Urteil des OLG Hamm vom 24.02.1999

OLG Hamm (verschlechterung des gesundheitszustandes, getrennt leben, höhe, erwerbstätigkeit, einkommen, erwerbsfähigkeit, tochter, bescheinigung, herabsetzung, einkünfte)

Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 281/98
Datum:
24.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 281/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, (52) 57 F 202/91
Tenor:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird unter Zurück-weisung seines
weitergehenden Rechtsmittels das am 12. Juni 1998 verkündete Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen abgeändert, soweit es den
Ver-sorgungsausgleich regelt (Ziff. 2 des Urteilstenors).
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der
Stadt I werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 457,53
DM, bezogen auf den 30. April 1993, auf dem Versicherungskonto der
Antragstellerin bei der Landes-versicherungsanstalt Westfalen, Vers.-Nr.
0, begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden Anwartschaften ist in
Entgeltpunkte umzurechnen.
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das vorgenannte Urteil
abgeändert, soweit es den Nachscheidungsunterhalt regelt (Ziff. 3 des
Urteilstenors).
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft
der Ehescheidung monatlich jeweils im vor-aus 687,00 DM
nachehelichen Ehegattenunterhalt (davon 123,00 DM
Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Unterhaltsklage abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 1/3 der Antrag-stellerin und
zu 2/3 dem Antragsgegner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
1
gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
3
Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg, soweit sie sich
gegen die getroffene Versorgungsausgleichsregelung richtet. Dagegen bleibt ihr der
Erfolg versagt, soweit mit ihr die Verurteilung zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt
angegriffen wird.
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Demgegenüber hat das Rechtsmittel der Antragstellerin in dem nach teilweiser
Berufungsrücknahme eingeschränkten Umfang Erfolg.
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I.
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Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist zu korrigieren im Hinblick auf die
zum 01.07.1998 in Kraft getretene rentenrechtliche Höherbewertung von
Kindererziehungszeiten. Die vom Familiengericht mit 31,97 DM in die Ausgleichsbilanz
eingestellten Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin sind im Hinblick auf diese
Höherbewertung ausweislich der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Westfalen
vom 28.08.1998 nunmehr mit 42,61 DM zu bewerten.
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Stellt man diesen Betrag in die Ausgleichsbilanz ein, so ergibt sich eine Differenz der
beiderseits erworbenen Anwartschaften von 915,05 DM und ein Ausgleichsbetrag von
457,53 DM.
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Wie vom Familiengericht zutreffend ausgeführt, hat der Versorgungsausgleich gem. §
1587 b Abs. 2 BGB durch Begründung von Rentenanwartschaften auf dem
Versicherungskonto der Antragstellerin zu erfolgen.
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II.
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Der Antragstellerin steht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils dem
Grunde nach ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu, weil sie nicht in der Lage ist,
ihren vollen eheangemessenen Bedarf durch eigene Erwerbseinkünfte abzudecken.
11
1.
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Der Höhe nach ist der eheangemessene Bedarf allein nach dem Einkommen des
Antragsgegners zu bestimmen. Dabei sind folgende Einkommensbestandteile zu
berücksichtigen:
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Ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung der Stadt I vom 2. Februar 1999
hat der Antragsgegner im Kalenderjahr 1998 ein Nettoerwerbseinkommen von
41.941,57 DM erzielt, das einem Monatsbetrag von ca. 3.495,00 DM entspricht.
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Ausweislich der Verdienstabrechnung für Januar 1999 erhält der Antragsgegner von
seinem Arbeitgeber einen Zuschuß zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe
von monatlich 13,00 DM, deren Nettoanteil von 10,00 DM einkommensmindernd zu
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berücksichtigen ist. Es verbleibt ein Einkommen von 3.485,00 DM.
Hinzuzurechnen ist eine monatsanteilige
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Steuererstattung von 444,00 DM,
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in Abzug zu bringen sind Fahrtkosten von
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monatlich - 209,00 DM.
