Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2005
OLG Hamm: freies ermessen, fahrverbot, höchstgeschwindigkeit, taxifahrer, datum, stadt, angestellter, gefährdung, angemessenheit, rentner
Oberlandesgericht Hamm, 2 SsOWi 108/05
Datum:
20.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 SsOWi 108/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwerte, 5 OWi 763 Js 90/04 OWi (38/04)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu
Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.
Gründe:
1
Der Landrat des Kreises V hat mit Bußgeldbescheid vom 28. November 2003 gegen
den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km ein Bußgeld in Höhe von 65,00 € sowie
ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG
festgesetzt, weil der Betroffene am 14. Oktober 2003 um 10.07 Uhr in T-W, S-Straße,
Fahrtrichtung T, mit dem PKW F die auf 70 km begrenzte zulässige
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um zurechenbare 30 km
überschritten hatte.
2
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das
Amtsgericht ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer
Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es
abgesehen.
3
Zur Sache entsprechen die Feststellungen des angefochtenen Urteils denen des
Bußgeldbescheides. Der Betroffene, der von Beruf angestellter Taxifahrer ist und drei
Kinder in der Ausbildung hat, hat den Verkehrsverstoß zugestanden und ergänzend
erklärt, er habe sich mit seinem Taxi auf der Rückfahrt nach F befunden, nach dem er
zuvor einen Fahrgast nach J befördert hatte.
4
Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass der Betroffene 3 mal verkehrsrechtlich in
Erscheinung getreten ist, davon 2 mal wegen Überschreitung der zulässigen
5
Höchstgeschwindigkeit.
Zur letzten der im Urteil festgestellten Voreintragungenist insoweit jedoch lediglich
mitgeteilt worden, dass der Betroffene durch Bußgeldbescheid der Stadt H vom 08.
Oktober 2002 wegen Überschreitung der zulässigen . Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 60,00 € verurteilt worden ist.
6
Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 2
BKatV festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt
begründet:
7
"Trotz der einschlägigen Vorbelastungen, die allerdings auch schon einige Zeit
zurücklagen, erschien es geboten, unter Erhöhung der Regelbuße vom
Regelfahrverbot abzusehen. Der Betroffene ist, was sich ohne weiteres aus seiner
Berufstätigkeit ergibt, dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er ist Vielfahrer.
Es handelt sich bei der S-Straße um eine völlig freie, gut ausgebaute Strecke.
Einmündungen von Nebenstraßen sind gut sichtbar. Für Ortsfremde besteht eine
"Benachteiligung" insoweit, als sich der Starenkasten direkt hinter einer
Eisenbahnunterführung befindet und erst im letzten Moment sichtbar ist.
8
Es wäre in der Gesamtschau unvertretbar, dem Betroffenen für einen relativ
geringfügigen Verstoß ein einmonatiges Fahrverbot aufzuerlegen. Vielmehr war
nach § 4 Abs. 4 BKatV zu verfahren."
9
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und mit der
Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die in zulässiger
Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist und der die
Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzenden Ausführungen beigetreten ist.
10
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Die Erwägungen, auf Grund
derer das Amtsgericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen
hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalles der konkrete
Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den
Tatrichter (vgl. BGHSt 38, 125 ff. = NZV 1992, 286 ff.). Diesem ist jedoch insoweit kein
rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von
Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist. Der dem Tatrichter
verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder
von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und
unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in
gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar
insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles
oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der
Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist
(vgl. Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Februar 2003 in 4
SsOWi 73/03 m. w. N.).
12
Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen
13
abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche
Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles
gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw.
beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher
Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher
Umstände ausreicht (vgl. OLG Hamm, VRS 92, 369).
Derartige Umstände sind der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht hinreichend zu
entnehmen.
14
Soweit das Amtsgericht das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots damit
begründet hat, dass die einschlägigen Vorbelastungen schon einige Zeit zurücklägen,
geht dies fehl, da gegen den Betroffenen zuletzt durch Bußgeldbescheid der Stadt H
vom 08. Oktober 2002 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
eine Geldbuße festgesetzt worden ist.
