Urteil des OLG Hamm vom 15.12.2005

OLG Hamm: fahrzeug, kennzeichen, geschwindigkeitsüberschreitung, höchstgeschwindigkeit, geständnis, messung, beweiswert, fahrverbot, abrede, tachometer

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 844/05
Datum:
15.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 844/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne-Wanne, 11 OWi 60 Js 886/05 (247/05)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht
Herne-Wanne zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Das Amtsgericht Herne-Wanne hat gegen den Betroffenen am 15. September 2005
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41
Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i.V.m. §§ 24, 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 175,-
€ festgesetzt und außerdem unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von
einem Monat verhängt.
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Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
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"Am 02.03.2005 um 02.19 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw, Fabrikat VW
Golf IV, mit dem amtlichen Kennzeichen #########, die Bundesauto-
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bahn ## in Fahrtrichtung E, in I. Zu dieser Zeit führten die Beamten der
Autobahnpolizei N, die Zeugen M und T, bei dem Pkw des Betroffenen eine
gezielte Geschwindigkeitsmessung in dem Bereich von Kilometer #### bis zu
Kilometer #### durch Hinterherfahren mit dem Fustkw, mit dem amtlichen
Kennzeichen #######, dessen Tacho bis zum 03.02.2006 justiert war, durch.
Hierbei befanden sich die Zeugen in ihrem Pkw über die gesamte Strecke von
1000 Metern in einem gleichbleibenden Abstand von 100 Metern hinter dem Pkw
des Betroffenen. Die in diesem Bereich durch Verkehrszeichen 274 angeordnete
zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Dabei wurde der von dem
Betroffenen gesteuerte Pkw mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 153 km/h,
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abzüglich der Messwerttoleranz von 15 % und somit von 27 km/h, gemessen.
...
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Sowohl der Zeuge M als auch der Zeuge T bestätigen, dass die Messung in
Fahrtrichtung E stattfand. Für das Gericht steht fest, dass der Betroffene mit einer
vorwerfbaren Geschwindigkeit von 153 km/h gefahren ist. Sowohl der Zeuge M als
auch der Zeuge T gaben glaubhaft wieder, unter Zuhilfenahme des Anzeigentextes
und unter Hinzuziehung der direkt vor Ort gefertigten Aufzeichnungen zum
Vorgang, dass sie dem Betroffenen auf der Bundesautobahn ## von Kilometer
#### bis Kilometer #### mit dem Fustkw mit dem amtlichen Kennzeichen
#######, welches bis zum 03.02.2006 justiert war, über die gesamte Strecke von
1000 Metern hinterhergefahren sind. Hierbei bestand ein gleichbleibender Abstand
von 100 Metern zwischen dem PKW des Betroffenen und dem Fustkw. Diesen
Abstand haben sie anhand der trotz Nachtzeit gut sichtbaren Leitpfosten am
Straßenrand festmachen können. Die abgelesene Geschwindigkeit auf dem Tacho
habe 180 km/h betragen. Fahrzeuge, die den Blick auf das Fahrzeug des
Betroffenen hätten versperren können, seien nicht vorhanden gewesen. Zudem sei
der Blickkontakt auch nicht aufgrund der Straßenführung abgerissen. Während der
gesamten Dauer haben sie den PKW des Betroffenen im Blickfeld gehabt. Trotz
Nachtzeit hätten sie gute Sicht auf den PKW des Betroffenen gehabt. Sowohl die
Geschwindigkeit, die Länge der Nachfahrstrecke als auch der Abstand zum
Fahrzeug des Betroffenen sei von beiden Zeugen kontrolliert worden. Beide
Zeugen bestätigen, dass die Messung durch Hinterherfahren zu ihrem
regelmäßigen Tätigkeitsbereich gehöre, und sie im Hinblick auf die
Polizeivorschriften eine theoretische Schulung in diesem Bereich durchlaufen
hätten. Von diesen per Tacho gemessenen 180 km/h haben die Zeugen eine
Toleranz von 15 % und somit 27 km/h in Abzug gebracht.
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..."
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Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene
unter näherer Begründung die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie geschehen zu entscheiden.
11
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufigen -
Erfolg.