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Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 3.720,00 DM.
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Der mit 3/7 hiervon zu bemessende volle
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eheangemessene Bedarf der Antragstellerin
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beläuft sich auf 1.594,00 DM.
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Nicht zu berücksichtigen ist auf Seiten des Antragsgegners Kindesunterhalt für die
volljährige Tochter. Ausbildungsunterhalt kann diese nicht beanspruchen, weil sie ihre
Schulausbildung im Frühjahr 1998 abgebrochen und eine Berufsausbildung bislang
nicht begonnen hat. Zwar sucht sie nach den Darlegungen des Antragsgegners
gegenwärtig einen Ausbildungsplatz. Auf diese Bemühungen darf sie sich jedoch nicht
beschränken. Sie ist gehalten, die Zeit bis zum Erfolg dieser Bemühungen durch eine
Erwerbstätigkeit zu überbrücken, um so ihren Bedarf selbst sicherzustellen. Die von der
Antragstellerin bestrittenen Bemühungen der Tochter um eine solche Erwerbstätigkeit
sind lediglich pauschal behauptet, nicht aber hinreichend substantiiert im einzelnen
dargelegt und belegt.
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2.
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Auf ihren vollen eheangemessenen Bearf muß die Antragstellerin sich 6/7 eines fiktiven
Nettoeinkommens von 1.200,00 DM, gerundet also 1.030,00 DM, anrechnen lassen, so
daß ein offener Restbedarf von 564,00 DM verbleibt.
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Der Senat folgt den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen G, wonach ein bei der Antragstellerin bestehender
Bluthochdruck medikamentös zu normalisieren ist und insgesamt einer körperlich
leichten bis mittelschweren vollschichtigen Tätigkeit der Antragstellerin im Wechsel von
Gehen, Stehen und Sitzen gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.
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Anlaß zur ergänzenden Beweisaufnahme hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit bietet das
Berufungsvorbringen der Antragstellerin nicht.
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Die zwischenzeitlich ausweislich des Berichts des Evangelischen Krankenhauses F
durchgeführte Thyreoidektomie war nur mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
verbunden. Der operative Eingriff und der postoperatieve Heilungsverlauf waren nach
dem Bericht komplikationslos.
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Der der Antragstellerin mit Bescheid des Versorgungsamtes E vom 18.12.1998
zuerkannte Grad der Behinderung von 30% ist kein Indiz für eine Fehleinschätzung der
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Leistungsfähigkeit der Antragstellerin durch den Sachverständigen oder für eine nach
der Begutachtung durch diesen eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes. Er steht vielmehr im Einklang mit den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, die der Sachverständige festgestellt hat.
Die Bescheinigung des Arbeitsamtes, wonach die Antragstellerin nicht als Arbeitslose
im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes gilt, weil sie aus gesundheitlichen Gründen an
einer Arbeitsaufnahme gehindert ist, beruht ersichtlich auf dem Attest des behandelnden
Arztes Dr. Orfoli. Daß dieser die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin ungünstiger
einschätzt als der Sachverständige, ist nicht neu. In der aktuellen Bescheinigung vom
11.01.1999 hat der behandelnde Arzt lediglich seine negative Einschätzung der
Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin wiederholt, zu den anderslautenden Feststellungen
des Sachverständigen aber sachlich nichts ausgeführt. Allein die Tatsache, daß die
hausärztliche Einschätzung von der eines gerichtlich bestellten Sachverständigen
abweicht, bietet keinen Anlaß zur Einholung eines weiteren Gutachtens.
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Die gebotenen Bemühungen um eine vollschichtige, mit ihrer gesundheitlichen
Verfassung vereinbare Erwerbstätigkeit hat die Antragstellerin bislang nicht gezeigt.
