Urteil des OLG Hamm vom 20.03.2000

OLG Hamm: leichtes verschulden, vernehmung von zeugen, fahrzeug, kollision, betriebsgefahr, gegenverkehr, unfall, einheit, zusammenwirken, nebentäter

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 216/99
Datum:
20.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 216/99
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 1/99
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen - das am 26. Juli 1999 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
5.725,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 10.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
1
I.
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Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit für einen Unfall vom 24.11.1998, 18.15
Uhr innerorts H auf der H-Straße. Beiderseits der ca. 9 m breiten Straße waren
Fahrzeuge geparkt. Die Beklagte zu 2) fuhr mit einem - bei der Beklagten zu 1)
versicherten - Opel Kadett in westlicher Richtung, als sie das Fahrzeug wegen eines
plötzlich auftretenden Motorschadens auf der Fahrbahn zum Stehen brachte, und zwar
mehr zur Fahrbahnmitte hin, weil sie rechts wegen der dort stehenden Fahrzeuge und
sonstiger Hindernisse nicht dichter heranfahren konnte.
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Der Motor ließ sich auch durch Abziehen des Zündschlüssels nicht ausstellen. Das
Fahrzeug heulte auf und entwickelte eine Qualmwolke. Hinter dem dort abgestellten
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qualmenden Fahrzeug der Beklagten näherte sich mit dem Opel Corsa der Klägerin
deren Tochter, die sodann im Bereich der Mittellinie, ca. 10 -
15 m hinter dem Kadett der Beklagten, mit dem aus dem Gegenverkehr
herankommenden Pkw des Zeugen S kollidierte.
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Mit der Klage hat die Klägerin vollen Ersatz ihres erstinstanzlich mit 11.045,84 DM
bezifferten Schadens begehrt. Sie hat behauptet, ihre Tochter die Zeugin N habe den
Pkw in der Qualmwolke sofort zum Stehen gebracht, und zwar noch innerhalb ihrer
eigenen Fahrspur.
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Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, der Zeuge S sei mit dem von ihm
gelenkten Passat rechtzeitig innerhalb seiner Spur zum Stehen gekommen; die Zeugin
N sei in der Gegenspur in das stehende Fahrzeug des Zeugen S hineingefahren.
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Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen im wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, die Zeugin N sei unangepaßt in die Qualmwolke
hineingefahren und sodann nach links auf die Gegenspur geraten. Dieses Verschulden
überwiege etwaige Verursachungsbeiträge der Beklagten in einem solchen Maße, daß
letztere völlig zurücktreten könnten.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin vollen Ersatz der jetzt mit
11.452,84 DM bezifferten Schäden begehrt.
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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
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Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes die Beklagte zu 2) angehört
und fünf Zeugen sowie den Sachverständigen T vernommen, der ein mündliches
Rekonstruktionsgutachten erstattet hat.
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II.
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Die Berufung der Beklagten hat in dem erkannten Umfang Erfolg.
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Die Beklagten sind gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG (Beklagte zu 1) zum
Ersatz von 50 % des entstandenen Schadens verpflichtet.
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Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Insoweit war die weitergehende
Berufung deshalb zurückzuweisen.
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1.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die Zeugin N sich dem
defekten Fahrzeug der Beklagten zunächst zu einem Zeitpunkt genähert hat, als dies
wegen der sich entwickelnden Qualmwolke noch nicht mit besonderen Gefahren
verbunden war. Der Zeuge W hat zur Überzeugung des Senats bekundet, daß er aus
dem Fenster seiner Wohnung zunächst noch problemlos durch die Qualmwolke habe
hindurchsehen können und sein Blick auf das defekte Fahrzeug der Beklagten
dementsprechend zunächst frei gewesen sei, bevor sich die Wolke schlagartig
verdichtet habe. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen S, der für die Zeugin N
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aus dem Gegenverkehr kommend den defekten Pkw der Beklagten noch zu einem
Zeitpunkt passieren konnte, als die Qualmwolke noch nicht besonders dicht war. Anders
als das Landgericht vermag der Senat deshalb nicht festzustellen, daß die Zeugin N
aufgrund unangepaßter Fahrweise in eine sichtbehindernde Wolke hineingefahren
wäre.
Auch steht nach den Ausführungen des Sachverständigen fest, daß der von der Zeugin
N gefahrene Pkw im Zeitpunkt der Kollision bereits stand. Der Sachverständige hat dies
aus einem sogenannten "Stempelabdruck" abgeleitet, den der linke Vorderreifen am
Pkw der Klägerin im Radkasten hinterlassen hat.
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Dieser Abdruck so der Sachverständige sei aus technicher Sicht nur dann zu erklären,
wenn das Rad im Zeitpunkt der Kollision nicht in Bewegung gewesen sei.
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Sowohl die Zeugin N als auch der Zeuge S sind kurz vor der Kollision offensichtlich von
der schlagartig zunehmenden Verdichtung der zunächst noch durchsichtigen
Rauchwolke überrascht worden. Fest steht auch, daß die Zeugin N im Zeitpunkt der
Kollision geringfügig mit dem linken Vorderrad in der Gegenfahrbahn des Zeugen S
stand. Den Umständen nach beabsichtigte sie, an dem stehengebliebenen Fahrzeug
der Beklagten vorbeizufahren. Gemäß § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen allerdings
nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. Die Zeugin N mußte deshalb unabhängig von der Frage der
Qualmentwicklung dafür Sorge tragen, daß der sich im Gegenverkehr nähernde Zeuge
S ungefährdet passieren konnte. Der Zeuge S fuhr dicht an der Mittellinie, wie dies nach
den Ausführungen des Sachverständigen im Unfallbereich wegen der beiderseits
parkenden Fahrzeuge regelmäßig geschieht. Da die Zeugin N aber im übrigen mit
angemessener Geschwindigkeit gefahren ist, ihr Fahrzeug zur Unfallzeit bereits stand,
nachdem sie von der plötzlichen Verdichtung der Rauchwolke überrascht worden ist,
kann die geringfügige Überschreitung der Mittellinie im Zeitpunkt der Kollision als ein
lediglich leichtes Verschulden qualifiziert werden, welches sich die Klägerin
betriebsgefahrerhöhend anrechnen lassen muß.
