Urteil des OLG Hamm vom 30.05.1995
OLG Hamm: unterbringung, psychische krankheit, verschlechterung des gesundheitszustandes, verfassungskonforme auslegung, persönliche anhörung, heilbehandlung, klinik, suchterkrankung, alkoholismus
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 15 W 162/95
30.05.1995
Oberlandesgericht Hamm
15. Zivilsenat
Beschluss
15 W 162/95
Landgericht Essen, 7 T 748/94
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 3) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die geschlossene
Unterbringung der Betroffenen in der ... Klinik ....
Die Betroffene war durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 05.07.85 wegen
Geistesschwäche entmündigt. Die am 01.01.1992 nach Art. 9 § 1 Betreuungsgesetz in eine
Betreuung übergeleitete Vormundschaft wurde durch Beschluß des Amtsgerichts ... (Az.: ...
vom 21.08.1992 aufgehoben. Auf Anregung des Ordnungsamtes der Stadt ... vom
09.06.1994 leitete das Amtsgericht ein neues Betreuungsverfahren gegen die Betroffene
ein, in dem der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ... aus ... unter dem
24.10.1994 ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattete. Der Beteiligte zu 3)
wurde durch Beschluß vom 10.11.1994 zum Verfahrenspfleger bestellt. Nach persönlicher
Anhörung der Betroffenen im ... Krankenhaus in ... in Gegenwart der Ärzte Dres. ... und ...
am ... 02.12.1994 bestellte das Amtsgericht durch Beschluß vom selben Tage Frau ... zur
Betreuerin. Zu ihren Aufgabenkreisen wurde die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen,
die Aufenthaltsbestimmung und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von
Kosten für den Krankenhausaufenthalt zur Therapie der Suchterkrankung bestimmt.
Gleichzeitig wurde die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer
Klinik zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit für die Dauer von 9 Monaten mit sofortiger
Wirkung genehmigt.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) durch Schriftsatz vom 05.12.1994
Beschwerde eingelegt. Eine Unterbringung sei nicht erforderlich, da die Betroffene
umfassend orientiert sei und sich ihrer Alkoholproblematik bewußt sei. Ohne Therapieplatz
diene die Unterbringung nicht der Gesundheitsfürsorge.
Das Landgericht hat am 20.01.1995 eine mündliche Stellungnahme des Arztes für
Psychiatrie ... Klinik ... eingeholt und die Betroffene in Gegenwart ihres Verfahrenspflegers
vor der voll besetzten Kammer am 20.02.1995 persönlich gehört. Durch Beschluß vom
selben Tage hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 3) durch Schriftsatz vom 23.03.1995
rechtzeitig sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er meint, die
Unterbringungsgenehmigung des Amtsgericht erlaube lediglich die Unterbringung zum
Zwecke der Durchführung einer Therapie. Ein Erfolg der Therapie sei jedoch nach der
Bekundung des Arztes ... unwahrscheinlich. Eine Unterbringungsgenehmigung hätte
deshalb nicht erteilt werden dürfen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3 Satz 1, 70 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 b FGG i.V.m. §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 FGG
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis des
Beteiligten zu 3) folgt daraus, daß die von ihm als Verfahrenspfleger (§ 70 b Abs. 1 und 3
FGG) im Interesse der Betroffenen eingelegte Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist. Ein
Verfahrenspfleger hat im Verfahren die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters
des Betroffenen (Keidel/Kuntze, FG, 13. Aufl., § 70 b Rn. 9).
Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Landgericht ist zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des
Beteiligten zu 3) ausgegangen. Das Verfahren der Sachverhaltsermittlung zur Vorbereitung
der Sachentscheidung des Landgerichts beruht nicht auf Mängeln. Das Landgericht hat die
nach den §§ 70 m Abs. 3, 69 g Abs. 5, 70 c FGG grundsätzlich vorgeschriebene
persönliche Anhörung der Betroffenen in Gegenwart ihres Verfahrenspflegers vor der voll
besetzten Kammer am 20.02.1995 durchgeführt. Ihm lag das schriftliche
Sachverständigengutachten eines Arztes für Psychiatrie (§§ 70 m Abs. 3, 69 g Abs. 5, 70 e
FGG), nämlich das Gutachten vom 24.10.94, vor. Ferner hat das Landgericht eine aktuelle
fachärztliche Stellungnahme durch den Arzt für Psychiatrie ... eingeholt.
Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat zu Recht geprüft, ob die Unterbringungsgenehmigung vom 02.12.94
aus den in § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB aufgeführten Gründen gerechtfertigt ist. Aus der
Entscheidung des Amtsgerichts ist zwar nicht zu ersehen, nach welcher Alternative der §
1906 Abs. 1 BGB die Unterbringung genehmigt ist. Die Unterbringungsgenehmigung ist
jedoch gerechtfertigt, wenn sie nach einer der Alternativen zulässig ist.
Das Landgericht hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1
und Nr. 2 BGB bejaht. Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung der Betreuten mit
Freiheitsentzug durch die Betreuerin zulässig, solange sie zum Wohle der Betreuung
erforderlich ist, weil
1.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung der
Betreuten die Gefahr besteht, daß sie sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen
Schaden zufügt, oder
2.
eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher
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Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung der Betreuten nicht durchgeführt werden
kann und die Betreute aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder ihrer geistigen oder
seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht
nach dieser Einsicht handeln kann.
Zum Vorliegen der genannten Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat das
Landgericht festgestellt, die ledige und jetzt wohnsitzlose Betroffene betreibe seit Jahren
einen Medikamenten- und Suchtmittelmißbrauch, der 1979 begonnen habe. Zuletzt habe
der Alkoholmißbrauch im Vordergrund gestanden. Der Sachverständige ... habe in seinem
Gutachten vom 29.10.84 den Intelligenzquotienten der Betroffenen mit einem Wert von 68
ermittelt. Die Betroffene sei durch Beschluß vom 05.07.85 wegen Geistesschwäche
entmündigt gewesen. In der Folgezeit seien alle Bemühungen, die Betroffene zu
stabilisieren trotz mehrerer langfristiger Entwöhnungsbehandlungen fehlgeschlagen. Allein
von März 1989 bis Mai 1991 seien 43 Aufnahmen im Krankenhaus in notwendig gewesen,
teilweise mit Freiheitsentzug. Die Betroffene habe sich beispielswiese während
Beurlaubungen, die probeweise erfolgt seien, so betrunken, daß sie in lebensbedrohlichem
Zustand wieder im Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Wegen der
Erfolglosigkeit der Bemühungen des Betreuers, am Suchtverhalten der Betroffenen etwas
zu ändern, habe das Amtsgericht durch Beschluß vom 21.08.1992 die Betreuung
aufgehoben.
In der Folgezeit sei die Betroffene wiederholt hilflos im alkoholisierten Zustand aufgegriffen
bzw. aufgefunden worden und habe dann mit dem Rettungswagen zur stationären
Aufnahme gebracht werden müssen. Zum Teil habe sie nicht unerhebliche Verletzungen
aufgewiesen. Am 26.04.94 sei die Betroffene 3 mal mit starken Magenschmerzen,
Erbrechen und einer stark eiternden Wunde ins Krankenhaus gebracht worden. Insgesamt
sei die Betroffene über 100 mal im ... Krankehaus in ... aufgenommen worden. Nach dem
Gutachten des Sachverständigen ... vom 24.10.94 weise die Betroffene eine
Suchterkrankung mit Abhängigkeiten, unter der derzeitig die Alkoholabhängigkeit im
Vordergrund stehe, und eine geistige Minderbegabung auf. Im Zusammenhang mit der
Suchterkrankung sei es zu einem Persönlichkeitsabbau im Sinne einer Wesensänderung
gekommen. Die Betroffene sei auch im nüchternden Zustand nicht in der Lage, die
Selbstgefährdung durch die Suchtmitteleinnahme angemessen einzuschätzen.
Die Betroffene, die in der ... Klinik ... therapeutisch behandelt werde, habe bei ihrer
Anhörung vor der Kammer erklärt, daß es ihr körperlich sehr gut, seelisch aber nicht so gut
gehe. Durch den Aufenthalt in einem geschlossenem Haus stehe sie erheblich unter Druck.
Sie fühle sich in der Gruppe nicht wohl, da die anderen, die viel kränker seien, nichts von
ihren Problemen verständen. Bei Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung sei sie zu
einem Verbleib in der Klinik für die Dauer von 4-6 Monaten bereit, wenn sie Ausgang ohne
Begleitung außerhalb des Klinikgeländes bekäme. Sie sei sich bewußt, daß ihre
Suchterkrankung ein Leben lang fortdauere und daß sie enthaltsam leben müsse.
