Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2017

OLG Hamm (anordnung, beschwerde, verbotene eigenmacht, ablauf des verfahrens, gerichtsbarkeit, zpo, hauptsache, gesetz, gesetzwidrigkeit, 1958)

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 209/77
Datum:
26.09.1977
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 209/77
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 9 T 103/77
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben im Verfahren der sofortigen weiteren
Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen und dem Beteiligten zu 1) die
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf
1.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beteiligte zu 2) ist teilende Eigentümerin des auf dem eingangs genannten
Grundstück gebildeten Wohnungseigentums und selbst noch Inhaberin verschiedener
Wohnungseigentumsrechte, der Beteiligte zu 3) ihr persönlich haftender Gesellschafter.
Der Beteiligte zu 1) hat zusammen mit der Verwaltungsangestellten ... geborene ... auf
Grund des Kaufangebotes vom 21. Dezember 1972 (Urkundenrolle Nr. ... des Notars ...
in ... mit der Beteiligten zu 2) einen Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil von
30/10.000 an dem erwähnten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem
Freizeithaus Nr. ... geschlossen. Zugunsten der beiden Käufer als Berechtigten zu
gleichen Teilen ist am 5. Januar 1973 im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung
eingetragen worden. Seit August 1973 bewohnt der Beteiligte zu 1) das Haus Nr. ...
Durch Schreiben vom 22. Februar 1977 teilte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1)
mit: "Frau ... hat den durch uns ausgesprochenen Rücktritt kraft der ihr von Ihnen
erteilten Vollmacht auch für Ihren Anteil angenommen. Wir haben das Haus in Besitz
genommen."
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Mit Schriftsätzen vom 17. März 1977 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht ... Anträge
auf gerichtliche Entscheidung sowie auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß §§
43 ff. WEG gestellt. Er hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung, das hier allein
Verfahrensgegenstand ist, vorgetragen, der Beteiligte zu 3) habe am 25. Februar 1977
gegen seinen Willen das Haus Nr. ... besetzt, durch seine Leute die Gas- und
Stromanschlüsse unterbrechen und ein neues Türschloß einbauen lassen.
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Der Beteiligte zu 1) hat im wesentlichen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahin
beantragt, daß
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1)
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die Antragsgegner ihm den Mitbesitz an dem Freizeithaus ... im Freizeitpark ... der
Parzelle ... wieder einräumen,
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2)
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die Antragsgegner die von ihnen unterbrochenen Gas- und Stromversorgung in diesem
Freizeithaus wieder herstellen,
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3)
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den Antragsgegnern zur Befolgung der unter Ziffern 1 und 2 anzuordnenden
Handlungen ein Zwangsgeld von 1.000,- DM angedroht werde.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,
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1)
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den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
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2)
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dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) haben in erster Linie geltend gemacht, daß nicht der Richter
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern das ordentliche Gericht für die Entscheidung
der Sache zuständig sei.
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Durch Beschluß vom 25. März 1977 hat das Amtsgericht ... den Beteiligten zu 2) und 3)
im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) den Mitbesitz
an dem Haus Nr. ... im Freizeitparkt ... wieder einzuräumen und die Anschlüsse der Gas-
und Stromversorgung wieder herzustellen. Das Amtsgericht hat ein Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht
angenommen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 4. April 1977
ist vom Landgericht durch Beschluß vom 19. April 1977 als unzulässig verworfen,
worden, da einstweilige Anordnungen im Rahmen von Wohnungseigentumssachen
nach § 44 Abs. 3 S. 2 WEG nicht anfechtbar seien. Hiergegen richtet sich die sofortige
weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 3. Mai 1977, mit der die Ansicht
vertreten wird, das Landgericht habe eine Anfechtung deshalb zulassen müssen, weil
die amtsgerichtliche Entscheidung greifbar gesetzwidrig sei; der Richter der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sei für den Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht zuständig gewesen.
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Die statthafte sofortige weitere Beschwerde ist in der rechten Form und Frist eingelegt
worden. Sie ist aber nicht begründet, weil die Beschwerdeentscheidung nicht auf einer
Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).
