Urteil des OLG Hamm vom 12.09.2008

OLG Hamm: unterbringung, aufschiebende wirkung, schutz der menschenwürde, gerichtshof für menschenrechte, toilette, emrk, gerechte entschädigung, auflage, ausstattung, zelle

Oberlandesgericht Hamm, 11 W 62/08
Datum:
12.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 62/08
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 343/07
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.03.2008 wird
der Beschluss des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Münster vom 05.03.2008 teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt X aus C für den Antrag bewilligt, das beklagte Land
zu verurteilen, an ihn 6.075, € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2007 zu zah-
len.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu
ermäßigen.
Gründe:
1
I.
2
Der Antragsteller, der sich in der (vor dem 01.01.1977 errichteten) JVA Münster
zunächst in Untersuchungshaft (31.01.2006-16.05.2006) befand und dort anschließend
eine Freiheitsstrafe verbüßte, begehrt mit seiner beabsichtigten Klage vom Land
Nordrhein-Westfalen die Zuerkennung einer Entschädigung wegen der Unterbringung
in einem Gemeinschaftshaftraum über einen Zeitraum von insgesamt 386 Tagen in
Höhe von 28.950, €.
3
Er war in der JVA Münster ab dem 31.01.2006 bis zum 21.02.2007 inhaftiert und dort
wie folgt untergebracht:
4
In der Zeit vom 31.01.2006 bis zum 15.02.2006 war er in dem knapp 15 m2 großen
Gemeinschaftshaftraum 461 zusammen mit drei oder vier weiteren Gefangenen
untergebracht. Die Toilette war notdürftig durch eine Mauer von dem übrigen Haftraum
abgetrennt; der Zugang zur Toilette war offen, es gab keine Tür.
5
In der Zeit vom 16.02.2006 bis zum 12.06.2006 war er in dem 8 m2 großen
Einzelhaftraum 441, in der sich die Toilette offen im Raum befand, mit einem weiteren
Gefangenen in einer Zwei-Mann-Notgemeinschaft untergebracht.
6
Anschließend war vom 12.06.2006 bis zum 03.07.2008 im Einzelhaftraum 6 allein
untergebracht.
7
Danach war er vom 03.07.2006 zur Verbüßung seiner Strafhaft in dem 15 m2 großen
Haftraum 167 mit zwei weiteren Gefangenen untergebracht. Größe und Ausstattung –
insbesondere auch die sanitäre Situation – entsprachen dem Gemeinschaftsraum 461.
8
Schließlich – ein genauer Zeitpunkt wird nicht genannt – wurde der Antragsteller bis
zum 21.02.2007 in einem anderen Haftraum mit weiteren drei Gefangenen
untergebracht. Auch dort entsprachen Größe und Ausstattung – insbesondere
hinsichtlich der sanitären Situation – dem Gemeinschaftshaftraum 461.
9
Die JVA war in dem hier maßgeblichen Zeitraum nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag des Antragstellers permanent überbelegt.
10
Der Antragsteller behauptet, er habe mehrfach vergeblich einen Antrag auf
Einzelunterbringung gestellt. Er macht geltend, dass die gemeinschaftliche
Unterbringung in dem Haftraum gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung
verstoßen habe. Das begründe eine Amtspflichtverletzung, für die das Land zumindest
wegen Organisationsverschuldens hafte. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die
Unterbringung sei angesichts der permanenten Überbelegung aussichtslos und daher
unzumutbar gewesen. Die Dauer der Unterbringung unter menschenunwürdigen
Vollzugsbedingungen erfordere zur Genugtuung und Prävention eine
Geldentschädigung, die mit 75 € pro Tag anzusetzen sei.
11
Das Land ist dem entgegengetreten und macht geltend, dass die gemeinschaftliche
Unterbringung des Antragstellers vom 31.01.2006 bis zum 30.03.2006 sowie ab dem
03.07.2006 aus medizinischen Gründen wegen seiner Drogenabhängigkeit zwingend
erforderlich gewesen sei. Dem Antragsteller hätten auch erhebliche Möglichkeiten zur
Verfügung gestanden, sich außerhalb der Haftraumes aufzuhalten und den mit der
gemeinschaftlichen Unterbringung verbundenen Belastungen zu entgehen. Nach
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen am 30.03.2006 hätte der Antragsteller bis zu
seinem Übertritt in die Strafhaft auf einen Einzelhaftraum verlegt werden können, wenn
er dies beantragt hätte. Der vom Antragsteller geltend gemacht Anspruch scheitere an
§ 839 Abs. 3 BGB. Das Land verweist auch darauf, dass kein zwingendes Junktim
zwischen der Verletzung der Menschenwürde und einem Anspruch auf
Geldentschädigung bestehe. In jedem Fall sei die verlangte Entschädigung von 75, €
pro Tag übersetzt.
