Urteil des OLG Hamm vom 25.11.1987
OLG Hamm (verfügung von todes wegen, gegen die guten sitten, vertrag, pfleger, betrag, höhe, zahlung, pflege, verhältnis zwischen, freigabe)
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 347/86
Datum:
25.11.1987
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 347/86
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 8 O 341/85
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird
das am 30. Oktober 1986 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, zugunsten der Klägerin in die Freigabe
der auf dem Notar-Anderkonto Nr. xxx der Deutschen Bank AG,
Zweigstelle xxx des Notars xxx in xxx hinterlegten 60.000,-- DM nebst
Zinsen einzuwilligen.
Auf die Widerklage der Beklagten bleibt die Klägerin verurteilt, an die
Beklagten als Gläubiger zur gesamten Hand 2.000,-- DM nebst 4%
Zinsen seit dem 11. November 1985 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3,2%, die
Beklagten 96,8%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 DM
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,-- DM
abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leisten.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch
unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Das Urteil beschwert die Beklagten in Höhe von 100.000,-- DM und die
Klägerin in Höhe von 2.000,-- DM.
Tatbestand
1
Die Klägerin war die Lebensgefährtin des am 31. Oktober 1911 geborenen und am 16.
März 1985 in xxx verstorbenen xxx (im folgenden Z.). Die Beklagte zu 1) ist die Witwe
des Z., der Beklagte zu 2) dessen Adoptivsohn und Sohn der Beklagten zu 1) aus erster
Ehe, die Beklagte zu 3) die Tochter des Z. aus dessen Ehe mit der Beklagten zu 1). Die
Beklagten sind - wie sie behaupten - die gesetzlichen Erben des Z. Dieser und die
Beklagte zu 1) lebten seit 1972 innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt; im August
1978 zog Z. zu der Klägerin, die damals in Essen wohnte. Nachdem es zu Streitigkeiten
zwischen der Klägerin und Z. gekommen war, verließ Z. Ende September 1979 die
Klägerin, kehrte aber später - nach der Behauptung der Klägerin im Oktober 1979, nach
der Behauptung der Beklagten erst im Jahre 1981 - zur Klägerin zurück. Die Klägerin
betrieb in xxx eine Heilpraktikerpraxis, zu deren Einrichtung Z. Mittel in streitiger Höhe
zur Verfügung stellte. Unstreitig erhielt sie von Z. einen Betrag von DM 20.000,--, bei
dem es sich nach der Behauptung der Beklagten um ein Darlehen gehandelt haben soll.
Mit eingeschriebenem Anwaltsschreiben vom 1. Oktober 1979 ließ Z. das "im Januar
1979 gewährte Darlehen in Höhe von DM 20.000,--" kündigen und die Klägerin
auffordern, das "Darlehen" bis spätestens 5. Januar 1980 an ihn zurückzuzahlen. Die
Klägerin verweigerte die Annahme dieses Schreibens. Die Angelegenheit wurde
hiernach von Z. nicht weiter verfolgt.
2
Bereits im Jahre 1978 hatte die Beklagte zu 1) beim Amtsgericht Essen
Scheidungsantrag gestellt. Das Verfahren kam jedoch 1979 einverständlich zum Ruhen.
Es sollte 1982 weiterbetrieben werden. Inzwischen war aber bei Z., der wieder mit der
Klägerin zusammenlebte, eine krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit eingetreten,
die dazu führte, daß er seine Angelegenheit nicht mehr selbst besorgen konnte. Nach
einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Nervenkrankheiten Dr. xxx vom 23. März
1982 war Z. geschäftsunfähig. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Z. ordnete
das Amtsgericht am 13. Mai 1982 eine Pflegschaft an mit dem Wirkungskreis
"Vertretung des Pflegebefohlenen in allen Vermögensangelegenheiten, Wahrnehmung
seiner Interessen in dem Ehescheidungsverfahren xxx (xxx Amtsgericht Essen)
einschließlich der Folgesachen". Am 28. Mai 1982 wurde der Wirkungskreis des
Pflegers um das Aufenthaltsbestimmungsrecht erweitert. Zum Pfleger wurde
Rechtsanwalt xxx aus xxx bestellt. Dieser beließ Z. bei der Klägerin, die ihn pflegte und
betreute. An laufenden Einnahmen bezog Z. eine Rente von anfangs monatlich DM
1.639,50, die sich im Laufe der Zeit auf DM 1.736,20 erhöhte. Davon wurde der laufende
Unterhalt für die Beklagte zu 1) in Höhe von DM 665,50 gezahlt. Ab Juli 1982 zahlte der
Pfleger an die Klägerin für die Versorgung des Z. anfangs monatlich DM 700,00. Diesen
3
Betrag erhöhte er rückwirkend auf DM 2.000,-- und zahlte für die Zeit von Juli 1982 bis
November 1983 DM 22.100,-- nach. Inzwischen hatte Z., vertreten durch seinen Pfleger,
am 30. Juni. 1983 mit der Beklagten zu 1) einen Ehevertrag abgeschlossen und seinen
hälftigen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück für DM 250.000,-- an den
Beklagten zu 2) verkauft. Beide Verträge wurden am 21. Juli 1983
vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Ende 1983 gab die Klägerin ihre
Heilpraktikerpraxis in xxx auf und verzog mit Z. nach xxx in der Nähe von xxx, wo er bis
zu seinem Tode verblieb.
Inzwischen war die Klägerin an den Pfleger herangetreten und hätte von ihm den
Ausgleich der von ihr angeblich in der Vergangenheit für Z. erbrachten tatsächlichen
und finanziellen Leistungen sowie eine finanzielle Absicherung ihrer künftigen
Versorgungs- und Pflegeleistungen für Z. verlangt. Ein von dem Pfleger dazu erstellter
Vertragsentwurf (Bl. 118 ff d. Beiakten) stieß bei dem Vormundschaftsrichter auf
Ablehnung. In der Folge führte der Pfleger in dieser Angelegenheit Gespräche mit
Rechtsanwalt und Notar xxx, dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin. Schon vorher
hatte er am 27. März 1984 über seine Absichten mit der Beklagten zu 3), deren
Ehemann und Rechtsanwalt Dr. xxx in xxx ein Gespräch geführt. Dabei wandten diese
sich gegen Zuwendungen an die Klägerin aus dem Vermögen des Z., insbesondere
gegen Zuwendungen für den Fall des Ablebens von Z.. Ob insoweit eine Einigung mit
dem Pfleger erzielt wurde, ist streitig. Am 13. November 1984 kam es zu einer
gemeinsamen Besprechung des Pflegers und des Rechtsanwalt Dr. xxx mit dem
Vormundschaftsrichter. Im Anschluß daran schloß die Klägerin unter dem 16. November
1981 mit dem durch den Pfleger vertretenen Z. einen notariellen Vertrag, der von Notar
Dr. xxx beurkundet wurde. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, Z. bis an
dessen Lebensende in ihrer Wohnung wohnen zu lassen, ihn ständig zu pflegen, zu
beköstigen, zu betreuen und sämtliche erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen. Die
Verpflichtung sollte entfallen, wenn die Betreuung das für die Klägerin zumutbare Maß
überschreiten würde. Ferner hieß es in dem Vertrag:
4
"(2)
5
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß die tatsächlichen und wirtschaftlichen
Unterstützungen seitens der Frau xxx (Klägerin) nicht in ausreichender Weise bezahlt
worden sind. In Erkenntnis dieser Tatsache wird festgelegt, daß
6
a) ein Betrag von DM 20.000,-- sofort an die Erschienene zu 2.) (Klägerin) ausgezahlt
wird,
7
b) ein Betrag von DM 60.000,-- auf ein auf den Namen der Frau xxx lautendes Konto
angelegt wird, der auszuzahlen ist, sobald die Sterbeurkunde des Herrn xxx vorgelegt
wird. Dieser Betrag gilt ebenfalls als Ausgleich für die von Frau xxx in der
Vergangenheit erbrachte Leistung soweit sie nicht mit der Zahlung von DM 20.000,--
abgegolten ist und zugleich für die künftigen Leistungen, Betreuungen und Versorgung
des Herrn xxx durch die Erschienene zu 2.), wobei diese pauschale Abgeltung
festgesetzt wird.
