei jungen
Hengsten) relativ verbreitet. Ursache der Ataxie sei in den allerwenigsten Fällen ein
Trauma. Durch den vom Zeugen E geschilderten Sturz könne ein Wirbelsäulenschaden
mit Ataxie nicht entstehen. Als traumatische Ursache komme eine Überrollbewegung mit
extremer Beugung des Halses nach vorn (wie etwa bei einem Überschlag) in Betracht.
Daran fehle es hier. Auch durch das Aufschlagen der Vorderhufen des angreifenden
Wallachs von oben könne, insbesondere mit Rücksicht auf die Lage des
Wirbelsäulenkanals und die Größe der Huffläche, ein Wirbelsäulenschaden mit Ataxie
kaum verursacht worden sein. Knochenfrakturen seien nicht festgestellt worden. Im
Falle eines die Wirbelsäule verletztenden starken Traumas müsste überdies Gewebe
geschädigt worden sein und müssten sich deshalb narbige Gewebeveränderungen
zeigen. Auch solche Veränderungen seien bei den durchgeführten Untersuchungen
nicht festgestellt worden. Allerdings sei dieser Punkt mangels Durchführung
weitergehender Untersuchungen (entweder Sektion oder – am lebenden Pferd – weitere
Röntgenuntersuchung mit Narkose und mit Kontrastmittel, CT, Szintigraphie) nicht
endgültig geklärt. Unter Mitberücksichtigung der vorstehend zusammengefassten
ergänzenden Erklärungen des Zeugen E und des Sachverständigen Dr. T ist der Senat
mit dem Landgericht, auf dessen diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen
Urteil Bezug genommen wird, der Auffassung, dass der Kläger den ihm obliegenden
Beweis für das Vorliegen einer traumatisch bedingten, nämlich durch den
streitgegenständlichen Vorfall verursachten Ataxie nicht erbracht hat. Insbesondere
erscheinen dem Senat die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T, der eine
traumatisch bedingte Ataxie hier für unwahrscheinlich hält, nachvollziehbar und
überzeugend; die Einholung eines Obergutachtens gem. § 412 Abs. 1 ZPO (vgl. zu den
Voraussetzungen allgemein nur Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 412, Rdn. 1) ist nicht
veranlasst. Hinsichtlich der vom Kläger als widersprüchlich beanstandeten
Ausführungen des Sachverständigen zu der Frage, ob das sichtbare Krankheitsbild
einer wachstumsbedingten Ataxie (sichtbare Bewegungsstörungen) auch plötzlich
auftreten kann (vgl. Bl. 197, 212 GA), sind entscheidende Widersprüche nicht zu
erkennen. Insbesondere steht die Aussage des Sachverständigen, die typische
sichtbare bzw. unschwer erkennbare Symptomatik könne auch plötzlich auftreten,
durchaus nicht in Widerspruch zu den Ausführungen von Leendertse in dessen vom
Sachverständigen eingereichten Aufsatz (vgl. Bl. 200 f. GA). Dort (Bl. 201 GA) heißt es
nämlich ausdrücklich, die wachstumsbedingte Ataxie könne sich unterschiedlich (etwa
auch nur in kaum sichtbaren Veränderungen des Bewegungsablaufs) äußern, die
Symptome könnten sich plötzlich (durch Verrenken beim Toben) verschlimmern, es
gebe aber auch Fälle, in denen ein Trauma auslösender Faktor sei und vorher noch
nichts zu sehen gewesen sei. Auch ansonsten erscheinen dem Senat die Ausführungen
des Sachverständigen zu diesem Punkt durchaus nachvollziehbar. Soweit der
Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 31.10.2003 (Bl. 242 GA)
ausgeführt hat, der Röntgenbefund (Bl. 240 GA) spreche eher für die jugendliche Form
der Ataxie, bei der eine Apophysenreifungsstörung die Ursache sei, steht dies auch
nicht in Widerspruch zu den Ausführungen im Ursprungsgutachten (dort S. 11, Bl. 129
GA). Dort hat der Sachverständige ausgeführt, im Falle einer typischen jugendlichen
spinalen Ataxie sei – anders als bei einer traumatisch bedingten Ataxie – zu erwarten,
dass sich bei einer funktionellen Röntgenuntersuchung am narkotisierten Pferd in
Seitenlage mit extrem abgebeugten Hals die Verschiebung zweier Wirbel zeige. Bei
den tatsächlich durchgeführten Röntgenuntersuchung am stehenden Pferd sind
Subluxationen festgestellt worden. Diese waren zwar - in unterschiedlichem Umfang - in
allen drei Positionen (gerader, gesenkter und überstreckter Hals) festzustellen, und zwar
im stärksten Maße bei überstrecktem und nicht bei extrem gebeugten Hals. Darin liegt
aber nicht unbedingt ein Widerspruch, zumal das Ursprungsgutachten lediglich die
Röntgenuntersuchung am narkotisierten, auf der Seite mit extrem gebeugten Hals
liegenden Pferd und nicht die (tatsächlich lediglich durchgeführte) Untersuchung am
stehenden Pferd mit verschiedenen Halspositionen behandelt. Überdies hat der
Sachverständige Dr. T im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat
nachvollziehbar erklärt, die Sichtbarmachung der Subluxation sei eine Frage der
Darstellbarkeit; da es um Verschiebungen im mm-Bereich gehe, sei die
Röntgendiagnostik am stehenden Pferd schwierig. Soweit der Kläger nunmehr
beanstandet, im Zusammenhang mit der Frage, ob Narben vorhanden seien, die auf
eine traumatisch bedingte Ataxie schließen ließen (vgl. Bl. 242 GA), seien die vom
