Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2003
OLG Hamm: balkon, psychiatrische untersuchung, wohnung, alkoholabusus, stress, abend, unfallversicherung, wahrscheinlichkeit, professor, sachverständiger
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 118/02
Datum:
15.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 118/02
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 350/00
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. April 2002 verkündete Urteil
der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern
nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
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I.
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Die Klägerin begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung
Zahlung der Invaliditätssumme in Höhe von 402.500 DM. Sie stürzte in der Nacht vom
08. auf den 09.08.1998 - nach eigenen Angaben zwischen 23.00 und 24.00 Uhr - von
dem Balkon ihrer in der ersten Etage gelegenen Wohnung und ist seitdem
querschnittsgelähmt.
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Nach § 2 I Abs. 1 Satz 1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen (entsprechend
AUB 88) ist Versicherungsschutz ausgeschlossen für Unfälle durch Geistes- oder
Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen.
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Gegen 22.35 Uhr war die Klägerin zuvor mit einem Messer und einer Gaspistole in den
Händen bei ihrem ihr gegenüber wohnenden Nachbarn U erschienen. Sie erklärte
diesem, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst bestätigt hat, sie
habe Angst, weil sie verfolgt werde. Als die Klägerin gegen 05.40 Uhr gefunden wurde,
erklärte sie, ein ihr unbekannter Mann sei in ihrer Wohnung erschienen, habe sie vom
Balkon gestoßen und dabei gesagt: "Damit du immer an mich denkst!". Bei einer
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Anhörung durch die Polizei am 10.08.1998 gegen 9.40 Uhr erklärte die Klägerin, ein
unbekannter Mann sei in die Wohnung eingedrungen; sie sei aus Angst geflohen, sei
dann "wohl" über das Gitter geklettert und habe versucht, am Fallrohr der Dachrinne
nach unten zu klettern; genau wisse sie das nicht mehr. Wegen weiterer
Begleitumstände wird auf die Darstellung der unstreitigen Tatsachen in dem Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen. - Diese Umstände sind auch bei der
Anhörung der Klägerin vor dem Senat erörtert und von dieser nur insoweit bestritten
worden, als die Klägerin behauptet hat, sie sei am Abend des Sturzes nicht alkoholisiert
gewesen.
Die Klägerin hat behauptet, am 08.08.1998 habe zwischen 23.00 und 24.00 Uhr
wiederholt das Telefon geklingelt, ohne dass sich jemand gemeldet habe. Es habe dann
wiederholt an der Wohnungstür geschellt. Anschließend seien Geräusche an der Tür
und unter ihrem Balkon zu hören gewesen. Sie sei auf den Balkon gegangen, um nach
unten zu sehen. Sie habe sich auf eine Plastikwanne gestellt, über das Geländer
gebeugt und sei dabei ausgerutscht.
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Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. B
(Bl. 164-180 d.A.) eingeholt und die Klage - entsprechend dem Vortrag der Beklagten -
mit der Begründung abgewiesen, dass der Sturz durch eine Geistes-
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oder Bewusstseinsstörung verursacht worden sei. Wegen der Einzelheiten der
Begründung und des Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil
Bezug genommen.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie
wiederholt ihre Darstellung des Unfallhergangs und macht geltend:
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Die Beklagte habe nicht den vollen Beweis erbracht, dass der Sturz mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auf einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung beruhe.
Insbesondere sei eine Alkoholbeeinflussung nicht erwiesen. Die Klägerin sei zwar
verängstigt gewesen; dies bedeute aber nicht das Vorliegen einer Geistes- oder
Bewusstseinsstörung. Angesichts des erlittenen Traumas sei es auch nicht
verwunderlich, dass die Klägerin nach dem Sturz verschiedene Schilderungen gegeben
habe.
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Psychische Auffälligkeiten seien weder vor dem Sturz noch ab dem 20.08.98 in der
Reha-Klinik beobachtet worden. Delir-Erscheinungen in den ersten Tagen nach dem
Sturz könnten auf einem posttraumatischen Stress-Syndrom beruhen. Gegen eine
Alkoholerkrankung und auch gegen eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung spreche
zudem, dass die Wohnung aufgeräumt gewesen sei und keine alkoholischen Getränke,
Flaschen etc. herumgestanden hätten.
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Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz
vom 28.11.2002 verwiesen.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Dazu wird auf die
Berufungserwiderung und den Schriftsatz vom 05.12.2002 Bezug genommen.
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Der Sachverständige hat sein Gutachten vor dem Senat mündlich erläutert. Wegen des
Inhalts dieser Erläuterungen wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen.
