Urteil des OLG Hamm vom 27.09.2005

OLG Hamm: pensionskasse, zukunft, steigerung, satzung, schlussbericht, kommission, politik, durchschnitt, vergleich, rente

Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 310/05
Datum:
27.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 310/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 101 F 38/05
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000,00
EUR.
Gründe:
1
I.
2
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Ehe der Parteien
geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es im
Wege des Rentensplittings und des erweiterten Splittings wegen einer Betriebsrente
des Antragsgegners bei der F Verkehrs-AG insgesamt von dessen
Rentenversicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt S
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 120,17 EUR (119,055 EUR + 1,115 EUR)
bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.02.2005 auf das Versicherungskonto der
Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat,
sowie im Wege des analogen Quasisplittings weitere 13,54 EUR zu Lasten der für den
Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin, der Pensionskasse E F- und T,
bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem oben genannten gesetzlichen
Rentenversicherungskonto der Antragstellerin begründet hat. Bei der Berechnung der
Versorgung des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin ist es davon
ausgegangen, dass diese im Anwartschaftsstadium als statisch und im
Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten ist.
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Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, das Urteil des
Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 05.07.2005, Aktenzeichen 101 F 38/05,
dahingehend abzuändern, dass lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
8,20 EUR zu Lasten der Pensionskasse E F- und T auf dem gesetzlichen
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Rentenversicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte begründet werden.
Zur Begründung führt sie aus, das Familiengericht habe die durch die Pensionskasse
gewährte Versorgung zu Unrecht als im Leistungsstadium volldynamisch behandelt. Die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2004 (FamRZ 2004, 1474 ff.) - auf die
sich das erstinstanzliche Urteil beruft - betreffe lediglich Zusatzversorgungen im
öffentlichen Dienst. Sie – die Beschwerdeführerin – sei keine solche Zusatzversorgung,
sondern eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung mit dem Durchführungsweg
Pensionskasse (§ 2 Abs. 3 BetrAVG). Bei der Umrechnung der Rentenanwartschaft bei
der Pensionskasse habe das Familiengericht den Tabellenbarwert zu Unrecht um den
Faktor 1,65 erhöht, denn die Anwartschaft sei auch im Leistungsstadium als statisch zu
behandeln. Unter Berücksichtigung einer statischen Versorgung liege die
Versorgungsrente des Ehemannes bei 16,405743 EUR, sodass das analoge
Quasisplitting nur in Höhe von monatlich 8,20 EUR durchzuführen sei.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, in ihrer Satzung kein Versprechen
abgegeben zu haben, die erwirtschafteten Überschüsse zur Erhöhung der laufenden
Renten zu verwenden, weil sie von der Anpassungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 Nr. 1
BetrAVG keinen Gebrauch gemacht habe. Vielmehr habe sie von der Sonderregelung
des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Gebrauch gemacht und diese in § 57 der PK-Satzung
umgesetzt. Im übrigen sei zukünftig mit einer nennenswerten Erhöhung der Renten im
Leistungsstadium nicht zu rechnen. Die durchschnittliche lineare Steigerung im
Zeitraum 1996 bis 2010 werde voraussichtlich deutlich unter 0,5 % liegen, da die
Besonderheit bestehe, dass die Pensionskasse infolge eines gesetzlich angeordneten
Rechtsformwechsels zum 01.01.2006 ihren Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft
verliere und in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt werde. Als
solcher müsse sie dann die gesetzlich vorgesehenen Solvabilitätsanforderungen des §
53 c VAG erfüllen, wofür sie einen Betrag von rund 24 Mio. EUR aufbringen müsse.
Dies würde die zukünftig verteilungsfähigen Überschüsse zur Erhöhung der Renten in
den nächsten Jahren vollständig aufzehren.
6
II.
7
Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3, 517, 520 ZPO form- und
fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn bei der
Rentenanwartschaft der Pensionskasse E F- und T es sich – wie das Familiengericht
zutreffend festgestellt hat - um eine im Leistungsstadium volldynamische Versorgung.
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Das Familiengericht hat die Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der
Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht als im Leistungsstadium volldynamisch
angesehen. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der vom Familiengericht in
Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2004, FamRZ
2004, 1474 ff., denn diese Entscheidung betrifft öffentliche Zusatzversorgungskassen
mit einer jährlichen Steigerung der Versorgungsbezüge um 1 % ab Leistungsbeginn.
Insoweit weist die Beschwerdeführerin im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass es
sich bei ihr hingegen um eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung mit dem
Durchführungsweg Pensionskasse handelt.
