Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2009

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Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 357/08
Datum:
18.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Wx 357/08
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 T 143/07
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23.08.2007 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 08.08.2007 wird
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz werden den
Beteiligten zu 1) auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten
findet auch in diesen Instanzen nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird – insoweit auch in
Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 20.08.2007 - für
alle Instanzen auf jeweils 6.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Das Gebäude der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage wurde
1958/1959 errichtet und 1979 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Im Zuge der Aufteilung
wurde der frühere Trockenboden zu einer Wohnung ausgebaut, in der die Beteiligte zu
2) wohnt. Zu diesem Zeitpunkt galt für den "Schallschutz im Hochbau" die DIN 4109 -
Ausgabe 1962.
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Die Wohnung der Beteiligten zu 1) liegt im 2. Obergeschoss teilweise unter derjenigen
der Beteiligten zu 2). Bei der Schaffung ihrer Wohnung im Jahr 1979 wurden auf dem
vorhandenen Betonboden Spanplatten und darauf teilweise Parkett und teilweise im
Mörtelbett verlegte Fliesen aufgebracht. Im Januar 1999 entfernte der mittlerweile
verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2) in Eigenleistung die in der Küche und Diele
vorhandenen Fliesen und die darunter liegenden Spanplatten und brachte anstelle der
Spanplatten einen Estrichbelag ein, auf dem er neue Fliesen verlegte. Auf diesen
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Fliesen brachte die Beteiligte zu 2) später aufgrund einer Empfehlung des
Sachverständigen S in dem Beweissicherungsverfahren 2a II 61/04 AG Gelsenkirchen-
Buer einen Teppichbelag auf.
Die Beteiligten zu 1) behaupten, durch die bauliche Maßnahme im Jahr 1999 habe sich
der zuvor bestehende Trittschallschutz erheblich verschlechtert und dieser Mangel sei
durch das nachträgliche Verlegen des Teppichbelags nicht behoben worden.
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In dem vorliegenden Verfahren nehmen sie deshalb die Beteiligte zu 2) auf
Durchführung von Schallschutzmaßnahmen zur Minderung der Geräuschbelastung ihrer
Wohnung in Anspruch. Sie hatten zunächst beantragt, die Beteiligte zu 2) zu
verpflichten, für eine hinreichende Trittschalldämmung durch Einbringung von
Teppichböden gemäß dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S in dem o.g.
Beweissicherungsverfahren zu sorgen.
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Diesen Antrag stellten sie im Verlauf der ersten Instanz dahin um, die Beteiligte zu 2) zu
verpflichten, in ihrer Wohnung eine für eine hinreichende Trittschalldämmung, welche
die Anforderungen der DIN 4109/89 erfüllt, zu sorgen.
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Das Amtsgericht wies nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S, der
von dem Institut für Schalltechnik, Raumakustik, Wärmeschutz Dr.-Ing H2 GmbH (ISRW)
einen Prüfbericht zum Trittschallschutz eingeholt hatte, sowie eines Gutachtens und
eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen B den Antrag der Beteiligten zu 1)
durch Beschluss vom 08.08.2007 zurück.
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Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde
ein. Das Landgericht beauftragte den Sachverständigen K mit der Erstattung eines
weiteren Gutachtens.
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Aufgrund des Ergebnisses dieses Gutachtens beantragten die Beteiligten zu 1) zuletzt
mit Schriftsatz vom 26.05.2008,
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die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, nach Maßgabe der Ausführungen des
Sachverständigen K in dessen Gutachten vom 04.04.2008 (dort Ausführungen zur
Beweisfrage I.2) durch Einbringung eines geeigneten Trockenestrichs in einer der
sachverständigenseits vorgegebenen zwei Alternativen sowie durch den Einbau
eines Randdämmstreifens zwischen Estrich und Wand, der erst nach Verfugung
der Bodenfliesen abgeschnitten werden darf, dafür Sorge zu tragen, dass die
Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe 1989 von L’n,w = 53 evtl. erreicht, Ausgabe
1962 von L’n,w = 60 dB sicher eingehalten werden.
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Die Beteiligte zu 2) trat dem Antrag entgegen. Sie machte im wesentlichen geltend, das
gemeinschaftliche Gebäude sei insgesamt mit einem ausgesprochen geringen
Schallschutzstandard errichtet. Bei den von den Beteiligte zu 1) als unzumutbar
empfundenen Geräuschen handele es sich daher um für diese Anlage normale
Wohngeräusche, die über das Maß des in dieser Hausgemeinschaft Hinzunehmenden
nicht hinausgingen. Sie rügte das Gutachten des Sachverständigen K und bemängelte
u.a., dass das nachträgliche Verlegen eines Teppichbelags auf den Fliesen nicht
berücksichtigt worden sei.
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Durch Beschluss vom 24.10.2008 verpflichtete das Landgericht in Abänderung der
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Entscheidung des Amtsgerichts die Beteiligte zu 2), nach Maßgabe des Gutachtens des
Sachverständigen K vom 04.04.2008 (Anlage I.2) durch Einbringung eines geeigneten
Trockenestrichs in einer der sachverständigenseits vorgegebenen zwei Alternativen
sowie durch den Einbau eines Randdämmstreifens zwischen Estrich und Wand, der erst
nach Verfugung der Bodenfliesen abgeschnitten werden darf, dafür Sorge zu tragen,
dass die Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe 1962 von L’n,w = 60 dB sicher
eingehalten werden. Im Übrigen wies es den Antrag zurück.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten
zu 2), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten bei dem Landgericht
eingelegt hat.