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II.
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Die Berufung ist unbegründet.
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Die Klägerin hat wegen des Sturzes am 08./09.08.1998 keinen Anspruch auf eine
Leistung aus der Unfallversicherung. Versicherungsschutz ist, wie auch bereits das
Landgericht ausgeführt hat, gemäß § 2 I Abs. 1 Satz 1 der Versicherungsbedingungen
ausgeschlossen, da der Sturz im Sinne dieser Klausel durch eine Geistesstörung
verursacht ist.
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1.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin am Abend des 08.08.1998 bis zu
ihrem Sturz unter Wahnvorstellungen litt und dass die von ihr für die Zeit ab 23.00 Uhr
behaupteten Störungen tatsächlich so nicht stattgefunden haben. Der Senat ist vielmehr
davon überzeugt, dass entweder die Klägerin in der Vorstellung, jemand wäre in die
Wohnung eingedrungen, über den Balkon flüchten wollte, oder dass sie sich eine
besondere Störung unter ihrem Balkon einbildete, welche sie dazu veranlasste, sich
über die Brüstung zu beugen.
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Diese Überzeugung beruht auf einer Zusammenschau der Begleitumstände.
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Für das Vorliegen von Wahnvorstellungen am Abend des 08.08.1998 spricht zunächst,
dass die Klägerin gegen 22.35 Uhr mit einem Messer und einer Gaspistole in den
Händen bei ihrem Nachbarn erschien. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür hat sie
auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gegeben. Sie hat vielmehr
berichtet, sie sei allgemein ängstlich, es habe schon am Nachmittag mehrmals bei ihr
geklingelt, und schräg über ihr wohnten Aussiedler, welche viel Besuch hätten. Diese
Umstände machen es aber nicht verständlich, warum die Klägerin mit einem offen
getragenen Messer und einer offen getragenen Gaspistole ihren Nachbarn aufsuchte.
Die Klägerin hat eine weitere Erläuterung für ihr Verhalten nicht gegeben.
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Für das Vorliegen von Wahnvorstellungen auch bis zu dem Sturz spricht sodann der
Umstand, dass die Klägerin sowohl bei ihrer Entdeckung am Morgen des 09.08.1998
als auch am Folgetage - wenn auch mit Unterschieden im Detail - berichtete, es wäre
jemand in ihrer Wohnung gewesen. Der Sachverständige Professor Dr. B hat dazu vor
dem Senat erläutert, dass diese Angaben, da der Sturz nicht zu einer ernsthaften
Kopfverletzung geführt habe, nicht auf einer durch den Sturz verursachten Verwirrung
beruhen könnten, sondern dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin vor dem Sturz
entsprechende Wahnvorstellungen gehabt habe. Der Senat schließt sich hierzu wie
auch im Folgenden den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an, an
dessen Sachkunde und Erfahrung keine Zweifel bestehen.
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Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Schwester der Klägerin gegenüber der Polizei
angegeben hat, die Klägerin leide zeitweise an Verfolgungswahn und panischer Angst,
insbesondere in der dunklen Tageszeit. Auch wenn es sich dabei um die Angaben einer
medizinischen Laiin handelt, ergibt sich daraus doch, dass die Schwester der Klägerin
bei dieser schon zuvor Wahnvorstellungen beobachtet hatte, bei welchen sich die
Klägerin die Existenz eines oder mehrerer Verfolger einbildete. Dafür dass die
Schwester der Klägerin insoweit Tatsachen verdreht oder stark übertrieben hätte, spricht
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nichts. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu dieser Angabe
ihrer Schwester angehört. Die Klägerin hat dazu keine Erklärung abgegeben.
Ebenso ist die weitere Angabe der Schwester zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr
gegenüber nach dem Sturz erklärt habe, sie sei beim Ausschütteln eines Bettlakens
vom Balkon gefallen. Diese Erklärung der Klägerin lässt erkennen, dass sie gegenüber
ihrer Schwester die wahre Ursache des Sturzes nicht nennen wollte. Wiederum besteht
kein Anlass, an der Aussage der Schwester zu zweifeln. Die Klägerin hat dazu vor dem
Senat zunächst erklärt, sie könne sich diese Aussage ihrer Schwester nicht erklären; die
Schwester müsse etwas missverstanden haben, möglicherweise habe die Klägerin
berichtet, sie habe am Nachmittag ein Bettlaken ausgeschüttelt. Auf weitere Frage hat
die Klägerin aber keine Erklärung dafür gegeben, wie es sein könne, dass ihre
Schwester in einem so wichtigen Punkt etwas missverstanden hätte.
