Urteil des OLG Hamm vom 16.10.2000

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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 50/00
Datum:
16.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 50/00
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 365/99
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das am 23. Dezember 1999 ver-kündete Urteil
der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Berufungsantrag zu Nummer 1) ist dem Grunde nach in Höhe von
2/3 gerechtfertigt.
Der Berufungsantrag zu Nummer 2) auf Zahlung eines ange-messenen
Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerecht-fertigt unter
Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers von 1/3.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
sämtliche materiellen Schäden zu 2/3 und sämt-liche immateriellen
Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 aus
dem Unfallereignis vom 18. September 1998 zu 2/3 zu erstatten, soweit
diese An-sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergegangen sind.
Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche zu Nummer 1) und 2)
der Berufungsanträge wird die Sache an das Land-gericht
zurückverwiesen, wobei das Landgericht auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand:
1
Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines Fahrradunfalls geltend, der sich am 18.
September 1998 gegen 10.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten in U
ereignete.
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Die Beklagte betreibt in U einen Baustoffhandel. Über ihr Betriebsgelände führt eine ca.
5 m breite asphaltierte Privatstraße, die von beiden Seiten über die W-Straße und die X-
Straße zugänglich ist. Von der X-Straße aus gesehen befindet sich rechts neben der
asphaltierten Straße ein ca. 4 m breiter gepflasterter Streifen, der der Beklagten als
Park- und Lagerfläche dient und an den sich das Betriebsgebäude der Beklagten
anschließt.
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Der am 31. Dezember 1940 geborene Kläger ist seit mindestens acht Jahren Pächter
eines hinter dem Betriebsgelände der Beklagten gelegenen Schrebergartens. Um zu
diesem Garten zu gelangen, fuhr er regelmäßig mit seinem Fahrrad von der X-Straße
über das Betriebsgelände.
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Am Unfalltag hatte der Zeuge I, ein Angestellter der Beklagten, einen Gabelstapler auf
dem gepflasterten Streifen mit hochgefahrenen Gabeln abgestellt. Beim Passieren des
Gabelstaplers stieß der Kläger mit seinem Kopf im Bereich des linken Auges gegen die
linke Gabel und stürzte dadurch vom Fahrrad.
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Der Kläger hat die Beklagte in erster Instanz wegen Verletzung einer ihr obliegenden
Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von
1.128,70 DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung
von 48.000,00 DM in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der Gabelstapler sei durch
einen unmittelbar davor abgestellten Lkw verdeckt gewesen. Die Gabeln hätten neben
dem Lkw bis auf die Straße hinausgeragt und seien für ihn aufgrund ihrer grauen Farbe
und ihres schmalen Profils nicht zu erkennen gewesen. Das linke Auge sei durch den
Unfall dauerhaft erblindet.
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Die Beklagte hat demgegenüber zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die
Auffassung vertreten, die Verantwortung für den Unfall liege allein beim Kläger, der
unaufmerksam gefahren sein müsse. Sie hat behauptet, der Gabelstapler sei ca. 7 bis 8
m hinter einem kleinen Radlader vollständig auf der gepflasterten Fläche abgestellt
gewesen. Im übrigen sei auf mehreren Schildern darauf hingewiesen worden, daß ein
unbefugtes Betreten und Befahren des Betriebsgeländes auf eigene Gefahr erfolge.
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Das Landgericht hat die Klage nach uneidlicher Vernehmung von Zeugen abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Gabeln in
die asphaltierte Straße geragt hätten. Im Bereich der gepflasterten Fläche habe der
Beklagte gegenüber dem Kläger keine Verkehrssicherungspflicht oblegen; zumindest
liege hier ein derart hohes Mitverschulden des Klägers vor, daß eine Haftung der
Beklagten ausscheide.
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Diese Rechtsansicht und die Beweiswürdigung des Landgerichts greift der Kläger mit
seiner Berufung an.
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Der Kläger beantragt,
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abändernd
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1.
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die Beklagte zur Zahlung von 1.128,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.
September 1999 an ihn zu verurteilen,
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2.
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die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an ihn zu
verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
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3.
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und
immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18. September 1998 zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche
Vernehmung der Zeugen Q, K und I sowie durch Einholung eines mündlichen
Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. T. Wegen des Ergebnisses der
Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des
Berichterstattervermerks Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist überwiegend begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung von 2/3 des ihm durch den
Unfall vom 18. September 1998 entstandenen materiellen Schadens aus § 831 Abs. 1
S. 1 BGB. Desweiteren hat die Beklagte dem Kläger seinen unfallbedingten
immateriellen Schaden zu ersetzen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des
Klägers in Höhe von 1/3, §§ 831 Abs. 1 S. 1, 847 Abs. 1 BGB. Diese Haftung der
Beklagten erstreckt sich mit entsprechender Quote auch auf sämtliche Zukunftsschäden
des Klägers.
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I.
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Der Zusammenstoß des Klägers mit einer Gabel des Gabelstaplers der Beklagten
beruht auf einer der Beklagten zuzurechnenden Verkehrssicherungspflichtverletzung
ihres Angestellten I.
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1.
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Der Zeuge I war nach § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift für
Flurförderzeuge der Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft (UVV 48)
verpflichtet, vor dem Verlassen des Gabelstaplers dafür zu sorgen, daß dieser kein
Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildete, und die Gabeln in die tiefste Stellung
zu fahren.
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2.
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Diese Pflichten hat der Zeuge I verletzt.
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Unstreitig waren die Gabeln des Gabelstaplers nicht in die tiefste Stellung gefahren.