12
Das Landgericht hat für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 1.485, €
Prozesskostenhilfe bewilligt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur
13
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller in der Zeit vom
31.01.2006 bis zum 15.02.2006, vom 16.02.2006 bis zum 28.02.2006 sowie vom
03.07.2006 bis zum 03.08.2006 in einer gegen das Verbot menschenunwürdiger
Inhaftierung verstoßenden Weise untergebracht war, wobei es für den zuerst und den
zuletzt genannten Zeitraum einen Entschädigungsbetrag in Höhe von jeweils 22, € und
für den Zeitraum von Mitte bis Ende Februar 2006 einen Entschädiogungsbetrag in
Höhe von 33, € als angemessen angesehen hat. Einen weitergehenden Anspruch hat
es unter Hinweis auf § 839 Abs. 3 BGB abgelehnt. Der Anspruch sei insoweit zeitlich
beschränkt, als davon auszugehen sei, dass der menschenunwürdigen Haftsituation
nach einem Antrag auf Unterbringung in einem Einzelhaftraum jedenfalls binnen
Monatsfrist abgeholfen worden wäre.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen
Beschwerde, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen
Vortrages seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt. Er rügt, dass sich das Land nicht
mit Erfolg darauf berufen könne, dass er unstreitig von seinem Recht gem. § 109
StVollzG keinen Gebrauch gemacht habe, eine Entscheidung der zuständigen
Strafvollstreckungskammer herbeizuführen. Darüber hinaus bliebe auch der vom
Landgericht als angemessen angesehene Entschädigungsbetrag hinter den Beträgen
zurück, wie sie von anderen Gerichten zuerkannt würden. Ferner macht er geltend, dass
sich das Land nicht auf das Vorhandensein freier Einzelhaftplätze berufen könne, wenn
es andererseits Gefangene in menschenunwürdiger Weise unterbringe.
14
Das Land hat gegenüber dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch
hilfsweise die Aufrechnung mit Verfahrenskosten in Höhe von 461,60 € (36 Js 76/03 StA
Bielefeld erklärt.
15
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.04.2008 aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat
zur Entscheidung vorgelegt.
16
II.
17
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die
beabsichtigte Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf
Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.
18
1.
19
Auf der Grundlage des für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen
Vortrags des Antragstellers liegen die Voraussetzungen für einen
Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG vor.
20
1.1
21
Die gemeinschaftliche Unterbringung des Antragstellers in der Zeit vom 31.01.2006 bis
zum 15.02.2006 in dem Gemeinschaftshaftraum 461, in der Zeit vom 16.02.2006 bis
zum 12.06.2006 in dem Einzelhaftraum 441 sowie in der Zeit vom 03.07.2006 bis zum
21.02.2007 in Haftraum 167 stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Diese Unterbringung
war rechtswidrig. Sie verstieß gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie Art. 3 EMRK.
22
1.1.1
23
Ob die gemeinschaftliche Unterbringung des Antragstellers für die Dauer seiner
Untersuchungshaft im Hinblick auf § 119 StPO berechtigt war, kann ebenso offen
bleiben wie die Frage, ob eine gemeinschaftliche Unterbringung während der Strafhaft
gem. § 201 Nr. 3 S. 1 StVollzG rechtmäßig war, weil die gemeinschaftliche
Unterbringung als solche unter den hier obwaltenden Umständen einen
Entschädigungsanspruch nicht auszulösen vermag, dieser sich vielmehr – wie noch
auszuführen ist – allein aus der Größe und Ausstattung des Haftraumes ableiten kann.
24
1.1.2
25
Die Amtspflichtverletzung ergibt sich hier daraus, dass die gemeinschaftliche
Unterbringung in den konkret in Rede stehenden Hafträumen menschenunwürdig war.
Das begründet einen Verstoß gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie zugleich gegen Art. 3
EMRK.
26
1.1.2.1
27
Die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen kann gegen die
Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen.
28
Das Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen
werden, mag er sich in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen die
Werteordnung der Verfassung vergangen haben (BVerfG NJW 2002, 2700
<2701 m.w.N.>). Strafgefangene haben einen Anspruch auf eine menschenwürdige
Unterbringung (BVerfG NJW 2006, 1580 m.w.N.). In der Strafvollstreckung ist zu
beachten, dass die menschliche Würde unmenschliches, erniedrigendes Strafen
verbietet und der Täter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten
sozialen Wert- und Ausgleichsanspruchs zum bloßen Objekt der Vollstreckung
herabgewürdigt werden darf. Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip ist
daher gerade für den Strafvollzug die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes
Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst
ausmacht (BVerfG NJW 2006, 1580 <1581 m.w.N.>).
29
Daraus folgt allerdings nicht, dass jedwede gemeinschaftliche Unterbringung
menschenunwürdig ist. Der BGH hat selbst bei der durch die Strafvollstreckungskammer
bindend ausgesprochenen Feststellung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf
Einzelunterbringung gem. § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG ausgeführt, dass die bloße
gemeinsame Unterbringung eines Gefangenen entgegen § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG
ohne Hinzutreten erschwerender, den Gefangenen benachteiligender Umstände nicht
als Verstoß gegen die Menschenwürde anzunehmen ist (BGH NJW 2006, 3572). Dem
folgt der Senat.
