Urteil des OLG Hamm vom 07.11.2007

OLG Hamm: schlüssiges verhalten, wirtschaftliche einheit, bereicherung, gesellschafter, rückzahlung, stammeinlage, einzahlung, vermögensvorteil, gesellschaftsvermögen, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 39/07
Datum:
07.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 39/07
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 188/06
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2006
verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
A.
2
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs.2,
3
313 a Abs.1 S.1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr.8 ZPO abgesehen.
4
B.
5
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
6
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen
Anspruch auf die begehrte Zahlung von 10.500,- € aus abgetretenem Recht der D
GmbH (vormals firmierend als W GmbH; kurz: W-GmbH) wegen der am 21. Januar 2002
zu Lasten des Gesellschaftskontos ausgeführten Überweisung.
7
1.
8
Ein solcher Anspruch folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus § 812
Abs.1 S.1 BGB. Es fehlt an einer bei der Beklagten verbliebenen Bereicherung.
9
Die Beklagte hat den am 21. Januar 2002 vom Gesellschaftskonto auf ihr Privatkonto
überwiesenen Betrag von 10.500,- € zuzüglich weiterer rund 1.000,- € umgehend wieder
auf das Gesellschaftskonto zurücküberwiesen. Am 22. Januar 2002 gingen auf dem
Konto der Gesellschaft zwei vom selben Privatkonto der Beklagten überwiesene
Gutschriften ein, und zwar in Höhe von 7.669,38 € mit dem Verwendungszweckvermerk
"V Einzahlung auf Stammeinlage" und in Höhe von 3.834,70 € mit dem
Verwendungszweckvermerk "V2 Einzahlung auf die Stammeinlage". Soweit die
Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten hat, dass
auch die zugunsten des V2 veranlasste Überweisung vom selben Konto der Beklagten
erfolgt ist, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der nicht zuzulassen war. Die
Klägerin ist dem entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in erster Instanz weder
ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten entgegengetreten, weshalb er gemäß §
138 Abs.3 ZPO als zugestanden anzusehen ist . Gründe für eine Zulassung des
Bestreitens in zweiter Instanz gemäß § 531 Abs.2 ZPO sind weder vorgetragen noch
ersichtlich.
10
Eine Bereicherung der Beklagten kann entgegen den Ausführungen im angefochtenen
Urteil nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte und ihr Ehemann durch die
Rückzahlung der zuvor dem Gesellschaftsvermögen entnommenen Mittel von ihrer
Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlagen befreit worden wären. Denn nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, tritt eine
Befreiung von der Einlagepflicht nur ein, soweit die aufgebrachten Mittel aus dem
Vermögen der Gesellschafter oder eines Dritten und nicht – wie hier – aus hin- und
hergeschobenem gesellschaftseigenem Vermögen stammen (stdg. Rspr., vgl. etwa die
Nachweise bei Baumbach/Hueck, 18. Aufl., § 19 GmbHG Rn.10).
11
Der Umstand, dass die dem Gesellschaftsvermögen entnommenen 10.500,- € in das
Vermögen der Gesellschaft zurückgelangt sind, ohne die Stammeinlagenverpflichtung
zu erfüllen, steht der Annahme einer ungerechtfertigten Bereicherung auf Seiten der
Beklagten entgegen.
12
Gegenstand einer gemäß § 812 Abs.1 S.1 BGB herauszugebenden Bereicherung kann
nur ein Vermögensvorteil im Sinne einer Mehrung des wirtschaftlichen Vermögens sein.
Erlangt ist ein Vermögensvorteil erst dann, wenn er sich auf Grund des
Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und
dadurch eine Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherten eingetreten ist (vgl.
Palandt/Sprau, 66. Aufl., § 812 BGB Rn.16).
13
Von der Erlangung eines Vermögensvorteils in diesem Sinne kann hier bei der
gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht ausgegangen werden. Denn das
fehlgeschlagene Hin- und Herzahlen der Gesellschaftsmittel zum Zweck der
Kapitalaufbringung ist wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender
Vorgang anzusehen. Dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach in Fällen entschieden, in
denen ein GmbH-Gesellschafter nach Bareinzahlung der Stammeinlage den
Einlagebetrag als Darlehen oder im Rahmen einer Treuhandabrede zurückerhalten hat (
BGH, Urteil vom 21. November 2005, II ZR 140/04, ZIP 2005, S. 2203 ff.; Urteil vom 09.
Januar 2006, II ZR 72/05, ZIP 2006, S.331 ff.). Entsprechendes gilt auch in der hier zu
entscheidenden Fallkonstellation. Zwar ist hier die zeitliche Abfolge des Hin- und
Herzahlens anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, da es
vorliegend zuerst zu der Auszahlung von Gesellschaftvermögen an die beklagte
Gesellschafterin und anschließend zur Rückzahlung zum Zweck der Erfüllung der
14
Stammeinlagenpflicht gekommen ist. Die zeitliche Reihenfolge des Hin- und
Herzahlens ist für die Bewertung als wirtschaftlich einheitlicher Vorgang jedoch nicht
von Bedeutung. Die vom Bundesgerichtshof hervorgehobene wirtschaftliche Einheit des
Hin- und Herzahlens besteht gerade auch hier aufgrund des besonders engen zeitlichen
und sachlichen Zusammenhangs der Überweisungen und des den Zahlungsvorgängen
zugrunde liegenden einheitlichen Willensentschlusses der Beklagten.
2.
15
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg Schadensersatzansprüche der W-GmbH gegen
die Beklagte aus § 43 Abs.2 GmbHG oder aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266 StGB
geltend machen.
16
Es kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte die Überweisung der 10.500 € vom
Gesellschaftskonto auf ihr Privatkonto pflichtwidrig und ohne Einwilligung der übrigen
Gesellschafter vorgenommen hat. Mit Rücksicht auf die Rückzahlung des vollen
Betrages am folgenden Tag fehlt es jedenfalls an einem Schadenseintritt bei der
Gesellschaft. Auch insoweit gilt, dass wegen des engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhangs der Überweisungen sowie der einheitlichen Entschlussfassung der
Beklagten zum Hin- und Herzahlen des Betrages von einer Schadenskompensation
auszugehen ist.
17
3. Da es bereits an einer Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Klägerin
fehlt, kommt es auf die von den Parteien aufgeworfene Frage der Zulässigkeit und
Rechtzeitigkeit der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit etwaigen Gegenansprüchen
nicht an.
18
4.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
20