Urteil des OLG Hamm vom 01.12.2009
OLG Hamm (kind, adoption, elterliche sorge, familie, beschwerde, antrag, maurer, annahme, mutter, gesetz)
Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 236/09
Datum:
01.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Wx 236/09
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 T 775/008
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf
3.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Beteiligte zu 1) hat am 09.07.2004 das am 11.10.1999 in I, C, geborene Kind K H I1
durch Gerichtsbeschluss des Stadtgerichts Z1 adoptiert. Seit dieser Zeit sind die
verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Verwandten nach
Art. 61 des Familiengesetzbuches der Republik C unterbrochen.
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Am 07.10.2005 hat die Beteiligte zu 1) mit der Beteiligten zu 2) vor dem
Standesbeamten in N eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. In ihrem
gemeinsamen Haushalt lebt auch das von der Beteiligten zu 1) adoptierte Kind, das
schon seit seiner Geburt bei der Beteiligten zu 1) in N wohnt und auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt.
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Die Beteiligte zu 2) möchte das von ihrer Lebenspartnerin adoptierte Kind K ebenfalls
adoptieren und hat deshalb in einer notariell beurkundeten Erklärung beim
Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Annahme als Kind gestellt. Die Beteiligte zu 1)
hat diesem Antrag in derselben notariellen Urkunde zugestimmt.
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Mit Beschluss vom 30.08.2008 hat das Amtsgericht den Antrag auf Annahme als Kind
zurückgewiesen mit der Begründung, dass Lebenspartner nicht gemeinschaftlich ein
Kind annehmen könnten.
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Hiergegen hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 21.10.2008 Beschwerde
eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 16.03.2009 zurückgewiesen hat.
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Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2).
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II.
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Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft und auch sonst zulässig. Der
Senat legt die sowohl von dem Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 03.08.2009 als auch
von den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 07.08.2009 ohne
ausdrücklich Bezeichnung der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsmittel dahin aus,
dass sie nur von der Beteiligten zu 2) eingelegt sind. Denn nur diese ist nach § 20
Abs. 2 FGG beschwerdeberechtigt, weil die Adoption nur auf den von ihr gestellten
Antrag ausgesprochen werden könnte.
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In der Sache ist die weitere Beschwerde jedoch unbegründet, weil die Entscheidung
des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht.
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Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt,
das den Antrag, die Annahme des minderjährigen Kindes auszusprechen,
zurückgewiesen hat.
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§ 1742 BGB verbietet im Grundsatz eine Zweitadoption minderjähriger Kinder (vgl.
§ 1768 Abs. 1 S. 2 BGB hinsichtlich der Volljährigenadoption), solange das (erste)
Annahmeverhältnis besteht. Dies hat seinen gesetzgeberischen Grund darin, zu
verhindern, dass einander widersprechende Elternrechte bestehen und dass Rechte
und Pflichten im Erbrecht und Unterhaltsrecht kumulieren, wenn die erste Adoption die
zweite unberührt lässt, bzw. im umgekehrten Fall zu verhindern, dass das Kind von
Familie zu Familie weitergereicht wird und die strengen Bestimmungen über die nur
ausnahmsweise zulässige Aufhebung von Annahmeverhältnissen (§§ 1759 ff. BGB)
umgangen werden könnten, wenn die weitere Adoption die erste ablöst (vgl.
MünchKommBGB/Maurer, 5. Aufl., § 1742 Rn 1; Staudinger/Frank, Neubearbeitung
2007, § 1742 Rn 4). Weitere Gründe der Regelung liegen darin, eine Umgehung des
Verbotes gemeinschaftlicher Fremdadoption durch eine spätere Zweitadoption zu
verhindern und den Willen der Eltern zu respektieren, die in eine Einzeladoption
eingewilligt haben, möglicherweise aber nicht mit einer ergänzenden späteren Adoption
durch den Lebenspartner des Annehmenden einverstanden sind (vgl. Staudinger/Frank,
a.a.O., § 1742 Rn 14).
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Von dem Grundsatz, dass eine mehrfache Annahme unzulässig ist, lässt das Gesetz nur
eine Ausnahme zu: Auch ohne vorherige Beendigung des Annahmeverhältnisses
gestattet § 1742 BGB eine Zweitadoption (nur) dann, wenn das Kind bei Lebzeiten
eines Annehmenden von dessen Ehegatten angenommen wird. In diesem Fall können
nämlich widersprechende Elternrechte nicht entstehen, weil das angenommene Kind
nach § 1754 Abs. 1 BGB das gemeinschaftliche Kind der Ehegatten wird und nach §
1754 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge den Ehegatten gemeinsam zusteht
(MünchKommBGB/Maurer, a.a.O., Rn 2). In diesen Vorschriften manifestiert sich der
vom Gesetzgeber mit der Adoption (auch) verfolgte soziale Zweck der Kindesfürsorge:
Das Kind soll in einer lebenstüchtigen Familie aufwachsen (BT-Drs. 7/3061 S.1 und
7/5087 S. 1; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., Einf v § 1741 Rn 1), in der es soziale
Verhaltensweisen von der Sprache bis zu Wertvorstellungen einübt
(MünchKommBGB/Maurer, a.a.O., Rn 2), die ihm von einer weiblichen und männlichen
Bezugsperson vorgelebt werden. In dieser Beziehung bilden sie auch ihre eigene
geschlechtliche Identität aus. Das Gesetz stellt damit wesentlich auf den Schutz des
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Kindes ab, der von der Gesetzessystematik und nach der Gesetzesbegründung am
ehesten in einer aus Mutter, Vater und Kind bestehenden Familie gewährleistet werden
soll.