8
Das Sparbuch soll im Besitz des Pflegers bleiben, der ohne Zustimmung von Frau xxx
hierüber nicht verfügen darf. Falls Herr xxx vor dem 30.09.1989 in einem Alten- oder
Pflegeheim untergebracht werden sollte, ermäßigt sich der Abfindungsbetrag von DM
60.000,-- auf DM 30.000,--. Für diesen Fall gibt Frau xxx den Teilbetrag von DM 30.000,-
9
- frei.
(3)
10
Sollte diese zu Lebzeiten anerkannte Schuldverpflichtung seitens der gesetzlichen
Erben des Herrn xxx in Zweifel gezogen werden, bleibt es Frau xxx vorbehalten, weitere
Forderungen als wirtschaftlichen Ausgleich für die bisher bereits erbrachten und die
noch in Zukunft zu erbringenden tatsächlichen und finanziellen Leistungen geltend zu
machen. Insoweit verzichtet der Erschienene zu 1.) auf die Einrede der Verjährung.
11
(4)
12
Der Erschienene zu 1.) als Pfleger des Herrn xxx, verpflichtet sich, in seiner Eigenschaft
als amtlich bestellter Pfleger, der Erschienenen zu 2.) monatlich einen Betrag von DM
2.000,-- und zwar jeweils innerhalb der ersten fünf Tage eines jeden Monats im Voraus
auf das von Frau xxx anzugebende Konto zu überwiesen.
13
Soweit sich die Rente des Herrn xxx ändert, ist auch der zu zahlende Betrag
entsprechend anzupassen.
14
Dieser Betrag dient in erster Linie zur Abdeckung anteiliger Mietkosten, Heizung, Strom,
Wasserkosten pp und in zweiter Linie für die anteilige Verpflegung, wie auch
Sonderkost des Herrn xxx und in einem kleinen Umfang mag ein etwaiger Überschuß
auf Betreuung und Pflege in Ansatz gebracht werden.
15
Die Beteiligten sind sich darüber im klaren, daß bei einer Unterbringung in einem
Pflegeheim ein wesentlich höherer Monatsbetrag zu entrichten wäre und daß dann,
wenn Herr xxx eine Pflegerin oder Krankenschwester einstellt, ebenfalls man mit
diesem Betrag nicht annähernd auskommt. Gerade in dieser Erkenntnis soll der Betrag
von DM 60.000,-- auf ein auf Frau xxx lautendes Sparkonto genommen werden.
16
Die zu zahlenden DM 20.000,-- sind ausschließlich als Teilzahlung auf Unkosten, die
vor der Pflegerbestellung entstanden sind, anzurechnen und auf die erheblichen
wirtschaftlichen und tatsächlichen Leistungen seitens der Frau xxx zugunsten des Herrn
xxx. Auch ein Teilbetrag von DM 60.000,-- dürfte diesen Zeitraum betreffen. Die Parteien
verzichten aber darauf, einen genauen Ausgleich vorzunehmen.
17
Weitergehende wechselseitige Ansprüche bestehen zwischen den Parteien nicht."
18
Wegen des weiteren Inhalts des notariellen Vertrages vom 16.11.1984 wird auf die
Ablichtung Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen.
19
Der notarielle Vertrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 7. Januar 1985
vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Von diesem Beschluß erhielt die Klägerin am 16.
Januar 1985 Kenntnis. Alsbald danach zahlte der Pfleger xxx DM 20.000,-- an die
Klägerin. Am 16. März 1985 starb Z.. Die Klägerin verlangte nunmehr unter Vorlage der
Sterbeurkunde gem. Nr. 2 b des Vertrages vom 16. November 1984 von dem Pfleger die
Auszahlung des Betrages von DM 60.000,--. Dagegen wandten sich die Beklagten als
gesetzliche Erben des Z.. Die Parteien kamen darauf überein, daß die DM 60.000,-- auf
einem Notar-Anderkonto des Notars Dr. xxx hinterlegt und nur mit Ermächtigung der
Erben des Z. ausgezahlt werden sollten.
20
Die Klägerin hat mit ihrer Klage von den Beklagten Einwilligung in die Freigabe des
hinterlegten Betrages von DM 60.000,-- nebst Zinsen zu ihren Gunsten sowie Erstattung
restlicher Beerdigungskosten von DM 787,80 nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten sind
der Klage entgegengetreten und haben im Wege der Widerklage von der Klägerin
ihrerseits die Freigabe des hinterlegten Betrages zu ihren Gunsten, die Rückzahlung
des von dem Pfleger an die Klägerin ausgezahlten Betrages von DM 20.000,--, ferner
die Zahlung eines Betrages von DM 2.000,--, den die Klägerin von dem Pfleger zuviel
erhalten habe, und schließlich die Auskehrung des von der Krankenkasse an die
Klägerin gezahlten Sterbegeldes von DM 3.733,20 DM verlangt. Hilfsweise haben die
Beklagten den von ihnen geltend gemachten Zahlungsanspruch von DM 20.000,-- auf
ein von Z. der Klägerin im Januar 1979 gewährtes, aber bisher nicht zurückgezahltes
Darlehen von DM 20.000,-- gestützt.
21
Nach Vernehmung des Pflegers Rechtsanwalt xxx als Zeugen hat das Landgericht
Essen durch das angefochtene Urteil die Beklagten verurteilt, zugunsten der Beklagten
in die Freigabe des hinterlegten Betrages in Höhe eines Teilbetrages von DM 30.000,--
nebst anteiligen Zinsen einzuwilligen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt,
zugunsten der Beklagten als Gläubiger zur gesamten Hand in die Freigabe des
Restbetrages des hinterlegten Betrages einzuwilligen und an die Beklagten DM
22.900,52 nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es Klage und Widerklage
abgewiesen.
22
Gegen dieses Urteil, auf das - auch wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der
Parteien - Bezug genommen wird, haben beide Seiten Berufung eingelegt. Die Klägerin
verfolgt mit ihrer Berufung die Freigabe des hinterlegten Betrages zu ihren Gunsten in
voller Höhe und bekämpft mit längeren Ausführungen die Auffassung des Landgerichts,
daß sie sich in Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
eine Minderung ihres Anspruches auf die Hälfte gefallen lasse müsse. Ferner
beansprucht sie weiterhin Erstattung restlicher Beerdigungskosten in Höhe von DM
787,80, wendet sich gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage zur Zahlung von DM
20.000,-- und bestreitet weiterhin, daß Z. ihr ein Darlehen von DM 20.000,-- gewährt
habe. Desweiteren hält sie sich nicht zur Rückzahlung eines Betrages von DM 2.000,--
für verpflichtet und macht in diesem Zusammenhang geltend, eine Leistung ohne
Rechtsgrund liege insoweit nicht vor, auch sei eine etwaige rechtsgrundlose
Bereicherung weggefallen, weil sie das Geld für den Unterhalt und die Pflege des Z.
verwandt habe. Schließlich bekämpft die Klägerin ihre Verurteilung zur Rückzahlung
von Sterbegeld in Höhe von DM 900,52 nebst Zinsen.
23
Die Klägerin beantragt,
24
unter Abänderung des angefochtenen Urteils im vollen Umfang nach ihren in erster
Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
25
Die Beklagten beantragen,
26
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
27
1. die Klage insgesamt abzuweisen,
28
2. widerklagend die Klägerin zu verurteilen,
29
a) zu ihren Gunsten als Gläubiger zur gesamten Hand die Freigabe des auf dem Notar-
Anderkonto Nr. xxx, Zweigstelle xxx, des Notars xxx hinterlegten Betrags in Höhe von
DM 60.000,-- nebst Zinsen einzuwilligen;
30
b) unter Einschluß des ausgeurteilten Betrages an sie als Gläubiger zur gesamten Hand
insgesamt DM 25.733,20 nebst 8,5% von DM 3.733,20 seit dem 20. April 1985 und von
DM 25.733,20 seit dem 11. November 1985 zu zahlen.
