Urteil des OLG Hamm vom 12.08.2010

OLG Hamm (interesse, am verfahren nicht beteiligter, persönliche daten, anspruch auf rechtliches gehör, recht auf akteneinsicht, geschäftsführung ohne auftrag, akteneinsicht, berufliche tätigkeit, rechtliches gehör, subjektives recht)

Oberlandesgericht Hamm, I-15 Wx 8/10
Datum:
12.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 Wx 8/10
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 3 T 75/09
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Beteiligte betreibt ein Büro für Erbenermittlungen mit Sitz in C. Er begehrt die
Einsichtnahme in die gerichtlichen Nachlassakten.
3
Die Erblasserin verstarb kinderlos und unverheiratet. Eine letztwillige Verfügung
hinterließ sie nicht. Mit Beschluss vom 20.04.2005 ordnete das Amtsgericht die
Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an und bestellte den Notar Dr. L in M
zum Nachlasspfleger. Nachdem gesetzliche Erben auch nach öffentlicher Aufforderung
(§ 1965 BGB) nicht ermittelt werden konnten, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom
27.10.2008 fest, dass ein anderer Erbe als das Land Nordrhein-Westfalen nicht
vorhanden ist (§ 1964 BGB).
4
Unter Bezugnahme auf die öffentliche Aufforderung beantragte der Beteiligte – neben
einer Reihe weiterer Erbenermittler – am 11.09.2008 die Übersendung der
Nachlassakten nebst Beiakten an das Notariat II in C, hilfsweise vorab die Erteilung von
Auskünften über nächste Angehörige der Erblasserin. Dies lehnte das Amtsgericht mit
Beschluss vom 15.09.2008 ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beteiligten
vom 18.09.2009, die das Landgericht mit Beschluss vom 08.12.2009 zurückwies.
5
Der Beteiligte hält an seinem Begehren auf Gewährung von Einsicht in die
Nachlassakten mit seiner weiteren Beschwerde vom 17.12.2009 fest. Er beabsichtigt die
Fortführung eigener Nachforschungen zur Ermittlung noch unbekannter Erben der
Erblasserin. Die Nachlasspflegschaft ist seit dem 19.03.2009 beendet.
6
II.
7
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG, die auf das vorliegende Verfahren
gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG noch Anwendung finden, statthaft sowie
formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus,
dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
8
Das zulässige Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
9
Das Landgericht ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zutreffend von einer zulässigen
Erstbeschwerde des Beteiligten ausgegangen. Gegen die Verweigerung oder die
Beschränkung der Akteneinsicht steht dem Antragsteller die Beschwerde zu, §§ 19 Abs.
1, 20 FGG, § 11 Abs. 1 RPflG.
10
In der Sache hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung von Einsichtnahme in die Nachlassakten nicht
gegeben sind.
11
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht nicht bereits aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG folgt, kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen
die Akteneinsicht insoweit gestatten, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
wird, § 34 Abs. 1 FGG. Hat das Nachlassgericht gemäß § 1964 BGB festgestellt, dass
ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, gewährt § 78 Abs. 1 S. 1 FGG bei
glaubhaft gemachtem berechtigten Interesse ein subjektives Recht auf Einsicht der
dieser Feststellung vorausgegangenen Ermittlungen. Die Entscheidung gemäß § 34
Abs. 1 FGG ist eine Ermessensentscheidung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren einer
eingeschränkten Prüfung unterliegt. Bei § 78 Abs. 1 S. 1 FGG handelt es sich
demgegenüber um eine gebundene Entscheidung, die eine Pflicht zur Gewährung von
Einsicht in die dort bestimmten Aktenstücke begründet (Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl. § 34,
Rdnr. 3, 15; § 78, Rdnr. 1). Beide Vorschriften gestatten die Einsicht in die Gerichtsakten
jedem nur insoweit, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das ist sowohl
Tat- als auch Rechtsfrage. Es handelt sich bei den Begriffen "berechtigtes Interesse"
und "Glaubhaftmachung" um sog. unbestimmte Rechtsbegriffe (Keidel/Kahl, a. a. O., §
34, Rdnr. 24 m. w. N.), mit der Folge, dass die Nachprüfung der tatsächlichen
Verhältnisse dem Gericht der weiteren Beschwerde grundsätzlich verwehrt ist. Ob die
festgestellten Tatumstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des unbestimmten
Rechtsbegriffs erfüllen, ist jedoch eine Rechtsfrage, die der unbeschränkten
Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt (vgl. Senat FGPrax 2007, 177 =
Rpfleger 2007, 324; OLG Zweibrücken Rpfleger 2003, 89; Keidel/Meyer-Holz, a. a. O., §
27, Rdnr. 27). Diese Nachprüfung durch den Senat führt vorliegend zu dem Ergebnis,
dass das Landgericht ein berechtigtes Interesse des Beteiligten an einer Einsicht in die
Nachlassakten mit Recht verneint hat.