Eine gleichzeitige oder nachfolgende mehrfache Adoption durch einen Lebenspartner
schließt das geltende Recht aus. Auch das Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) hat hieran nichts
geändert. Zwar ermöglicht der mit Wirkung zum 01.01.2005 eingefügte § 9 Abs. 7 S. 1
LPartG, dass ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen kann.
Die Rechtsfolgenverweisung in § 9 Abs. 7 S. 2 LPartG umfasst aber nicht die Vorschrift
des § 1742 BGB, so dass die Auffassung, § 9 Abs. 7 S. 2 LPartG schließe die Adoption
eines adoptierten Kindes nicht aus (Grziwotz DNotZ 2005, 13, 25; v. Dickhuth-Harrach
FPR 2005, 273, 276), nicht überzeugend ist (ebenso AG Hamburg FamRZ 2009, 355;
Hk-LPartG/Kemper, 2. Aufl., § 9 Rn 26; Hausmann/Hohloch, Das Recht der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl., Kap. 6, Rn 60, 61; Muschelder, Das Recht
der eingetragenen Lebenspartnerschaft, 2. Aufl., Rn 426; MünchKommBGB/Maurer,
a.a.O., § 1741 Rn 26; Staudinger/Frank, a.a.O., § 1742 Rn 14).
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Zwar ist der Gesetzgeber nicht gehindert, das im Adoptionsrecht des BGB verankerte
Familienbild, das als Beziehung zwischen Vater, Mutter und Kind mit der Konsequenz
angesehen wird, dass bei Adoptionen Minderjähriger diese bei verheirateten
Ehepartnern aufwachsen sollen, zu ändern; verpflichtet ist er dazu aber nicht. Die
weiteren gesetzlichen Bemühungen der Bundestagsfraktion des C1 (vom 13. 06. 2007 -
BT-Drs Drucksache ####) und der G (vom 18. 03. 2009 - BT-Drs. ####) sehen zwar eine
Ergänzung des Gesetzes dahin vor, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
zusammenlebenden gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinsame Adoption zu
ermöglichen; ein Gesetzesbeschluss ist dazu in der abgelaufenen Legislaturperiode
nicht mehr zustande gekommen.
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Die derzeitige gesetzliche Regelung ist nach Überzeugung des Senats
verfassungsmäßig. Die emotionale und soziale Elternschaft, die die Beteiligte zu 2) zu
dem betroffenen Kind begründet hat, wird zwar von dem Schutzbereich der Familie in
Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. Dieser Gesichtspunkt zwingt indessen den Gesetzgeber nicht
zu einer Ausgestaltung des familienrechtlichen Rechtsinstituts der Adoption, die eine
gemeinsame Adoption minderjähriger Kinder durch gleichgeschlechtliche
Lebenspartner eröffnet. Der Senat versteht das Urteil des BVerfG v. 17.07.2002
(BVerfGE 105, 313 = NJW 2002, 2543, insbesondere die Ausführungen zu Textziff. 103)
dahin, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft die Befugnis und die Aufgabe des Gesetzgebers unberührt lassen,
die Strukturprinzipen ausformen, die der Ehe die Gestalt und die Exklusivität geben, in
der sie verfassungsrechtlichen Schutz erfährt. Dieser Gesichtspunkt schließt die
Befugnis ein, Strukturprinzipien der familienrechtlichen Rechtsinstitute der Ehe und der
Adoption aufeinander abzustimmen. Beide Rechtsinstitute sind einem
übereinstimmenden Erziehungsbild verpflichtet, das die Kindererziehung zuvorderst als
Aufgabe einer aus Vater, Mutter und Kind bestehenden Familie ansieht. Darin liegt
zugleich ein gewichtiger Sachgrund für eine Ungleichbehandlung von Ehegatten
gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern. Die jüngste Entscheidung des
BVerfG vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07 - = DB 2009, 2441) zur
Hinterbliebenenversorgung eingetragener Lebenspartner kann, weil sie nicht die
Ausgestaltung der Strukturprinzipien von Ehe und Adoption betrifft, hier nicht zu einer
anderen Beurteilung führen.
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Da die Beteiligte zu 2) gezielt die Rechtsfolgen einer Quasi - Stiefkindadoption
herbeiführen will, diese rechtlich aber ausgeschlossen ist, ist der Senat der Vorfrage der
Anerkennungsfähigkeit der von dem C2 Gericht ausgesprochenen Adoption nicht weiter
nachgegangen.
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Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO.
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