31
Die Beklagten halten den Vertrag vom 16. November 1984 für nichtig, weil
Rechtsanwalt xxx nicht wirksam zum Pfleger bestellt worden sei, weil Notar Dr. xxx als
Interessenvertreter der Klägerin an der Beurkundung des Vertrages nicht habe
mitwirken dürfen und weil die Beteiligten mit dem Vertragsschluß die erbrechtlichen
Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen umgangen hätten. Nach Inhalt und
Zweck des Vertrages hätten der Klägerin schenkweise von Todes wegen oder als
Vermächtnis Beträge von insgesamt DM 80.000,-- zugewendet werden sollen. Auch sei
der notarielle Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil die in dem
Vertrag bestimmten Zahlungen von DM 20.000,-- und DM 60.000,-- ausschließlich dazu
hätten dienen sollen, mögliche erbrechtliche Ansprüche der gesetzlichen Erben zu
schmälern. Auch bestehe ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung, zumal Z. erst ab Juni 1982 ein Pflegefall gewesen sei und der monatlich
gezahlte Betrag von DM 2.000,-- ausgereicht habe, die Leistungen und den Aufwand
der Klägerin angemessen abzudecken. Weiterhin berufen sich die Beklagten darauf,
daß ihre Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung durchgreife. In diesem
Zusammenhang machen die Beklagten geltend: Die Klägerin habe den Pfleger über
den Umfang ihrer Pflege- und Betreuungsleistungen bewußt getäuscht. Die Klägerin
habe gegenüber dem Pfleger wahrheitswidrig behauptet, Z. von 1978 bis 1982 gepflegt
zu haben, obwohl Z. erst ab Juni 1982 pflegebedürftig gewesen sei. Zudem sei Z. am
30. September 1979 aus der Wohnung der Klägerin ausgezogen und - nach
Wiederaufleben des Verhältnisses zur Klägerin - erst im Jahre 1981 dorthin
zurückgekehrt. Im Berufungsrechtszug berufen sich die Beklagten erstmals darauf, die
Klägerin habe den Pfleger mit der Drohung, die Pflege nicht mehr fortzuführen, zum
Abschluß des notariellen Vertrages und zur Durchsetzung unangemessener
Forderungen bestimmt. Jedenfalls halten die Beklagten nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages für geboten. Weiterhin
stützen die Beklagten ihren Anspruch auf Zahlung von DM 20.000,-- hilfsweise auf die
Behauptung, Z. habe der Klägerin in dieser Höhe ein Darlehen gewährt, das bisher
nicht zurückgezahlt sei, und verteidigen die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung
von DM 2.000,-- nebst Zinsen. Schließlich haben sie die Auskehrung des an die
Klägerin gezahlten Sterbegeldes von DM 3.733,20 verlangt.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die überreichten Unterlagen Bezug genommen.
33
Die Pflegschaftsakten xxx sind informatorisch Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
34
In der Verhandlung haben die Prozeßbevollmächtigten der Parteien übereinstimmend
erklärt, daß hinsichtlich der Beerdigungskosten und des Sterbegeldes beiderseits keine
Ansprüche mehr gegeneinander geltend gemacht würden.
35
Der Senat hat die Klägerin persönlich gem. § 141 ZPO angehört. Sie hat angegeben:
Herr xxx habe kein Testament hinterlassen. Seit August 1978 habe sie mit xxx
zusammengelebt. Damals sei er noch gesund gewesen. Erst ab 1982 sei er zu einem
Pflegefall geworden. Schon vor seinem geistigen Verfall sei bei ihm eine Inkontinenz
eingetreten. Aggressiv sei xxx nicht gewesen. Wie es zu der zeitlichen Fixierung auf den
30. September 1989 in Nr. 2 b des Vertrages vom 16. November 1984 gekommen sei,
könne sie nicht sagen. Auch könne sie nicht erklären, wie es zu dem in dieser
Vertragsbestimmung genannten Betrag von DM 30.000,-- gekommen sei.
36
Entscheidungsgründe
37
Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Sie führt dazu, daß die
Beklagten in die Freigabe des gesamten hinterlegten Betrages nebst Zinsen zu Gunsten
der Klägerin einzuwilligen haben. Auf die Widerklage bleibt die Klägerin lediglich zur
Zählung eines Betrages von DM 2.000,00 nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der
Beklagten hat dagegen keinen Erfolg.
38
A.
39
Berufung der Klägerin
40
I.
41
1)
42
Die Klägerin kann von den Beklagten die Einwilligung in die Freigabe des gesamten auf
dem Notaranderkonto hinterlegten Betrages von DM 60.000,00 verlangen. Der
Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ("Bereicherung in sonstiger Weise"),
weil die Klägerin durch die einverständlich erfolgte Hinterlegung des Geldbetrages von
DM 60.000,00 auf einem Notaranderkonto ohne Zustimmung der Beklagten das Geld
nicht ausgezahlt erhält und die Beklagten diese Rechtstellung auf Kosten der Klägerin
ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Die Beklagten sind daher der Klägerin aus § 812
BGB verpflichtet, ihre Rechtsstellung dadurch aufzugeben, daß sie zu Gunsten der
Klägerin in die Freigabe des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrages von DM
60.000,00 nebst Zinsen einwilligen (vgl. dazu BGH NJW 1970, 463).
43
2)
44
Die Beklagten sind durch die Hinterlegung der DM 60.000,00 auch dann auf Kosten der
Klägerin bereichert, wenn sie (gesetzliche) Erben des Z. geworden sein sollten. Denn
aufgrund Nr. 2 b des notariellen Vertrages vom 16. November 1984 steht der hinterlegte
Betrag der Klägerin zu. Darin ist bestimmt, daß ein Betrag von DM 60.000,00 an die
Klägerin auszuzahlen ist, sobald die Sterbeurkunde des Z. vorgelegt wird. Letzteres ist
unstreitig geschehen.
45
3)
46
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vertrag vom 16. November 1984
rechtswirksam zustande gekommen.
47
a)
48
Der für Z. bestellte Gebrechlichkeitspfleger hat den notariellen Vertrag im Rahmen
seines Wirkungskreises als gesetzlicher Vertreter des Z. geschlossen. Denn nach dem
unstreitigen Sachverhalt war Z. zur Zeit des Vertragsschlusses bis zu seinem Tode
geschäftsunfähig. Davon gehen auch die Parteien dieses Rechtsstreits aus. Nach der
Beurteilung des Arztes für Nervenkrankheiten Dr. xxx, wie sie in der ärztlichen
Bescheinigung vom 23. März 1982 (Bl. 3 d. BA.) niedergelegt wurde, befand sich Z.
schon zur damaligen Zeit nicht nur vorübergehend in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB. Dafür sprechen auch die Feststellungen in dem
Aktenvermerk vom 13. Mai 1982 (Bl. 5 d. BA.) der mit der Anordnung der
Gebrechlichkeitspflegschaft befaßten Vormundschaftsrichterin. Im Falle der
Geschäftsunfähigkeit des Pflegebefohlenen hat der Pfleger die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters (BGHZ 48, 147, 161). Da der Wirkungskreis des Pflegers die
Vertretung des Pflegebefohlenen in allen Vermögensangelegenheiten umfaßt, war der
Pfleger auch befugt, für Z. den notariellen Vertrag vom 16. November 1984 zu
schließen, durch den die Pflege, Betreuung und Versorgung des Pflegebefohlenen
unter Einsatz dessen Vermögens auf Dauer rechtsverbindlich sichergestellt werden
sollten.
49
b)
50
Ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften der notarielle Vertrag vom 16.
November 1984 der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurfte, kann
dahingestellt bleiben, weil das Vormundschaftsgericht jedenfalls den Vertrag durch
Beschluß vom 7. Januar 1985 genehmigt hat. Wie im Berufungsverfahren nicht mehr im
Streit ist, im übrigen auch durch die in den Pflegschaftsakten befindliche Erklärung vom
16. Januar 1985 (Bl. 164 d. BA.) nachgewiesen ist, hat die Klägerin durch den Pfleger
von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vertrages am 16. Januar 1985
Kenntnis erhalten. Aus dieser Erklärung ergibt sich zugleich, daß der Pfleger der
Klägerin die Genehmigung mitgeteilt hat (vgl. §§ 1829 Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB).