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Das Landgericht hat die sofortige erste Beschwerde als unzulässig angesehen, ohne
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das Gesetz zu verletzen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 44 Abs.
3 S. 2 WEG kennen einstweilige Anordnungen, die der Richter für die Lauer eines
Verfahrens nach §§ 43 ff. WEG treffen kann, selbständig nicht angefochten werden.
Das Landgericht hat ferner geprüft, ob über diesen gesetzlichen Ausschluß hinaus in
Ausnahmefällen die Anfechtungsmöglichkeit eröffnet wird. Es hat für das vorliegende
Verfahren im Ergebnis zutreffend einen solchen Ausnahmefall nicht annehmen können.
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Es ist im Schrifttum (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 33. Aufl., Anm. 1 c zu § 567
ZPO; Jansen, FGG, 2. Aufl., Rz. 31 zu § 19 FGG; Schlegelberger, FGG, 7. Aufl., Rz. 43
zu § 19 FGG; Thomas/Putzo, ZPO, 9. Aufl., Anm. 4 zu § 567 ZPO) und in der
Rechtsprechung (RG, RGZ 144, 86, 89; BGH, RdL 1958, 20.; BayObLG, FamRZ 1971,
256, 257) Allgemein anerkannt, daß gegen eine gesetzlich unanfechtbare Entscheidung
eine Beschwerde dann zugelassen werden muß, wenn die Entscheidung jeder
gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere
wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder auf
Grund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist. Auf der
anderen Seite besteht kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung
einer noch so grundlegenden Verfahrensvorschrift einen sonst verschlossenen
Rechtsmittelzug eröffne (RG, RGZ 144, 86, 88; BGH, NJW 1957, 713). Die Umstände
des Einzelfalles sind entscheidend für die Abgrenzung einer greifbaren Gesetzwidrigkeit
von der - wenn auch schwerwiegenden - Verfahrensverletzung, die kein Recht zur
Anfechtung eines nach dem Gesetz unanfechtbaren Beschlusses gibt. Als geeigneter
Maßstab für die Abgrenzung kann der Zweck herangezogen werden, den der
Gesetzgeber mit der Bestimmung der Unanfechtbarkeit verfolgt hat. Es ist dann
abzuwägen, ob dieser Zweck ausnahmsweise hinter die Interessen zurückzutreten hat,
die durch den gesetzwidrigen Beschluß berührt werden (Baumgärtel, JZ 1958, 483,
484). Liegt der Zweck der Unanfechtbarkeit darin, daß die Entscheidung im
wesentlichen eine Ermessenssache ist, so ist die Beschwerde dann nicht
ausgeschlossen worden, wenn es sich - im Gegensatz zur sachlichen Nachprüfung der
Ermessensentscheidung - um Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschrift
gehandelt hat (vgl. BGH, NJW 1957, 713). Treten dagegen prozeßökonomische Gründe
in den Vordergrund (RG, RGZ 59, 64; BGH, RdL 1958, 20, 22), dann ist nur solchen
Beschlüssen die Unanfechtbarkeit abgesprochen worden, die als Anordnung im Sinne
der Vorschrift, auf die sie gestützt worden sind, nicht mehr angesehen werden können.
In solchen Fällen muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Entscheidung
jeder Nachprüfung durch die höhere Instanz entziehen wollte, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob die gesetzlichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind oder nicht.
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Einstweilige Anordnungen nach § 44 Abs. 3 S. 1 WEG hat der Richter der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zwar nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (Bärmann/Merle, WEG,
3. Aufl., Rz. 5 zu § 44 WEG), die Unanfechtbarkeit in § 44 Abs. 3 S. 2 WEG ist aber nicht
vorwiegend eine Folge des Ermessenscharakters dieser Vorschrift. In der Begründung
zu dem Entwurf eines Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(BRatsDrucksache 75/51) heißt es zu §§ 44-50, daß die besonderen
Verfahrensvorschriften für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der 6. DVO zum
Ehegesetz nachgebildet seien. In § 44 Abs. 3 S. 2 WEG hat sich der Gesetzgeber somit
der herrschenden Meinung zu § 14 HausratsVO angeschlossen, die die
Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in Hausratssachen angenommen hat
(OGH, NJV 1949, 582; BayObLG, FamRZ 1971, 256; KG, FamRZ 1965, 572; Beschluß
des Senats vom 23. November 1956 - 15 W 542/56 - = Rpfleger 1958, 156 mit zust.