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Demgegenüber ging von dem Opel Kadett der Beklagten eine ganz erhebliche
Betriebsgefahr aus. Ein unabwendbares Ereignis liegt schon deshalb nicht vor, weil der
Unfall gerade die Folge eines Fehlers in der Beschaffenheit des Opel Kadett gewesen
ist, § 7 Abs. 2 StVG. Da auch auf Seiten der Beklagten zu 2) das gemäß § 18 Abs. 1 S. 2
StVG vermutete Verschulden im Ergebnis nicht
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ausgeräumt ist, waren auf beiden Seiten die jeweiligen Verursachungsanteile
abzuwägen. Der Senat geht davon aus, daß die plötzlich aufgetretene extrem dichte
Qualmwolke die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten und damit dessen
Verursachungsanteil erheblich erhöht hat. Auf Seiten der Klägerin ist die Betriebsgefahr
ihres Fahrzeugs wie ausgeführt zusätzlich durch leichtes Verschulden der Zeugin N
erhöht worden. Beide Verursachungsanteile wiegen im Ergebnis etwa annähernd
gleich. Der Senat hielt deshalb eine Schadensteilung für sachgerecht.
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Ferner hat der Senat erwogen, ob eine der Parteien sich den Verursachungsanteil des
von dem Zeugen S gelenkten Pkw nach den Grundsätzen der sogenannten
"Haftungseinheit" zurechnen lassen muß. Die von der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 54,
283; 61, 213; OLG Hamm r+s 98, 501 f.) an die Annahme einer derartigen
Zurechnungseinheit gestellten Anforderungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben.
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Zwar steht außer Frage, daß die jeweiligen Verursachungsbeiträge zusammenwirkend
zu dem Schaden am Fahrzeug der Klägerin geführt haben. Dies reicht jedoch
regelmäßig für die Annahme einer Haftungseinheit nicht aus. Bei Würdigung des
Unfallgeschehens ist vielmehr von mehreren, voneinander unabhängigen
Verursachungsbeiträgen auszugehen, deren Zusammenwirken sich nicht in einem
Verschmelzen zu einer Einheit vollzog. Vielmehr addierten sich die gesetzten Faktoren
mehr zufällig zu einer höheren Gefährlichkeit und behielten im Ergebnis deshalb trotz
oder auch wegen der kumulierenden Wirkung ihr jeweils eigenes Gepräge (vgl. zu den
Voraussetzungen auch Steffen, DAR 90, 41 ff.; Kirchhoff, MDR 98, 377 ff.).
Bei mehreren voneinander unabhängigen Verursachungsbeiträgen wäre eine
Gesamtschau geboten gewesen, wenn sämtliche Unfallbeteiligten auch Parteien dieses
Rechtsstreites geworden wären.
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Da die Klägerin hier aber lediglich einen von mehreren möglichen Verursachern in
Anspruch genommen hat, blieb im Rahmen einer Einzelabwägung allein das Verhältnis
der Parteien untereinander maßgeblich (vgl. Kirchhoff, a.a.O.).
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Anders wäre dies nur dann gewesen, wenn die Klägerin bereits irgendwelche
Zahlungen von dem anderen, nicht am Verfahren beteiligten Unfallverursacher
("Nebentäter") erhalten hätte, die sie sich dann möglicherweise zugunsten des anderen
Verursachers ganz oder teilweise anrechnen lassen müßte. Derartige Zahlungen hat es
hier jedoch nicht gegeben, so daß es im Ergebnis bei der Einzelabwägung zu
verbleiben hat.
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Der Höhe nach errechnet sich ein Gesamtschaden
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der Klägerin von 11.450,80 DM.
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Hiervon kann die Klägerin 50 % = 5.725,40 DM
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verlangen.
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Der Gesamtschaden errechnet sich wie folgt:
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Fiktive Reparaturkosten gemäß DEKRA-Gutachten: 9.245,69 DM
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Minderwert gemäß Gutachten: 800,00 DM
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Fahrzeugschaden insgesamt 10.045,69 DM.
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Diese Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis ist berechtigt, da nach den
ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen ist, daß dieser
Schaden nicht oberhalb der sogenannten "Wirtschaftlichkeitsgrenze" liegt, die durch die
Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert gebildet wird.
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Es handelte sich um ein relativ neuwertiges Fahrzeug (Baujahr 12/97) mit einer
Laufleistung von 8.700 km. In Übereinstimmung mit dem Schadensgutachten ist deshalb
auch hier von der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs auszugehen, ohne daß die
Wirtschaftlichkeitsgrenze überschritten wäre.
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Hinzu kommen Gutachterkosten, nachgewiesen in Höhe von (176,71 DM +
684,40 DM)= 861,11 DM
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sowie Nutzungsausfall - in Übereinstimmung mit
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der Schätzung im Schadensgutachten für neun
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Tage á 56,00 DM = 504,00 DM
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und die Unkostenpauschale in Höhe von 40,00 DM.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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