Urteil des OLG Hamm vom 10.06.2008

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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 795/07
Datum:
10.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 795/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 54 OWi 37 Js 1779/07 (519/07)
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird zu Fortbildung des materiellen Rechts
zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
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I.
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Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgericht Essen vom 18.09.007 wegen
fahrlässigen Falschparkens, Parkens auf Sonderparkplatz für Bewohner, zu einer
Geldbuße von 15,-- € verurteilt worden.
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Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:
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"Der Betroffene stellte am ######### den Pkw der Marke B mit dem amtlichen
Kennzeichen N, dessen Halterin seine Ehefrau ist, mit 2 Rädern auf dem Gehweg der B-
Straße, Höhe Haus – Nr. #, parkend in F ab.
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Der Pkw war an dieser Stelle mindestens im Zeitraum von ##### Uhr bis mindestens
#####
kombiniert mit dem Zusatzzeichen 1044-30 "Bewohner mit Parkausweis #########
frei”. Der Betroffene ist kein Bewohner, der über einen Parkausweis ######## verfügt.
Auch die Halterin des Fahrzeuges ist keine Bewohnerin, die über einen Parkausweis
######### verfügt."
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
eines fahrlässigen Verstoßes gemäß §§ 12 Abs. 3, 49 StVO in Verbindung mit § 24
StVG - unzulässiges Parken auf einem Sonderparkplatz für Bewohner mit Parkausweis -
für schuldig befunden.
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Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, der Betroffene hätte bei sorgfältigem Verhalten
erkennen können, dass er auf einem Sonderparkplatz für Bewohner parkte. Er hätte
dieses auch vermeiden können. Aus der Kombination des Verkehrszeichens 315 mit
dem Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis ######”, ergebe sich für einen
Verkehrsteilnehmer, dass die Parkerlaubnis auf Bewohner mit Parkerlaubnis beschränkt
sei. Für Nichtbewohner (ohne Parkausweis) wie den Betroffenen bestehe daher an
dieser Stelle ein Parkverbot.
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Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des
materiellen Rechts zugelassen. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung der
zuständigen Einzelrichterin.
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Die Zulassung ist geboten, da Klärungsbedarf hinsichtlich der - soweit ersichtlich –
höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage besteht, welchen Regelungsgehalt
eine Verkehrsschilderkombination aus dem Zeichen 315 (Parken auf dem Gehweg) und
einem dem Zusatzzeichen 1020-32 (Anwohner mit Parkausweis Nr. … frei)
entsprechenden Verkehrszeichen aufweist.
12
III.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt auf die erhobene Sachrüge zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einem Freispruch des Betroffenen.
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Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen nicht den Schuldspruch wegen
eines Verstoßes gegen § 12 III Nr. 8 c StVO.
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Gebots- und Verbotszeichen im Straßenverkehr müssen aus sich heraus deutlich
erkennbar und ohne weiteres verständlich sein. Bei Verbotszeichen muss der
Geltungsbereich des Verbotes klar erkennbar sein (OLG Hamm, NZV 2006, 324;
BayObLG VRS 82, 228, 229). Zusatzschilder zu Verkehrszeichen müssen hinreichend
klar, eindeutig und widerspruchsfrei sind (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 39 StVO Rn. 31a, 34).
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts wird im vorliegenden Verfahren durch das
Zeichen 315 und das Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis #######” nicht
eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht, dass das Parken auf dem Gehweg nur
Bewohnern mit dem vorgenannten Parkausweis gestattet ist und dass für andere
Verkehrsteilnehmer, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, ein Parkverbot
besteht. Vielmehr hat das Zusatzschild keine einschränkende Wirkung auf die durch das
Zeichen 315 erteilte Erlaubnis mit der Folge, dass der Betroffene berechtigt war, den
von ihm geführten PKW auf dem Gehweg zu parken.
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§ 41 StVO sieht unter anderem vor, dass Schilder Gebote und Verbote und
Zusatzschilder allgemeine Beschränkungen der Gebote und Verbote oder allgemeine
Ausnahmen von diesen enthalten (vgl. BGH NJW 1987, 198).
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Das Zeichen 315 erlaubt Fahrzeugen bis zu 2,8 t Gesamtgewicht das Parken auf
Gehwegen. Es ordnet außerdem an, wie parkende Fahrzeuge aufzustellen sind, und
untersagt das Parken auf der Fahrbahn (BGHSt 26, 348; König in Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 12 StVO Rdz. 55).
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Das hier angebrachte Zusatzzeichen entspricht entgegen der Annahme des
Amtsgerichts nicht dem Zusatzzeichen 1044-30 (Anwohner mit Parkausweis Nr. ... ) aus
der Gruppe der
beschränkenden
Gruppe der "
frei"
Verboten anzeigen. Es entspricht nämlich dem Zeichen 1020-32 (Anwohner mit
Parkausweis Nr. …
frei
besonderen Parkausweis von einem Halteverbot ausnimmt.
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Das Zeichen 315 erlaubt das Parken auf dem Gehweg in der auf dem Verkehrsschild
dargestellten Art und Weise. Als Verbot, von dem das hier angebrachte Zusatzzeichen
Bewohner mit dem Parkausweis ######## befreien könnte, käme allenfalls das durch
das Zeichnen 315 angeordnete Verbot des Parkens auf der Fahrbahn i. V. m. dem
Gebot des Parkens mit beiden rechten Rädern auf dem Gehweg in Betracht. Nur
insoweit könnte das hier in Rede stehende Zusatzschild überhaupt entsprechend
seinem (befreienden) Regelungsgehalt eine für Bewohner mit dem Parkausweis #####
in Bezug auf das Verkehrszeichen 315 freistellende Wirkung entfalten.
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Hinsichtlich der durch das Zeichen 315 erteilten Erlaubnis des Parkens auf dem
Gehweg kann das Zusatzschild dagegen keine von dieser Regelung freistellende
Wirkung in Bezug auf die Bewohner mit dem Parkausweis ####### entfalten, da eine
"Befreiung" von einem bereits gestatteten Verhalten keinen Sinn ergibt. Dem hier in
Rede stehenden Zusatzschild kann daher im Verhältnis zu der durch das Zeichen 315
ausgesprochenen Parkerlaubnis allenfalls die Bedeutung einer zusätzlichen
Parkerlaubnis für Bewohner mit dem Parkausweis ######## zugesprochen werden.
Eine solche - weitere - Erlaubnis für einen bestimmten Personenkreis berührt aber nicht
die durch das Zeichen 315 ausgesprochene allgemeine Erlaubnis des Parkens auf dem
Gehweg und hat daher auch keine Einschränkung dieser Erlaubnis zur Folge.
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Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat daher die hier in Rede stehenden
Verkehrszeichenkombination nicht den Regelungsgehalt, dass die durch das Zeichen
315 erteilte Erlaubnis auf Bewohner mit dem Parkausweis ####### beschränkt ist, und
dass für Verkehrsteilnehmer, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, das Parken
auf dem Gehweg verboten ist. Eine solche Regelung hätte nur dadurch erreicht werden
können, dass anstelle des tatsächlich verwendeten Zusatzzeichens das
beschränkende
Zusatz "frei" angebracht worden wäre. Für eine entsprechende Umdeutung des hier
verwendeten Zusatzzeichens ist angesichts des eindeutigen Wortlautes dieses
Zeichens kein Raum.
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Dem Betroffenen hat deshalb durch das Parken auf dem Gehweg der B-Straße in F
nicht gegen ein Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 StVO verstoßen.
24
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Betroffene freizusprechen
25
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.
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