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Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Erklärung, wie sie die Klägerin auch in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben hat, unglaubhaft ist. Die Klägerin hat
vor dem Senat angegeben, sie sei zwar verängstigt gewesen, aber nicht etwa in ihrer
Geistestätigkeit gestört; es habe vor dem Unfall mehrmals das Telefon geläutet; es habe
auch an der Tür geläutet und geklopft; außerdem habe sie etwas unter ihrem Balkon
gehört. Es ist nicht plausibel, dass sich eine verängstigte, aber eben nicht unter
Fehlvorstellungen stehende Frau in einer solchen Situation nachts im Dunklen auf den
Balkon der ersten Etage hinauswagt, sich auf eine - umgedrehte - Plastikbadewanne
stellt und dann so weit über die Balkonbrüstung beugt, dass sie auf den darunter
liegenden Balkon schauen kann.
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Schließlich hat der Sachverständige vor dem Senat erläutert, dass die gesamten
Umstände darauf schließen lassen, dass die Klägerin gerade auch im Zeitpunkt des
Sturzes unter wahnhaften Vorstellungen litt. Die - von der Schwester und dem Nachbarn
Töws - wiederholt beobachtete Verfolgungsangst, das Auftreten mit offen getragenem
Messer und offen getragener Pistole, das Verbarrikadieren der Wohnung und das in
jedem Fall höchst gefährliche Verhalten auf dem Balkon fügten sich passend
zusammen zu dem Bild einer Wahnvorstellung mit Verlust der Realitätskontrolle. Aus
sachverständiger Sicht gebe es für das Verhalten der Klägerin keine andere plausible
Erklärung.
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Nach alledem hat der Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin im
Zeitpunkt des Sturzes unter einer der oben genannten Wahnvorstellungen litt. Zwar
besteht die theoretische Möglichkeit, dass tatsächlich in der Zeit unmittelbar vor dem
Sturz jemand mehrmals bei der Klägerin anrief und an der Tür läutete sowie klopfte und
dass tatsächlich Geräusche unter dem Balkon zu hören. Nach der Überzeugung des
Senats ist aber solchen theoretischen Zweifeln vorliegend Schweigen geboten. Eine
absolute Gewissheit ist für die Tatsachenfeststellung gemäß § 286 ZPO nicht
erforderlich (vgl. nur BGH, NJW 1993, 935, 937 unter 3 a).
27
2.
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Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass bei der Klägerin im Zusammenhang mit den
oben genannten Wahnvorstellungen in der Zeit bis zum Sturz eine krankhafte
Geistesstörung vorlag.
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Der Sachverständige hat dazu vor dem Senat erläutert, es habe bei der Klägerin ein
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paranoid psychotischer Zustand vorgelegen, bei welchem sie die Grenze zum Verlust
der Realitätskontrolle überschritten habe; dieser Zustand sei eine ernstzunehmende
psychopathologische Störung; er sei als krankhafte Geistesstörung zu bezeichnen.
Der Sachverständige hat - auch insofern für den Senat überzeugend - ausgeführt, dass
es für die oben dargestellten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
nochmals erörterten Gesamtumstände keine andere plausible medizinische Erklärung
gebe. Es sei umgekehrt gerade typisch für Zustände eines krankhaften
Verfolgungswahns, dass der Patient auch in Bezug auf sein eigenes Handeln die
Realitätskontrolle verliere. Zeichen eines solchen Verlustes seien im Streitfall, dass die
Klägerin mit offen getragenen Waffen zum Nachbarn gegangen sei und sich dann in
höchst gefährlicher Weise über die Balkonbrüstung zumindest gebeugt habe.
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Sofern er in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt habe, der Unfall sei "mit sehr
hoher Wahrscheinlichkeit" durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung verursacht,
beruhe dies darauf, dass er die Begleitumstände nicht sämtlich als gesichert angesehen
habe und dass immerhin die Beurteilung dadurch erschwert sei, dass in den Tagen
nach dem Sturz keine psychiatrische Untersuchung erfolgt sei. Es sei aber in der Tat so,
dass es aus sachverständiger Sicht keine andere Erklärung für das Verhalten der
Klägerin gebe.