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Anm. Keidel; Hoffmann/Stephan, EheG, 2. Aufl., Rz. 32 zu § 13 HausratsVO). In
Hausratssachen ist neben einer gesetzestechnischen Begründung - § 14 HausratsVO
a.F. sehe die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen des Amtsgerichts vor - als
Grund der Unanfechtbarkeit genannt worden, daß bei einer derartigen Regelstreitigkeit
der Ablauf des Verfahrens, welches die alsbaldige Ordnung eines gestörten
Rechtsverhältnisses bezwecke, nicht durch die Anrufung der Beschwerdegerichte
gegen einstweilige Anordnungshemmt werden soll (BayObLG, Rpfleger 1972, 411, 412;
KG, FamRZ 1965, 571, 573; Keidel, Rpfleger 1958, 156; RGRK-Scheffler, BGB, 10./11.
Aufl., Anm. 26 zu § 13 HausratsVO). Diese prozeßökonomischen Gründe der
Unanfechtbarkeit erlauben ein Rechtsmittel gegen den Gesetzeswortlaut nur in den
seltenen Ausnahmefällen greifbarer Gesetzwidrigkeit. Die einstweiligen Anordnungen
regeln im Interesse des Rechtsfriedens einen Zustand vorläufig oder sollen verhindern,
daß durch eine Veränderung der Sachlage der Endentscheidung vorgegriffen wird. Die
Einstweiligkeit des geschaffenen Zustandes und die Einbettung in das Hauptverfahren
machen die Anordnung für den Betroffenen zumutbar, ohne daß ihm die Möglichkeit
eines Rechtsmittels eröffnet wird. Während des noch laufenden Hauptverfahrens kann
der erstinstanzliche Richter nach § 18 Abs. 1 FGG jederzeit abändernde Anordnungen
treffen; das Beschwerdegericht hat über § 24 Abs. 3 FGG die Möglichkeit des Eingriffs in
den durch die einstweilige Anordnung geregelten Zustand. Die einstweilige Anordnung
endet im übrigen von selbst durch das Wirksamwerden der Hauptsacheentscheidung (§
45 Abs. 2 S. 1 WEG; Beschluß des Senats vom 7. April 1972 - 15 W 135/72 - = OLGZ
1972, 382) oder sobald eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr ergehen kann (OLG
Stuttgart, OLGZ 1971, 259). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - anders als
im Zivilprozeß (vgl. §§ 926, 935, 936, 940 ZPO) - eine einstweilige Anordnung nur im
Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache möglich.
Die auf § 44 Abs. 3 S. 1 WEG gestützte Anordnung des Amtsgerichts ist nicht greifbar
gesetzwidrig. Das Gesetz liefert die Grundlage für ein solches Verfahren des Richters
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sollte die Hauptsache, in deren Rahmen die
einstweilige Anordnung ergangen ist, nicht zur Zuständigkeit des Richters der
freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören, sondern zu der des Prozeßgerichts, dann wäre
zwar ein schwerwiegender Verfahrensverstoß gegeben, aber nicht eine Entscheidung,
die inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Es läge keine greifbare Gesetzwidrigkeit vor,
sondern das Gericht hätte lediglich die Voraussetzungen seiner Entscheidungsbefugnis
verkannt. Die Überprüfung der Zuständigkeit des Richters der freiwilligen
Gerichtsbarkeit durch die Instanzen ist im Hauptverfahren gewährleistet. Dort kann über
die im Einzelfall schwierige Abgrenzung entschieden werden, ob es sich um eine
Streitigkeit unter Wohnungseigentümern im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG oder etwa
um einen Fall der Rückabwicklung von Kauf- und Werkverträgen handelt (vgl. etwa
Bärmann/Merle, Rz. 6 zu § 43 WEG). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung
würde es widersprechen, wenn die Zuständigkeitsfrage nach während des
Verfahrensablaufs der Vorinstanz von den höheren Instanzen im Rahmen der
Anfechtung einer einstweiligen Anordnung geprüft würde.
