Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2001

OLG Hamm: vernehmung von zeugen, stationäre behandlung, kernspintomographie, mrt, kommission, haus, gutachter, chefarzt, schmerzensgeld, universität

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 145/00
13.06.2001
Oberlandesgericht Hamm
3. Zivilsenat
Urteil
3 U 145/00
Landgericht Münster, 11 O 1020/99
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. März 2000 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klageanträge zu 1) und 2) (Zahlung von 32.382,00 DM sowie eines
Schmerzensgeldes, jeweils nebst Zinsen) sind dem Grunde nach
gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle
weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen,
die dem Käger durch die Myelographie vom 21. Februar 1994 entstanden
sind und noch entstehen werden, die materiellen Schäden jedoch nur
vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte.
Zur Entscheidung über die Höhe der Zahlungsanträge und über die
Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Berufungsinstanz
wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Der am 18. November 1939 geborene Kläger war Anfang 1994 wegen Lumboischialgien in
der Behandlung des Internisten Dr. Kleeberg. Dieser injizierte am 07. und 08. Februar 1994
intramuskulär Schmerzmittel.
Am 09. Februar 1994 wurde der Kläger in der S-Klinik in M stationär aufgenommen. Der
Beklagte ist Chefarzt der Radiologie und der nuklearmedizinischen Abteilung der Klinik.
Noch am Tag der Aufnahme erfolgte eine computertomographische Untersuchung der
Lendenwirbelsäule. Im Befund vom 10.02.1994 heißt es hierzu u.a.:
"... In Höhe LWK 4/5 bestehen deutl. degen. Veränderungen mit
Randkantenausziehungen an den knöchernen Strukturen. Der Wirbelkanal ist deutl.
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eingeengt. Man erkennt eine leichte Vorwölbung der Diskushinterkante ...
In Höhe LWK 5/S 1 besteht ein deutl. Vacuumphänomen. Die Bandscheibe ist
weitgehend aufgebraucht. Hier erkennt man auch erhebl. degen. Veränderungen im
Bereich der kleinen Gelenke. Die Bandscheibe ist jeweils nur partiell angeschnitten. Sie
zeigt eine leichte Vorwölbung in den Wirbelkanal mit teilweise kalkdichten Strukturen u.
Verdichtungen. ..."
Der Kläger wurde in der S-Klinik konservativ mit schmerzstillenden Infusionen unter
Bettruhe behandelt. Ausweislich der Eintragungen im Pflegebericht vom 16., 18. - 19. und
20.02.1994 litt der Kläger über starke Rückenschmerzen. Am 16.02.1994 erfolgte eine
kernspintomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule im C-Hospital in N. Im
Bericht der Praxisgemeinschaft Dr. C, S, Prof. Dr. F und andere, die die
Kernspintomographie durchführten, vom 16.02.1994 heißt es unter anderem:
"Beurteilung: Bandscheibendegeneration
L 4/5, L 5/S 1, geringe Protrusion im Segm.
L 4/5. Desweiteren deutl. Protrusion im Segm. L 5/S 1 partiell an die Nervenwurzeln
heranreichend. Insges. findet sich in den bd. unteren Segm. eine deutl. spinale Enge mit
Verschmälerung der Neuroforamina bds.."
Die Laborwerte ergaben für den Aufnahmetag Leukozytenwerte von 10800 und eine
Blutsenkungsgeschwindigkeit von 25/45. Am 15.02.1994 betrugen die Leukozytenzahlen
7700 und die Blutsenkungsgeschwindigkeit unverändert 25/45.
Im Arztbrief vom 04. März 1994 an den Chefarzt der neurochirurgischen Abteilung der
Universitätsklinik N heißt es unter anderem:
"Am 16.02.1994 traten wieder erneut heftige Lumboischialgien auf, wobei die
Lumbalgien im Vordergrund standen, keine Paresen, normaler PSR, abgeschwächter ASR
li.-seitig. Zusätzlich zu der Fellinger-Infusionslösung Verabreichung von Muskelrelektantien
und schmerzstillender Medikation mit Novalgien und Muskeltranskopal. Diese Maßnahmen
führten jedoch bei Herrn H nur zwischenzeitlich zu einer Abnahme der
Schmerzsymptomatik, so daß wir uns am 21.02.1994 veranlaßt sahen, eine Myelographie
mit nachträglichem Postmyelo-CT der LWS durchzuführen.
