Urteil des OLG Hamm vom 05.06.2008
OLG Hamm: haftbefehl, fluchtgefahr, tatverdacht, untersuchungshaft, vollzug, originalität, haftgrund, beweiswürdigung, rechtskraft, familie
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 220/08
Datum:
05.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 220/08
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 KLs 101/07 III (AK 29/07)
Schlagworte:
Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Haftbeschwerde nach
Urteilsverkündung
Normen:
StPO §§ 112, 117
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet
verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Bielefeld vom
15.05.2008 (Bl. 573 d.A.), verkündet am gleichen Tage (Bl. 577 b d.A.), seit dem selben
Tage in Untersuchungshaft. Am gleichen Tage wurde er von der Strafkammer wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 12 Fällen, wegen sexuellen
Missbrauchs eines Kindes in 2 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer
Jugendlichen in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt (Bl. 573
d.A.). Gegen das Urteil hat der Angeklagte am 20. Mai 2008 Revision eingelegt. Wegen
der Einzelheiten der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten wird auf den Haftbefehl
verwiesen, in dem diese näher ausgeführt sind. Das Landgericht hat den Haftbefehl auf
den Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt.
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Gegen den Haftbefehl hat der Angeklagte am 19. Mai 2008 Beschwerde eingelegt. In
der Begründung wendet er sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr.
Mit Beschluss vom 21.05.2008 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen
und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu
verwerfen.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
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1.
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Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den dringenden Tatverdacht bezüglich der oben
genannten Taten bejaht.
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Die Beurteilung des dringenden Tatverdacht, die das erkennende Gericht nach
Durchführung einer Hauptverhandlung und erstinstanzlichen Aburteilung der Sache
vornimmt, kann im Haftbeschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht nur in
eingeschränktem Umfang überprüft werden. Ist der Angeklagte in erster Instanz verurteilt
worden, so belegt dies i.d.R. den dringenden Tatverdacht (BGH NStZ 2004, 276) oder
ist zumindest ein starkes Indiz für sein Vorliegen (Hilger in KK-StPO, 26. Aufl. § 112
Rdn. 20). Wie auch bei der Überprüfung eines Haftbefehls während laufender
Hauptverhandlung ist allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in der
Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie
auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten
Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat
dagegen keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der
Beweisaufnahme, so dass der Prüfungsmaßstab deshalb erheblich eingeschränkt ist
(vgl. Senat, Beschluss vom 04.12.2007 – 3 Ws 667/07 m.w.N.; Senat, Beschluss vom
15.09.2005, 3 Ws 403/05; BGH NStZ 2004, 276). Nach Urteilserlass kann indes –
anders als in laufender Hauptverhandlung – eine zumindest grobe Beweiswürdigung im
Haftbefehl verlangt werden, denn zu diesem Zeitpunkt besteht nicht mehr die Gefahr,
dass durch eine verfrühte Würdigung erhobener Beweise vor vollständiger Beendigung
der Hauptverhandlung Ablehnungsgesuche "provoziert" werden. Die Würdigung
braucht allerdings noch nicht den Anforderungen an die Beweiswürdigung in einem
tatrichterlichen Urteil zu genügen. Dies wird in bei schwierigeren Sachen i.d.R. kaum
möglich sein. Das zeigt sich schon daran, dass das Gesetz selbst hierfür längere
Urteilsabsetzungsfristen vorsieht (vgl. § 275 Abs. 1 StPO). Liegt das erstinstanzliche
Urteil bereits (schriftlich) vor, so ist zu prüfen, ob es auf einer vertretbaren Wertung der
zur Zeit für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (OLG
Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2000 – 2 Ws 152/00 – juris).