51
4)
52
Es liegen auch keine Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe vor.
53
a)
54
Für die Annahme eines sog. Scheingeschäfts im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB liegen
keine Anhaltspunkte vor. Auch die Beklagten berufen sich nicht auf einen solchen
Nichtigkeitsgrund.
55
b)
56
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist der Vertrag nicht wegen Verstoßes
gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 des BeurkG
deshalb nichtig, weil an der Beurkundung ein Notar mitgewirkt hat, den die Klägerin in
derselben Angelegenheit bevollmächtigt hatte. § 3 BeurkG enthält lediglich sogenannte
Sollvorschriften, die der beurkundende Notar zwar beachten muß, deren Verletzung
aber nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt (Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl., § 3
BeurkG, Anm. 1 a; Firsching in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 3 BeurkG Rdn. 5).
57
c)
58
Der Berufung der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es an einem
wirksamen Vertragsschluß deshalb fehle, weil Rechtsanwalt xxx vom Amtsgericht xxx
nicht wirksam zum Pfleger bestellt worden sei. Gründe, die die Pflegerbestellung nichtig
machten, zeigt sie nicht auf. Im Interesse des Verkehrsschutzes kann eine unwirksame
Pflegerbestellung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn dabei Normen verletzt
wurden, an deren Nichtbeachtung das Gesetz unzweideutig die Nichtigkeit knüpft (vgl.
BGHZ 41, 303, 309). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 BGB lagen bei Z. zweifellos vor. Auch wenn
das Vormundschaftsgericht aufgrund der Vorschrift des § 1779 Abs. 3 BGE, die auf die
Pflegschaft gem. 1915 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist, die Beklagten bei der
Auswahl des Pflegers hätte hören müssen, berührt eine etwaige Verletzung der
genannten Vorschriften nicht die Rechtswirksamkeit der Pflegerbestellung. Bei § 1779
Abs. 3 BGB handelt es sich um eine bloße Sollvorschrift, deren Verletzung ohne Einfluß
auf die Wirksamkeit der Pflegerbestellung und der von dem Pfleger vorgenommenen
Rechtshandlungen ist (vgl. auch Soergel-Damrau, BGB, 11. Aufl., § 1779 Rdn. 11 und §
1915 Rdn. 5). Auch eine etwaige Verletzung der gem. § 1915 Abs. 1 BGB im
Pflegschaftsrecht entsprechend geltenden Vorschrift des § 1847 BGB, wonach das
Vormundschaftsgericht in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte
des Mündels (bzw. des Pflegebefohlenen) hören soll, führt nicht zur Unwirksamkeit des
vom Pfleger vorgenommenen Rechtsgeschäfts und der vom Vormundschaftsgericht
ausgesprochenen Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts (vgl. dazu Schwab in
Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 1847 Rdn. 1 mit weiteren Nachweisen). §
1847 BGB ist lediglich eine Ordnungsvorschrift, die der besseren und umfassenderen
Information des Vormundschaftsgerichts dient. Die Vorschrift gewährt den Verwandten
und Verschwägerten kein eigenes Anhörungsrecht. Als bloße Ordnungsvorschrift kann
deren Verletzung nicht die Unwirksamkeit der gerichtlichen Maßnahmen bewirken, erst
recht nicht die Unwirksamkeit der vom Pfleger vorgenommenen Rechtsgeschäfte.
59
d)
60
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beklagten, der Vertrag vom 16. November
1984 sei rechtsunwirksam, weil die Vertragsschließenden die erbrechtlichen
Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen bewußt umgangen hätten.
61
aa)
62
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, bildet die
Gesetzesumgehung dann einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 134 BGB, wenn durch
andere - ernstlich gemeinte - rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Zweck einer
Rechtsnorm vereitelt wird. Ein vom Gesetz mißbilligter (verbotener) Erfolg soll nicht
durch Umgehung des Gesetzes erreicht werden dürfen (BGHZ 58, 61, 65; 85, 39, 46;
BGH, NJW 1959, 332, 334; vgl. auch Mayer-Maly in Münchener Kommentar zum BGB,
2. Aufl., § 134 Rdn. 11 ff.; Krüger-Nieland/Zöller in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 134 Rdn.
139).
63
bb)
64
Um einen Fall der Gesetzesumgehung handelt es sich vorliegend indes nicht.
65
Allerdings war Z. mangels Testierfähigkeit der Weg der Verfügung von Todes wegen
verschlossen. Wie oben ausgeführt (3a), war er geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr.
2 BGB. Dann aber war er auch testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB. Er
konnte mithin weder ein Testament wirksam errichten noch einen Erbvertrag
abschließen oder bestätigen (vgl. §§ 2275 Abs. 1, 2284 BGB), auch kein Vermächtnis
aussetzen (vgl. §§ 1939, 1941 Abs. 1 BGB). Da ein Erblasser ein Testament nur
persönlich errichten und einen Erbvertrag nur persönlich schließen kann (§§ 2064, 2274
BGB), ist jegliche Art von Vertretung, auch die gesetzliche, bei letztwilligen Verfügungen
ausgeschlossen (vgl. BGHZ 15, 199, 200). Den genannten gesetzlichen Vorschriften,
denen zufolge testier- und geschäftsunfähige Personen Verfügungen von Todes wegen
- auch durch einen gesetzlichen Vertreter - nicht treffen können, liegt nicht ein Verbot
zugrunde, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Fall des Todes über den
künftigen Nachlaß zu verfügen oder Verpflichtungen einzugehen. Wie den Vorschriften
der §§ 331, 2301 BGB zu entnehmen ist, gebt das Gesetz - in den Grenzen der §§ 134,
138 BGB - von der grundsätzlichen Zulässigkeit derartiger Geschäfte aus, so daß diese
Geschäfte grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung des Gesetzes
oder berechtigter Belange anderer Personen betrachtet werden können (vgl. BGHZ, 8,
23, 31/32). Dann ist es auch zulässig, daß der Erblasser im Falle seiner
Geschäftsunfähigkeit solche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte durch seinen
ordnungsgemäß bestellten gesetzlichen Vertreter vornimmt,
c)
66
Der notarielle Vertrag vom 16. November 1984 enthält keine (verschleierten)
Verfügungen von Todes wegen. Sein Inhalt und die Umstände seines
Zustandekommens rechtfertigen eine solche Auslegung nicht.
67
aa)
68
Weder die in 2 a des Vertrages vereinbarte Zahlung von DM 20.000,00 noch die in Nr. 4
Abs. 1 des Vertrages festgelegten laufenden Zahlungen von monatlich DM 2.000,00 an
die Klägerin sind in irgendeiner Weise auf den Fall des Todes abgestellt, so daß schon
deswegen die Annahme (verschleierter) Verfügungen von Todes wegen ausscheidet.
Die DM 20.000,00 sollten "sofort", also nicht erst nach dem Tode des Z. vom Pfleger an
die Klägerin gezahlt werden. Ausweislich der mit Schreiben des
Gebrechlichkeitspflegers vom 25. Juni 1985 (Bl. 177 ff d.BA.) vorgelegten Abrechnung
hat dieser die Zahlungsverpflichtung am 26. Februar 1985, also noch vor dem Tode des
Z, erfüllt (vgl. Bl. 190 d.BA.). Nach Nr. 4 Abs. 5 war die Zahlung des Betrages
"ausschließlich" dazu bestimmt, Unkosten und Leistungen der Klägerin für Z. aus der
Zeit vor der Pflegerbestellung auszugleichen, wobei - wie Nr. 4 Abs. 5 letzter Satz des
Vertrages zu entnehmen ist - auf einen genauen Ausgleich verzichtet wurde. Die
laufende Zahlung von DM 2.000,00 monatlich sollte in erster Linie die mit der
Unterbringung, Pflege, Betreuung und Versorgung des Z. verbundenen Unkosten der
Klägerin abdecken und nur zu einem kleinen Teil auch die Betreuungs- und
Pflegeleistungen der Klägerin für Z. entgelten. Entgegen der Ansicht der Beklagten
ergibt sich aus dem an die Beklagte zu 3) gerichteten Schreiben des
Gebrechlichkeitspflegers vom 1. Februar 1984 (Bl. 53 ff d.A.) kein Hinweis darauf, daß
die Einmalzahlung von DM 20.000,00 und die laufende Zahlung von monatlich DM
2.000,00 als (verschleierte) letztwillige Zuwendungen an die Klägerin gedacht waren.