Myelographie am 21.02.1994:
Zunächst Punktion in Höhe LWK 2/3, hierbei kann der Wirbelkanal nicht sicher
punktiert werden. Deswegen eine Etage tiefer in Höhe LWK 3/4. Hier kommt nur
geringfügig Liquor zurück, ... Vorsichtige Injektion des KM’s. Die Übersichtsaufnahmen
zeigen KM im Epiduralraum und nicht im Bereich des Rückenmarkkanals.
CT-/LWS-/Myelographie 4 Std. später vom 21.02.1994:
Es besteht kein KM mehr im Bereich des Wirbelkanals. Deswegen nur Darstellung in
einer Etage, die unauffällig erscheint. Eine erneute Myelographie wird vom Pat. z. Zt.
abgelehnt.
Trotz ausreichender Schmerzmedikation kam es zu keiner Linderung der
Schmerzsymptomatik. ...
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Da Herr H wegen der ausgeprägten Schmerzsymptomatik auf eine sofortige Verlegung
zwecks chirurg. Intervention drängte, setzten wir uns am 21.02.1994 mit Ihrer neurochirurg.
Abtlg. in Verbindung zur Übernahme des Pat.. Die Verlegung von Herrn H erfolgte am
22.02.1994 ..."
Unter der Annahme eines mediolateralen Bandscheibenvorfalls in Höhe L 4/L 5 links
erfolgte am 24.02.1994 die Operation. Es fand sich eine raumfordernde Eiteransammlung.
Deshalb wurde der Bandscheibenvorfall wegen der bestehenden Infektionsgefahr nicht
ausgeräumt; die Eiteransammlungen wurden entfernt. Als Verursacher fand sich
Staphylococcus aureus.
Der Kläger wurde in der Zeit vom 11. bis 24.03.1994 wegen weiter bestehender
Infektionsanzeichen in der medizinischen Poliklinik der Universität N stationär behandelt.
Ein weiterer Entzündungsherd wurde nicht nachgewiesen.
Am 06. Mai 1994 wurde der Kläger erneut in der neurochirurgischen Klinik der Universität
N aufgenommen. Die kernspintomographische Untersuchung vom 09. Mai 1994 bestätigte
den Befund eines ausgedehnten knochendestruierenden Prozesses im Bereich vom 5. bis
7. Halswirbel. Der Kläger wurde am 16. Mai 1994 erneut operiert; die stationäre
Behandlung endete am 14. Juni 1994.
Der Kläger nahm zunächst den ihn ambulant behandelnden Arzt Dr. K in Anspruch, weil er
von einer Einschleppung des Keims durch dessen Behandlung ausging. In dem
Rechtsstreit 11 O 85/96 verkündete er dem jetzigen Beklagten den Streit. Das Landgericht
wies die Klage gegen Dr. Kleeberg ab und stellte im Urteil vom 18.06.1998 fest, es spreche
nichts dafür, daß der die entzündlichen Vorgänge bei dem Kläger auslösende
Staphylococcus aureus durch Maßnahmen des Beklagten (Dr. K) eingeschleppt wurde.
Vielmehr gehe die Kammer aufgrund der auch insoweit überzeugenden Ausführungen der
Sachverständigen davon aus, daß der Staphylococcus aureus von den im Rahmen der
Myelographie vom 21.02.1994 vorgenommenen Punktionen in den Epiduralraum
eingeschleppt worden sei und dort die Eiteransammlung zunächst im Rücken und später
dann im Bereich der Halswirbelsäule verursacht habe. Das Urteil des Landgerichts vom
18.06.1998 ist rechtskräftig.
Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten als den Arzt in Anspruch, der die Myelographie
durchführte. Er hat behauptet, die Myelographie sei fehlerhaft ausgeführt worden. Bei
Wahrung der erforderlichen Sterilität wäre eine Einschleppung der Keime mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen gewesen. Eine Aufklärung vor der
Untersuchung sei in keiner Weise erfolgt. Wäre er informiert und aufgeklärt worden, hätte er
die Untersuchung nicht machen lassen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 32.382,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
Klageerhebung zu zahlen,
den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst
4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, weitere immaterielle und künftige
materielle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Myelographie vom 21.02.1994 noch
entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
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Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der Kläger sei am 20.02.1994 unter anderem auch über das
Infektionsrisiko aufgeklärt worden. Der Kläger habe, nachdem er ihn selbst erneut noch
einmal aufgeklärt habe, letztlich der Myelographie zugestimmt. Die Myelographie selbst sei
ordnungsgemäß und steril erfolgt.
