Urteil des OLG Hamm vom 15.04.2008
OLG Hamm: bruchteil, aktienregister, berechtigung, aktiengesellschaft, meinung, klagerücknahme, datum, erwerb
Oberlandesgericht Hamm, 27 W 54/07
Datum:
15.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 54/07
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 87/07
Normen:
§§ 3 ZPO, 67 AktG
Leitsätze:
Der Streitwert einer Klage auf Eintragung ins Aktienregister gemäß § 67
Abs. 1 AktG ist mit einem Bruchteil des Wertes des Aktienpakets
anzunehmen. Er beträgt regelmäßig 1/10 bis 1/4 dieses Wertes.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I. Mit der Klage hat die Klägerin die Eintragung ins Aktienregister gemäß § 67 Abs. 1
AktG begehrt. Das Landgericht hat den Streitwert nach Klagerücknahme auf 450.000 €
(25 % des Wertes des Aktienpaketes, dessen Erwerb die Klägerin behauptet hat)
festgesetzt. Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit ihrer
Beschwerde; sie erstreben eine Festsetzung in Höhe des vollen Aktienwertes von 1,8
Mio. €.
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II. Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist
unbegründet. Eine höhere Streitwertfestsetzung als vom Landgericht vorgenommen
kommt nicht in Betracht.
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Der Streitwert für die Klage ist nach § 3 ZPO festzusetzen, wobei vom wirtschaftlichen
Interesse des Klägers am Erfolg der Klage auszugehen ist. Dieses Interesse ist jedoch
nicht mit dem vollen Wert der (Namens-)Aktien, hinsichtlich derer die Eintragung erstrebt
wird, anzusetzen, weil die Eintragung zwar im Verhältnis zur Aktiengesellschaft die
Wirkung einer unwiderleglichen Vermutung hat, § 67 Abs. 2 AktG, jedoch ohne Wirkung
auf die materielle Berechtigung an den Aktien ist (allg. Meinung; vgl. statt aller Hüffer,
AktG, 7. Aufl., Rn 11 zu § 67).
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Die Eintragung verschafft dem Eingetragenen im Verhältnis zur AG damit die
Möglichkeit, die aktienrechtlichen Mitwirkungsrechte auszuüben sowie die Zahlung von
Dividenden zu fordern, soweit der darauf gerichtete Anspruch nicht gesondert verbrieft
ist. Es erscheint sachgerecht, den Wert dieser Rechte mit einem Bruchteil des Wertes
des Aktienpaketes zu bewerten, wobei dieser Bruchteil im Regelfall mit 1/10 bis 1/4
angemessen bewertet ist und innerhalb dieses Rahmens die jeweiligen Umstände des
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Einzelfalles berücksichtigt werden können.
Mangels Vorliegens besonderer, vom Regelfall abweichender Umstände sind die
Beschwerdeführer somit durch eine Festsetzung auf 1/4 des Aktienwertes nicht
beschwert.
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II. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.
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