12
Allerdings lassen sich die Erwägungen, aus denen ein eigenständiges Recht eines
Erbenermittlers auf Einsicht in Personenstandsurkunden verneint worden ist, nicht ohne
weitere Differenzierung auf die hier begehrte Einsicht in Nachlassakten übertragen.
Denn § 62 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 PStG verlangt für die Auskunft aus und die Einsicht in
Personenstandsakten ein glaubhaft zu machendes rechtliches Interesse. Die
Gesetzesfassung weicht von der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1937 insoweit
ab, als früher auch im Personenstandsrecht ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu
machen war. Der Änderung lag die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, einer
13
missbräuchlichen Verwendung der Eintragungen in den Personenstandsbüchern durch
den Begriff des rechtlichen Interesses entgegen zu wirken (OLG Frankfurt Rpfleger
2000, 161 = FGPrax 2000, 67). Darunter ist ein Interesse zu verstehen, das sich
unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes
oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu
einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt. Es muss sich mithin auf ein
vorhandenes Recht stützen und liegt deshalb regelmäßig erst dann vor, wenn die
erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur
Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Frankfurt, a. a. O.; Senat NJW-RR 1997,
1489 – zu § 299 Abs. 2 ZPO; Keidel/Kahl, a. a. O., § 34, Rdnr. 13). Auf ein rechtliches
Interesse in diesem Sinn kann sich der Beteiligte vorliegend nicht berufen, da die
beabsichtigte Einsichtnahme in die Nachlassakten nicht der Verfolgung von eigenen
Rechten in seiner Person dient. Der Begriff des berechtigten Interesses ist jedoch weiter
als der Begriff des rechtlichen Interesses (vgl. BGH NJW 1994, 381). Ein berechtigtes
Interesse im Sinne der §§ 34 Abs. 1, 78 Abs. 1 S. 1 FGG liegt nach allgemeiner
Auffassung dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage
gerechtfertigtes Interesse glaubhaft macht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher
Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten
des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann (BGH a.
a. O., 382; BayObLGZ 1995, 1, 4; Rpfleger 1997, 162; FamRZ 1998, 638, 639; OLG
Zweibrücken, a. a. O.; OLG München BtPrax 2005, 234).
Davon ist in der Sache auch das Landgericht ausgegangen. Es hat mit
rechtsfehlerfreien weiteren Erwägungen ausgeführt, dass die Ermittlung unbekannter
Erben die gesetzliche Aufgabe des Nachlassgerichts und eines im Einzelfall
eingesetzten Nachlasspflegers sei. Dem stehe die Einschaltung eines gewerblichen
Erbenermittlers nicht grundsätzlich entgegen. Dort vorhandene größere fachliche und
finanzielle Möglichkeiten zur Ermittlung unbekannter Erben begründeten indes nicht
bereits ein berechtigtes Interesse auf Einsichtnahme in die Nachlassakten.