Auch nach dem insoweit eindeutigen Inhalt dieses Schreibens war die Zahlung des
Betrages von DM 20.000,00 zur Abgeltung von "Leistungen (der Klägerin) in der
69
Vergangenheit" und "zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche" bestimmt.
Ähnliches bestimmte der dem Vormundschaftsgericht zugeleitete, von ihm aber
abgelehnte Vertragsentwurf des Pflegers (Bl. 118 ff d.BA.) in Nr. 5 Abs. 2. In diesem
Vertragsentwurf war auch schon die laufende Zahlung von DM 2.000,00 monatlich "als
Entgelt für die Betreuung, Verpflegung und Einräumung des Mitbesitzes an der
Wohnung" vorgesehen. Weder das Schreiben des Pflegers vom 1. Februar 1984 noch
dieser Vertragsentwurf enthalten Hinweise darauf, daß es sich bei den darin erwähnten
Zahlungen von DM 20.000,00 bzw. DM 2.000,00 monatlich in Wahrheit um letztwillige
Zuwendungen handeln sollte. Selbst wenn es sich bei der Zahlung des Betrages von
DM 20.000,00 ganz oder teilweise um Schenkungen handeln sollte, würde die
Zuwendung als eine unter Lebenden vollzogene Schenkung anzusehen sein.
bb)
70
Auch hinsichtlich der von Z. übernommenen Zahlungsverpflichtung von DM 60.000,00
liegt keine (verschleierte) Verfügung von Todes wegen vor.
71
(1)
72
Mach dem Wortlaut des Vertrages, wie er sich aus den Bestimmungen Nr. 2 b S. 2 und
Nr. 4 Abs. 5 des Vertrages erschließt, sollte der Betrag von DM 60.000,00 einerseits als
Ausgleich für die von der Klägerin in der Vergangenheit für 2. erbrachte Leistung gelten,
soweit sie nicht mit der Zahlung von DM 20,000,00 abgegolten ist; andererseits sollte er
aber auch die künftigen Betreuungs- und Versorgungsleistungen der Klägerin
ausgleichen. Hiernach handelt es sich bei der versprochenen Zahlung von DM
60.000,00 jedenfalls um die Gegenleistung für die Übernahme der lebzeitigen Pflege
und Versorgung des Z., wobei mit der Zahlung zugleich nicht näher aufgeschlüsselte,
von der Klägerin in der Vergangenheit für Z. erbrachte Leistungen mitabgegolten
werden sollten. Wie der erstinstanzlichen Aussage des als Zeuge vernommenen
früheren Pflegers des Z. zu entnehmen ist, wurde mit dem Abschluß des Vertrages vom
16. November 1984 bezweckt, mit Hilfe des Vermögens des Z. dessen Pflege bis zum
Tode sicherzustellen. Dieser Zweck hat auch Ausdruck in dem Vertrag gefunden. Es
wurde zwar der Klägerin eine Zahlung von DM 60.000,00 versprochen. Dieser Betrag
sollte aber nicht sofort an die Klägerin ausgezahlt, sondern auf ein auf den Namen der
Klägerin lautendes Sparkonto eingezahlt werden. Das Sparbuch sollte im Besitz des
Pflegers bleiben, der jedoch ohne Zustimmung der Klägerin nicht über das Guthaben
sollte verfügen dürfen (Nr. 2 b Abs. 2 des Vertrages). Zweck dieser Regelungen war es,
wie Nr. 4 Abs. 4 des Vertrages zu entnehmen ist, das Geld zumindest teilweise für die
Pflege des Z. verfügbar zu halten, damit bei einer erforderlichen Unterbringung des Z. in
einem Pflegeheim oder bei Einstellung einer Pflegerin oder Krankenschwester die
Kosten, die von den Vertragsparteien als wesentlich über dem Monatsbetrag von DM
2.000,00 liegend veranschlagt wurden, auch aus dem Sparguthaben gedeckt werden
konnten, soweit das Geld nicht nach Nr. 2 b Abs. 2 des Vertrages der Klägerin auf jeden
Fall verbleiben sollte.
73
(2)
74
Der Umstand, daß der Betrag von DM 60.000,00 - von den vorstehend genannten
Besonderheiten abgesehen - nach Nr. 2 b Abs. 1 S. 1 des Vertrages erst nach den Tode
des Z. unter Vorlage der Sterbeurkunde auszuzahlen ist, rechtfertigt es nicht, das
Zahlungsversprechen als Verfügung von Todes wegen anzusehen. Hierdurch wurde
75
lediglich die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs auf den Zeitpunkt des Todes des Z.
hinausgeschoben. Dies änderte jedoch nicht den Charakter des Rechtsgeschäfts als
eines solchen unter Lebenden. Richtigerweise ist daher auch in Nr. 3 des Vertrages
hinsichtlich des Zahlungsversprechens von DM 60.000,00 von einer zu Lebzeiten
anerkannten Schuldverpflichtung die Rede, zumal dieser auch die Verpflichtung der
Klägerin zu lebzeitigen Pflege und Versorgung des Z. entspricht. Hinzu kommt, daß sich
der Pfleger, wie seinem Schreiben vom 1. Februar 1984 an die Beklagte zu 3) zu
entnehmen ist (Bl. 53, 54 d.A.) und sich auch aus seiner Zeugenaussage vor dem
Landgericht ergibt, bewußt war, daß Z. nicht mehr testierfähig war und daher
Verfügungen von Todes wegen nicht treffen konnte. Es kam daher nur in Betracht, nicht
nur die Pflege und Versorgung des Z., sondern auch die dazu von der Klägerin
ausbedungenen Geldleistungen durch schon zu Lebzeiten wirksame Verpflichtungen
und Rechte auch für den Fall des Todes des Z. auf eine sichere Rechtsgrundlage zu
stellen. Dem Schreiben des Pflegers vom 1. Februar 1984 kommt in diesem
Zusammenhang für die Auslegung des Vertrages keine wesentliche, insbesondere
keine entscheidende Bedeutung zu, da weder dargetan noch sonst erkennbar ist, daß
dieses allein an die Beklagte zu 3) gerichtete Sehreiben mit seinen Formulierungen
Gegenstand der Verhandlungen mit der Klägerin oder ihrem anwaltlichen Vertreter war,
die zum Abschluß des Vertrages in der vorliegenden Form führten. Ersichtlich handelt
es sich bei den in dem genannten Schreiben der Beklagten zu 3) unterbreiteten
Vorschlägen um noch nicht abschließend durchdachte Überlegungen und
Vorstellungen des Pflegers, die auch keinen Niederschlag in dem endgültigen Vertrag
fanden. Auch der von Notar xxx erstellte und dem Vormundschaftsgericht Essen mit
Schreiben des Pflegers vom 18. Juli 1984 vorgelegte Entwurf, nach dem die Klägerin
"aus dem Nachlaß" einen Betrag von DM 60.000,00 erhalten sollte, ist mit diesem Inhalt
nicht in den endgültigen Vertrag übernommen worden. Gerade was die Zahlung von DM
60.000,00 angeht, weicht der Vertrag von dem Vertragsentwurf in einem wesentlichen
Punkte ab, weil die Vertragsparteien vereinbarten, daß der Betrag von DM 60.000,00
sofort auf ein auf den Namen der Klägerin lautendes Sparkonto eingezahlt und lediglich
die Auszahlung des Guthabens bis zum Tode aufgeschoben werden sollte. Der
Geldbetrag sollte, wenn auch mit gewissen Kautelen, schon lebzeitig aus dem
Vermögen des Z. ausgeschieden, also eben nicht mehr "aus dem Nachlaß" gezahlt
werden.
d)
76
Die Nichtigkeit des Vertrages folgt ferner nicht aus § 2301 Abs. 1 BGB.