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Gegen seine Beurteilung spreche nicht, dass keine Hinweise auf eine ursprüngliche
paranoide Erkrankung, auf eine schwere affektive Störung oder auf eine Schyzophrenie
vorlägen. Die Erkrankung sei nämlich ohne weiteres als Folge eines Alkoholabusus zu
erklären. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass diese Ursache nicht etwa
dadurch in Zweifel gezogen sei, dass der die Klägerin unmittelbar nach dem Sturz
behandelnde Neurochirurg Dr. T lediglich über ein "Durchgangssyndrom" berichtet
habe, welches nach seiner - Dr. T' - Einschätzung zwar auf ein Alkoholentzugsdelir
hindeute, aber auch ein posttraumatisches Stress-Syndrom habe sein können. Aus
psychiatrischer Sicht habe es sich bei dem von Dr. T beschriebenen Psychosyndrom mit
deliranter Halluzination, Kaltschweiss und Tremor um ein Alkoholentzugsdelir
gehandelt; durch posttraumatischen Stress seien diese Symptome nicht zu erklären. Die
Beurteilung werde durch die - von dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
gemachte - Angabe der Klägerin bestätigt, sie habe in der Vergangenheit in
erheblichem Umfang Alkohol zu sich genommen. Die Beurteilung werde ferner dadurch
bestätigt, dass die Klägerin nach eigenen Angaben auch am Tag des Sturzes schon
vormittags oder mittags - jedenfalls in gewissem Umfang - Alkohol getrunken habe.
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Der Senat folgt dem Sachverständigen aus diesen Gründen auch darin, dass die
Klägerin am Tage des Sturzes unter den Folgen eines Alkoholabusus litt. Erhebliche
Umstände, welche gegen das Vorliegen eines Alkoholabusus sprechen würden, hat die
Klägerin nicht dargetan und sind auch sonst ersichtlich. Dass ihre Wohnung aufgeräumt
war und dass keine alkoholischen Getränke, Flaschen etc. offen herumstanden, erlaubt
keinen Schluss darauf, ob eine Alkoholabhängigkeit vorlag oder nicht. Unerheblich ist
auch, ob - was die Klägerin bestritten hat - vor dem Sturz durch ihren Hausarzt und dann
während des Aufenthalts der Klägerin ab dem 20.08.1998 in der Reha-Klinik H durch
die dortigen Ärzte psychische Auffälligkeiten beobachtet wurden, kommt es nicht an.
Eine solche Beobachtung war, wie der Sachverständige erläutert hat, nicht zwingend zu
erwarten.
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Es unterliegt keinem Zweifel, dass bei der Klägerin aufgrund der beschriebenen
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Geistesstörung die dem Menschen normalerweise innewohnende Fähigkeit,
Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, diese geistig zu verarbeiten und darauf
richtig zu reagieren, mindestens ernstlich gefährdet war; diese Fähigkeit war, wie
dargetan, sogar erheblich gestört. Es lag somit eine Geistesstörung gerade auch im
Sinne des § 2 I Abs. 1 Satz 1 der Versicherungsbedingungen vor (vgl. hierzu BGHZ 18,
311 (313); 23, 76 (85); Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 2 Rn. 7 m.w.N.).
3.
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Der Sturz ist durch die krankhafte Geistesstörung und die damit zusammenhängenden
Wahnvorstellungen verursacht. Es steht aus den oben unter 1 genannten Gründen zur
Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin nicht vom Balkon gestürzt wäre, wenn
sie nicht die oben beschriebenen Wahnvorstellungen gehabt hätte. Sie hätte dann nicht
versucht, entweder über den Balkon zu flüchten oder durch weites Hinabbeugen über
die Balkonbrüstung nach einer bestimmten eingebildeten Störung auf dem unten
liegenden Balkon zu schauen.
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Der Sturz ist der krankhaften Geistesstörung hiernach auch im rechtlichen Sinne
zuzurechnen. Es liegt nicht etwa so, dass die Geistesstörung lediglich eine bestimmte
Kausalkette angestoßen hätte und es dabei nur rein zufällig zu einer Schädigung der
Klägerin gekommen wäre. Vielmehr bewirkte, wie der Sachverständige vor dem Senat
erläutert hat, die Geistesstörung den Verlust der Realitätskontrolle und brachte das
typische Risiko mit sich, dass sich die Klägerin in besonders gefährliche Situationen
begab. Damit jedenfalls ist der nach Sinn und Zweck des § 2 I Abs. 1 Satz 1 der
Versicherungsbedingungen erforderliche Zurechnungszusammenhang gegeben (vgl.
dazu BGHZ 23, 76 (82) und - ohne Erwähnung besonderer Anforderungen - BGH,
VersR 1982, 463 ff. unter I 2).
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Ob ein Anspruch gegen die Beklagte auch wegen einer Obliegenheitsverletzung der
Klägerin - durch falsche Angaben zu dem Sturz und dem vorausgegangenen
Alkoholgenuss - ausgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben.
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III.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist
nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
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