30
Die Frage, ob solche erschwerenden Umstände vorliegen, stellt eine Beurteilung des
Einzelfalls dar. Sie ist abhängig von der Größe (Grundfläche und Rauminhalt) und
Ausstattung (insbesondere in sanitärer Hinsicht) sowie Belegung (Anzahl der in dem
Haftraum gleichzeitig untergebrachten Gefangenen) des Haftraums. Dabei sind an den
Haftraum bestimmte Mindestanforderungen zu stellen. Er muss hinsichtlich seiner
Größe und Ausgestaltung so beschaffen sein, dass das Recht auf Achtung der
Menschenwürde gewahrt bleibt. Das schließt die Pflicht ein, die Privat- und Intimsphäre
31
des Gefangenen als Ausdruck seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1,
2 Abs. 1 GG) tunlichst zu wahren (BVerfG ZfStrVo 1997, 111). Daneben kann aber auch
von Bedeutung sein, in welchen Zeiträumen und zu welchen Zwecken sich der einzelne
Gefangene in dem betreffenden Haftraum aufhalten muss bzw. musste. Folgt allerdings
bereits aus der Art der (gemeinsamen) Unterbringung, dass die Menschenwürde des
Gefangenen berührt ist, kommt es für die verfassungsrechtliche Beurteilung auf die
Dauer der Mehrfachunterbringung nicht mehr an; dann sind auch die genauen
Aufenthaltszeiten in der Zelle für die Frage einer menschenunwürdigen Unterbringung
rechtlich unerheblich (vgl. OLG Frankfurt NJW 2003, 2843, <2845>). Denn Achtung und
Schutz der Menschenwürde ist aller staatlichen Gewalt gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG
auferlegt und verbietet demgemäß auch eine nur vorübergehende menschenunwürdige
Behandlung (BverfG NJW 2002, 2699 <2700>). Der Dauer der Unterbringung kommt
demgemäß lediglich für die Frage Bedeutung zu, ob aus den menschenunwürdigen
Haftbedingungen auch ein Entschädigungsanspruch folgt.
Eine menschenunwürdige Unterbringung ist nach Art. 1 und 2 Abs. 1 GG rechtswidrig.
Ferner verstößt sie zugleich gegen den innerstaatlich mit Gesetzeskraft geltenden (BGH
NJW 1993, 2927) Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Diese Regelung legt
den Staaten die Verpflichtung auf sicherzustellen, dass jeder Gefangene unter
Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind,
und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der
praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden (EGMR NJOZ
2007, 2934 und NJW 2001, 2694).
32
Hingegen ist Art. 5 EMRK vorliegend nicht einschlägig. Er erfasst nur den
rechtswidrigen Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme als solcher, nicht aber
die Modalitäten des Strafvollzugs (BGH NJW 1993, 2927 <2928>). Zwar ist anerkannt,
dass auch die Umstände des Vollzugs die Rechtmäßigkeit der Haft in Frage stellen
können, etwa wenn infolge der Haftbedingungen Vollzugsuntauglichkeit eintritt (BGH
a.a.O.). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die beanstandete
Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle führt nicht zur Rechtswidrigkeit des mit der
Vollstreckung der Strafhaft einhergehenden Freiheitsentzugs. Soweit dies teilweise
anders gesehen wird (OLG Celle, NJW-RR 2004, 380), vermag der Senat dem nicht zu
folgen.
33
1.1.2.2
34
Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt hier in der gemeinschaftlichen Unterbringung des
Antragstellers ein Verstoß gegen die Menschenwürde vor.
35
Die jeweils 15 m2 großen Hafträume 461 und 167, in dem der Antragsteller zusammen
mit mindestens 3 weiteren Gefangenen in der Zeite vom 31.01.2006 bis zum
15.02.2006 und vom 03.07.2006 bis zum 21.02.2007 untergebracht war, verfügten über
eine durch eine Mauer von der übrigen Zelle abgetrennte Toilette, deren Zugang
allerdings offen war und über keine Tür verfügte. Der 8 m2 große Einzelhaftraum 441, in
dem der Antragsteller in der Zeit vom 16.02.2006 bis zum 12.06.2006 in einer Zwei-
Mann-Notgemeinschaft untergebracht war, verfügte über eine offen im Raum stehende
Toilette.
36
1.1.2.2.1
37
Konkrete Anforderungen an die Mindestgröße eines Haftraums enthält auch das
StVollzG nicht. Eine zur Festlegung einer solchen Größe nach § 144 Abs. 2 StVollzG
mögliche Rechtsverordnung fehlt bislang. Es ist auch in der Rechtsprechung noch nicht
geklärt, welche Mindestgröße der Haftraum bei dessen Mehrfachbelegung nicht
unterschreiten darf (vgl. die Zusammenstellung bei Arloth/Lückemann, StVollzG, § 144
Rn 2 und Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 144 Rdn. 1). Teilweise ist die
Belegung eines Haftraums mit zwei Gefangenen bei einer Zellengröße von 9 m² bzw.
9,82 m² mit räumlich abgetrennter Nasszelle mit Toilette und Waschbecken von 1,3 m²
bzw. 1,42 m² nur als eine Verletzung einfachen Rechts, nicht hingegen von Art. 1 Abs. 1
GG, angesehen worden (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 224 und OLG Celle NStZ-RR
2003, 316). Demgegenüber ist eine menschenunwürdige Unterbringung in einem Fall
angenommen worden, in dem sich drei Gefangene eine Zelle teilen mussten, die
abzüglich der Fläche für die abgetrennte Toilette eine Gesamtgröße von ca. 9 m²
aufwies (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 155).