14
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Beteiligter in einem
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat schon aus seinem Recht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und aus seinem informationellen
Selbstbestimmungsrecht als Bestandteil des grundrechtlich geschützten allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf
Information über den Verfahrensstoff und damit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse
an der Akteneinsicht (OLG Stuttgart FamRZ 1985, 525; BK-Rüping, GG, Losebl. 2005, §
103, Rdnr. 52). Auch ihm steht indes kein unbeschränktes isoliertes Recht auf
Verfahrensinformation und Akteneinsicht zu, sondern nur, wenn und soweit dies
notwendig ist, um von dem rechtlichen Gehör im Verfahren zweckentsprechenden
Gebrauch machen zu können. Es sind in diesem Zusammenhang stets auch
gegensätzliche Schutzgüter zu beachten, insbesondere das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung anderer Verfahrensbeteiligter und der Schutz privater und öffentlicher
Geheimnisse sowie die Sicherung der Akten vor Vernichtung oder Beschädigung (vgl.
Keidel/Kahl, a. a. O., § 34, Rdnr. 1, 15a; ferner: BayObLG Rpfleger 1985, 28 = FamRZ
1985, 208; 1997, 1025; 1998, 638). Die danach gebotene Abwägung erlangt eine
gesteigerte Bedeutung und ist in besonderem Maße zu beachten, wenn
Verfahrensinformation und Akteneinsicht von Personen begehrt wird, die an dem
Verfahren nicht beteiligt sind. Denn sie sind mangels eigener Verfahrensrechte schon
nicht unmittelbar berechtigt. Dem tragen die §§ 34 Abs. 1, 78 Abs. 1 S. 1 FGG insoweit
Rechnung, als sie die Gewährung von Information und Akteneinsicht an ein glaubhaft zu
15
machendes berechtigtes Interesse binden. Es genügt mithin nicht jedes beliebige
Interesse. Vielmehr müssen die Verfolgung unbefugter Zwecke und reine Neugier
ausgeschlossen sein, und die Kenntnis vom Inhalt der Nachlassakten muss für den
Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen.
Das folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der durch die
Akteneinsicht Betroffenen, welches bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
einzubeziehen ist (BVerfG NJW 2001, 503, 505; KG NJW 2002, 223, 224; FGPrax 2004,
58, 59 - zum berechtigten Interesse bei der Grundbucheinsicht). Das berechtigte
Interesse am Verfahren nicht beteiligter Personen bestimmt sich deshalb auch nach
datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und findet seine Begrenzung in gleich- oder
höherwertigen privaten oder öffentlichen Rechten und Interessen an einer
Geheimhaltung sowie der gebotenen Sicherung der Akten. Im Lichte dieser Schutzgüter
ist der konkrete Anwendungsbereich der §§ 34 Abs. 1, 78 Abs. 1 S. 1 FGG zu
bestimmen (vgl. dazu OLG Schleswig OLGR 1999, 109 f.).
Vorliegend fällt im Rahmen der Inhaltsbestimmung ins Gewicht, dass die Nachlassakten
kein allgemein zugängliches Register sind. Vielmehr enthalten sie persönliche Daten
des Erblassers sowie regelmäßig auch persönliche Daten seiner Familienangehörigen
sowie weiterer an dem Nachlassverfahren beteiligter Personen. Diese Abwägung führt
dazu, dass dem Beteiligten die Einsicht in die Nachlassakten zu Recht versagt worden
ist (ebenso OLG Schleswig a. a. O.). Aus der Sicht des Senats sind dafür die folgenden
Erwägungen maßgebend:
16
Eigene Interessen des Beteiligten können die zu berücksichtigenden privaten
Geheimhaltungsinteressen nicht überwiegen. Das eigene Interesse des Beteiligten
beschränkt sich auf die Förderung seiner privaten gewerblichen Tätigkeit als
Erbenermittler mit dem Ziel einer gewinnorientierten vertraglichen Honorierung durch
die von ihm erfolgreich ermittelten Erben. Der Umstand, dass dem Beteiligten für seine
berufliche Tätigkeit eine Erlaubnis nach dem RBerG erteilt worden ist, gibt ihm keinen
Anspruch auf Einsichtnahme in gerichtliche Akten, die Informationen enthalten, die
privaten Geheimhaltungsinteressen unterliegen. Die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 S. 2 GG) verschafft dem Beteiligten allein kein überwiegendes Gewicht bei der
Abwägung mit privaten Geheimhaltungsinteressen. Vielmehr gehört die Möglichkeit der
Beschaffung erforderlicher Informationen zu dem von dem Beteiligten selbst zu
tragenden Risiko des Erfolgs seiner Berufstätigkeit. Eine andere Beurteilung müsste
einer systematischen Durchforschung gerichtlicher Nachlassakten durch eine Vielzahl
konkurrierender Erbenermittlungsunternehmen Tor und Tür öffnen. So müsste etwa über
die vorliegende Fallkonstellation hinaus gehend ein Einsichtsrecht konsequent auch
bereits dann bejaht werden, wenn das Nachlassgericht überhaupt nur eine
Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Ermittlung der Erben anordnet, um
einem oder einer Vielzahl von Unternehmen selbständige Ermittlungen neben solchen
des bestellten Nachlasspflegers zu ermöglichen.