Die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und Schmerzen beruhten auf seinem
Grundleiden und nicht auf dem entzündlichen Prozeß. Schon vor der Myelographie sei er
zu 50 % erwerbsunfähig wegen seines Grundleidens gewesen. Im übrigen ist der Beklagte
auch der Höhe der geltend gemachten immateriellen und materiellen Ansprüche
entgegengetreten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens sowie durch
Vernehmung von Zeugen. Sodann hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
Myelographie sei indiziert gewesen. Der Kläger sei auch ordnungsgemäß aufgeklärt
worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze, das Gutachten des Sachverständigen, das Protokoll zur
mündlichen Verhandlung sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt
und vertieft den erstinstanzlichen Sachvortrag und behauptet insbesondere, die
durchgeführte Myelographie sei nicht indiziert gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Münster vom
30. März 2000
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 32.382,00 DM nebst 10 % Zinsen seit
Klageerhebung zu zahlen,
2.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen
Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu
zahlen und
3.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen und
immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Myelographie vom 21.02.1994
entstanden sind oder zukünftig entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Er wiederholt und vertieft ebenfalls den erstinstanzlichen Sachvortrag.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Vernehmung des
Sachverständigen Priv. Doz. Dr. C sowie durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. X.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zweitinstanzlich
gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Akten 11 O XXXX LG Münster, die
beigezogenen Krankenunterlagen, das Protokoll und die Vermerke des Berichterstatters zu
den Senatsterminen vom 14. Februar und 13. Juni 2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf
Schadensersatz und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gem. §§ 823 Abs.
1, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des zugrunde liegenden Behandlungsvertrages.
1.
Die Behandlung des Klägers durch den Beklagten war fehlerhaft, weil die am 21. Februar
1994 von dem Beklagten durchgeführte Myelographie nicht indiziert war.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat folgt,
gab es zur Vornahme der Myelographie keinen sachlich gerechtfertigten Grund. An der
fachlichen Kompetenz des Sachverständigen bestehen dabei für den Senat keinerlei
Zweifel. Die mündliche Vernehmung des Sachverständigen gab dem Senat genügend
Gelegenheit, sich insoweit ein umfassendes Bild zu machen.
Die Myelographie als invasives diagnostisches Mittel ist kein Selbstzweck. Sie ist nur dann
indiziert, wenn andere – nicht invasive – diagnostische Maßnahmen keine ausreichende
Beurteilung des Krankheitsgeschehens zulassen. Kann etwa durch Fertigung eines
Computertomogramms oder einer Kernspintomographie eine ausreichende Diagnostik
betrieben werden, um die Frage einer Operationsindikation oder der Fortsetzung der
begonnenen konservativen Behandlung zu beurteilen, gibt es keinen Grund, eine
zusätzliche invasive Maßnahme zu ergreifen, wenn damit keinerlei zusätzlicher
diagnostischer Gewinn verbunden ist. In diesem Fall steht dem behandelnden Arzt auch
kein Ermessensspielraum bei der Indikationsstellung zu.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem behandelnden Arzt wie vorliegend um einen
Radiologen oder aber um einen Orthopäden oder Neurochirurgen handelt. Die Radiologie
umfaßt zwar einen selbständigen fachärztlichen Bereich, hat letztlich jedoch kein anderes
Ziel als das, durch die besondere Fachkunde der Radiologen in Bezug auf Durchführung
und Auswertung bildgebender oder anderer Verfahren bei der Diagnostik dem eigentlichen
Behandler oder Operateur zur Seite zu stehen. Die Tätigkeit des Radiologen dient letztlich
nur deren Unterstützung.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß die bildgebende oder sonstige invasive
Diagnostik der Beantwortung der Frage diente, ob die Behandlung des Klägers angesichts
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der von ihm massiv geklagten Schmerzen weiterhin konservativ erfolgen konnte oder aber
ein operativer Eingriff erforderlich war. Eine andere Fragestellung hat der Beklagte selbst
auch mit der Myelographie nicht verbunden.
Welche diagnostischen Maßnahmen zur Beantwortung dieser Fragestellung erforderlich
sind, kann ein Radiologe nicht anders beantworten als der Behandler oder Operateur
selbst. Genügt etwa dem Operateur als Entscheidungsgrundlage das Ergebnis
bildgebender Verfahren wie Computertomographie oder Kernspintomographie, kann der
Radiologe für seinen Fachbereich nicht mehr die Indikation für eine Myelographie
begründen. Hat der Radiologe Zweifel, ob die Ergebnisse von Computertomographie oder
Kernspintomographie ausreichend sind, hat er ggf. im Rahmen eines Konsils die
Fachmeinung des Behandlers oder des Operateurs einzuholen, bevor er sich für eine u.U.
