Urteil des OLG Hamm vom 16.01.1981
OLG Hamm (klage auf zahlung, zpo, beschwerde, teil, zahlung, wurzel, unterhaltspflicht, ehegatte, lebensgemeinschaft, ehemann)
Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 14/81
Datum:
16.01.1981
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 14/81
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 103 F 211/80 EA
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig
verworfen.
Beschwerdewert: 5.818,- DM.
Gründe
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Die Parteien sind, durch Urteil des Senats vom 11.11.1977 (rechtskräftig) geschieden
worden. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von
Zugewinnausgleich in. Höhe von 62.459,75 DM erhoben. Durch den angefochtenen
Beschluß, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht nach
mündlicher Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 621 f ZPO
dem Beklagten aufgegeben, an die Klägerin für dieses Verfahren einen
Prozeßkostenvorschuß von 5.818,- DM zu zahlen.
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Die sofortige Beschwerde des Beklagten hiergegen ist unzulässig, weil Entscheidungen
der vorliegenden Art gemäß § 621 f II ZPO unanfechtbar sind. Ob in den Fällen etwas
anderes gilt, in denen die beanstandete Entscheidung geglicher gesetzlicher Grundlage
entbehrt (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 39. Aufl., § 620 c Anm. 2 b; OLG Hamm, 6.
FamS, FamRZ 1979, 316 = NJW 1979, 988), kann auf sich beruhen; denn das ist hier
nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch dem geschiedenen
Ehegatten die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses aufgegeben werden,
vorausgesetzt, daß er - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - gemäß §§ 1569 ff. BGB
zum Unterhalt verpflichtet ist.
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Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 09.02.1978 - 2 WF 204/77 (Leitsatz in
FamRZ 1979, 43) - die Auffassung vertreten, daß der Anspruch auf
Prozeßkostenvorschuß Teil des Unterhaltsanspruchs ist und als solcher auch für die
Geltendmachung nachehelicher Unterhaltsansprüche zu bejahen ist. Er hat sich hierbei
mit der entgegenstehenden Meinung auseinandergesetzt und dargelegt, daß aus §
1360 a IV BGB nicht der Umkehrschluß gezogen werden kann, daß der Gesetzgeber
die Prozeßkostenvorschußpflicht nach der Auflösung der Ehe habe ausschließen
wollen. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser seiner Rechtsprechung abzuweichen
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(ebenso 3. FamS, Beschluß vom 25.7.1978 in 3 WT 357/78; vgl. ferner Palandt-
Diederichsen, BGB, 40. Aufl., § 1360 a Anm. 3 b aa, mit umfangreichen Nachweisen,
auch über die Gegenansicht). Er ist der Ansicht, daß der Prozeßkostenvorschuß nicht
nur für Unterhaltsprozesse verlangt werden kann, sondern auch für
Zugewinnausgleichprozesse.
Nach § 1360 a IV BGB, der für die Prozeßkostenvorschußpflicht bei bestehender Ehe
gilt, muß es sich um einen Rechtsstreit handeln, der eine "persönliche Angelegenheit"
betrifft. Das Gleiche muß gelten, wenn der geschiedene Ehegatte auf einen
Prozeßkostenvorschuß in Anspruch genommen wird. Geht man davon aus, daß die
Prozeßkostenvorschußpflicht - und zwar auch bei bestehender Ehe - einen Teil der
Unterhaltspflicht darstellt, so erscheint es sachgerecht, die in § 1360 a IV BGB zum
Ausdruck gelangte Wertung auch bei der Prozeßkostenvorschußpflicht des
geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Zu den "persönlichen Angelegenheiten"
sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 384 = FamRZ 1960,
130 = NJW 1960, 765) auf jeden Fall solche auf vermögenswerte Leistungen gerichtete
Ansprüche zu zählen, die ihre Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben. Daß
das für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht zutrifft, die sogar im Verbund mit der
Scheidungssache geltend gemacht werden können (§§ 621 I Nr. 8, 623 ZPO), bedarf
keiner weiteren Darlegung. Die Vorschußpflicht gilt deshalb auch für
Zugewinnausgleichsansprüche, zumindest für solche unter den Parteien (weitergehend
OLG Düsseldorf, FamRZ 1975, 102, und Palandt-Diederichsen, § 1360 a Anm. 3 b dd,
die auch eine Vorschußpflicht des zweiten Ehemannes für eine Ausgleichsklage der
Frau gegen den ersten Ehemann bejahen; wie hier OLG Celle, FamRZ 1978, 783, und
Münchener Kommentar/Wacke, § 1360 a Rz. 28, beide auch für Vorschußpflicht des
geschiedenen Ehegatten; anders, zumindest zweifelnd Holland, 1. EheRG, § 1360 a
BGB Rz. 38).
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Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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