Sachverständigen angesprochenen weiteren Untersuchungen unterlassen worden,
kann er damit von vornherein nicht gehört werden. Einer Tötung des Tieres mit
anschließender Sektion hat der Kläger erstinstanzlich (angesichts der mitgeteilten
Absicht, das Tier letztlich ohnehin einer Tötung zuführen zu wollen, nicht recht
verständlich) ausdrücklich widersprochen (Bl. 217 GA). Ausweislich des
Ergänzungsgutachtens (Bl. 242 f. GA) ist von weiteren Untersuchungen am lebenden
Pferd abgesehen worden, weil die Klägerseite nach Besprechung der Befunde keinen
Auftrag für weitere Untersuchungen erteilt hat und Aufwand und zu erwartendes
Ergebnis in keinem angemessenen Verhältnis mehr standen. Der Kläger hat dann auch
in seinen weiteren Stellungnahmen ausdrücklich keine weiteren (ausweislich Bl. 228
i.V.m. Bl. 221 f. GA ursprünglich zur Durchführung in einer Tierklinik unter Einschaltung
eines Klinikarztes vorgesehenen) Untersuchungen im Rahmen der weiteren
Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. T, sondern nur die Einholung eines
Obergutachtens verlangt, weil nach seiner Einschätzung "eine Weiterführung
entsprechender Untersuchungsmaßnahmen durch den Sachverständigen Dr. T
jedenfalls unter seiner Regie ohnehin keine Änderung ergeben werde" (vgl. Bl. 256 ff.,
258 GA, und ferner Bl. 262 ff. GA). Vor diesem Hintergrund kann er jetzt nicht mit Erfolg
beanstanden, es seien keine weiteren Untersuchungen veranlasst worden. Eine
Hinweispflichtverletzung des Landgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht
ersichtlich.
c. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass eine zum Schaden neigende Konstitution des
Fohlens (hier die vom Sachverständigen etwa auf Bl. 127 und 242 GA angesprochene
"Apophysenreifungsstörung"), welche den Schaden (hier die dann aufgetretenen, zur
völligen Wertlosigkeit führenden ataktischen Bewegungsstörungen) evtl. erst ermöglicht
hat, den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht
ausschließt (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Vorb. v. § 249,
Rdn. 67 ff.). Dementsprechend wäre eine (dann allerdings der Höhe nach – mit
Rücksicht auf den geringeren Wert eines vorgeschädigten Fohlens – deutlich geringere)
Ersatzpflicht des Beklagten an sich auch zu bejahen, wenn der vom Landgericht
festgestellte Vorfall das Auftreten sichtbarer Bewegungsstörungen nur ausgelöst hätte.
Auch Letzteres vermag der Senat – wie schon das Landgericht – jedoch nicht
festzustellen. Insbesondere spricht hier auch nicht der Beweis des ersten Anscheins für
einen solchen Zusammenhang. An einen solchen Anscheinsbeweis wäre allenfalls
dann zu denken, wenn der Kläger bewiesen hätte, dass das Fohlen auch unmittelbar
vor dem hier in Streit stehenden Vorfall keine sichtbaren Bewegungsstörungen
aufgewiesen hat. Schon diesen Umstand hat der Kläger jedoch nicht zu beweisen
vermocht. Der (selbst fachkundige) Zeuge E hat hierzu bei seiner ergänzenden
Vernehmung glaubhaft bekundet, er habe das Fohlen vor dem Vorfall mehrfach, zuletzt
1-2 Tage vor dem Unfall in Bewegung beobachtet und dabei keinerlei
Bewegungsstörungen gesehen; auch am Tag des Vorfalles seien ihm (vor dem Angriff)
keine Bewegungsstörungen aufgefallen, habe er sich allerdings nicht mehr so genau
darauf konzentriert. Aufgrund dieser Aussage lässt sich nicht mit der erforderlichen
Sicherheit feststellen, dass das Fohlen unmittelbar vor dem Angriff noch keine
Bewegungsstörungen gezeigt hat. Dies gilt um so mehr, als der Sachverständige Dr. T
bei seiner ergänzenden Anhörung ausgeführt hat, man müsse ein Tier längere Zeit, u.U.
auch länger als 30 Min. konzentriert beobachten, um sicher sagen zu können, dass
keine ataktischen Bewegungsstörungen vorhanden sind. Weitere Zeugen für einen
einwandfreien Zustand des Fohlens unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Vorfall
hat der Kläger nicht benannt. Im Hinblick darauf, dass nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Dr. T (auch vor dem Senat) eine
wachstumsbedingte Ataxie durch ein x-beliebiges, im natürlichen Bewegungsmuster
des Fohlens vorkommendes Trauma ausgelöst, also sichtbar gemacht werden kann,
ließe ein Nichtauftreten von Bewegungsstörungen 1-2 Tage vor dem hier in Rede
stehenden Vorfall nicht ohne weiteres darauf schließen, dass gerade dieser Vorfall die
ataktischen Bewegungsstörungen ausgelöst hat. Der Sachverständige Dr. T hat es
schließlich bei seiner ergänzenden Anhörung – nach alledem nachvollziehbar – auch
lediglich als möglich erachtet, nicht aber als wahrscheinlich bezeichnen können, dass
die ataktischen Bewegungsstörungen beim klägerischen Fohlen durch den
streitgegenständlichen Vorfall ausgelöst worden sind.
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3. Nach alledem ist die Klageforderung zu verneinen und war die Berufung des Klägers
dementsprechend zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97
8
Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.