38
Vor diesem Hintergrund können die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage des
Antragstellers im Sinne des § 114 ZPO nicht verneint werden, soweit es um die
Unterbringung in den Hafträumen 461 und 441 geht. Der Senat hält einen Verstoß
gegen die Menschenwürde jedenfalls dann für naheliegend, wenn die Grundfläche der
Zellengröße pro Gefangenem 5 m² unterschreitet. Denn darin läge eine deutliche
Unterschreitung derjenigen Mindestgröße, die in der Literatur als Untergrenze ernsthaft
erwogen wird (Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 5. Auflage, § 7 Rdnr. 86: mindestens
7 m²). Bei einer Grundfläche von weniger als 5 m² ist die Fortbewegungsmöglichkeit
und Freizeitbeschäftigung des Gefangenen auf der Fläche, die ihm unter
Berücksichtigung des für die Möblierung notwendigen Flächenbedarfs noch verbleibt,
bereits der eingeschränkt ist, dass von einer menschenwürdigen Unterbringung kaum
mehr die Rede sein kann. Die Klärung der Einzelheiten dieser bislang in der
Rechtsprechung nicht abschließend beantworteten Frage ist dem Hauptsacheverfahren
vorzubehalten.
39
1.1.2.2.2
40
Unabhängig von der Zellengröße führt hier zusätzlich die sanitäre Ausstattung in den
Hafträumen 461, 441 und 167 zur Annahme einer menschenunwürdigen Unterbringung.
So war in den Hafträumen 461 und 167 die Toilette zwar durch eine Mauer von der
übrigen Zelle getrennt, jedoch war der Zugang zur Toilette offen und verfügte über keine
Tür. Darüber hinaus stand die Toilette im Einzelhaftraum 441 vollständig frei im Raum.
Hinreichender Sicht-, Geräusch- oder Geruchsschutz bestand damit nicht. In dieser
Situation wird im Falle der Toilettenbenutzung durch einen Gefangenen in
unzumutbarer Weise dem Gefangenen jeder Rückzugsraum genommen, in ihre
Intimsphäre eingegriffen und ihre Menschenwürde negiert.
41
Die Menschenunwürdigkeit einer derartigen Haftraumbelegung entspricht allgemeiner
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
20.01.2005 – 1 Vollz (Ws) 147/04, BeckRS 2005, 02424 und OLG Hamburg, OLGR
2005, 306 sowie OLG Frankfurt, NJW 2003, 2843 jeweils mit weiteren Nachweisen). Sie
ergibt sich aus der Missachtung der menschlichen Subjektivität unter Verletzung der
körperlichen und psychischen Identität und Integrität.
42
1.2
43
Die Amtspflichtverletzung in Form der menschenunwürdigen Unterbringung des
Antragstellers ist auch schuldhaft begangen worden.
44
Bei der Beurteilung des Verschuldens ist nicht auf die an Ort und Stelle zuständigen
Justizbediensteten abzustellen, denen angesichts der Überbelegung der
Justizvollzugsanstalt keine andere Wahl der Unterbringung geblieben sein dürfte.
Maßgeblich ist vielmehr das Organisationsverschulden des beklagten Landes. Ein
erheblicher Mangel an Einzelhaftplätzen stellt nämlich keinen hinreichenden Grund
dafür dar, geltendes Recht zu unterlaufen (BGH NJW 2005, 58 <59>). Das gilt
unabhängig vom jeweiligen Grund für den Mangel an Einzelhaftplätzen in der
betreffenden Justizvollzugsanstalt. Ein solcher Mangel mag eine gemeinschaftliche
Unterbringung rechtfertigen, keinesfalls aber eine solche zu menschenunwürdigen
Bedingungen (ebenso OLG Hamburg, a.a.O.).
45
1.3
46
Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage sind nicht auf einen bestimmten
Zeitraum beschränkt. Allerdings kommt das unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3
BGB in Betracht, wenn der Antragsteller durch den zumutbaren Gebrauch von
Rechtsmitteln die Dauer der Unterbringung zu menschenunwürdigen Bedingungen
hätte verkürzen können. Es obliegt jedoch dem Land, diese Voraussetzungen
darzulegen und gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzuweisen.
47
1.3.1
48
Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich
oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels
abzuwenden. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des
Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist.
Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt
werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbaren Maße für seine eigenen
Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH NJW
1971, 1694 <1695>). Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer
werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit,
dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen (BGH NJW 1971, 1694 <1695>).
Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der
sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (BVerfG NJW 2000,
1402). Anders als § 254 BGB führt die Regelung in § 839 Abs. 3 BGB bei jeder Form
schuldhafter Mitverursachung zum völligen Anspruchsverlust (MünchKomm/Papier,
BGB, 4. Auflage, § 839 Rdn. 329).
49
Rechtsmittel sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein
bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und
darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu
mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (BGH NJW
2003, 1208 <1203> und NJW-RR 2004, 706; Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage (2008),
§ 839 Rdn. 69). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen,
Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH NJW 1974, 639 <640>).