Der Sachverständige ... Klinik ... habe erläutert, daß die Erfolgsaussicht der Therapie in
Bezug auf eine Änderung des Suchtverhaltens gering sei. Doch habe die Unterbringung zu
einer gesundheitlichen Stabilisierung der Betroffenen geführt.
Diese tatsächlichen Feststellungen unterliegen im Verfahren der weiteren Beschwerde nur
einer eingeschränkten Nachprüfung in der Richtung, ob das Tatsachengericht den
maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes
alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche
Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende
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Verfahrensgesetze verstoßen hat (vgl. Keidel/Kuntze, a.a.O., § 27 Rn. 42 m.w.N.). Einen
solchen Rechtsfehler läßt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.
Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts erfüllen die
Voraussetzungen des § 1906 Nr. 1 BGB. Auf der Grundlage des Gutachtens des ... vom
24.10.94 konnte die Kammer unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, insbesondere der
Entmündigung der Betroffenen wegen Geistesschwäche und ihres Intelligenzquotienten
von 68, auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Betroffenen schließen.
Alkoholsucht kann eine psychische Krankheit im Sinne des § 1896 BGB sein (vgl.
Bundestagsdrucksache 11/4528 Seite 116). Allerdings ist zum früheren
Gebrechlichkeitspflegschaftsrecht die Auffassung vertreten worden, Alkoholismus allein sei
kein geistiges Gebrechen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Alkoholismus entweder
im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen stehe oder ein darauf
zurückzuführender Zustand im psychischen Bereich eingetreten sei, der dann - besonders
bei hochgradigen Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertige
(vgl. BayObLG, NJW 1990, 775 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist jetzt auch auf das
Betreuungsrecht mit der Maßgabe übertragen worden, daß Alkoholismus allein keine
psychische Krankheit im Sinne von § 1906 BGB ist (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1617,
1618). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige ... neben der Alkoholsucht auch eine
geistige Minderbegabung der Betroffenen festgestellt, die im Zusammenhang mit der Sucht
zu einem Persönlichkeitsabbau mit einer Wesensveränderung geführt habe, und die
Auffassung vertreten, die Betroffene leide an einem exogenen, überwiegend durch
Suchtsubstanzen bedingten hirnorganischen Psychosyndrom. Die Kammer konnte diese
Feststellung im Zusammenhang mit der früheren Feststellung des Intelligenzwertes von 68
für die Annahme einer psychischen Krankheit der Betroffenen im Sinne des § 1906 BGB
heranziehen. Denn der Grad der Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit
gegenüber der früheren Untersuchung konnte unter Berücksichtigung der suchtbedingten
Schädigungen nur ausgeprägter, nicht geringer werden.
Die Feststellungen des Landgerichts belegen auch die Notwendigkeit, die psychisch
kranke Betroffene zum Schütze vor einer weiteren gesundheitlichen Selbstschädigung mit
Freiheitsentzug unterzubringen. Die Betroffene mußte in der Vergangenheit in
außerordentlich großer Zahl von Fällen im betrunkenen Zustand in ein Krankenhaus
eingewiesen werden. Sie war in einem hilflosen und verwahrlosten Zustand, zum Teil nicht
unerheblich verletzt.
Zu den Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehört über den Wortlaut der
Vorschrift hinaus auch das Tatbestandsmerkmal, daß die Betreute ihren Willen
krankheitsbedingt nicht frei bestimmen kann. Es reicht dabei aus, daß der Ausschluß der
freien Willensbestimmung partiell die Umstände betrifft, aus denen sich die
Unterbringungsnotwendigkeit ergibt. Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist im
Hinblick auf Art. 2 GG geboten, da der Staat von Verfassungs wegen nicht berechtigt ist,
einen erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu hindern, sich
gesundheitlich selbst zu schädigen (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 600; FamRZ 1994, 1416,
1417; Senat - 15 W 406/95 - unveröffentlicht). Zu einer freien Willensbestimmung ist nicht
fähig, wer außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig
zu machen, also seine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und des
Wider in sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu treffen (vgl.
BGH, NJW 1970, 1680, 1681).
