Urteil des OLG Hamm vom 12.02.2004

OLG Hamm: geschwindigkeitsüberschreitung, fahrverbot, führer, messung, höchstgeschwindigkeit, rechtskraft, foto, gefährdung, sonderrecht, vorsorge

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 77/04
Datum:
12.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 77/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 13 Js 346/03 (185/03)
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als
unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen außerörtlichen
Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt
und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Ferner hat es bestimmt,
dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des
Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten
seit Eintritt der Rechtskraft.
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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene von Beruf Kraftfahrer und
arbeitet als selbständiger Subunternehmer in der Weise, dass er immer dann für LKW-
Fahrten einspringt, wenn andere Kraftfahrer verhindert sind. Der Betroffene ist seit 1998
insgesamt acht mal bußgeldrechtlich in Erscheinung getreten, dabei sieben mal wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung, die er in drei Fällen mit einem PKW und in den
weiteren vier Fällen als Führer eines LKW beging. Darüber hinaus ist er ein-
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mal wegen falschen Überholens, begangen ebenfalls mit einem LKW, in Erscheinung
getreten. Unter anderem ist gegen ihn durch Bußgeldbescheid des Kreises Emsland
vom 16.05.2002, rechtskräftig seit dem 06.06.2002, eine Geldbuße in Höhe von
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50,- € wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 09.03.2002 in Höhe von
mindestens 26 km/h als Führer eines PKWs angeordnet worden. Nach der Rechts-
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kraft jenes Bußgeldbescheides fiel der Betroffene am 03.04.2003 als Führer eines
PKWs abermals mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens
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23 km/h auf. Deswegen wurde durch Bußgeldbescheid des Kreises Emsland vom
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05.06.2003, rechtskräftig seit dem 24.06.2003, eine Geldbuße in Höhe von 75,- € gegen
ihn verhängt. Weitere Bußgeldbescheide wegen vor dem 06.06.2002 be-
gangener Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden am 14.06.2002 (50,- € wegen
einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit PKW um 25 km/h) und am 15.10.2002
(122,71 € wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 22 km/h und
zusätzlich falschen Überholens mit einem LKW) rechtskräftig.
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Im vorliegenden Verfahren beging der Betroffene nach den Feststellungen des
Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil am 16.09.2002 gegen 01.54 Uhr mit einem
PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ######## in L auf der B 239 (Ostring) in
Fahrtrichtung I eine erneute Geschwindigkeitsüberschreitung, indem er die dort
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 26 km/h überschritt. Von
der dort befindlichen stationären Geschwindigkeitsmessanlage wurde eine
Geschwindigkeit von brutto 99 km/h gemessen, von der das Amtsgericht einen Abzug
von 3 km/h gemacht und so eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe
von 26 km/h errechnet hat.
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Zur Verhängung des Fahrverbots hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine
Existenzgefährdung des Betroffenen nicht gegeben sei. Der Betroffene sei zwar als
selbständiger LKW-Fahrer in Springerfunktion tätig und habe geltend gemacht, dass
dann, wenn er seinen Führerschein für einen Monat abgeben müsse, sein
Geschäftsbetrieb zum Erliegen kommen werde und er erhebliche wirtschaftliche
Einbußen erleide. Er habe gleichzeitig auf Nachfrage aber einräumen müssen, im
Augenblick liefen seine Geschäfte schlecht. Er sei seit drei Wochen ohne Arbeit. Dann
aber - so das Amtsgericht - dürfte es für den Betroffenen kein wesentliches Problem
sein, bei seiner schlechten Auftragslage für einen Monat auf seinen Führerschein zu
verzichten, weil er in dieser Zeit ohnehin nicht als LKW-Fahrer angefordert worden
wäre. Zudem sei der Betroffene bereits zahlreiche Male aufgefallen, insbesondere auch
in seiner Funktion als LKW-Fahrer. Bei diesen mehrfachen Auffälligkeiten müsse sich
der Betroffene entgegenhalten lassen, dass es irgendwann einmal zu einem Fahrverbot
kommen wird, um ihn nachhaltig zu beeindrucken und dass insoweit auch berufliche
Härtesituationen hingenommen werden müssten. Es bestehe deshalb keinerlei
Veranlassung, das Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen.
