Urteil des OLG Hamm vom 26.11.2007

OLG Hamm: behandlungsfehler, operation, abgrenzung, gesundheitsschaden, einwirkung, versorgung, komplikation, anhörung, zustellung, beratung

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 174/07
Datum:
26.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 U 174/07
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 103/04
Tenor:
In dem Rechtsstreit
...
weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die
Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses.
G r ü n d e
1
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine
grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senates ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich.
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Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nach den gem. § 529 Abs. 1
ZPO maßgeblichen Feststellungen weder ein Behandlungsfehler noch ein
Aufklärungsverschulden zu Lasten der Klägerin feststellbar ist. Dies ergibt sich aus den
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C, die in jeder Hinsicht nachvollziehbar
und überzeugend sind. Weder die Privatgutachten noch die Berufungsbegründung
inklusive der vorgelegten Unterlagen der DGGG vom April 2007 rechtfertigen eine
abweichende Entscheidung.
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Zunächst ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Aufklärung der
Klägerin zum Eingriff vom 11.01.2002 nicht beanstandet hat. Die abdominelle
Vorgehensweise, die jedenfalls nicht risikoärmer als eine vaginale Hysterektomie ist,
war hier bei der Klägerin keine echte und damit aufklärungspflichtige
Behandlungsalternative. Einwendungen erhebt auch die Berufung insoweit nicht.
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Das Rechtsmittel kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht habe sich
trotz der Privatgutachten ohne ausreichende Begründung dem gerichtlichen
Sachverständigen Prof. C angeschlossen. Das Vorgehen des Landgerichts ist nicht zu
beanstanden. Prof. Dr. C, an dessen theoretischer und praktischer Fachkunde keine
Zweifel bestehen, hat sich mit den – auf der Basis der Privatgutachten – erhobenen
Einwendungen der Klägerseite sachlich befasst und seine abweichenden Bewertungen
überzeugend erläutert. Er hat seine vom Landgericht zugrunde gelegten Beurteilungen
auf der Basis des nach den Krankenunterlagen maßgeblichen und zutreffenden
Sachverhaltes jeweils gut nachvollziehbar begründet, insbesondere auch im Rahmen
der mündlichen Anhörung alle relevanten Fragen widerspruchsfrei beantwortet. Es
bestehen keine Bedenken, dass das Gericht einem ihm aus anderen Verfahren bereits
als zuverlässig und kompetent bekannten Sachverständigen folgt, da die
Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht gegeben sind. Das Vorliegen von
Privatgutachten mit zum Teil abweichenden Ansichten steht dem nicht entgegen, da
ausweislich des Verfahrens das Landgericht diese Angaben in seine Beurteilung mit
einbezogen hat.
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Die Berufung kann sich ferner nicht darauf stützen, wegen der beidseitigen Betroffenheit
der Ureter müsse von einem Behandlungsfehler ausgegangen werden. Das Landgericht
hat in Übereinstimmung mit Prof. C diesen Aspekt nicht für ausreichend angesehen.
Nach dem hinreichend ausführlichen und genauen OP-Bericht vom Januar 2002 ist das
operative Vorgehen hier im Rahmen eines Standardeingriffs ohne erkennbaren Fehler
in üblicher Weise durch den behandelnden Oberarzt erfolgt, so dass weder Prof. Dr. C
noch die Privatgutachter konkret feststellen konnten, wann und wie es zu der
Einwirkung auf die Ureter gekommen ist. Auch die jetzt vorgelegten Ausführungen der
DGGG zeigen, dass eine Abgrenzung von behandlungsfehlerhaften Ureterschäden und
anderen Schäden problematisch ist und eine postoperative Verletzung nicht einfach auf
einen Behandlungsfehler zurückgeführt werden kann. Die Ansicht von Prof. C und des
ihm folgenden Landgerichts entspricht der zutreffenden Auffassung, wonach in
Arzthaftungsfragen wegen der Verschiedenartigkeit der Abläufe im menschlichen
Organismus und dessen oft unvorhersehbaren Reaktionen in aller Regel ein
Rückschluss von einem Gesundheitsschaden auf einen Behandlungsfehler nicht
möglich ist (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Seite 28 ff.; Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rdn. 495 ff.). Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine
seltene Komplikation auf einen ärztlichen Behandlungsfehler zurückgeht, gibt es nicht.
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Auf eine fehlende Darstellung der Ureter in der Operation kann ein
Behandlungsfehlervorwurf ebenfalls nicht gestützt werden. Die vorgelegten Unterlagen
der DGGG von 2007 gehen ebenso wie Prof. C davon aus, dass im Regelfall weder bei
einer abdominellen noch bei einer vaginalen Hysterektomie eine routinemäßige Ureter-
Darstellung geboten ist, da dies eine zusätzliche Komplikationsquelle darstellt.
Besondere Umstände, die bei der Klägerin eine solche Darstellung erfordert hätten,
lagen jedoch nicht vor.
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Schließlich waren – entgegen der Ansicht der Berufung – keine Umstände gegeben, die
den Entschluss zur vaginalen Hysterektomie per se fehlerhaft gemacht hätten. Unter
Berücksichtigung der eigenen Angaben der Klägerin im Termin vom 13.06.2007, der
Überweisung ihrer Frauenärztin, den Angaben in der Anamnese und den
Feststellungen im OP-Bericht war eine Indikation zur Hysterektomie aufgrund des
entsprechenden Leidensdrucks der Patientin gegeben, wobei es nur am Rande um
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Fragen einer Inkontinenz ging. Demgemäß waren auch insoweit keine weitergehenden
Voruntersuchungen medizinisch geboten und die speziell vom Privatgutachter Prof. Dr. I
geforderten weiteren Maßnahmen waren für die bei der Klägerin aufgetretene
Problematik nicht relevant. Das operative Vorgehen entspricht – wie dem Senat auch
aus anderen Verfahren und durch andere Begutachtungen bekannt ist – einem üblichen
Operationsverfahren, wobei das Risiko von Ureterverletzungen etwa dem einer
abdominellen Hysterektomie entspricht (vgl. Angaben DGGG) und dieses Risiko auch
bei einem fachgerechten Vorgehen nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Ein
Abweichen von einem standardgerechten Vorgehen bei der Operationsdurchführung
haben weder die Privatgutachter noch Prof. C feststellen können.
Schließlich ist auch im Bereich der postoperativen Versorgung kein Behandlungsfehler
feststellbar. Prof. C hat auf der Grundlage der dokumentierten Beschwerden und
Schmerzen ausgeführt, dass bis zum 13.01.2002 keine spezifischen Anhaltspunkte
vorgelegen hätten, die aus der maßgeblichen Sicht ex ante konkrete Untersuchungen
auf etwaige Ureterbeeinträchtigungen geboten hätten. Eine allgemeine
Schmerzsymptomatik am Tage der Operation und am ersten postoperativen Tag ist
nach den Angaben des Sachverständigen insofern zu unspezifisch und nicht
ausreichend.
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Aber selbst unter der Annahme, dass man eventuell eine Sonographie bereits am
12.01.2002 hätte veranlassen können, ergibt sich kein haftungsrelevanter
Behandlungsfehler. Da die Nieren bei der Sonographie vom 13.01.2002 nicht gestaut
waren und auch eine Urinausscheidung erfolgte, ist nicht hinreichend wahrscheinlich,
dass eine hypothetisch für den 12.01.2002 geforderte Sonographie ein pathologisches
und reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte.
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