50
Die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem
51
Schadenseintritt ist in der Regel zu bejahen, wenn über den Rechtsbehelf
voraussichtlich zugunsten des Geschädigten entschieden worden wäre; sie ist zu
verneinen, wenn die schädigende Amtspflichtverletzung durch den Rechtsbehelf nicht
mehr hätte beseitigt oder berichtigt werden können. Dabei ist grundsätzlich davon
auszugehen, wie die Behörde oder das Gericht richtigerweise hätte entscheiden
müssen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des
BGH, der der Senat folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres
eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH NJW 1986, 1924) oder wenn es um die
(hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen
zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne
weiteres möglich ist (vgl. BGH NJW 2003, 1308 <1313>).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betroffene den Schaden durch
Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, trägt der in Anspruch
genommene Schädiger (BGH NJW 1986, 1924 <1925>; MünchKomm/Papier, BGB,
4. Auflage (2004), § 839 Rdn. 333).
52
Ob § 839 Abs. 3 BGB auch für den verschuldensunabhängigen Anspruch aus Art.
5 Abs. 5 EMRK gilt (so OLG München NJW 2007, 1986 und OLG Naumburg NJW 2005,
514), kann dahinstehen. Denn menschenunwürdige Vollzugsmodalitäten werden – wie
dargelegt – nicht von Art. 5 EMRK sondern von Art. 3 EMRK erfasst. Dass ein – hier
vorliegender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK den Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3
BGB einschränkt, ist nicht ersichtlich. Das ergibt sich nach Auffassung des Senats auch
nicht mittelbar aus Art. 41 EMRK. Nach dieser Regelung kann der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung
zusprechen, wenn das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene
Wiedergutmachung für die Folgen einer u.a. Konventionsverletzung gestattet und dies
notwendig ist. Danach löst nicht jede Konventionsverletzung zwingend einen
Entschädigungsanspruch aus. Vielmehr hängt ein solcher Anspruch von der Prüfung
der Notwendigkeit ab, innerhalb derer der Mitverschuldenseinwand nicht
unberücksichtigt bleiben kann. Dazu gehört auch der schuldhafte Nichtgebrauch von
Rechtsmitteln zur Abwendung der Konventionsverletzung.
53
1.3.2
54
Nach diesen Grundsätzen lässt sich im Prozesskostenhilfeverfahren ein
Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nicht feststellen. Es liegen keine
tragfähigen Erkenntnisse darüber vor, ob und gegebenenfalls innerhalb welchen
Zeitraums die Einlegung der Rechtsmittel, die dem Antragsteller gegen die
menschenunwürdige Unterbringung nach dem Gesetz offenstanden, zu einer
vorzeitigen Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung geführt hätte.
55
1.3.2.1
56
Dem Antragsteller standen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:
57
Solange der Antragsteller Untersuchungshäftling war, konnte er sich mit einer Eingabe
an den nach § 126 StPO zuständigen Haftrichter wenden, wie das Landgericht
zutreffend angenommen hat.
58
Nachdem sich der Antragsteller in Strafhaft befand, gilt Folgendes: Gegen die
59
Verlegung/Einweisung in den konkreten Haftraum kann der Gefangene sich beim Leiter
der Justizvollzugsanstalt über die ihm menschenunwürdig erscheinenden Umstände
beschweren. Bleibt eine solche Beschwerde erfolglos, ist nach dem
Vorschaltverfahrensgesetz NW (VorschverfG NW) binnen einer Woche Widerspruch
einzulegen, der keine aufschiebende Wirkung hat. Wenn die Behörde dem Widerspruch
nicht abhilft, legt sie ihn mit einer Stellungnahme der nächsthöheren Behörde vor. Die
nächsthöhere Behörde erlässt eine Widerspruchsentscheidung. Dagegen kann der
Gefangene gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG binnen einer Frist von 2
Wochen beantragen, wobei der Antrag nach § 114 Abs. 1 StVollzG keine aufschiebende
Wirkung hat. Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann Aussetzung des Vollzugs der
angefochtenen Maßnahme oder der Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt
werden; dieser Antrag ist nach § 114 Abs. 3 StVollzG auch schon vor Stellung des
Antrags nach § 109 StVollzG zulässig und gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 VorschverfG NW auch
schon vor Entscheidung über den Widerspruch, soweit das wegen der besonderen
Umstände des Falles geboten ist.
1.3.2.2
60
Die Nichtergreifung dieser zur Verfügung stehenden Rechtsmittel dürfte regelmäßig
schuldhaft sein.
61
Das bewusste Absehen von Rechtsmitteln wäre ein vorsätzliches Unterlassen. Soweit
dem Gefangenen das dargelegte Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist
ihm Fahrlässigkeit anzulasten. Dabei ist unerheblich, ob die Hausordnung Hinweise auf
Rechtsmittel enthält und diese in den Hafträumen ausgelegen hat oder sonst zugänglich
war. Denn jedenfalls bestand insoweit eine Erkundigungspflicht. Dazu hätte der
Gefangene sich etwa an fachkundige Mitarbeiter in der Anstalt (Sozialarbeiter,
Betreuungspersonal) oder hilfsweise an Mitgefangene wenden können und müssen.
