Urteil des OLG Hamm vom 20.06.2007
OLG Hamm: wirtschaftliche identität, zwangsvollstreckung, bruchteil, erinnerungswert, aufwand, feststellungsklage, verzug, vergleich, hauptsache, ermessen
Oberlandesgericht Hamm, 11 W 27/07
Datum:
20.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 27/07
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 474/05
Tenor:
Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers vom 13.04.2007
wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Hagen vom 29.03.2007 hinsichtlich der hierin
vorgenommenen Streitwertfestsetzung teilweise abgeändert.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für den
Vergleich werden auf 17.367,42 Euro festgesetzt; auf den Klageantrag
zu II. (Feststellung des Annahmeverzugs) entfallen hiervon 300,00 Euro.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Die nach § 68 I GKG i.V.m. § 32 II S. 1 RVG aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde
der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber nur
geringen Erfolg.
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Entgegen der nach Auffassung des Senats zu kurz greifenden Argumentation des
Landgerichts kommt dem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten
Klageantrag zu II., auch wenn er nur die Zwangsvollstreckung des in der Hauptsache
geltend gemachten Zahlungsanspruchs erleichtern soll, (gerade deshalb) ein eigener,
mit dem Hauptsacheantrag nicht identischer wirtschaftlicher Wert zu. Dieser geht im
Streitfall indes nach Einschätzung des Senats nicht über einen Betrag von 300,00 Euro
hinaus.
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Nach der insoweit maßgeblichen Regelung des § 3 ZPO ist der Streitwert eines
Feststellungsantrags vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen. An welchen
Kriterien sich die Wertfestsetzung zu orientieren hat, wenn wie im Streitfall bei einer auf
Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises gerichteten Klage zusätzlich die Feststellung
begehrt wird, dass die beklagte Partei sich mit der Annahme der Kaufsache in Verzug
befinde, ist dabei umstritten. Nach verbreiteter Auffassung hat der Feststellungsantrag
wegen wirtschaftlicher Identität mit der Hauptforderung - wie vom Landgericht
angenommen - keinen eigenen Streitwert (so etwa KG MDR 2005, 898; OLG Karlsruhe,
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OLGR 2004, 388; Hans. OLG OLGR 2000, 455; Musikalk-Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2007 §
3 Rz. 27). Nach anderer Ansicht kann ein "Erinnerungswert" genügen, weil - so die
Begründung - der Antrag nur geringe wirtschaftliche Bedeutung habe, da der Nachweis
des Annahmeverzuges schon durch Vorlage des Leistungsurteils erbracht werden
könne, aus dessen Tatbestand sich der Zug-um-Zug-Antrag des Klägers (§ 295 BGB)
und der Klageabweisungsantrag der Beklagten ergebe (vgl. BGH NJW-RR 1989, 826;
dort ausdrücklich als nicht ermessensfehlerhaft gebilligt). Wieder andere bemessen den
Streitwert des Feststellungsantrages mit einem Bruchteil, etwa 1%, des Wertes des
Antrages, dessen Vollstreckung erleichtert werden soll (OLG Düsseldorf JurBüro 1994,
496; KostRspr., ZPO, § 3 Nr. 1161; Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl. 1998,
Feststellungsklage, Rz. 13).
Der Senat folgt abweichend hiervon der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen
Auffassung, der zufolge entscheidend auf die Kostenersparnis des Gläubigers abstellen
ist, die darin besteht, dass er aufgrund des (bei antragsgemäßer Verurteilung der
beklagten Partei) urkundlich nachgewiesenen Annahmeverzuges im Zuge der
Zwangsvollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO der Verpflichtung enthoben ist, die Zug-
um-Zug-Leistung nochmals tatsächlich anbieten zu müssen (so etwa OLG Naumburg,
OLGR 2000, 368; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Anh. § 3 Rz. 7; Zöller/Herget,
ZPO, 26. Aufl. 1998, § 3 Rz. 16; auch: Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Anh. I zu §
48 GKG Rz. 14; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rz. 1713a a.E.).
Zur Begründung wird zu Recht darauf verwiesen, dass zwischen dem
Feststellungsantrag und dem Wert der Hauptforderung, deren Vollstreckung erleichtert
werden soll, keine wirtschaftliche Identität besteht, die Feststellung des
Annahmeverzugs vielmehr einen selbständigen Streitwert hat, dessen Höhe sich dabei
an dem Aufwand eines - grundsätzlich erforderlichen - tatsächlichen Angebots nach §
294 BGB bemisst, das die antragsgemäße Feststellung des Annahmeverzugs
entbehrlich machen soll.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 III GKG (Hartmann, aa0. § 32 RVG Rz. 23).
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