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II.
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Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43
Abs. 1 WEG a.F., 62 WEG n.F., 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das
Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat.
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Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist auch in der Sache begründet,
weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27
Abs. 1 S. 1 FGG). Dies führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
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1.
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Im Ausgangspunkt ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend
gemachte Anspruch aus §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB besteht, wenn die Rechte
der Beteiligten zu 1) durch die von der Beteiligten zu 2) an dem Fußboden ihrer
Eigentumswohnung vorgenommenen Veränderungen über das in § 14 Nr. 1 WEG
bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt werden. Nach dieser Vorschrift ist jeder
Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden
Gebäudeteilen und dem Gemeinschaftseigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu
machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem
geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Führt
danach die Veränderung des Bodenbelages durch einen Wohnungseigentümer zu einer
Verschlechterung des Schallschutzniveaus und damit zu erhöhten
Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Eigentumswohnung und gehen diese
unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes, das nach
den Feststellungen des Landgerichts hellhörig und schallempfindlich ist, über das bei
einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, so ist der Störer zur
Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senat FGPrax 2001, 142 =
ZWE 2001, 389; OLG München NJW 2008, 592).
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Um beurteilen zu können, ob sich der Trittschallschutz durch die Veränderungen des
Bodenbelags in der Wohnung der Beteiligten zu 2) verschlechtert hat, ist daher zunächst
wesentlich, wie es mit dem Trittschallschutz vor der Baumaßnahme 1999 ausgesehen
hat. Dieser Zustand ist sodann mit dem Ist-Zustand zu vergleichen und nicht, wie das
Landgericht meint und worüber es Beweis erhoben hat, mit dem im Jahr 1999
geschaffenen Zustand. Dabei ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, es
sei ohne Bedeutung, dass die Beteiligte zu 2) aufgrund des im Jahr 2004
durchgeführten Beweissicherungsverfahrens zusätzlich auf die Fliesen einen
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Teppichbelag aufgebracht hat. Denn vorliegend geht es um das in § 14 Nr. 1 WEG
normierte Rücksichtnahmegebot, das hier auf einen ausreichenden, d.h. dem früheren
Zustand entsprechenden Schallschutz zielt. Wie die Beteiligte zu 2) dieses Ergebnis
erreicht, ist ihre Sache. Sie muss daher nicht, wovon das Landgericht ausgeht, die
Fliesen wieder herausnehmen und eine Schalldämmung gemäß den Vorschlägen des
Sachverständigen K einbauen. Vielmehr kann sie den Schallschutz auch durch andere
Mittel herbeiführen, etwa durch die vom Sachverständigen S im
Beweissicherungsverfahren vorgeschlagenen Maßnahmen.
Hiermit waren die Beteiligten zu 1) auch einverstanden, wie ihr Antrag vom 22.06.2006
belegt, den sie auf der Grundlage des im Beweissicherungsverfahren eingeholten
Sachverständigengutachtens ausdrücklich mit dem "Anerkenntnis" der Beteiligten zu 2)
in dem Anwaltsschriftsatz vom 10.06.2005 begründet haben, so dass die Beteiligte zu 2)
sich zu dieser Maßnahme zur Vermeidung eines Verfahrens in der Hauptsache
entschlossen hat.
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Die Entscheidung des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben und ist, da sie
sich auch im Ergebnis nicht als richtig erweist, aufzuheben. Einer Zurückverweisung
bedarf es jedoch nicht, weil der Sachverhalt geklärt ist, so dass der Senat selbst in der
Sache entscheiden kann.
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2.
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Bei dem Maß der durch die Veränderung des Fußbodenbelags hervorgerufenen
Beeinträchtigung ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Beteiligten zu 1) die
Entscheidung des Landgerichts nicht angefochten haben und sich die Rechtsstellung
der Beteiligten zu 2) durch die Einlegung ihres Rechtsmittels nicht verschlechtern darf.
Dies hat wegen der teilweisen Zurückweisung der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1)
zur Folge, dass die Beteiligte zu 2) in dieser Instanz nicht mehr dazu verpflichtet werden
könnte, durch geeignete Schallschutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass der
Trittschallpegel unter 60 dB liegt.
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Dieser Wert wird vorliegend nicht überschritten. Denn nach den Messergebnissen der
Messingenieure der ISRW vom 19.12.2006 liegt der Trittschallpegel bei 55 dB und
damit deutlich unter dem Wert von 60 dB, den das Landgericht in seiner Entscheidung
vom 24.10.2008 als Oberwert benannt hat. Diesen Wert hatten auch die Beteiligten zu 1)
nicht angegriffen, vielmehr haben sie sich im Schriftsatz vom 17.01.2007 ausdrücklich
hierauf bezogen. Damit hat die Beteiligte zu 2) die ihr im Rahmen des
Rücksichtnahmegebots auferlegte Verpflichtung zur Schaffung eines hinreichenden
Trittschallschutzes erfüllt.
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Da das Rechtsmittel begründet ist und zur Zurückweisung der ersten Beschwerde führt,
entspricht es der Billigkeit, den Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Verfahrens der
ersten und der weiteren Beschwerde aufzuerlegen, § 47 S. 1 WEG a.F. Demgegenüber
bestehen keine hinreichenden Gründe, von dem Grundsatz abzuweichen, dass jeder
Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen hat, zumal Amtsgericht
und Landgericht zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind, § 47 S. 2 WEG a.F.
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Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.
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