Notfalls musste er sich der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen.
62
Ein Verschulden könnte jedoch ausgeschlossen sein, wenn die Ergreifung der
Rechtsmittel unzumutbar war. Das ist indes regelmäßig nicht der Fall. Eine
Unzumutbarkeit ergibt sich namentlich nicht daraus, dass wegen der permanenten
Überbelegung der Justizvollzugsanstalt die Anstaltsleitung eine einem Rechtsmittel
stattgebende Entscheidung nur unter Verstoß gegen die Menschenwürde eines anderen
Gefangenen, der an Stelle des Antragstellers in den betreffenden Haftraum hätte verlegt
werden müssen, hätte befolgen können. In dieser Situation stellt sich das Absehen von
Rechtsmitteln vielmehr so dar, dass der Antragsteller – statt anderer Gefangener - die
menschenunwürdige Behandlung hinnimmt und für dieses für ihn freiwillige Opfer eine
Entschädigung begehrt. Das liefe auf ein dem Amtshaftungsrecht fremdes, weil § 839
Abs. 3 BGB widersprechendes, Wahlrecht zwischen einerseits der Ergreifung von
Rechtsmitteln und andererseits der Duldung und anschließender Liquidation hinaus.
63
1.3.2.3
64
Es kann jedoch im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu Lasten des Antragstellers von
einer Kausalität zwischen dem Unterlassen der Ergreifung zur Verfügung stehender
Rechtsmittel und der Fortdauer der menschenunwürdigen Unterbringung bis zu deren
tatsächlicher Beendigung am 21.02.2007 ausgegangen werden.
65
Es liegen keine tragfähigen Erkenntnisse darüber vor, ob und gegebenenfalls innerhalb
66
welchen Zeitraums die Einlegung der Rechtsmittel zu einer vorzeitigen Beendigung der
menschenunwürdigen Unterbringung geführt hätte.
Zwar rechtfertigt allein die permanente Überbelegung in der Justizvollzugsanstalt in der
Regel nicht die Annahme, dass Rechtsmittel von vornherein aussichtslos und damit
ohne Erfolg geblieben wären. Das käme nur dann in Betracht, wenn generell keine
menschenwürdigen Unterbringungsmöglichkeiten bestanden oder jedenfalls eine
solche Möglichkeit für den Antragsteller nicht gegeben war (so war die Sachlage im Fall
OLG Celle, NJW-RR 2004, 380). Das lässt sich vor dem Hintergrund ständiger
Fluktuation in den Anstalten und des Vorhandenseins menschenwürdiger Hafträume
kaum annehmen, bedarf aber im Einzelfall gegebenenfalls der Klärung im
Hauptsacheverfahren.
67
Jedoch hängt die gebotene Prognose des Erfolgs von Rechtsmitteln davon ab,
innerhalb welchen Zeitraumes eine Eingabe an den gem. § 126 StPO zuständigen
Haftrichter zu einer dem Anliegen des Antragstellers entsprechenden Anweisung
geführt hätte bzw. – nach Beginn der Vollstreckung der Strafhaft – das nach dem
VorschverfG NW erforderliche Widerspruchsverfahren mit welchem voraussichtlichen
Ergebnis abgeschlossen worden wäre, wann und mit welchem Ergebnis die jeweils
zuständige Strafvollstreckungskammer entschieden hätte und ob der Gefangene danach
gegebenenfalls noch ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 116 StVollzG hätte
durchführen müssen sowie innerhalb welchen Zeitraumes eine gerichtliche Anweisung
umgesetzt worden wäre.
68
Hierbei kann nicht ohne weiteres zu Lasten des Antragstellers unterstellt werden, dass
ein Antrag an den Haftrichter bzw. ein Widerspruchsverfahren oder jedenfalls der Antrag
nach § 115 StVollzG bei der Strafvollstreckungskammer Erfolg gehabt hätten. Dem steht
die dem Senat aus verschiedenen Fällen bekannte Verwaltungspraxis im Strafvollzug
entgegen, wonach auf Beschwerden keine Abhilfe geschaffen, sondern Gefangene
lediglich auf eine sog. "Warteliste" für Einzelhafträume gesetzt worden sind und auch
Strafvollstreckungskammern fehlerhaft eine menschenunwürdige Unterbringung
verneint haben, so dass möglicherweise erst in einem Beschwerdeverfahren nach § 304
StPO (für die Dauer der Untersuchungshaft) bzw. in einem Rechtsbeschwerdeverfahren
(für die Zeit des Strafvollzuges) auf der Grundlage der seit den Entscheidungen des
BGH vom 04.11.2004 (NJW 2005, 58) und des hiesigen 1. Strafsenats vom 20.01.2005
(Az.: 1 Vollz (Ws) 147/04) gefestigten Rechtsprechung zu Gunsten des Antragstellers
entschieden worden wäre.
69
Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Prozesskostenhilfeverfahren eine verlässliche
Prognose. Die dazu notwendigen Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären, wenn
und soweit von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Land hinreichender
Sachvortrag erfolgt.
70
2.
