Urteil des OLG Hamm vom 01.07.1994
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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 55/94
Datum:
01.07.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 55/94
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 501/93
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Oktober 1993 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen
des Vorfalles vom 09.06.1992 Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Der Kläger unterhält bei dem Beklagten eine Jagdhaftpflichtversicherung, aus der er den
Beklagten in Anspruch nimmt. Der Kläger wird von dem Landwirt ... wegen eines
Schadens vom 09.06.1992 in Anspruch genommen. Der Kläger hatte mit Zustimmung
des Landwirts ... auf dessen Wiese eine sogenannte Ablenkungsfütterung für
Wildschweine angelegt. Die Futterstelle war im Boden vertieft und mit Holz abgedeckt.
Im Frühjahr wurde vergessen, das Holz zu entfernen. Der Landwirt ... verfing sich mit der
Mähmaschine in dem Holz, so daß die Maschine beschädigt wurde.
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Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger den Schaden fristgerecht
gemäß §5 Nr. 2 AHB gemeldet hat. Unstreitig ging erst am 28. Dezember 1992 bei der
Zentrale in Münster eine Schadenanzeige ein. Der Kläger behauptet, er habe erst im
November 1992 Kenntnis vom Versicherungsfall gehabt. Daraufhin habe er den
Schaden sofort der Agentur in ... gemeldet.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Dagegen richtet
sich die Berufung des Klägers.
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Die Berufung ist begründet.
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Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den Schadensfall vom 09.06.1992
Versicherungsschutz zu gewähren (zum richtigen Klageantrag in der
Haftpflichtversicherung vgl. BGH VersR 81, 173; Senat r + s 93, 294).
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1.
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Der Beklagte ist nicht wegen Verstoßes gegen §5 Nr. 2 AHB leistungsfrei.
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Nach dieser Klausel war der Kläger verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Versicherungsfall ist dabei
gemäß §5 Nr. 1 AHB ein Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den
Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
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Damit der Kläger seine Anzeigeobliegenheit hätte erfüllen können, hätte er zweierlei
wissen müssen, nämlich daß ein Schaden vorlag und daß er selbst dafür verantwortlich
war oder hätte sein können. Die Beweislast für diese Kenntnis des Klägers liegt beim
Versicherer. Da ein Versicherungsnehmer nur das anzeigen kann, was ihm auch
bekannt ist, gehört zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Anzeigeobliegenheit auch
der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer vom Versicherungsfall Kenntnis hatte (für
den Bereich der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung vgl. Senat NJW-RR
90, 1310 = VVGE §7 AKB Nr. 15).
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a)
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Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, daß der Kläger bereits kurz
nach dem 09.06.1992 vom Schadensfall und von seiner möglichen Verantwortlichkeit
Kenntnis erlangt hat. Zwar hat der Zeuge ... dies bei seiner Vernehmung eindeutig
bestätigt. Er hat erklärt, der Kläger selbst habe ihm gegenüber eingeräumt, er sei
telefonisch kurz nach dem Schadensfall informiert worden. Demgegenüber haben aber
der Kläger und der Geschädigte, der Zeuge ... ebenso eindeutig erklärt, der Kläger sei
erst im November 1992, kurz vor dem Schreiben vom 20.11.1992, vom Schaden
informiert worden. Der Zeuge ... hat anschaulich geschildert, daß er zunächst selbst
nicht gewußt habe, wer für den Schaden verantwortlich gewesen sei. Welche der
Aussagen letztlich richtig ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Zwar ist keinerlei
Grund erkennbar, warum der Zeuge ... hätte etwas Falsches angeben sollen. Seine
Aussage deckt sich vielmehr mit dem kurz nach dem Gespräch mit dem Kläger
angefertigten Reisebericht. Es ist aber auch nicht erkennbar, warum der Kläger, wenn er
vom Versicherungsfall durch den Zeugen ... schon im Juni 1992 informiert worden wäre,
den Schaden nicht sofort dem Beklagten hätte anzeigen sollen. Letztlich kann auch ein
Mißverständnis zwischen dem Zeugen ... und dem Kläger nicht ausgeschlossen
werden. Irgendwelche Anhaltspunkte, daß es den Schadensfall überhaupt nicht
gegeben hat und daß der Kläger vom Zeugen ... überhaupt nicht in Anspruch
genommen wird, sind nicht ersichtlich. Gegen den Kläger selbst ist nichts einzuwenden.
Soweit der Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, 1989 und 1990 seien
vergleichbare vom Kläger verursachte Schäden reguliert worden, hat hierauf der Kläger
mit der Berufung klargestellt, daß es sich bei diesen regulierten Schäden um einen
Jagdhundeschaden und um einen Sachschaden wegen einer zerrissenen Hose
gehandelt habe. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
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b)
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Hatte der Kläger erst kurz vor dem Schreiben vom 20.11.1992 Kenntnis vom
Versicherungsfall, dann hat er seine Anzeigeobliegenheit rechtzeitig erfüllt. Nach dem
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Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Schadenanzeige von der Agentur zwar erst
am 26.12.1992 an den ... in ... abgeschickt. Der Zeuge ... hat aber ausgesagt, die erste
Schadenmeldung durch den Versicherungsnehmer habe zu diesem Zeitpunkt aber
schon ca. 3 bis 4 Wochen zurückgelegen. Dies paßt auch zur Aussage des Zeugen ...
der den ersten Anruf des Klägers entgegengenommen, sich dann in ... erkundigt, dann
den Kläger in die Agentur bestellt und dann mit ihm die Schadenanzeige teilweise
ausgefüllt hat. Damit ist die Angabe des Klägers bestätigt, er habe direkt nach Erhalt des
Schreibens vom 20.11.1992 bei der Agentur ... den Schaden gemeldet und um Deckung
angefragt.
2.
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Nach alledem ist der Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet.
Soweit unter den Parteien streitig ist, ob gerade die Fütterungsabdeckung des Klägers
für die Beschädigung ursächlich war, welchen Umfang die Reparatur hatte, ob ein
Abzug Neu für Alt gemacht werden muß, von welcher Lebensdauer der Maschine
auszugehen ist, ob der Zeuge ... vorsteuerabzugsberechtigt ist und ob ihn ein
Mitverschulden trifft, ist dies für den Deckungsprozeß bedeutungslos. Der Beklagte hat
sich insoweit später mit dem Geschädigten auseinanderzusetzen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer
des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
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