15
Obwohl das Amtsgericht - entgegen § 29 StVG - weder das Datum der Rechtskraft des
Bußgeldbescheides mitteilt noch Feststellungen zur Höhe der
Geschwindigkeitsüberschreitung getroffen hat, steht zu vermuten, dass die Anordnung
eines Fahrverbotes hier bereits gem. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV indiziert war.
16
Ungeachtet dessen könnte auch ohne Regelfall die Verhängung des einmonatigen
Fahrverbotes aus § 4 Abs. 2 S. 1 BKatV folgen, weil die drei - bislang nicht in
ausreichender Weise - mitgeteilten Voreintragungen des Betroffenen die beharrliche
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nahe legen.
17
Ob die bislang mitgeteilten Voreintragungen jedoch noch verwertbar oder inzwischen
möglicherweise tilgungsreif sind, wird in der erneuten Hauptverhandlung anhand der
noch einzuholenden neuen Auszüge aus dem Verkehrszentralregister zu überprüfen
sein.
18
Soweit das Amtsgericht das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots ferner damit
begründet hat, der als angestellter Taxifahrer arbeitende Betroffene sei dringend auf die
Fahrerlaubnis angewiesen, was sich ohne weiteres aus dessen Berufstätigkeit ergebe,
ist eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen durch die Verhängung eines
Fahrverbotes weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen worden.
19
Der Grundsatz, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten als
selbstverschuldet hinzunehmen sind und für ein Absehen von einem Fahrverbot nicht
ausreichen, gilt grundsätzlich auch für Taxifahrer, da anderenfalls die Nebenfolge bei
bestimmten Berufsgruppen praktisch ausscheiden würden (vgl. Senatsbeschluss vom
06. Januar 2000 in 2 SsOWi 1274/99; ferner Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl.,
§ 25 StVG, Rdnr. 25 m. w. N.).
20
Den Urteilsausführungen ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu entnehmen,
inwieweit der Betroffene in der Lage gewesen wäre, das Fahrverbot zumindest teilweise
in der Zeit seines Jahresurlaubs abzuwickeln und dadurch die beruflichen
Auswirkungen eines einmonatigen Fahrverbots zumindest abzumildern. In der
Rechtsprechung ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es nicht dem
gesetzgeberischen Willen entspricht, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie
beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die
21
Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu
belegen, Berufstätige aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen
(vgl. zur Frage der Verhängung eines Fahrverbotes gegen einen mehrfach
verkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Taxifahrer: Senatsbeschluss vom 18. Juli
1995 in 2 SsOWi 386/95 = NZV 1995, 498; ferner Beschluss des hiesigen 4. Senats für
Bußgeldsachen vom 02. Dezember 2003 in 4 SsOWi 719/03).
Im Übrigen hat der Amtsrichter die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu
überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl.
OLG Hamm, VRS 95, 138). Auch hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Es ist
nicht ersichtlich, ob der Betroffene überhaupt eine Gefährdung seiner Existenz
vorgetragen hat.
22
Nicht sachgerecht ist auch die Erwägung des Amtsgerichts, dass Ortsunkundige den
"Starenkasten", der sich unmittelbar hinter dem Brückenpfeiler befindet, erst sehr spät
erkennen können, da dieser Umstand die Gefährlichkeit des Geschwindigkeitsverstoßes
und die Schuld eines Betroffenen nicht reduziert, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer
Rechtsmittelbegründung zutreffend hingewiesen hat.
23
Da somit das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes auf einer nicht
tragfähigen Begründung beruht, kann das angefochtene Urteil - angesichts der
Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot - im gesamten
Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
24
Die Sache war daher in diesem Umfang an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.
25
Für die erneut zu treffende Entscheidung weist der Senat daraufhin, dass der
verhältnismäßig lange Zeitablauf seit Begehung der Tat nicht zur Folge haben muss,
allein deshalb von einem Fahrverbot abzusehen. Zwar ist bei einem Zeitrahmen von
etwa zwei Jahren, der bis zur neuen tatrichterlichen Verhandlung zudem nicht erreicht
werden dürfte, eine eingehendere Prüfung der Frage, ob das Fahrverbot seinen
erzieherischen Zweck noch erfüllen kann, naheliegend. Neben dem Zeitablauf ist aber
auch zu prüfen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, und ob darüber
hinaus in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt
worden ist (vgl. BayObLG, NZV 2004, 210).
26