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Die tatsächlichen amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des
Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2005
hierzu wie folgt Stellung genommen:
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"Das Amtsgericht hat festgestellt, der Betroffene habe am 02.03.2005 um 02.19 Uhr
mit seinem Pkw die Bundesautobahn ## in Fahrtrichtung E befahren. Im Bereich
zwischen den Kilometern #### und #### habe er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, indem er sein Fahrzeug mit
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einer Geschwindigkeit von 180 km/h geführt habe. Die Feststellungen beruhten auf
den Aussagen der vernommenen Polizeibeamten M und T. Diese hätten bekundet,
sie seien dem Pkw des Betroffenen in einem gleichbleibenden Abstand von 100
Metern über eine Strecke von ca. 1000 Metern gefolgt. In dieser Zeit hätten sie laut
dem justierten Tachometer ihres Pkw eine Geschwindigkeit von 180 km/h
abgelesen. Den Abstand zwischen ihrem Pkw und dem Pkw des Betroffenen
hätten sie anhand der am Fahrbahnrand befindlichen Leitpfosten kontrolliert.
Dies berücksichtigt die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung
einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb
geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze nicht in ausreichendem Maße.
Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es im
Urteil grundsätzlich näherer Feststellungen dazu, wie die
Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden
Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere
Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt
werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstandes zum
vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkel-
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heit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind
Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs
und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (zu vgl. Senatsbeschluss vom
06.09.2005 - 2 Ss OWi 512/05 - m.w.N.).
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Die Feststellungen des Amtsgerichts enthalten indes keinerlei Angaben zu den
Beleuchtungsverhältnissen auf der Bundesautobahn ##. Den Urteilsgründen ist
nicht zu entnehmen, ob die Strecke zwischen dem Fahrzeug der Polizeibeamten
und dem des Betroffenen durch Scheinwerfer oder sonstige Lichtquellen aufgehellt
war.
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Auch lässt das Urteil ausreichende Ausführungen dazu, wie die Polizeibeamten
den angegebenen Abstand von 100 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug
ermitteln haben, vermissen. Bei einem solch großen Abstand - bei der das
Scheinwerferlicht ein vorausfahrendes Fahrzeug in der Regel nicht mehr zu
erreichen vermag - genügt die alleinige Mitteilung, die Polizeibeamten hätten sich
bei der Abstandsfeststellung bzw. Schätzung an den Leitpfosten orientiert, nicht
(vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2001 - 2 Ss OWi 1062/01 -).
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Zudem fehlen die erforderlichen Ausführungen dazu, ob die Umrisse des
vorausfahrenden Fahrzeugs oder nur dessen Rücklichter erkennbar waren (vgl.
Senatsbeschluss vom 31.01.1997 - 2 Ss OWi 1565/96 - = VRS 93, 380).
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Letztlich ist dem amtsgerichtlichen Urteil auch nicht zu entnehmen, wie das Gericht
den Sicherheitsabschlag von der durch die Zeugen abgelesenen Geschwindigkeit
von 180 km/h vorgenommen hat. Diese Angabe wäre jedoch erforderlich gewesen,
um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung des in Ansatz gebrachten
Sicherheitsabschlages zu ermöglichen (zu vgl. Hentschel, StV, 37. Auflg., § 3
StVO, Rdn. 62 m.w.N.).
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Da das Urteil hinreichende Feststellungen zu den Umständen der von den Zeugen
durchgeführten Geschwindigkeitsmessung vermissen lässt, ist nicht überprüfbar,
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ob der Tatrichter den Beweiswert des Geschwindigkeitsvergleiches durch
Nachfahren rechtsfehlerfrei bejaht und mögliche Fehlerquellen
durch einen entsprechenden Abzug eines Toleranzwertes genügend Rechnung
getragen hat.
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Ein solcher Rechtsfehler führt nur ausnahmsweise dann nicht zu einer Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung, wenn die vom Amtsgericht festgestellte
Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Geständnis des Betroffenen gestützt
werden kann. Dies setzt jedoch ein uneingeschränktes und glaubhaftes
Geständnis voraus (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2002 - 2 Ss OWi 201/03 =
NZV 2003, 249). Ein solches liegt hier aber nicht vor. Vielmehr hat der Betroffene in
Abrede gestellt, mit seinem Pkw eine Geschwindigkeit in Höhe von 180 km/h
gefahren zu haben und angegeben, die Geschwindigkeit habe allenfalls 140 km/h
betragen."
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Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und zum Gegenstand
seiner Entscheidung, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückzuverweisen
war.
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