Urteil des OLG Hamm vom 19.02.2008

OLG Hamm: wiedereinsetzung in den vorigen stand, kostenfreiheit, ersuchende behörde, öffentliche anstalt, krankenkasse, verwaltungsverfahren, handelsregister, versicherter, auskunft, sozialleistung

Oberlandesgericht Hamm, 15 VA 16/07
Datum:
19.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 VA 16/07
Tenor:
Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Beteiligte zu 1) – eine gesetzliche Krankenkasse in der Rechtsform einer
rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts - begehrt die Anmeldung zur
gebührenfreien Nutzung des gemeinsamen Registerportals der Länder, um kostenlos
Informationen aus dem Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister und
Genossenschaftsregister abrufen zu können.
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Durch die 1. ÄnderungsVO zur Verordnung über die elektronische Registerführung und
die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nordrhein – Westfalen in Registersachen
(ERegisterVO) vom 23.01.2007 (GV 2007, 90) ist in Nordrhein – Westfalen die
Möglichkeit geschaffen worden, aus den elektronisch geführten Vereins,- Handels,
Genossenschafts und Partnerschaftsregistern elektronisch die Daten abzurufen. Die
Durchführung der Abwicklung einschließlich der Gebührenerhebung hat der
Gesetzgeber dem Amtsgericht Hagen übertragen. Mittlerweile haben sich die weiteren
Bundesländer der bei dem Amtsgericht Hagen geschaffenen Möglichkeit
angeschlossen, so dass bei dem Amtsgericht Hagen ein länderübergreifendes zentrales
elektronisches Informations – und Kommunikationsystem besteht.
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Über die Internetseite –internetadresse- steht jedem das elektronische Abrufsystem
offen. Voraussetzung zur Teilnahme an dem System ist eine Anmeldung bei dem
Direktor des Amtsgerichts Hagen, die elektronisch erfolgt. Hierzu besteht die
Möglichkeit, sich mit oder ohne Gebührenbefreiung anzumelden. Bei Personen, die sich
ohne Gebührenbefreiung angemeldet haben, ergeht nach jedem Abruf automatisiert ein
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Gebührenbescheid. Erfolgt die Anmeldung mit Gebührenbefreiung, so prüft der
Beteiligte zu 2) zunächst, ob eine generelle Gebührenbefreiung besteht. Wird die
anmeldende Person entsprechend eingetragen, ergeht grundsätzlich kein
Gebührenbescheid mehr. Aus technischen Gründen kann eine Anmeldung mit
Gebührenbefreiung nicht als Anmeldung ohne Gebührenbefreiung eingetragen werden.
Mit elektronischem Schreiben vom 25.05.2007 hat die Beteiligte zu 1) sich bei dem
Beteiligten zu 2) zu dem elektronischen Abrufsystem mit Gebührenbefreiung
angemeldet. Ihre Gebührenbefreiung hat sie damit begründet, dass sich eine
Kostenfreiheit aus §§ 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X, 11 Abs. 2 KostO ergebe, sofern die
Übermittlung von Auszügen aus dem Handelregister, die Erteilung von Abschriften des
Gesellschaftsvertrages oder der Mitgliederlisten aus Anlass der Beantragung,
Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden. Die Kostenfreiheit sei
weit auszulegen, um die Sozialleistungsträger zu entlasten.
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Mit Bescheid vom 27.09.2007 hat der Beteiligte zu 2) die Anmeldung der Beteiligten zu
1) als gebührenfreie Nutzerin zurückgewiesen. Als Begründung hat er ausgeführt, ein
Anspruch auf kostenfreie Nutzung ergebe sich nicht aus §§ 11 Abs. 2 KostO i.V.m. 64
Abs. 2 SGB X, da es sich bei der elektronischen Übermittlung von Registerdaten über
das Internet um eine Angelegenheit der Justizverwaltung handele, deren Gebühren auf
der Grundlage der JVerwKostO anfielen. Eine generelle Gebührenfreiheit folge auch
nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Der Bergiff Sozialleistungen sei in § 21 Abs. 1 SGB
I aufgeführt und betreffe ausschließlich das Verhältnis Versicherter – Krankenkasse.
Das Handelsregister könne aber nur über das Verhältnis Arbeitgeber – Krankenkasse
Auskunft erteilen. Sollte sich im Einzelfall eine Gebührenbefreiung ergeben, so müsse
dies das Registergericht im Einzelfall beachten.