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Die Rüge der weiteren Beschwerde, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung primär und der Hauptantrag sekundär gestellt worden sei, trifft nicht zu. Mit
der Antragsschrift auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 17. März 1977 ist
gleichzeitig die Antragsschrift zur Hauptsache vom selben Tage beim Amtsgericht
eingereicht worden. Damit war dem Grundsatz Genüge getan, daß eine einstweilige
Anordnung nur im Rahmen eines anhängigen Hauptverfahrens ergehen kann.
Unerheblich ist es, daß zur Begründung der Antragsschrift in der Hauptsache in vollem
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Umfange auf die Begründung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
verwiesen worden ist. Durch diese äußerliche Gestaltung der Antragsschriften ist die
Unbedingtheit des Antrages zur Hauptsache nicht in Frage gestellt worden.
Die weitere Beschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, daß eine einstweilige
Anordnung ausschließlich bestehende Verhältnisse schützen solle, nicht aber im
Vorgriff Ziele schaffen könne, die durch das Hauptverfahren gewünscht würden. Damit
wird keine greifbare Gesetzwidrigkeit der ergangenen einstweiligen Anordnung
aufgezeigt, die eine Anfechtung zulassen würde.
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Vom Umfang her hält sich die ergangene Anordnung im Rahmen des
Verfahrensgegenstandes, der durch die Antragsschrift zur Hauptsache umrissen ist, und
damit auch im Rahmen der möglichen Endentscheidung. Hätte das Amtsgericht über die
ihm so zugemessenen Grenzen hinausgegriffen, so hätte es keinen Zwischenzustand
geschaffen, sondern eine selbständige Regelung, für die es nicht berufen war. In diesem
Falle hätte die Beschwerde wegen Überschreitens des Verfahrensgegenstandes als
zulässig angesehen werden können (BayObLG, FamRZ 1968, 101).
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Die einstweilige Anordnung schöpft allerdings den Umfang der Hauptsache nahezu
aus. Angebliche inhaltliche Mängel eröffnen aber keinen Rechtsmittelzug wegen
offenbarer Gesetzwidrigkeit. Im übrigen erweist sich hier die Auffassung der weiteren
Beschwerde als unzutreffend, daß eine einstweilige Anordnung ausschließlich
bestehende Verhältnisse schützen solle. Denn eine solche Anordnung kann durchaus
auch die Veränderung eines tatsächlich vorhandenen Zustandes zum Inhalt haben,
wenn dies im Interesse des Rechtsfriedens geboten erscheint. Gerade in Fällen
verbotener Eigenmacht wird dies naheliegen. Zwar soll die einstweilige Anordnung
angesichts ihres sichernden Charakters grundsätzlich die endgültige Entscheidung
nicht vorwegnehmen, dringende Gründe können aber selbst solche Maßnahmen
rechtfertigen, die in ihren Auswirkungen dem erstrebten endgültigen Ergebnis
gleichkommen. So ist es anerkannt, daß der durch verbotene Eigenmacht in seinem
Besitz Gestörte im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 940 ZPO die
Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erwirken und die Herausgabe der Sache
durchsetzen kann (OLG Saarbrücken, NJW 1967, 1813; Thomas/Putzo, ZPO, 9. Aufl.,
Anm. 4 b zu § 940 ZPO; vgl. auch § 940 a ZPO).
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Da auch sonst kein Rechtsfehler ersichtlich ist, hat das Landgericht mit Recht die
sofortige erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wegen fehlender Statthaftigkeit
als unzulässig verworfen. Die sofortige weitere Beschwerde dieser Beteiligten ist
zurückzuweisen.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt. Es
entspricht daher der Billigkeit, daß sie die Gerichtskosten zu tragen und die
gegnerischen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben (§ 47 S. 1 und 2 WEG). Die
Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 2 WHG.
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