77
Nach dieser Vorschrift finden auf ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung
erteilt wird, daß der Beschenkte den Schenker überlebt, die Vorschriften über
Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Läge ein derartiges
Schenkungsversprechen hier vor, wäre es nichtig, da bei Z. wegen dessen
Testierunfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit) eine wesentliche Voraussetzung, unter der
eine Verfügung von Todes wegen getroffen werden kann, fehlte. Möglicherweise würde
dies gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen.
78
Ein Schenkungsversprechen liegt hier jedoch nicht vor. § 2301 BGB gilt nur für
Schenkungen, nicht für entgeltliche Verträge (BGHZ 8, 23, 31). Das
Schenkungsversprechen ist Teil eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise
versprochen wird (vgl. § 518 Abs. 1 BGB). Zur Annahme einer Schenkung bedarf es
einer Einigung des Begünstigten mit dem Schenker über die Unentgeltlichkeit der
79
Zuwendung gemäß § 516 BGB. Dementsprechend muß auch das
Schenkungsversprechen auf eine derartige Einigung angelegt sein. Daran fehlt es hier.
Nach Nr. 2 b und Nr. 4 Abs. 5 des Vertrages sollten die DM 60.000,00 Entgelt für in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen und für künftige Pflege- und
Versorgungsleistungen der Klägerin sein, deren Umfang zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht abzusehen war.
Selbst wenn es sich aber bei der von Z. übernommenen Zahlungsverpflichtung
zumindest teilweise um ein Schenkungsversprechen handeln sollte, wäre § 2301 BGB
nicht anwendbar, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, daß das
(etwaige) Schenkungsversprechen von Z. unter der Bedingung abgegeben wurde, daß
die Klägerin Z. überlebte.
80
e)
81
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Vertrag vom 16. November 1984
nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig ist.
82
aa)
83
§ 138 Abs. 2 BGB kann vorliegend schon deshalb nicht angewendet werden, weil die
insoweit darlegungspflichtigen Beklagten keine Tatsachen und Umstände vorgetragen
haben, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Klägerin habe sich in dem Vertrag
"unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche" (unverhältnismäßige)
Vermögensvorteile versprechen lassen.
84
bb)
85
Der von der Klägerin mit Z. geschlossene Vertrag ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB
nichtig, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Senat nimmt auf diese
Ausführungen Bezug.
86
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat in
zahlreichen Entscheidungen angeschlossen hat, ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig und
darum nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein
auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der
durch das Rechtsgeschäft Begünstigte aus einer verwerflichen Gesinnung gehandelt
hat (BGH, NJW 1985, 3006 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH WM 1984, 874).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfalle nicht vor.
87
(1)
88
Allerdings hat die Klägerin sich im Vertrag vom 16. November 1984 neben einer
laufenden Zahlung von monatlich DM 2.000,00 die Zahlung weiterer Beträge von
insgesamt DM 80.000,00 ausbedungen. Indes sollten, wie die Vertragsparteien
ausdrücklich vereinbart haben, mit der Zahlung von DM 20.000,00 ausschließlich
Leistungen und Unkosten abgegolten werden, die die Klägerin in der Zeit vor der
Pflegerbestellung für Z. erbracht bzw. aufgewendet hatte. Die Vertragsparteien haben
insoweit auf einen genauen Ausgleich, also auf eine Abrechnung der einzelnen
Leistungen verzichtet. Der Vertrag hat in dieser Hinsicht Vergleichscharakter, so daß es
89
nicht darauf ankommt, ab wann, wie intensiv und mit welchen etwa durch die Trennung
der Klägerin und des Z. bedingten Unterbrechungen dieser von der Klägerin bis zur
Pflegerbestellung versorgt, betreut und gepflegt worden ist. Es ist nicht erkennbar, auch
von den Beklagten nicht dargetan, daß Z. durch die übernommene
Zahlungsverpflichtung in Höhe von DM 20.000,00 Forderungen der Klägerin in einem
unangemessenen Ausmaß anerkannt hat. Immerhin hat Z. unstreitig ab August 1978 bis
zum 30. September 1979 und zumindest ab 1981 bei der Klägerin gelebt und ist von ihr
versorgt worden, mag er auch - wie die Klägerin bei ihrer Anhörung angegeben hat - erst
ab 1982 ein sogenannter Pflegefall gewesen sein. Die Beklagten haben ihre von der
Klägerin bestrittene Behauptung, an die Klägerin seien DM 10.000,00 aus einem
Sparkassenbrief, die Abfindung des Z. in Höhe von DM 36.000,00 aus seiner Tätigkeit
als Handelsvertreter sowie die Versicherungssumme aus seiner Lebensversicherung
geflossen, nicht unter Beweis gestellt. Allerdings ergibt sich aus der bei den
Pflegschaftsakten befindlichen Aufstellung der Klägerin (Bl. 147, 148 d.BA.), daß Z. ihr
Beträge von insgesamt DM 56.000,00 zur Verfügung gestellt hat, wobei unklar ist, ob
darin die unstreitig an die Klägerin geflossenen DM 20.000,00 enthalten sind, deren
Rückzahlung als Darlehen die Beklagten fordern. Insofern ist jedoch zu bedenken, daß
die Klägerin und Z. eine Heilpraktikerpraxis in Essen errichtet haben, die die beiden
gemeinsam betreiben wollten, und daß zur Errichtung dieser Praxis Kapital benötigt
wurde, das Z. zumindest in der von der Klägerin eingeräumten Höhe beigesteuert hat,
das für den gemeinsamen Lebensunterhalt mithin nicht zur Verfügung stand. Die Rente
des Z. belief sich lediglich auf rund DM 1.600,00, wovon Unterhaltsforderungen der
Beklagten zu 1) In Höhe von monatlich DM 665,00 erfüllt werden mußten. Auch wenn
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 77, 55, 58) bei einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft - vorbehaltlich aber einer besonderen
Vereinbarung - persönliche und wirtschaftliche Leistungen der Partner nicht
gegeneinander aufgerechnet werden, erscheint es im Hinblick auf die persönlichen
Beziehungen nicht unangemessen und anstößig, daß sich Z. anläßlich der
Sicherstellung seiner künftigen Pflege und Betreuung verpflichtete, zur teilweisen
Abgeltung der von der Klägerin zu seinen Gunsten erbrachten Leistungen einen Betrag
von DM 20.000,00 zu zahlen.
(2)
90
Ebensowenig kann ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
im Hinblick auf die von der Klägerin ausbedungene weitere Zahlung von DM 60.000,00
angenommen werden. Wenngleich dieser Betrag teilweise ebenfalls die von der
Klägerin in der Vergangenheit für Z. erbrachten Leistungen ausgleichen sollte, war er
hauptsächlich dazu bestimmt, wie sich aus dem Zusammenhang der Regelungen in Nr.
2 b, 4 Abs. 4 und 5 des Vertrages entnehmen läßt, die künftigen Pflegeleistungen der
Klägerin abzugelten und die Pflege und Versorgung des Z. für die Zukunft
sicherzustellen. Da nicht abzusehen war, wie lange Z. der Pflege, Betreuung und
Versorgung durch die Klägerin bedürfen würde, erscheint der hierfür ausbedungene
Betrag, von DM 60.000,00 trotz der laufenden Zahlung von monatlich DM 2.000,00 nicht
unangemessen und anstößig. Immerhin war Z. in Anbetracht der vorliegenden schweren
Zerebralsklerose (vgl. das Schreiben des Arztes xxx vom xxx, Bl. 116 d.BA.)
pflegebedürftig. Bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim wäre, wie dem Senat aus
einer Reihe von früheren Rechtstreitigkeiten bekannt ist, bei den seinerzeit üblichen
Pflegesätzen mit Pflegekosten von mindestens DM 3.000,00 zu rechnen gewesen.