Das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzung hat das Landgericht nicht ausdrücklich
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festgestellt. Der Senat ist aber aufgrund der übrigen Feststellungen des Landgerichts in der
Lage, selbst den Ausschluß der freien Willensbestimmung der Betroffenen in bezug auf
ihren Alkoholgenuß festzustellen. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten
ausgeführt, die Betroffene sei auch im nüchternen Zustand nicht in der Lage, ihre
Selbstgefährdung durch die Suchtmitteleinnahme adäquat einzuschätzen. Mit der
Diagnose des Sachverständigen, bei der Betroffenen liege ein hirnorganisches
Psychosyndrom vor, rechtfertigt das den Schluß, daß sie ihren Alkoholgenuß nicht frei
bestimmen kann.
Auch ihre Bekundungen im Anhörungstermin vor der Kammer zeigen das ganze Streben
der Betroffenen auf vordergründige Bedürfnisbefriedigung, z.B. freier Ausgang allein in die
Stadt, ohne auch nur ansatzweise zu berücksichtigen, daß nicht die fehlende Kenntnis von
ihrer Suchterkrankung, sondern die fehlende psychische Kraft, nach dieser Einsicht zu
handeln und dem Suchtmittelverlangen widerstehen zu können, Ursache der geschilderten
Umstände ist, die den Schutz vor einer erheblichen gesundheitlichen Selbstgefährdung
notwendig machen. Das völlige Fehlen einer sachgerechten Abwägung der Risiken, denen
sie sich durch einen unbegleiteten Ausgang aus dem geschlossenen Krankenhaus in die
Stadt aussetzt, zeigt, daß die Betroffene nicht in der Lage ist, ihre Entscheidung bei Fragen,
die ihre Erkrankung und die Notwendigkeit ihrer Unterbringung betreffen, von vernünftigen
Erwägungen abhängig zu machen. Gleichzeitig wird daraus deutlich, daß eine andere
Möglichkeit der Gefahrenabwehr, etwa eine offene Heimunterbringung, derzeit nicht
gegeben ist. Die Betroffene hat in der Vergangenheit vor ihrer jetzigen Unterbringung nicht
abstinent leben können und ist außerordentlich häufig stationär aufnahmebedürftig
geworden. Erst die jetzige Unterbringung hat der weiteren Selbstgefährdung
entgegengewirkt.
Das Landgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
bejaht. Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt sich auch die
Notwendigkeit der Unterbringung der Betroffenen, um eine Heilbehandlung durchzuführen,
die sonst nicht zu erreichen wäre, weil der Betroffenen die Einsicht in die Notwendigkeit
ihrer Unterbringung fehlt. Sie hat das Krankenhaus früher alsbald wieder verlassen. Das
zeigt, daß zur Durchführung einer Heilbehandlung eine zwangsweise Unterbringung
erforderlich ist. Zwar ist es richtig, daß eine Unterbringung zum Zwecke der
Heilbehandlung dann nicht erforderlich ist, wenn die Heilbehandlung keinen Erfolg
verspricht (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1617, 1619; Senat - 15 W 224/93 -
unveröffentlicht). Ein solcher Fall liegt aber dann nicht vor, wenn, wie hier, die
Heilbehandlung auch dazu geeignet ist, den Gesundheitszustand der Betroffenen zu
stabilisieren und vor einer erheblichen Verschlechterung zu bewahren. Denn unter einer
Heilbehandlung ist auch das Verhindern einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu verstehen. Im vorliegenden Fall kommt es deshalb nicht
entscheidend darauf an, ob es wenig wahrscheinlich ist, daß die Therapie der Betroffenen
zu einer Alkoholabstinenz führen wird. Allein die nachhaltige Stabilisierung des
körperlichen Gesundheitszustandes rechtfertigt die Heilbehandlung. Andere Hilfen, die
ausreichen könnten, um denselben Zweck zu erreichen, und die daher die Erforderlichkeit
der Unterbringung beseitigen würden (vgl. BayObLG, a.a.O., OLG Hamm, FamRZ 1993,
1490, 1492), sind nicht gegeben. Insofern kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.
Die Dauer der genehmigten Unterbringung ist nicht zu beanstanden. Sie soll vielmehr den
Teufelskreis aus Suchtmittelverlangen, Obdachlosigkeit, Erniedrigung, Hilflosigkeit und
stationäre Behandlungsbedürftigkeit eine gewisse Zeit lang durchbrechen, um die
Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Betroffene sich physisch und psychisch so
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stabilisiert, daß sie künftig ein eigenständiges Leben in einer beschützenden Einrichtung
führen kann, ohne alsbald wieder in einem hilflosen und verwahrlosten Zustand zu geraten.
Einer Kostenentscheidung und Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 128 b. KostO
nicht.