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Der Senat ist jedoch unter Abwägung aller in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
maßgeblichen Gesichtspunkte der Auffassung, dass auch die vorliegend in Rede
10
stehende betriebliche Altersversorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der
Beschwerdeführerin als im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen ist. Die
Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG
von der Anpassungsverpflichtung nach den §§ 16 Abs.1, 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG
entbunden zu sein, weil sie die anfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der
laufenden Rentenleistungen verwendet. Ebenso wenig, wie die Verpflichtung des
Arbeitgebers, die laufenden Leistungen entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG um
jährlich wenigstens 1 % anzupassen, zwingend zu einer Dynamik der betreffenden
Rentenanwartschaft führt, bedeutet die Befreiung von dieser Verpflichtung aufgrund der
Verwendung der in den Rentenbestand fallenden Überschussanteile zur Erhöhung der
laufenden Rentenleistungen durch die Pensionskasse, dass die Versorgung als statisch
zu bewerten ist. Zwar liegen in diesem Falle keine spezifischen Strukturmerkmale vor,
die die Einordnung der Versorgung als dynamisch im Leistungsstadium indizieren, denn
die Beschwerdeführerin hat weder eine bestimmte Anpassung der laufenden Renten
zugesagt, noch bedient sie sich eines Finanzierungssystems, das sich am
Gesamteinkommen ihrer Versicherten orientiert und deshalb auf eine volle Dynamik
hinweist. Nach § 57 ihrer Satzung hat sie lediglich alle drei Jahre durch einen
versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz
für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle Überschüsse in den Bilanzen
der einzelnen Abteilungen "für eine Anhebung der laufenden Renten und/oder
Anwartschaften zu verwenden" sind (vgl. § 57, S. 2 der Satzung).
Der sich daraus ergebende fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung
der Versorgung rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass diese im Leistungsstadium
als statisch anzusehen ist (BGH FamRZ 1997, 164, 166; FamRZ 2005, 430, 431). Ein im
Leistungsstadium dynamisches Anrecht kann sich nämlich auch dann ergeben, wenn
sich aufgrund von Überschusserträgen tatsächlich eine mit der Grundversorgung bei der
gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vergleichbare
Steigerung ergibt (BGH FamRZ 2004, 1474, 1475).
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Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit hält der Bundesgerichtshof in seiner ständigen
Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2004, a. a. O.) – der sich der Senat anschließt –
daran fest, dass eine Volldynamik dann in Betracht kommt, wenn der durchschnittliche
Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der
gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibt (so auch: OLG
Köln NJW-RR 2005, 229, 230; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 826, 827). Diese
Voraussetzungen sind im Falle der Pensionskasse E F- und T erfüllt, wobei der Senat
für die vorzunehmende Bewertung einen Vergleichszeitraum von sieben Jahren, von
1998 bis einschließlich 2004, für angemessen und ausreichend erachtet. Dabei hat er
berücksichtigt, dass gerade in den letzten Jahren erhebliche Einschnitte in der
Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung stattgefunden haben, die
zu einer weitaus geringeren Steigerungsrate, als sie in der Vergangenheit seit
Einführung des Versorgungsausgleichs erfolgt ist, geführt haben und dass angesichts
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland mit einer
vergleichbar hohen Steigerung wie noch vor 8 Jahren in Zukunft nicht mehr ohne
weiteres gerechnet werden kann. Die Steigerungsraten bemessen sich im Vergleich wie
folgt:
12
Jahr
gesetzliche
Rentenversicherung
Beamtenversorgung Pensionskasse
13
1998
0,44%
1,50%
1999
1,34%
2,80%
1,50%
2000
0,60%
0,00%
2001
1,91%
1,70%
2002
2,16%
2,10%
3,75%
2003
1,04%
1,74%
2004
0,00%
0,00%
0,57% *
gesamt:
7,49%
9,84%
5,82%
Durchschnitt-
lich:
1,07%
1,41%
0,83%
(* 1/3 von 1,7 % für die Jahre 2004 bis 2006)
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Danach betrug die Steigerung der gesetzlichen Renten und der Beamtenversorgung im
Leistungsstadium im Vergleichszeitraum im Mittel 1,24 % und die der Versorgung aus
der Pensionskasse durchschnittlich 0,83 %, was zu einer – deutlich unter 1 % liegenden
– Differenz von 0,41 % führt.
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Der Senat verkennt nicht, dass die Bewertung der vergleichenden Rentenzuwächse
über den genannten Vergleichszeitraum nicht einfach für die Zukunft fortgeschrieben
werden kann, sondern lediglich als Anhaltspunkt für die zu treffende Prognose über die
zukünftige Entwicklung der Renten nach dem Ende der Ehezeit dient. Die Aussagekraft
derartiger in der Vergangenheit liegender Abläufe für die Einschätzung der zukünftigen
Anrechtsentwicklung wird im Einzelfall auch von weiteren zu bewertenden Faktoren
beeinflusst, insbesondere der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung des die
Versorgung finanzierenden Unternehmens (vgl. BGH FamRZ 1997, a. a. O.; FamRZ
2004, a. a. O.; FamRZ 2005, a. a. O.). Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass
die Renten aus der Pensionskasse E F- und T infolge der mit dem anstehenden
Rechtsformwechsel verbundenen Solvabilitätsanforderungen in Zukunft voraussichtlich
nicht mehr in der gleichen Weise Steigerungen erfahren werden, wie in der
Vergangenheit. Das gilt zumindest dann, wenn die Beschwerdeführerin die von ihr
aufzubringenden Kapitalbeträge – wie sie behauptet – ganz oder zumindest
überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten verwandten
Überschüssen finanzieren muss.
