Urteil des OLG Hamm vom 08.01.2002
OLG Hamm: ex tunc, entscheidungskompetenz, rückzahlung, beendigung, anfang, behandlung, datum, zwangsvollstreckungsverfahren
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 W 163/01
08.01.2002
Oberlandesgericht Hamm
4. Zivilsenat
Beschluss
4 W 163/01
Landgericht Bielefeld, 16 O 149/97
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur
weiteren Veranlassung der Kostenerstattung an das Landgericht
Bielefeld zurückgege-ben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kosten im übrigen nach einem Wert von 25.570,22 Euro trägt die
Gläubi-gerin.
Gründe
Die nach § 793 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren statthafte sofortige Beschwerde
der Schuldnerin hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss der Rechtspflegerin
keinen Bestand hat und die Sache an die Verwaltungsabteilung des Landgerichts Bielefeld
zur weiteren Behandlung und Kostenerstattung zurückzugeben ist. Nach der Aufhebung
des Ordnungsmittelbeschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 22. Oktober 1997 in der
Fassung des Beschlusses des Senats vom 19.Februar 1998 (4 W 107 / 97) "ex tunc" durch
den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 12.April 2001 steht nachträglich fest, dass
die Staatskasse aus dem Ordnungsmittelbeschluss von Anfang an keine Rechte herleiten
konnte und das Ordnungsgeld rechtsgrundlos gezahlt wurde. Dem Landgericht Bielefeld
stand nach der durch die Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses eingetretenen
Beendigung des Verfahrens keine Entscheidungskompetenz mehr zu. Die Rechtspflegerin
hätte demnach im angefochtenen Beschluss nicht die Rückzahlung des Ordnungsgeldes
nebst Kosten ablehnen und die Schuldnerin auf den Klageweg verweisen dürfen. Die
Sache hätte vielmehr an die Landeskasse zur Erstattung nach § 13 EBAO abgegeben
werden müssen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Stellungnahme des
Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 5.
Dezember 2001 Bezug genommen, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 8 Abs.1 GKG.
Die Kostenentscheidung im übrigen beruht auf § 91 ZPO.