91
f)
92
Dem Landgericht ist auch dahin beizupflichten, daß der Vertrag vom 16. November
1984 nicht infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach §§ 123
Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nichtig ist. Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden
Ausführungen des Landgerichts Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
93
g)
94
Schließlich greift auch die erstmalig im Berufungsrechtszug erklärte Anfechtung des
Vertrages wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) nicht durch. Wie das
Landgericht im Zusammenhang mit der Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrages
zutreffend ausgeführt hat, kann es nicht als verwerflich angesehen werden, daß die
Klägerin - wie der Zeuge xxx glaubhaft bekundet hat - mit der Androhung, andernfalls
"die Brocken hinzuwerfen", die Anerkennung ihrer Vergütungsforderungen erreicht hat.
Insofern liegt keine inadäquate Mittel-Zweck-Beziehung vor, da es dem Pfleger, der
immerhin Rechtsanwalt ist, freistand, die Forderungen der Klägerin zurückzuweisen und
aufgrund des ihm zukommenden Aufenthaltsbestimmungsrechts den Pflegebefohlenen
anderweitig zur Pflege unterzubringen. Hinreichende Barmittel, um die Kosten der
anderweitigen Unterbringung für die nächsten Jahre bestreiten zu können, standen ihm
ausweislich der dem Vormundschaftsgericht eingereichten Abrechnungen (vgl. etwa Bl.
128 der BA.) zur Verfügung. Der Klägerin konnte nicht zugemutet werden, im Interesse
der künftigen Erben die Last der Pflege unter möglichster Schonung des Vermögens
des Z. auf sich zu nehmen. Daran änderte auch nichts der zwischenzeitlich
vorgenommene Umzug nach Lauchringen.
95
5)
96
Da hiernach der Vertrag vom 16. November 1984 wirksam zustande gekommen ist,
steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Freigabe des
hinterlegten Betrages nebst Zinsen grundsätzlich zu.
97
a)
98
Der Zahlungsanspruch (und damit der Freigabeanspruch) erfährt keine Minderung nach
Nr. 2 b letzter Absatz des Vertrages, weil Z. vor dem 30. September 1989 verstorben ist.
Die in der genannten Vertragsbestimmung von den Vertragsparteien getroffene
Regelung betrifft den vorliegenden Fall nicht. Sie behandelt allein den Fall, daß Z. vor
dem 30. September 1989 in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht werden würde.
Da dann mit erhöhten Kosten gerechnet wurde (vgl. Nr. 4 Abs. 4 S. 1 des Vertrages), die
durch den laufenden Betrag von DM 2.000,00 voraussichtlich nicht gedeckt werden
könnten, sollte die Klägerin die Hälfte des Betrages von DM 60.000,00, also DM
30.000,00, "freigeben". Angesichts dieses Sinn und Zwecks der Nr. 2 b letzter Absatz
des Vertrages ist für eine - auch entsprechende - Anwendung dieser
Vertragsbestimmung kein Raum.
99
b)
100
Auch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich keine Minderung oder
gar ein gänzlicher Ausschluß des Zahlungsanspruches. Eine ergänzende
Vertragsauslegung kommt dann in Betracht, wenn ein Vertrag innerhalb des durch ihn
gesteckten Rahmens oder der tatsächlich gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig
101
ist (BGH NJW 1985, 2581, 2582 mit weiteren Nachweisen). Sie scheidet hier jedoch
aus, weil eine Einschränkung oder der völlige Ausschluß des Zahlungsanspruches den
durch den Vertrag gesteckten Rahmen überschreiten würde. Denn nach Sinn und
Zweck des Vertrages sollte der Klägerin im Falle des Todes des Z. der Betrag von DM
60.000,00 ungeschmälert und unabhängig von der Dauer der Pflege und Betreuung
endgültig zustehen, wenn nicht vor dem 30. September 1989 der Fall einer
Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim eingetreten war. Entgegen der vom
Landgericht in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht fehlt jede verläßliche
Grundlage für die Annahme, die Vertragsparteien seien bei Vertragsschluß von einer
mindestens 5-jährigen Pflege, also auch von einer entsprechend langen Lebensdauer
des Z. ausgegangen.
c)
102
Der Senat vermag dem Landgericht nicht darin zu folgen, daß der Vertrag vom 16.
November 1984 nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§
242 BGB) dahin anzupassen sei, daß der Klägerin nur eine ermäßigte Summe von DM
30.000,00 zustehe. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die
nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem
Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des
einen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom
Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf
diesen Vorstellungen aufbaut. Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob die
Vertragsparteien eine annähernd bestimmte Lebensdauer des Z. zur
Geschäftsgrundlage des Vertrages gemacht haben. Immerhin war Z. bei Abschluß des
Vertrages 73 Jahre alt und aufgrund altersbedingter Zerebralsklerose pflegebedürftig.
Zwar haben die Beteiligen möglicherweise - wie der Zeuge xxx erstinstanzlich
ausgesagt hat - nicht in Betracht gezogen, daß Z. schon rund vier Monate nach
Vertragsschluß sterben würde. Die Annahme des Zeugen xxx, Z. sei physisch noch
recht gesund gewesen und habe noch eine relativ hohe Lebenserwartung gehabt,
erscheint angesichts des dem Zeugen bekannten ärztlichen Berichts des Facharztes für
Neurologie und Psychiatrie vom 18. Juni 1984 (Bl. 116 d.BA) und der darin Z.
bescheinigten schweren Zerebralsklerose fragwürdig. Für die Annahme des
Landgerichts, die Vertragsparteien hätten im Sinne einer Geschäftsgrundlage bei
Vertragsschluß eine mindestens noch fünfjährige Lebensdauer des Z. zugrundegelegt,
entbehrt jedenfalls hinreichender Anhaltspunkte. Weder die für den Fall einer
Heimunterbringung in Nr. 2 Abs. 2 S. 2 und 3 des Vertrages noch die vom Landgericht
angeführten Aktenvermerke (Bl. 123 R und 168 der BA.) rechtfertigen diese Annahme.
Sie sprechen nur dafür, daß auch eine längere Pflegebedürftigkeit in Betracht gezogen
wurde und demgemäß eine längere Pflege sichergestellt werden sollte. Selbst wenn
man jedoch dem Landgericht darin folgt, daß die Vertragsparteien von einer längeren
Lebensdauer als Geschäftsgrundlage des Vertrages ausgegangen sind, scheidet eine
Vertragsanpassung aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich
der Senat anschließt, ist für eine Berücksichtigung von Störungen der
Geschäftsgrundlage kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das
Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGHZ 74, 370, 373 mit weiteren
Nachweisen; BGH, NJW 1985, 2693 und 1987, 1629, 1630). Die Klägerin hatte
vertraglich bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Pflege und Betreuung des Z. bis an
dessen Lebensende übernommen (Nr. 1 Abs. 2 des Vertrages). Das Risiko, daß Z. noch
lange leben und ihre ständige Pflege und Betreuung in Anspruch nehmen würde, lag
bei ihr; eine Erhöhung des vereinbarten Abgeltungsbetrages hätte sie von Z. oder
103
dessen künftigen Erben nicht verlangen können. Dem entspricht das Risiko des Z. oder
seiner künftigen Erben, daß Z. alsbald sterben könnte und demzufolge die Klägerin die
Pflege- und Betreuungsleistungen nur im geringen Umfang zu erbringen brauchte, also
ohne erhebliche Gegenleistungen - sieht man von der vereinbarten Abgeltung der in der
Vergangenheit erbrachten Leistungen ab - in den Genuß des Abgeltungsbetrages
kommen würde. Bei Rechtsgeschäften der vorliegenden Art mit Versorgungscharakter,
bei denen der Umfang der geschuldeten Leistungen und Gegenleistungen von dem
Leben des einen Vertragsteils abhängt, ist die genannte Risikoverteilung typisch. Sie
wird von den Vertragsparteien, die vielfach in engen persönlichen Beziehungen
zueinander stehen, wenn nicht bewußt in Kauf, so doch jedenfalls hingenommen, und
zwar auch für den Fall, daß die eine oder andere Seite je nach der Entwicklung der
Lebensverhältnisse begünstigt wird. So ist es auch hier. Die Zahlung des Betrages von
DM 60.000,00 war zwar dazu bestimmt, die erbrachten und künftigen Leistungen
abzugelten. Die Vorgeschichte des Vertragsschlusses zeigt aber auch, daß die Klägerin
als langjährige Lebensgefährtin und Vertrauensperson des Z. in dieser Weise an
dessen Vermögen teilhaben sollte. Zu einer Anpassung der von Z. übernommenen
Zahlungsverpflichtung in Höhe von DM 60.000,00 nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage ist daher nach Auffassung des Senats kein Raum.
d)
104
Mach alledem sind die Beklagten verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin in die Freigabe
des hinterlegten Betrages in voller Höhe nebst den inzwischen angefallenen Zinsen
einzuwilligen.