17
Dem Beteiligten ist es demgegenüber auch im Rahmen der hier vorzunehmenden
Abwägung versagt, sich Interessen dritter Personen zu eigen zu machen und so quasi
als deren Sachwalter tätig zu werden. Diese Beschränkung, die sich für die Einlegung
einer Beschwerde aus § 20 Abs. 1 FGG ergibt – der Beschwerdeführer muss durch die
angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt sein – gilt sinngemäß auch für
die Geltendmachung eines berechtigten Interesses im Sinne des § 34 FGG.
Verfahrensrechte können – abgesehen von Sondervorschriften (vgl. etwa § 69g Abs. 1
FGG) – im Interesse Dritter nur geltend gemacht werden, sofern eine entsprechende
18
Ermächtigung oder Bevollmächtigung nachgewiesen wird (§ 13 S. 2 FGG). Die
Geltendmachung von Verfahrensrechten im Interesse etwaiger noch unbekannter
Erben, wie sie der Beteiligte mit der Anlehnung an die Rechtsfigur der Geschäftsführung
ohne Auftrag (§ 677 BGB) für sich in Anspruch nimmt, ist im Verfahrensrecht
ausgeschlossen. Es kommt allenfalls die vorläufige Zulassung eines vollmachtlosen
Vertreters in Betracht, die aber mit einer Frist zur Beibringung der Genehmigung des
Vertretenen vor einer abschließenden Entscheidung verbunden werden muss (§ 89
ZPO). Hier will der Beteiligte jedoch abschließend aus der Rechtsposition etwaiger
unbekannter Erben ein Akteneinsichtsrecht für sich ableiten.
Erst Recht kann der Beteiligte ein Einsichtsrecht nicht aus der Amtsermittlungspflicht
des Gerichts (§ 12 FGG) herleiten, die er dadurch verletzt sieht, dass das Amtsgericht
davon abgesehen hat, vor der Feststellung des Erbrechts des Fiskus einen
Erbenermittler einzuschalten. Der Beteiligte verfolgt in diesem Zusammenhang – wenn
auch ohnehin nur vordergründig – ausschließlich Popularinteressen. Denn die
Amtsermittlungspflicht hat keine Reflexwirkung auf die persönlichen berechtigten
Interessen des Beteiligten. Ihm steht kein Recht darauf zu, die Entscheidung des
Amtsgerichts hinsichtlich des Umfangs der durchgeführten Ermittlungen einer
Überprüfung zu unterziehen, insbesondere ist er insoweit nicht beschwerdebefugt (§ 20
Abs. 1 FGG). Die Berufsausübung als Erbenermittler berechtigt den Beteiligten nicht
dazu, quasi als Kontrollinstanz für Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 1964 BGB
zu fungieren. Folglich kann im Rahmen des genannten Abwägungsvorgangs auch kein
berechtigtes Interesse des Beteiligten festgestellt werden, die Akten einsehen zu
können, um nunmehr selbst die von ihm als geboten erachteten Ermittlungen
durchführen zu können.
19
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs.
2, 30 Abs. 2 KostO a. F.
20