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Gegen diesen durch ein am 02.10.2007 zur Post gegebenes Einschreiben zugestellten
Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit einem an das Amtsgericht Hagen gerichteten
Schreiben vom 25.10.2007 "Widerspruch" eingelegt, mit dem sie ihren Antrag mit der
Begründung weiterverfolgt, die Einsichtnahme ins Handelregister betreffe in der Regel
die versicherungsrechtliche Beurteilung von Geschäftsführern.
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Der Rechtsbehelf der Beteiligten zu 1) ist zunächst dem Landgericht Hagen, von diesem
im Hinblick auf eine Bewertung als Antrag nach § 23 EGGVG dem Oberlandesgericht –
hier eingegangen am 22.11.2007 – zur Entscheidung vorgelegt worden.
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II.
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Der Senat legt das als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 25.10.2007 als Antrag
nach § 23 EGGVG aus, mit dem die Beteiligte zu 1) erreichen will, den Beteiligten zu 2)
zu verpflichten, sie als gebührenfreie Nutzerin zur Teilnahme am automatisierten
Einsichtsverfahren zuzulassen. Ihr geht es nicht um eine konkrete Einsicht in das
Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister im Sinne der §§ 9
Abs. 1 HGB, 79 Abs. 1 BGB, 5 Abs. 2 Satz 2 PartGG oder 156 Abs. 1 Satz GenG,
sondern um die generelle gebührenfreie Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren.
Bei der Verweigerung der gebührenfreien Teilnahme handelt es sich um eine von dem
Beteiligten zu 2) als Justizbehörde abgelehnte Anordnung zur Regelung einer
einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einer
gerichtlichen Überprüfung nur mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23
Abs. 1 EGGVG zugeführt werden kann. Ungeachtet der Bezeichnung als "Widerspruch"
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ist der Rechtsbehelf der Beteiligten zu 1) deshalb in diesem Sinn zu verstehen.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Allerdings hat die Beteiligte zu 1) die Frist für
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung versäumt. Diese beträgt nach § 26 Abs. 1
EGGVG einen Monat und ist durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides, die
hier nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LZG (NW) als am 05.10.2007 erfolgt gilt, in Lauf gesetzt
worden. Diese Frist kann nach § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt werden nur durch eine
formgerechte Antragstellung, für die der Beteiligten zu 1) wahlweise die Erklärung zur
Niederschrift des Amtsgerichts Hagen oder des Oberlandesgerichts oder die schriftliche
Antragstellung ausschließlich bei dem Oberlandesgericht zur Verfügung stand. Hier hat
die Beteiligte zu 1) den Antrag in schriftlicher Form bei dem Amtsgericht gestellt, der
nach Weiterleitung erst am 22.11.2007 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei dem
Oberlandesgericht eingegangen ist.
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Diese Fristversäumung wird jedoch dadurch geheilt, dass der Senat der Beteiligten zu
1) nach § 26 Abs. 3 S. 4 EGGVG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt hat. Denn die Beteiligte zu 1) war ohne Verschulden verhindert, die Frist
zur Einlegung des Antrages einzuhalten, § 26 Abs. 2 EGGVG. In der Rechtsprechung ist
anerkannt, dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein
Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser
Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest
entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis
darauf beruht (BGH NJW - RR 2004, 408; NJW 1993, 3206; FamRZ 1992, 300; NJW
1991, 295; NJW 1981, 576).
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Das Gericht kann von Amts wegen die Wiedereinsetzung gewähren, wenn die
Verfahrenshandlung nachgeholt wurde – was hier durch den als Antrag nach § 23
EGGVG auszulegenden Widerspruch geschehen ist - und das Vorliegen der
Voraussetzungen offenkundig oder zumindest aktenkundig ist (BGH NJW – RR 2004,
408 und NJW – RR 2000, 1590). Der Beteiligten zu 1) ist hier in dem Bescheid des
Beteiligten zu 2) eine inhaltlich unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden.
Der zulässige Rechtsbehelf ist als Widerspruch bezeichnet worden, der u.a. schriftlich
bei dem Beteiligten zu 2) eingelegt werden könne. Die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung
erweckt damit den Eindruck, als sei zunächst ein der gerichtlichen Überprüfung
vorgelagertes Vorschaltverfahren durchzuführen, wie es mit dem Rechtsbehelf des
Widerspruchs in §§ 68 ff. VwGO für die Anfechtung behördlicher Verwaltungsakte im
Allgemeinen vorgesehen ist. Ein solches Vorschaltverfahren wird bei der Anfechtung
von Justizverwaltungsakten Beschwerde genannt (§ 24 Abs. 2 EGGVG) und ist nur
durchzuführen, wenn es für einzelne Maßnahmen in gesetzlichen Vorschriften
besonderes vorgesehen ist. Solche Sondervorschriften ergeben sich jedoch für die
Teilnahme am automatisierten Registerverfahren weder aus der HRV noch aus der
ERegisterVO oder anderen Rechtsnormen. Die Beteiligte zu 1) hat deshalb
unverschuldet die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG versäumt, wenn sie den
gegebenen Rechtsbehelf mit der Bezeichnung und in einer Form eingelegt hat, die der
ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entspricht.