Davon, daß entsprechende Bemühungen von vorherein aussichtslos waren oder
allenfalls zu einer geringfügigen Beschäftigung im 630,00 DM-Bereich geführt hätten,
kann nicht ausgegangen werden.
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Zu berücksichtigen ist, daß die Parteien bereits seit 1991 getrennt leben und die
Antragstellerin nicht durch Kindesbetreuung an einer Erwerbstätigkeit gehindert war.
Erwerbsbemühungen hätten daher bereits mit Ablauf des Trennungsjahres einsetzen
müssen. Bei dem Alter von damals 44 Jahren waren die Erwerbschanchen der
Antragstellerin deutlich günstiger als heute.
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Bei einer Vielzahl der in Betracht kommenden Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich
stellen sich auch die Defizite der Antragstellerin hinsichtlich ihres aktiven Wortschatzes
nicht als gravierendes Hindernis dar. Der Antragsgegner verweist zu Recht auf in
Betracht kommende Aushilfstätigkeiten im Krankenhaus, als Küchenhilfe, Packerin oder
Reinigungskraft.
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Mit der Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus vollschichtiger Tätigkeit von
lediglich 1.200,00 DM ist der aus der eingeschränkten Beherrschung der deutschen
Sprache und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierenden Begrenzung der
in Betracht kommenden Tätigkeiten angemessen und hinreichend Rechnung getragen.
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Ohne Darlegung erfolgloser Bemühungen läßt sich auch nicht allein aufgrund der
allgemein ungünstigen Arbeitsmarktlage die Feststellung treffen, daß eine reale
Beschäftigungschanche nicht bestanden hat.
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3.
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Die Klageforderung, die die Antragstellerin vorrangig als Anspruch auf
Elementarunterhalt geltend macht, stützt sie hilfsweise auf ihren Krankenvorsorge- und
Altersvorsorgebedarf.
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a)
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Krankenvorsorgeunterhalt kann sie deshalb nicht beanspruchen, weil ihr fiktive
Einkünfte im sozialversicherungspflichtigen Bereich zuzurechnen sind, bei gehöriger
Erfüllung der Erwerbsobliegenheit ihr Krankenvorsorgebedarf also gedeckt wäre.
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b)
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Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ist dem Grunde nach zu bejahen. Der Höhe
nach ergibt sich nach der Bremer Tabelle auf der Grundlage des derzeitigen
Beitragssatzes von 20,3% ein Vorsorgeunterhalt von 131,67 DM (564,00 DM
Elementarunterhalt x 1,15 x 20,3%).
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Da Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in der Summe die Klageforderung
geringfügig überschreiten, ist der durch den Elementarunterhaltsanspruch nicht
gedeckte Teil der Klageforderung als Altersvorsorgeunterhalt zuzusprechen.
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Dabei bleibt es auch für die Zeit nach der am 01.04.1999 in Kraft tretenden
Herabsetzung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten auf 19,5%, da sich auch danach noch eine minimale Überschreitung der
Klageforderung ergibt.
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Eine Herabsetzung des endgültig zu zahlenden Elementarunterhaltes im Wege einer
zweistufigen Berechnung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Der Senat folgt der
Auffassung, daß dann, wenn - wie hier - im Wege der Anrechnungsmethode nicht
prägende Einkünfte des Unterhaltsberechtigten von seiner Unterhaltsquote abzuziehen
sind und der Verpflichtete deshalb sowohl den Vorsorgebedarf als auch den restlichen
Elementarbedarf des Unterhaltsgläubigers ohne Beeinträchtigung seines eigenen
eheangemessenen Bedarfs decken kann, keine mehrstufige Berechnung geboten ist (so
OLG München, FamRZ 1994, 1459 und 1992, 1310 im Anschluß an Gutdeutsch FamRZ
1989, 451 ff.; zustimmend Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zu Höhe des
Unterhalts, 6. Auflage 1997, Rn. 353).
45
III.
46
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 93 a, 97, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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