überflüssige invasive und nicht ungefährliche Maßnahme wie die Myelographie
entscheidet.
Andererseits darf er aber auch grundsätzlich darauf vertrauen, daß die Indikation für die
Myelographie vorliegt, wenn z.B. ein Operateur für die Frage der Operationsindikation trotz
des Vorliegens bildgebender Diagnostik eine Myelographie für seine
Entscheidungsfindung zusätzlich einfordert.
Mit dieser Maßgabe hat der Sachverständige aus der Sicht des Operateurs und Behandlers
die Indikation für die durchgeführte Myelographie überzeugend verneint. Zum Zeitpunkt der
Durchführung der Myelographie lagen Computertomographie und Kernspintomographie
bereits vor, die ein hinreichend genaues Bild vermittelten. Die Laborwerte waren erhoben
und zeigten eine mäßige und sodann rückläufige Leukozytose bei konstanter
Blutsenkungsgeschwindigkeit von 25/45. Letzterer Wert zeigt dabei eine nur mittelgradige
und unspezifische Erhöhung.
Deshalb ging es nicht um die Abklärung eines infektiösen Geschehens, sondern (allein) um
die Frage der Fortsetzung der konservativen Behandlung oder der operativen Intervention.
So weist auch der Erstgutachter der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei
der Ärztekammer Westfalen-Lippe im Bescheid vom 03.03.1995 (Bl. 25 BA) darauf hin, daß
von einem Verdacht einer Infektion des Spinalkanals und der linksseitigen
Rückenmuskulatur nicht die Rede sei. Zu der Fragestellung der Operationsindikation und
des Wie der Fortsetzung der Behandlung waren aber auch im Jahr 1994 von der
Myelographie kein weitergehender, entscheidender Hinweis und kein therapeutischer
Gewinn zu erwarten. Der Sachverständige hätte die Myelographie deshalb selbst "sicher
nicht veranlaßt".
Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, wegen der engen Zusammenarbeit mit den
Neurochirurgen des C-Hospitals kenne er deren Indikation für die Myelographie, die
Neurochirurgen und deren Chefarzt, der Zeuge Prof. Dr. X hätten die Myelographie auch
haben wollen, hat der Beklagte diese Behauptung nicht bewiesen. Der Zeuge Prof. Dr. X
konnte sich an den konkreten Vorgang nicht erinnern. Er hat auch nicht bestätigt, generell
in Fällen dieser Art die Myelographie zu fordern, sondern nachvollziehbar darauf
verwiesen, die Indikation zur Myelographie nach der Klinik des jeweiligen Patienten und
nur dann zu stellen, wenn er den Patienten auch gesehen hat. Gesehen hat der Zeuge den
Kläger nicht.
Ein Konsil zu der Frage der Indikation fand ausweislich der Krankenunterlagen vor der
Myelographie nicht statt, vielmehr erfolgte eine Anfrage an das Haus des Zeugen Prof. Dr.
X erst nach deren Durchführung. Die Krankenunterlagen verzeichnen für die Zeit vor der
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Fertigung der Myelographie nur die Verlegung ins C-Hospitals zur Fertigung des MRT,
keine weitere Kontaktierung.
Ausweislich der Eintragungen des Stationsarztes Dr. M zeigte die Myelographie eine
Einengung, wohl im Epiduralraum. Eben diese Befunde erbrachte aber auch schon das
MRT vom 16.02.1994. So heißt es im Arztbrief vom 04.03.1994 an die WWU N, auf dem
gefertigten MRT-LWS sei eine deutliche Protrusion im Segm. L5/S1 zu erkennen, welche
partiell an die Nervenwurzel heranreiche. Im unteren Segm. habe sich eine deutliche
spinale Enge mit Verschmälerung der Neuroforamine bds.gezeigt. Ein Informationsgewinn
durch die Myelographie ist nicht erkennbar.
Der Beklagte vermochte auch nicht nachvollziehbar darzulegen, welchen konkreten
diagnostischen Gewinn er sich selbst von der Myelographie erhoffte. Auch den
Krankenunterlagen ist dies nicht zu entnehmen.