71
Der Höhe nach rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers einen Anspruch auf
Geldentschädigung von 15 € pro Tag in den Hafträumen 461 (= 16 Tage vom
31.01.2006 bis 15.02.2006) und 167 (= 233 Tage von Ende Juni 2006 bis 21.02.2007)
sowie von 20 € pro Tag in dem Haftraum 441 (= 117 Tage vom 16.02.2006 bis zum
12.06.2006) mithin insgesamt 6.075, €.
72
2.1
73
Wie der BGH (NJW 2005, 58 <59>) ausgeführt hat, ist der geltend gemachte Schaden
einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im
Sinne des § 253 Abs. 2 BGB. Es geht vielmehr um den Ausgleich einer Verletzung der
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Zubilligung einer Geldentschädigung in
bestimmten Fällen der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruht
auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und
Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz
der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH a.a.O.). Anders als beim
Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen
einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der
Genugtuung des Opfers im Vordergrund.
74
2.2
75
Nach diesen Maßstäben kommt nach Auffassung des Senats eine Entschädigung in
Höhe einer Bandbreite von 10 € bis zu 30 € je Tag für menschenunwürdige
Unterbringungen der hier in Rede stehenden Art in Betracht. Welcher Betrag innerhalb
dieser Bandbreite im konkreten Fall angemessen ist, hängt jeweils von den konkreten
Umständen der Unterbringung ab.
76
2.2.1
77
Die Bandbreite von 10 € bis 30 € trägt der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und
dem nicht unerheblichen Organisationsverschulden des haftenden Landes Rechnung.
78
Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der
Justizvollzugsanstalt zwangsläufig ständig eine bestimmte Anzahl an Gefangenen
menschenunwürdig untergebracht war und die jeweiligen Gefangenen, denen diese
Unterbringung auferlegt wurde, das als Zusatzstrafe empfinden mussten. Auch wenn
diese Art der Unterbringung durch die Justizvollzugsanstalt aus dem Zwang der akuten
Überbelegung erfolgt ist und nicht eine bewusst schikanöse Behandlung gerade des
Antragstellers darstellt, so beruht sie letztlich auf einem durchaus erheblichen
(Organisations-)Verschulden des Landes. Es ist jedenfalls im
Prozesskostenhilfeverfahren nicht festzustellen – und muss bei geeignetem Vortrag
gegebenenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben –, ob das
Land geeignete Maßnahmen ergriffen hat, die seit Jahren bekannte Problematik
(zutreffend schon OLG Celle, NJW-RR 2004, 380) der Überbelegung der
Justizvollzugsanstalten und die Frage der auch bei beengten finanziellen Verhältnisse
erforderlichen und verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Unterbringung
von Gefangenen zu lösen, was vor dem Hintergrund der dem Senat aus vielen
verschiedenen Fällen bekannten chronischen Notsituation in unterschiedlichen
Haftanstalten zweifelhaft erscheint, die in der Vergangenheit offenbar immer wieder zu
menschenunwürdiger Unterbringung einzelner Gefangener nötigte und Anlass zur
Bildung sogenannter Wartelisten für Einzelhaftplätze war.
79
Die Höhe der zuzubilligenden Entschädigung ist nicht auf eine Entschädigung innerhalb
der Grenzen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
beschränkt, wonach unschuldig erlittene Haft gem. § 7 Abs. 3 StrEG nur mit 11, € täglich
80
entschädigt wird. Nach der Intention dieses Gesetzes, das einen Aufopferungsanspruch
gesetzlich regelt (BGHZ 72, 302 <305>), sollen nur die üblichen Unzuträglichkeiten, die
die Haft mit sich bringt, ausgeglichen werden. Daneben bleiben aber Ansprüche
außerhalb des StrEG wegen atypischer Folgen des Vollzugs oder der rechtswidrigen
Anordnung der Haft bestehen (BGH VersR 1993, 972).
Auch wenn es hier um Ausgleich und Genugtuung für eine schuldhafte Beeinträchtigung
durch unzulässige Haftbedingungen geht, muss dieser Eingriff aber nicht ohne Weiteres
schwerer wiegen als der Verlust der Freiheit (vgl. KG, OLGReport 2005, 813 <814>). Zu
beachten ist aber auch, dass die Entschädigung nach StrEG verschuldensunabhängig
gewährt wird, während eine Entschädigung unter Amtshaftungsgesichtspunkten ein
Verschulden voraussetzt. Hinzu kommt, dass in den nach StrEG zu entschädigenden
Fällen die Untersuchungs- bzw. Strafhaft nur bei rückblickender Betrachtung als
ungerechtfertigt anzusehen ist, während es hier um einen von vornherein rechtswidrigen
Eingriff handelt (OLG Hamburg, OLG-Report 2005, 306), der dem betroffenen
Gefangenen infolge von Organisationsmängeln des Landes bewusst zugefügt worden
ist.
81
Die Abwägung dieser Umstände lässt allein aufgrund der objektiven Gegebenheiten der
Unterbringung – ohne die zusätzliche Berücksichtigung im Einzelfall etwa in Betracht
kommender weiterer subjektiver Beeinträchtigungen – eine Entschädigung von unter 10
€ oder über 30 € täglich regelmäßig ausgeschlossen erscheinen.