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Eine vergleichbare Situation ergibt sich jedoch auch für die Rentenanwartschaften aus
der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Diese sind zwar per
Gesetz als volldynamisch anerkannt (vgl. §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 BGB, 1
Abs. 1 S. 2 der BarwertVO). Grundlage dieser Bewertung ist die Annahme, dass die
Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts-
als auch im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung
angepasst werden, wovon jedoch zukünftig wegen der bestehenden "Finanznot" der
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Rentenversicherungsträger nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl.
Bergner, Anmerkung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2004 – XII ZB
277/03 -, FamRZ 2004, 1631). So steht für die Beamtenversorgung bereits fest, dass der
Höchstversorgungssatz von 75 % auf 71,75 % bis voraussichtlich 2010 absinken wird,
während sich für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der
Übergangsphase noch das Abkürzungsniveau verlässlich feststellen lassen (vgl. BGH
FamRZ 2004, 1474, 1476). Mit einer Erhöhung der Anstiegsraten ist jedenfalls
angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage in der Bundesrepublik mittelfristig nicht
zu rechnen (vgl. OLG Köln NJW-RR, a. a. O.). Im Gegenteil zeichnet sich ab, dass
aufgrund der leeren Rentenkassen und dem statistisch prognostizierten
überproportionalen Anstieg an Rentenempfängern gegenüber den Beitragszahlern mit
einem nennenswerten Anstieg der laufenden gesetzlichen Renten nicht gerechnet
werden kann (vgl. Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2004,
BT-Drucks. 15/4498, S. 79, 81, 85; Schlussbericht der Enquete-Kommission
"Demographischer Wandel – Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft
an dem Einzelnen und die Politik", BT-Drucks. 14/8800, S.161, 164). Langfristig lässt
sich eine zuverlässige Prognose der Rentenentwicklung nicht erstellen (Gutachten des
Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2004, a. a. O., S. 83). Bei der derzeitigen
öffentlichen Diskussion in Politik und Medien steht die Schaffung einer umfassenden
Rentenreform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt abzeichnet, dass alternativen
Rentenmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein
besonderes Gewicht zukommt (vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission, a. a. O., S.
170).
Unter diesen Voraussetzungen kann eine zuverlässige Prognose darüber, wie sich die
laufenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der
Beamtenversorgung in Zukunft entwickeln werden, ebenso wenig vorgenommen
werden wie zur Entwicklung der betrieblichen Renten und insbesondere derjenigen bei
der Beschwerdeführerin. Es wäre wirklichkeitsfremd, davon auszugehen, dass sich die
Rentensteigerungen, so wie bisher, fortsetzen werden. Da sich wesentliche
Abweichungen in der zukünftigen Rentenentwicklung bei der Pensionskasse E F- und T
von der zukünftigen Rentenentwicklung bei der gesetzlichen Rentenversicherung und
der Beamtenversorgung nicht positiv feststellen lassen und sich auch aus vergangenen
Zeiträumen keine wesentlichen Abweichungen ergeben, erscheint es nicht
gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der Pensionskasse
im Leistungsstadium schlechter zu bewerten, als die der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Beamtenversorgung und sie deshalb als statisch zu
behandeln. Vielmehr ist es in einem solchen Fall geboten, von einer Dynamik im
Leistungsstadium auszugehen.
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Sofern – wider Erwarten – in Zukunft eine andere Entwicklung eintritt, die der Annahme
einer Volldynamik der Rentenanwartschaften bei der Pensionskasse im
Leistungsstadium entgegensteht, kann der ausgleichspflichtige Ehemann auf die
Möglichkeit der Abänderung nach § 10 a VAHRG verwiesen werden (vgl. BGH FamRZ
2004, a. a. O.). Umgekehrt erscheint es nicht gerechtfertigt, dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten das Risiko des Unterliegens mit dem Abänderungsbegehren nach § 10 a
VAHRG aufzuerlegen, denn diese Vorschrift dient nicht dazu, dem – dem
Grundgedanken des Versorgungsausgleichs zugrundeliegenden –
Halbteilungsgrundsatz primäre Geltung zu verschaffen, sondern nur dazu, Korrekturen
zuzulassen in den Fällen, in denen der Halbteilungsgrundsatz nachhaltig verletzt ist.
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Da die Voraussetzungen für eine im Leistungsstadium bestehende Volldynamik der
Rente bei der Beschwerdeführerin vorliegen, hat das Familiengericht den maßgeblich
anzusetzenden Barwertfaktor zu Recht auf 165 % erhöht. Fehler in der Berechnung des
Versorgungsausgleichs sind auch ansonsten nicht zu erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Senat hat gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO die Rechtsbeschwerde
zugelassen, da die Frage der Dynamisierung von Betriebsrenten und Ansprüchen aus
Pensionskassen von grundsätzlicher Bedeutung ist und durch die bisherige höchst
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richterliche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 07.07.2004, noch nicht abschließend geklärt ist.
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