Ein Widerspruch in der Begutachung des Sachverständigen oder zu anderen Gutachtern
verbleibt nicht. Die Gutachter der Kommission haben zu der Frage der Indikation der
Myelographie nicht konkret Stellung genommen. Aus der Tatsache, daß sie diese auch
nicht problematisiert haben, ist nicht zu schließen, sie gingen von dem Vorliegen einer
Indikation aus. Auch der gerichtliche Sachverständige hat zunächst die Indikation nicht
verneint und hierzu nicht Stellung genommen,sondern sich zur Indikation erst bei seiner
Vernehmung aufgrund einer konkreten Nachfrage geäußert. Es ist nicht auszuschließen,
daß die Gutachter der Kommission sich bei einer konkreten Nachfrage gleichermaßen
äußern würden. Eine nähere Aufklärung ist dem Senat nicht möglich.
Soweit der Sachverständige in dem von ihm verfaßten schriftlichen Gutachten vom
10.10.1999 die Myelographie als Standarduntersuchung in Kliniken mit
wirbelsäulenchirurgisch tätigen Abteilungen bezeichnet hat, liegt hierhin kein Widerspruch
zu seiner nunmehrigen Aussage. Die Tatsache, daß eine diagnostische Maßnahme in
einem Haus standardgemäß durchgeführt wird, besagt über deren Indikation im Einzelfall
nichts.
Die Einholung eines zusätzlichen radiologischen Gutachtens war nicht erforderlich. Nach
Maßgabe vorstehender Ausführungen ist nicht erkennbar, welche zusätzlichen
Erkenntnisse ein Radiologe für die Beantwortung der hier anstehenden Fragen haben
könnte.
2.
Weitere Behandlungsfehler waren nicht feststellbar.
Insbesondere hat der Kläger nicht bewiesen, daß der Beklagte bei der Durchführung der
Myelographie die sterilen Kautelen nicht eingehalten hat. Der Beklagte hat im einzelnen
beschrieben, wie er die Myelographie durchführt. Dies hat der Sachverständige gebilligt.
Das Tragen von Mundschutz war nicht erforderlich. Soweit der Sachverständige in seinem
schriftlichen Gutachten einen Mundschutz angesprochen hat (Bl. 99), hat er diese Aussage
präzisiert und klargestellt, daß ein Mundschutz nicht erforderlich sei und selbst in dem
Haus der Maximalversorgung, in dem er bis vor kurzem tätig war, auch nicht verwendet
würde. Daß ansonsten Hygienemaßnahmen nicht eingehalten wurden, ist nicht erkennbar.
Der Beklagte hat auch glaubhaft darauf verwiesen, daß zu dem hier fraglichen Zeitpunkt
keine gehäuften Infektionen und insbesondere keine - weitere - Infektion mit
Staphylococcus aureus auftraten.
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Das Auftreten eines Hämatoms läßt keine Rückschlüsse auf ein fehlerhaftes Vorgehen zu
und kann auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt schicksalhaft entstehen, wie
dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist.
Die Verlegung des Klägers erfolgte nicht verspätet. Der Kläger war im Hause des
Beklagten zur Durchführung einer konservativen Behandlung. Dem Senat ist bekannt, daß
gerade für den Wirbelsäulenbereich die konservative Behandlung bevorzugt und die
Operationsindikation nur zurückhaltend gestellt wird. Zu Recht und überzeugend hat der
Sachverständige darauf verwiesen, daß die Verlegung nicht verspätet war.
3.
Die Infektion des Klägers mit dem Keim Staphylococcus aureus ist durch die Myelographie
erfolgt. Daran hat der Sachverständige keinen vernünftigen Zweifel. Soweit die Gutachter
der Kommission diesbezüglich anderer Auffassung waren, überzeugen deren Meinungen
nicht. Unabhängig davon war infolge der Streitverkündung des Klägers gegenüber dem
jetzigen Beklagten im Vorprozeß, der Feststellungen des Landgerichts zur Kausalitätsfrage
und der Interventionswirkung gem. §§ 74, 68 ZPO von einer entsprechenden Kausalität
auszugehen.
4.
Der Senat sieht sich zu einer abschließenden Entscheidung auch zur Höhe zur Zeit noch
nicht in der Lage. Welche gesundheitlichen Folgen der Kläger durch die Infektion erlitten
hat und welche materiellen Schäden ihm entstanden sind, ist zwischen den Parteien im
einzelnen streitig. Der Senat hat deshalb den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe
gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Von einer eigenen
Entscheidung hat der Senat abgesehen, weil er dies nicht für sachdienlich hält (§ 540
ZPO). Zur Entscheidung zur Höhe bedarf es einer erneuten und ggf. umfänglichen
Beweisaufnahme. Durch eine eigene Entscheidung des Senats würde dabei einer Partei
eine Tatsacheninstanz genommen, was nicht angezeigt erscheint.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Das Urteil beschwert den Beklagten mit mehr als DM 60.000,-.