Urteil des OLG Hamm vom 20.10.1998
OLG Hamm (betriebsgefahr, verschulden, unfall, zpo, boden, aufmerksamkeit, vorläufig, sozialhilfe, verletzung, höhe)
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 95/98
Datum:
20.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 95/98
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 (22) O 119/97
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Februar 1998
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin hat als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht zwei Drittel
der Heilbehandlungskosten geltend gemacht, die sie für den Sozialhilfeempfänger J
aufgrund seiner Verletzung bei einem Verkehrsunfall am 11.05.1996 gegen 23.45 Uhr
innerorts von C auf der T-Straße aufgewendet hat. Der Erstbeklagte hatte zur Unfallzeit
den von ihm geführten, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Daimler Benz
der Zweitbeklagten als erstes Fahrzeug auf der linken von zwei Geradeausspuren
stadtauswärts an der Kreuzung mit der A-/T Straße vor der Rotlicht zeigenden Ampel
angehalten. Der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,94 o/oo alkoholisierte J wollte
als Fußgänger die I Straße auf der vor dem Taxi verlaufenden Fußgängerfurt aus
Richtung des Erstbeklagten gesehen von links nach rechts überqueren. Dabei wurde er
am Boden kriechend von dem bei Grün der Lichtzeichenanlage anfahrenden Pkw der
Beklagten zu 2) erfaßt und mitgeschleift.
2
Die Klägerin hat behauptet, J sei vor dem Pkw gestürzt, was der Beklagte zu 1) bei
gehöriger Aufmerksamkeit habe sehen müssen. Auch habe er beim Anfahren das
Mitschleifen des Klägers bemerken müssen.
3
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe J nicht sehen können, weil
dieser infolge seiner Trunkenheit schon vor dem Verlassen der linksseitigen Mittelinsel
4
gestürzt und von dort aus kriechend auf die Fahrbahn gelangt sei.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Unfallzeugen und sachverständig beraten
der in der Hauptsache auf Zahlung von 12.921,60 DM gerichteten Klage nur in Höhe
von 4.845,40 DM, mithin zu einem Viertel der Aufwendungen der Klägerin stattgegeben.
Es hat ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht festzustellen vermocht, da dieser den
womöglich schon kriechend vor seinen Pkw gelangten J auch bei Wahrung der
gebotenen Aufmerksamkeit nicht notwendig habe bemerken müssen. Die Beklagten
hätten jedoch für die Betriebsgefahr des Pkw mit einer Haftungsquote von einem Viertel
einzustehen.
5
Mit der Berufung begehren die Beklagten volle Klageabweisung. Sie machen weiterhin
Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1) im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG
geltend und meinen, jedenfalls müsse die Betriebsgefahr hinter dem durch die starke
Alkoholisierung und einen massiven Rotlichtverstoß gekennzeichneten Verschulden J
zurücktreten.
6
Die Zurückweisung der Berufung begehrende Klägerin verteidigt das angefochtene
Urteil.
7
Entscheidungsgründe:
8
Die Berufung hat Erfolg, denn dem Verletzten J stand aus dem Unfall kein
Schadensersatzanspruch zu, der auf die Klägerin gemäß § 92 BSHG hätte übergehen
können.
9
Die Parteien streiten allein noch darum, ob den Beklagten eine Haftung für die
Betriebsgefahr des Pkw aus § 7 Abs. 1 StVG anzulasten ist. Das ist entgegen der
Auffassung des Landgerichts zu verneinen.
10
Dabei kann dahinstehen, ob der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis
im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG darstellt. In jedem Fall tritt die von dem Pkw ausgehende
Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB hinter dem groben
Verschulden J zurück. Dieser hat sich in einem außerordentlich hohen, seine
Verkehrsuntüchtigkeit herbeiführenden Maß alkoholisiert in den Straßenverkehr
begeben. Dabei hat er entweder einen massiven Rotlichtverstoß begangen, kurz bevor
er vor der Fahrzeugfront in den Sichtschatten des Erstbeklagten geriet, oder er ist, wenn
er die Fußgängerfurt noch bei Grün betreten haben sollte, mindestens neun Sekunden
lang vor dem Pkw des Beklagten am Boden herumgekrochen. Ausweislich des vom
Senat beigezogenen Ampelphasenplans setzte das Grünlicht der für den Erstbeklagten
geltenden Lichtzeichenanlage nämlich erst neun Sekunden nach Erscheinen des für die
von J benutzte Fußgängerfurt geltenden Rotlichts ein. In beiden Fällen war das
Verhalten J zumal auch bei herrschender Dunkelheit so grob verkehrswidrig, daß die
von dem Pkw des Beklagten ausgehende, in der konkreten Verkehrssituation ohnehin
nur begrenzte Betriebsgefahr dahinter zurücktreten muß.
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO
vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Klägerin nicht mehr als 60.000,00 DM.
12