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Im vorliegenden Fall liegt das schriftliche Urteil noch nicht vor. Die Strafkammer hat im
Haftbefehl allerdings eine Kurzwürdigung der erhobenen Beweise vorgenommen. Darin
heißt es wörtlich: "Der Täterschaft des Angeklagten ergibt sich insbesondere angesichts
der Bewertung der Kammer unter Berücksichtigung der Aussageentstehung sowie der
Homogenität, Originalität und atmosphärischen Dichte der Darstellungen als glaubhaft
einzuschätzenden Angaben der Zeugin Q. Dieser Überzeugung stehen die
Bewertungen der aussagepsychologischen Sachverständigen Frau Dr. P nicht
entgegen, da diese teilweise von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen
ist, im Hinblick auf das vorliegende Verfahren methodisch nicht durchgehend zutreffend
vorgegangen ist, in ihrem Gutachten überspannte Anforderungen an den notwendigen
Detaillierungsgrad und die erforderliche Konstanz bei Vorliegen einer besonders
komplexen Aussage über einen mehrere Jahre umfassenden Tatzeitraum und eine
kaum überschaubare Vielzahl sexueller Übergriffe gestellt hat und in ihrem Gutachten
auch Widersprüchlichkeiten hat erkennen lassen."
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Diesen –im Hinblick auf die Formulierung - schwer verständlichen Ausführungen der
Strafkammer sowie dem Gesamtzusammenhang des Haftbefehls entnimmt der Senat
noch mit hinreichender Sicherheit, dass die genannte Zeugin den Angeklagten wegen
der im Haftbefehl genannten Taten beschuldigt hat, dass die Strafkammer ihr im
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Hinblick auf Aussageentstehung, Homogenität, Originalität und atmosphärische Dichte
glaubt und die Glaubhaftigkeit auch nicht durch entgegenstehende Angaben der
aussagepsychologischen Sachverständigen erschüttert sieht.
Die so verstandene, von der Strafkammer vorgenommene Wertung ist nicht unvertretbar
und reicht noch gerade aus, um den Senat hinreichend in die Lage zu versetzen, den
Haftbefehl zu überprüfen. Aus den beigefügten Ermittlungsakten ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer wesentliche entlastende Umstände außer
Acht gelassen hat. Die Geschädigte hatte bei ihrer ersten Vernehmung durch die Polizei
im September 2003 Andeutungen über sexuell geprägte Vorfälle mit dem Angeklagten
gemacht. Sie hat diese allerdings – offenbar aus Scham – nicht näher präzisiert, so dass
das Verfahren zunächst eingestellt wurde. Bei einer späteren Vernehmung hat sie dann
allerdings umfänglich über sexuelle Übergriffe des Angeklagten ausgesagt. In dem
schriftlichen aussagepsychologischen Gutachten der Sachverständigen ist diese auch
zunächst von der Erlebnisbezogenheit der Angaben der Geschädigten ausgegangen, in
einem psychiatrischen Zusatzgutachten kam der Sachverständige Dr. T zur Bejahung
der Zeugentüchtigkeit der Geschädigten trotz bei ihr vorliegender Symptome für eine
posttraumatische Belastungsstörung und ein Borderline-Syndrom. Schließlich führt der
Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung selbst aus, dass er in den ersten
Hauptverhandlungstagen eine teilgeständige Einlassung abgegeben habe.
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2.
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Zu Recht bejaht die Strafkammer den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese liegt vor, wenn
aufgrund bestimmter Tatsachen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, der Täter werde
sich – zumindest für eine gewisse Zeit – dem Verfahren entziehen (vgl. Hilger in KK-
StPO 26. Aufl. § 112 Rdn. 32 m.w.N.). Bei einer besonders hohen Straferwartung – wie
hier – wird eine Fluchtgefahr eher anzunehmen sein, als bei einer geringeren.
Erforderlich ist aber auch hier die Abwägung aller Umstände (vgl. OLG Hamm Beschl. v.