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Das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist nicht nach § 23 Abs. 3 EGGVG
ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften der §§ 23 ff EGGVG zurück, soweit die
ordentlichen Gerichten aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können. Das ist
hier nicht der Fall.
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Allenfalls kann die Beteiligte zu 1) nach § 13 Abs. 1 JVKostO gegen eine konkrete
Gebührenfestsetzung im automatisierten Abrufverfahren vor dem Amtsgericht
Einwendungen erheben. Sie wendet sich jedoch nicht gegen die konkrete
Gebührenerhebung im Einzelfall. Ihr geht es um die generelle Möglichkeit zur
Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreite
Teilnehmerin. Wegen deren Ablehnung kann sie nicht aufgrund anderer Vorschriften die
ordentlichen Gerichte anrufen.
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In der Sache ist über einen Verpflichtungsantrag der Beteiligten zu 1) im Sinne der
§§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG zu entscheiden. Danach spricht das Gericht die
Verpflichtung der Justizbehörde aus, die beantragte Amtshandlung – hier also die
Zulassung der Teilnahme zur gebührenbefreiten Nutzung des automatisierten
Registerabrufverfahrens - vorzunehmen, soweit die Ablehnung der Maßnahme
rechtswidrig ist, der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird und die Sache
spruchreif ist. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag der Beteiligten zu 1) unbegründet,
weil die Entscheidung des Beteiligten zu 2) in der Sache nicht zu beanstanden ist.
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Die Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren ist grundsätzlich
genehmigungsfrei, es bedarf nur einer entsprechenden Anmeldung (Noack NZG 2006,
801, 803). Um als gebührenbefreiter Teilnehmer an diesem Verfahren teilnehmen zu
können, muss darüber hinaus der Antragsteller von der Zahlung von Gebühren befreit
sein, § 8 JVKostO. Denn für den Abruf von Daten aus öffentlichen Registern bei dem
automatisierten Abrufverfahren werden nach §§ 7 b Abs. 1 Satz 1 JVKostO i.V.m. Nr. 4
der Anlage (1) zu § 2 Abs. 1 JVKostO grundsätzlich Gebühren erhoben. Eine
Gebührenbefreiung im Einzelfall reicht hierzu nicht aus, da bei einer Teilnahme am
gebührenbefreiten Abrufverfahren ohne Prüfung im Einzelfall generell keine Gebühren
erhoben werden. Der Teilnehmer ist auf eine Anmeldung ohne Gebührenbefreiung zu
verweisen. Sollte im Einzelfall zu Unrecht eine Gebühr erhoben werden, so hat er die
Möglichkeit, nach § 13 Abs. 1 JVKostO das Amtsgericht zur Überprüfung des zu Unrecht
ergangenen Gebührenbescheids anzurufen.
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Eine generelle Kostenbefreiung nach § 8 Abs. 1 JVKostO kann die Beteiligte zu 1) für
sich nicht in Anspruch nehmen. Sie ist eine rechtsfähige, selbstverwaltete Körperschaft
des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV), nicht aber eine nach den
Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines
Landes verwaltete öffentliche Anstalt, wie es § 8 Abs. 1 JVKostO verlangt (Vgl. OLG
Dresden, Beschluss vom 04.12.2006, 10 W 1202/06; BayObLGZ 1994, 63, 65).
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Die Beteiligte zu 1) kann sich auch nicht auf eine Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 2
JVKostO berufen, wonach die sonstigen Vorschriften, durch die eine sachliche oder
persönliche Kostenfreiheit gewährt wird, unberührt bleiben.
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Eine sachliche Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 1 SGB X kommt nicht in Betracht. § 64
Abs. 1 SGB X ordnet Gebührenfreiheit nur für das Verfahren bei "Behörden nach diesem
Gesetzbuch", also dem SGB X, an (BVerwG NVwZ 1987, 1070, von Wulffen – Roos,
SGB X, 5. Aufl., § 64 Rdr 3; Diering – Timme, 2. Aufl., SGB X, § 64 Rdnr 3). Darum
handelt es sich hier nicht. Die Erteilung von Registerauskünften durch das elektronische
Registerabrufverfahren ist eine dem Amtsgericht Hagen nach § 12 ERegisterVO
zugewiesene Verwaltungsaufgabe.