105
II.
106
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung die Abweisung ihres Zahlungsanspruches von
DM 787,80 angegriffen hat, hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache dadurch erledigt,
daß die Parteien in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, daß hinsichtlich der
Beerdigungskosten (und des Sterbegeldes) beiderseits keine Ansprüche mehr geltend
gemacht würden.
107
III.
108
Die Berufung der Klägerin hat auch insoweit Erfolg, als die Klägerin - auf die Widerklage
- zur Zahlung eines Betrages von DM 20.000,00 nebst Zinsen verurteilt worden ist.
109
1)
110
Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin die Zahlung dieses
Betrages aus Darlehen nach § 607 Abs. 1 BGB schuldet.
111
Der geltend gemachte Anspruch ist nicht begründet, weil nicht festgestellt werden kann,
daß der unstreitig an die Klägerin geflossene Betrag von DM 20.000,00 ihr von Z. als
Darlehen gegeben wurde. Allein aufgrund der Anwaltsschreiben vom 1. und 4. Oktober
1979 läßt sich die Darlehensvereinbarung nicht feststellen. Sie beweisen allenfalls, daß
Z., der sich seinerzeit von der Klägerin getrennt hatte, vom Bestehen einer
Darlehensforderung ausging. Daß die Klägerin den Betrag von DM 20.000,00
tatsächlich von Z. als Darlehen - aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung -
empfangen hat, beweisen die Schreiben nicht. Für die behauptete, von der Klägerin
112
bestrittene eigentliche Darlehensvereinbarung haben die insoweit beweispflichtigen
Beklagten keinen geeigneten Beweis angeboten. Der als Zeuge benannte
Rechtsanwalt xxx könnte allenfalls das bekunden, was sich aus den beiden Schreiben
vom 1. und 4. Oktober 1979 ergibt und was ihm möglicherweise Z. mitgeteilt hat. Dieser
in das Wissen des Zeugen gestellte Sachvortrag kann als wahr unterstellt werden. Für
den Nachweis einer Darlehensvereinbarung reicht dies ebensowenig aus wie die
genannten Anwaltsschreiben, Beim Abschluß des behaupteten Darlehensvertrages und
der Hingabe des Geldes waren ersichtlich Zeugen nicht anwesend.
2)
113
Da der Vertrag vom 16. November 1984 - wie oben ausgeführt - wirksam zustande
gekommen ist, hat der Pfleger die in Nr. 2 a des Vertrages von Z. übernommene
Zahlungsverpflichtung mit Rechtsgrund erfüllt, so daß ein Bereicherungsanspruch aus §
812 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Klägerin nicht besteht.
114
IV.
115
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung von DM
2.000,00.
116
1)
117
Der Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages steht den Beklagten als gesetzlichen
Erben des Z. zu. Die Beklagten sind die gesetzlichen Erben des Z.. Allerdings hat die
Klägerin dies in der mündlichen Verhandlung bestritten. Ihr neuerliches Bestreiten der
Erbenstellung der Beklagten ist indes gemäß §§ 296 Abs. 1, 527 ZPO wegen
Verspätung nicht zuzulassen. Zwar hat die Klägerin schon erstinstanzlich bezweifelt,
daß die Beklagten die gesetzlichen Erben des Z. sind. Das landgerichtliche Urteil geht
jedoch von der Erbenstellung der Beklagten aus. In ihrer Berufungsbegründung hat die
Klägerin das nicht angegriffen. Im übrigen spricht für die Erbenstellung der Beklagten,
daß Z., wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
unwidersprochen angegeben hat, kein Testament hinterlassen hat. Die Beklagte zu 3)
ist eine eheliche Tochter des Z., mithin Abkömmling im Sinne des § 1924 Abs. 1 BGB.
Der Beklagte zu 2) hat die Stellung eines (gemeinschaftlichen) ehelichen Kindes durch
die Annahme als Kind erlangt (§ 1754 Abs. 1 BGB). Die Beklagte zu 1) war die Ehefrau
des Z. und ist neben den Beklagten zu 2) und 3) als gesetzliche Erbin nach § 1931 Abs.
1 S. 1 BGB berufen. Sie hatte zwar die Scheidung ihrer Ehe beantragt; es ist jedoch
nichts dafür ersichtlich, daß Z. ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt oder der
Scheidung zugestimmt hatte (vgl. § 1933 S. 1 BGB). Der Schriftsatz vom 8. Juni 1978
(Bl. 130 d.A.) enthält eine solche - formelle - Zustimmung nicht (vgl. dazu Werner in
Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 1933 Rndn. 7).
118
2)
119
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt in Höhe eines Betrages von DM
2.000,00 eine Zuvielzahlung seitens des Pflegers an die Klägerin vor, so daß diese
nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB) zur Rückzahlung
verpflichtet ist. Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil Bezug. Die Angriffe der Berufung der Klägerin hiergegen
rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ob die Klägerin sich überhaupt auf den Wegfall
120
der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann, kann offenbleiben. Jedenfalls reicht
es insoweit nicht aus, wenn die Klägerin pauschal behauptet, der eventuell zuviel
gezahlte Betrag von DM 2.000,00 sei voll für den Unterhalt und die Pflege des Z.
verwandt worden.
3)
121
Hinsichtlich des Zinsanspruches muß es bei den vom Landgericht zugrunde gelegten
Satz von 4% verbleiben, weil die Beklagten die angekündigte Bankbescheinigung nicht
vorgelegt haben.
122
B.
123
Berufung der Beklagten
124
I.
125
Wie oben unter A. I. näher begründet worden ist, steht der Klägerin gegen die Beklagten
ein Anspruch auf "Freigabe" des hinterlegten Betrages in voller Höhe zu. Daraus folgt
zugleich, daß die Beklagten hinsichtlich des hinterlegten Betrages keinerlei Ansprüche
haben.
126
II.
127
Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung die Rückzahlung des von der Klägerin
vereinnahmten Sterbegeldes in voller Höhe von DM 3.733,20 weiterverfolgt haben, hat
sich der Rechtsstreit durch die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat in der Hauptsache erledigt.
128
C.
129
Hiernach erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Die Berufung der
Klägerin führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus der Urteilsformel
ersichtlichen Umfang.
130
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 91, 91 a, 92, 100 ZPO. Es
entspricht billigem Ermessen, den Beklagten die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils
der Hauptsache aufzuerlegen. Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Zahlung
restlicher Beerdigungskosten in Höhe von DM 787,80 war aus § 1968 BGB begründet.
Die vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen hält der Senat nicht für gerechtfertigt.
Der von den Beklagten mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Erstattung des
Sterbegeldes war unbegründet. Nach § 203 RVO wird das Sterbegeld nur an
denjenigen gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das war die Klägerin. Ein
Überschuß ist nicht verblieben. Er stünde auch nicht den Beklagten zu, da sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit des Todes nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die
Regelung des § 203 RVO gilt auch, wenn - wie hier - das Sterbegeld von einer
Ersatzkasse geleistet wurde. § 508 RVO .enthält insoweit keine Einschränkungen.
131
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 708 Nr.
10, 711, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.
132
Die Beschwer der Beklagten setzt sich aus der zu ihren Ungunsten getroffenen
Entscheidung über den Freigabeanspruch in Höhe von DM 60.000,00, den
Rückzahlungsanspruch von DM 20.000,00 und den hilfsweise geltend gemachten
Darlehensanspruch von DM 20.000,00 zusammen.
133