30.04.2008 – 2 Ws 121/08 = BeckRS 2008,09239; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 112
Rdn. 25 jew. m.w.N.). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren schafft
bei dem Angeklagten einen sehr hohen Fluchtanreiz. Verfahrenshindernisse, die das
Urteil im Revisionsverfahren gefährden könnten, sind nicht ersichtlich. Die im Haftbefehl
enthaltenen Taten konnten den Anklagevorwürfen aus den Anklagen in 66 Js 112/04
StA Bielefeld und der hinzuverbundenen Sache 66 Js 184/08 zugeordnet werden. Beide
Anklagen sind wirksam. Die Sache 66 Js 184/08 wurde von der Strafkammer mit
Beschluss vom 09.04.2008 zur führenden Sache 66 Js 112/04 hinzuverbunden und
eröffnet. Die Anklage im führenden Verfahren ist von der Strafkammer mit Beschluss
vom 01.02.2008 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren eröffnet worden.
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Das Protokoll der Hauptverhandlung war zum Zeitpunkt der Senatsberatung und
Entscheidung noch nicht fertiggestellt (§§ 274 Abs. 4, 271 StPO), so dass der Senat an
einer Überprüfung des Vorliegens etwaiger das Urteil im Revisionsverfahren
gefährdender Verfahrensfehler gehindert war. Dies ist jedoch unschädlich, da solche
letztendlich nur dann zur Aufhebung des Urteils führen können, wenn sie erfolgreich mit
einer entsprechenden Verfahrensrüge gerügt werden (vgl. § 344 Abs. 2 StPO). Dann
kann der Senat im Haftbeschwerdeverfahren nicht gehalten sein, solche Fehler zu
überprüfen, obwohl er nicht weiß, ob diese überhaupt und falls ja in der gebotenen Form
zur Überprüfung des Revisionsgerichts gestellt werden.
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Der Angeklagte ist darüber hinaus Berufskraftfahrer mit regelmäßigen Fahrten in das
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benachbarte Ausland. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte, wie die
Strafkammer unterstellt, Kontakte ins Ausland hat oder nicht (das wird vom
Beschwerdeführer bestritten). Es wird ihm jedenfalls leichter fallen als anderen, weniger
auslandserfahrenen Personen, sich ins Ausland abzusetzen und dort zu Recht zu
finden.
Die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände, dass sich das Verfahren
schon sehr lange hinzieht und sich auch im Verlaufe der Hauptverhandlung die
Anzeichen für eine Verurteilung verdichtet haben, er aber dennoch keine
Fluchtvorbereitungen getroffen oder gar die Flucht ergriffen hatte, vermögen die für die
Fluchtgefahr sprechenden Umstände nicht hinreichend zu entkräften. Bis zum
Urteilsspruch konnte der Angeklagte – trotz entgegenstehender Andeutungen der
Strafkammer – immer noch hoffen, dass die Kammer aufgrund der Ausführungen der
Sachverständigen Dr. P der Geschädigten letztendlich keinen Glauben schenken
werde. Diese Hoffnung hat sich mit dem Urteilsspruch erledigt. Eine Hoffnung auf den
für den Angeklagten günstigen Ausgang eines Revisionsverfahrens ist – angesichts der
bekanntermaßen geringen Erfolgsquote dieser Verfahren – gering. Auch steht der
Angeklagte bei Rechtskraft der Entscheidung in der Gefahr, dass seine Familie – die bis
dahin zu ihm gehalten hat – sich von ihm abwenden wird und er auch seines
Arbeitsplatzes verlustig geht, so dass die Bindungen im bisherigen Umfeld entfallen.
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3.
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Der Vollzug der Untersuchungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 S. 1
StPO). Mildere, ebenso geeignete Mittel reichen nicht aus. Insbesondere scheidet
angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, die mit der
Beschwerde vorgetragen werden, die Auferlegung einer Kaution aus. Eine bloße
Meldeauflage oder Ablieferung von Ausweispapieren erscheint ebenfalls nicht gleich
geeignet, die Fluchtgefahr wesentlich zu verringern. Der Vollzug der Untersuchungshaft
steht auch nicht außer Verhältnis zu den Taten, derer der Angeklagte verdächtigt wird.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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