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Eine Kostenbefreiung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ebenfalls ausgeschlossen.
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Danach hat die ersuchende Behörde der ersuchten keine Gebühren zu erstatten. Die
Kostenregelung des § 7 Abs. 1 SGB X findet, wie dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 SGB X
zu entnehmen ist, aber nur auf Verwaltungsverfahren vor den Sozialbehörden
Anwendung. Sie gilt dagegen nicht, wenn das Verwaltungsverfahren wie hier von einer
anderen Behörde durchgeführt worden ist (Vgl. BVerwG a.a.O., Diering – Engelmann,
a.a.O., § 7 Rdnr 3; KK - Krasney, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2007, § 64 SGB
X, Rdnr 3). Hinzu kommt, dass die Datenübermittlung aus dem Handelsregister eine
eigene Aufgabe des Beteiligten zu 2) ist, §§ 12 ERegisterVO, 9 Abs. 1 HGB, 52 HRV
(Vgl. OLG Dresden a.a.O., OLG Karlsruhe Die Justiz 1989, 353) und damit nicht als
Amtshilfe zu charakterisieren ist.
Der Beteiligten zu 1) steht allenfalls nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X Gebührenfreiheit zu.
Diese Vorschrift, nach der "Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der
Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden",
kostenfrei sind, erweitert die Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden,
d.h. auf Verfahren von Behörden, die nicht unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs
fallen (BVerwG a.a.O.; NVwZ 1988, 624, von Wulffen – Roos, a.a.O., § 64 Rdnr 6),
mithin auch auf Justizbehörden für die Kosten einer Registereinsicht (KK – Krasney,
a.a.O., Stand 2003, § 7 Rdnr 4). Ihr Anwendungsbereich wird weit ausgelegt. Es ist nicht
erforderlich, dass die Behörde aufgrund einer ganz konkreten Versicherungsleistung um
die Erteilung von Auskünften angegangen ist. Vielmehr bedarf es lediglich eines
inneren Zusammenhangs zu der Leistungsgewährung (BVerwG NVwZ 1988, 624, OLG
Karlsruhe a.a.O., OLG Dresden a.a.O.). Gleichwohl führt diese weite Auslegung nicht
dazu, dass den Sozialleistungsträgern eine umfassende persönliche Kostenfreiheit
zusteht (vgl. BGH FamRZ 2006, 411 = NJW – RR 2006, 717 zu § 64 Abs. 3 SGB X; OLG
Düsseldorf RPfleger 1981, 456 für die Zwangsvollstreckung von Forderungen, OLG
Karlsruhe a.a.O. für die Eintragung einer Sicherungshypothek). Im Bereich der
Registereinsicht besteht beispielsweise keine Kostenfreiheit, wenn die
Handelsregisterauszüge Unternehmen betreffen, die dem Sozialversicherungsträger
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung schulden (OLG Dresden a.a.O. mit
Hinweis auf OLG Dresden, Beschluss vom 22.09.1998 – 15 W 1110/98). Die Beteiligte
zu 1) macht auch nicht geltend, in allen Fällen, in denen sie eine
Handelsregisterauskunft erstrebt, Kostenfreiheit zu genießen.
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Auf die Frage, in welchem Umfang kostenfreie Tätigkeiten anfallen, und ob in der Regel
die Auskunft das Verhältnis Versicherter und Krankenkasse, § 21 Abs. 1 SGB I, oder
Arbeitgeber – Krankenkasse betrifft, kommt es hingegen nicht an.
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Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von der des OLG Dresden
vom 04.12.2006 – 10 W 1202/06 ab. Denn dort war Gegenstand lediglich die Frage, ob
in einem Einzelfall der Beteiligten zu 1) Kostenfreiheit für Handelsregisterauszüge
zusteht. Eine generelle Kostenfreiheit hat das OLG Dresden nicht angenommen. Auf der
Grundlage der Entscheidung des erkennenden Senats bleibt es der Beteiligten zu 1)
unbenommen, sich im Einzelfall im Verfahren nach § 13 JVKostO auf Kostenfreiheit zu
berufen.
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Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Abs. 2
EGGVG ist nicht veranlasst.
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Die Festsetzung des Geschäftswertes basiert auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 und 3
KostO.
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