82
2.2.2
83
Welcher Betrag innerhalb dieser Bandbreite im konkreten Fall angemessen ist, hängt
jeweils von den konkreten Umständen der in Rede stehenden Unterbringung ab.
84
Dabei ist insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigungen in den Blick zu nehmen
und auch die Frage, in welchem zeitlichen Umfang der Gefangene täglich den
menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt gewesen ist, ohne sich dem in
zumutbarer Weise – etwa durch Ausübung einer Arbeitstätigkeit und Teilnahme an
angebotenen Freizeitbeschäftigungen – entziehen zu können, zu berücksichtigen.
85
Soweit Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Person und oder dem Verhalten
des oder der Mitgefangenen hergeleitet werden, kommt dem regelmäßig eine
Entschädigungsrelevanz nur zu, wenn der Gefangene gerade dadurch in seiner
körperlichen Unversehrtheit oder in seinem körperlichen Wohlbefinden (zusätzlich)
unzumutbar beeinträchtigt ist.
86
Wenn sich keine Besonderheiten aus den konkreten Umständen der Unterbringung
ergeben, die die Beeinträchtigung als besonders erschwerend oder andererseits als
weniger gravierend erscheinen lassen, dürfte bei einer gemeinschaftlichen
Unterbringung ohne hinreichend abgetrennten Sanitärbereich vielfach ein Mittelwert von
20 € pro Tag als Entschädigung angemessen sein, während eine Überbelegung in einer
Zelle mit abgetrennter Toilette kaum einen über die untere Grenze der Bandbreite von
10 € pro Tag hinausgehenden Betrag zu rechtfertigen vermag.
87
Der Senat steht mit dieser Beurteilung im Einklang mit der Rechtsprechung anderer
Oberlandesgerichte, die in vergleichbaren Fällen einer gemeinschaftlichen
Unterbringung ohne hinreichend abgetrennten Sanitärbereich Entschädigungsbeträge
88
von 20 € (KG OLG Report, 2005, 813; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267 <2.000,00 €
für 98 Tage>) bzw. 25 € (OLG Hamburg OLG Report 2005, 306) in Betracht gezogen
haben. Soweit darüberhinaus auch Beträge von 50 € (OLG München NJW 2007, 1986)
oder gar 100 € (OLG Celle NJW 2003, 2463) diskutiert worden sind, vermag sich der
Senat dem nicht anzuschließen.
2.2.3
89
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Klage des Antragstellers auf eine
Entschädigung für 249 Tage zu je 15 € (= 3.735, €) sowie für 117 Tage zu je 20 €
(2.340, €) – insgsamt in Höhe von 6.075, € – Aussicht auf Erfolg hat.
90
Anhaltspunkte, die die Unterbringung des Antragstellers als besonders erschwerend
oder als weniger gravierend erscheinen lassen, sind weder dargelegt noch sonst
ersichtlich. Deshalb kommt eine höhere Entschädigung als zu den dargestellten Werten
nicht in Betracht. Welche Entschädigung bis zu diesem Höchstbetrag im konkreten Fall
angemessen ist, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
91
3.
92
Die Erfolgsaussichten der Klage sind entgegen der Auffassung des Landgerichts auch
nicht im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung des Landes zu verneinen.
93
Denn die Hilfsaufrechnung des Landes scheitert jedenfalls an § 393 BGB. Nach dieser
Vorschrift ist eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung unzulässig. Die Regelung bezieht sich auch auf
Amtshaftungsansprüche wegen eines vorsätzlichen Delikts eines Amtsträgers (vgl.
Staudinger/Gursky, Neubearbeitung 2006, § 393 BGB, Rdn. 20). Diese
Voraussetzungen liegen hier vor.
94
Dem Land ist hier – wie dargelegt – ein Organisationsverschulden anzulasten, das darin
besteht, trotz Mangels an Einzelhaftplätzen jedenfalls nicht eine ausreichende Zahl von
Gemeinschaftshafträumen vorzuhalten, die eine menschenwürdige Unterbringung
mehrerer Gefangener erlaubt. Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass das
Land in Kenntnis der unzureichenden Anzahl geeigneter Hafträume und in Kenntnis der
von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien, die eine Verletzung der
Menschenwürde bei gemeinsamer Unterbringung begründen, mangels hinreichender
Organisation zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass jeweils eine bestimmte
Anzahl von Gefangenen menschenunwürdig unterzubringen war. Das begründet die
Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns in Bezug auf den jeweils menschenunwürdig
untergebrachten Häftling, hier mithin in Bezug auf den Antragsteller.
95
4.
96
Erfolgsaussichten zum Zinsbegehren bestehen auf der Grundlage des § 288 Abs. 1
BGB für die Zeit ab dem 03.11.2007. Es ist nach dem Akteninhhalt davon auszugehen,
dass das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an diesem Datum dem Land
zugegangen ist, so dass damit die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt
sind, weil das Prozesskostenhilfegesuch zugleich als Zahlungsaufforderung zu
verstehen ist. Für einen früheren Zinsbeginn ist nichts ersichtlich.
97
5.
98
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 Anlage 1 zu § 3
Abs. 2 GKG.
99