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Die Rechtsbeschwerde greift das angefochtene Urteil zum einen im Schuldspruch mit
der Begründung an, das Amtsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zu der
angewandten Messmethode der Geschwindigkeitsmessung getroffen. Darüber hinaus
sei die Erwägung zur Verhängung des Fahrverbotes, die sich auf die seinerzeitige
Auftragslage des Betroffenen beziehe, fehlerhaft, da völlig offen sei, ob der Betroffene
nicht zukünftig wieder verstärkt zu Aufträgen herangezogen werde.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den
Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Herford
zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt im Wesentlichen die Kritik der
Rechtsbeschwerde an dem angefochtenen Urteil.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung auf die
allein erhobene Sachrüge hin Stand. Insbesondere genügen die Urteilsgründe noch den
Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Verurteilung
wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu stellen sind. Erforderlich
sind danach die Angabe des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes,
soweit die Überzeugung des Tatrichters von der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf mit anerkannten Geräten in weithin standardisierten
Verfahren gewonnenen Messergebnissen beruht (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36.
Aufl., § 3 StVO Rdnr. 56 b m.w.N.). Den zur Anwendung gebrachten Toleranzwert von 3
km/h hat das Amtsgericht in den Urteilsgründen mitgeteilt. Der Umstand, dass es
versehentlich nicht ausdrücklich das zur Geschwindigkeitsmessung herangezogene
Messverfahren bezeichnet hat, gefährdet den Bestand des Urteils hier im Ergebnis
ebenfalls nicht. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich
noch mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich hier um eine Radarmessung mit Hilfe
einer stationären Radarmessanlage handelt. Das angefochtene Urteil spricht an
mehreren Stellen von einer "stationären Geschwindigkeitsmessanlage". Es wird
weiterhin aufgrund der Angaben des beim Straßenverkehrsamt in L beschäftigten
Zeugen G festgestellt, dass es sich um eine genehmigte und geeichte Messstelle
handelt, bei der geeichte Geräte eingesetzt worden seien, bei denen die Eichung auch
jeweils gültig gewesen sei. Im Rahmen der Würdigung der Einlassung des Betroffenen
führt das Amtsgericht schließlich aus, dass es sich bei der stationären
Geschwindigkeitsmessanlage um einen sogenannten "Starenkasten" gehandelt habe,
die den Betroffenen mit Hilfe eines "Foto-Blitzes" gemessen habe. Damit besteht kein
Zweifel mehr daran, dass es sich hier um eine stationäre Radarmessanlage gehandelt
hat. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht zur Zuverlässigkeit der Messung noch ein
Sachverständigengutachten eingeholt hat, das ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass
die Messung des Betroffenen aus technischer Sicht nicht zu beanstanden sei.
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Auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Betroffenen. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen
aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen die
Regelbuße von 50,- € auf 100,- € verdoppelt und gegen den Betroffenen gemäß § 25
StVG i.V.m. § 2 Abs. 2 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zwar ist der
Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass die Erwägung des Amtsgerichts, das Fahrverbot
begründe auch deshalb keine Existenzgefährdung für den Betroffenen, weil dessen
Geschäfte im Augenblick schlecht liefen, im Hinblick darauf zu beanstanden ist, dass es
weniger auf die bisherige als auf die künftige Entwicklung des Geschäftes des
Betroffenen für die Zeit des zu vollstreckenden Fahrverbotes ankommt. Anderer-
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seits hat aber die bisherige schlechte Auftragslage des Betroffenen durchaus indi-
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zielle Wirkung für die zukünftige Entwicklung seines Geschäftes und jedenfalls in
diesem Sinne wäre die Erwägung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Entschei-
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dend ist aber, dass, was das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend
herausgearbeitet hat, der Betroffene hier aufgrund der Vielzahl der einschlägigen
Vorbelastungen auch eine Gefährdung seiner beruflichen Existenz hinzunehmen hat.
Der Betroffene ist hier ohne Rücksicht auf seine eigene berufliche Existenz immer
wieder durch Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen. Ihn angesichts seiner
Unbelehrbarkeit von der Verhängung des an sich gebotenen Fahrverbotes aus Gründen
der Rücksichtnahme auf seine berufliche Existenz auszunehmen, würde hier daher
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darauf hinauslaufen, dass für bestimmte Berufsgruppen ein Sonderrecht in der Weise
geschaffen würde, dass sie sich ständig der Geschwindigkeitsüberschreitung im
Straßenverkehr schuldig machen könnten, ohne dass sie die Verhängung eines
Fahrverbotes befürchten müssten. Vielmehr sind die Belange des Betroffenen hier
dadurch ausreichend geschützt, dass er es innerhalb der 4-Monats-Frist selbst in der
Hand hat, den Zeitpunkt des Eintritts des Fahrverbots zu wählen und in dieser Zeit
Urlaub zu nehmen oder durch die Beschaffung einer Er-
satzkraft für den eigenen Ausfall Vorsorge zu treffen (vgl. zum Ganzen Hentschel, a.a.O.,
§ 25 StVG Rdnr. 25 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
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