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Darüber hinaus ragten die Gabeln in die asphaltierte Privatstraße hinein. Dies steht
nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zur
Überzeugung des Senats fest. Der Zeuge K hat die entsprechende Behauptung des
Klägers auch bei seiner erneuten Vernehmung bestätigt. Der Senat glaubt dem Zeugen.
Seine Aussage ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Zeuge hat bekundet, er
habe den Gabelstapler und auch die Gabeln schon von weitem gesehen und sei
deshalb etwas nach links rübergefahren, um es dem Kläger ebenfalls zu ermöglichen,
an dem Hindernis vorbeizufahren. Ein derartiges Ausweichmanöver wäre nicht
erforderlich gewesen, wenn der Gabelstapler vollständig auf der gepflasterten Fläche
abgestellt gewesen wäre. Es ist desweiteren auch kein Grund ersichtlich, weshalb der
Kläger über den gepflasterten Bereich des Betriebsgeländes der Beklagten hätte fahren
sollen, zumal dort nach der eigenen Darstellung der Beklagten wenige Meter vor dem
Gabelstapler ein Radlader abgestellt war, so daß der Kläger unmittelbar vor dem
Zusammenstoß mit dem Gabelstapler einen Schlenker nach rechts gemacht haben
müßte. Schließlich hat der Zeuge K ausgesagt, daß der Kläger nach dem Unfall auf der
asphaltierten Straße lag. Diese Endlage des Klägers führt nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T aus technischer Sicht zwingend zu
dem Rückschluß, daß die Gabeln des Gabelstaplers in die asphaltierte Fläche
hineingeragt haben.
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Die Aussagen der Zeugen Q und I stehen der gewonnenen Überzeugung des Senats
nicht entgegen. Der Zeuge Q kam erst ca. 10 Minuten nach dem Unfall an den Ort des
Geschehens. Zu diesem Zeitpunkt kann der Gabelstapler entsprechend der Behauptung
des Klägers bereits zurückgesetzt worden sein. Die Aussage des Zeugen I, er habe den
Gabelstapler so nah an der Betriebshalle abgestellt, daß der Zwischenraum zum
Durchgehen nicht mehr breit genug gewesen sei, vermag den Senat aus den
vorstehend dargestellten Erwägungen nicht zu überzeugen, zumal der Zeuge als Fahrer
des Gabelstaplers und Angestellter der für den Unfall möglicherweise nicht
haftpflichtversicherten Beklagten ein massives Interesse am Ausgang des Rechtsstreits
hat.
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Demgegenüber hat der Kläger aber nicht bewiesen, daß der Gabelstapler verdeckt
hinter einem Lkw abgestellt war und deshalb eine noch wesentlich höhere
Gefahrenquelle darstellte. Diese Behauptung ist von keinem Zeugen bestätigt worden.
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3.
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Die von dem Zeugen I zu beachtenden Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2
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Nr. 2 UVV 48 bestanden auch gegenüber dem Kläger. Zwar dient die
Unfallverhütungsvorschrift in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer der Beklagten
vor Arbeitsunfällen, sie stellt aber zugleich auch eine Konkretisierung der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht dar, die gegenüber allen Personen zu wahren ist, die befugt
das Betriebsgelände der Beklagten betreten bzw. befahren (vgl. BGH NJW 1957, 499;
VersR 1963, 252; VersR 1967, 133; NJW 1978, 2032). Der Kläger war befugt, die
asphaltierte Straße mit seinem Fahrrad zu befahren. Zwar handelt es sich um eine
Privatstraße; sie ist aber der Allgemeinheit faktisch frei zugänglich. Die Durchfahrt ist
von zwei öffentlichen Straßen aus möglich. Die Straße dient nicht nur als Zuwegung zu
dem Betrieb der Beklagten, sondern auch zu weiteren Gewerbebetrieben, z.B. einem
Squash-Center und einer Spielhalle. Die Beklagte duldet es, daß die Straße von einem
beliebigen Personenkreis genutzt wird. Der hieraus resultierenden
Verkehrssicherungspflicht kann nicht allein durch das Aufstellen von Hinweis- und
Warnschildern genüge getan werden. Vielmehr sind die einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften, vorliegend die UVV 48 für die Benutzung von
Gabelstaplern, zum Schutz des allgemeinen Verkehrs auf der Straße in gleichem Maß
wie gegenüber Betriebsangehörigen zu beachten.
4.
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Die Pflichtverletzung des Zeugen I war kausal für die Verletzung des Klägers. Im Fall
eines Verstoßes gegen eine Unfallverhütungsvorschrift spricht nach ständiger
Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Verstoß für den
Schadenseintritt ursächlich war, wenn sich in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht
hat, zu deren Verhinderung die Vorschrift erlassen worden ist (vgl. z.B. BGH NJW 1994,
945). So liegt der Fall hier. Mit der Verpflichtung des Fahrers, den Gabelstapler so
abzustellen, daß er kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet, und die
Gabeln in die tiefste Stellung zu fahren, soll der Gefahr begegnet werden, die von den
weit vorstehenden und leicht zu übersehenden Gabeln für andere Personen ausgehen.
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5.
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Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Es
kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagte den Zeugen I sorgfältig ausgewählt und
überwacht hat. Für diesen Entlastungsbeweis, an den strenge Anforderungen zu stellen
sind, fehlt es bereits an hinreichendem Sachvortrag. Die Beklagte legt lediglich dar, daß
sie den Zeugen in die Benutzung des Gabelstaplers eingewiesen und etwa einmal
wöchentlich überprüft habe, daß er die Gabeln vor dem Verlassen des Geräts immer
herabgefahren habe. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, ob der Zeuge für die Tätigkeit als
Gabelstaplerfahrer überhaupt ausgewählt werden durfte, ob er also für diese Tätigkeit
geeignet und ausgebildet ist und seine Befähigung nachgewiesen hat, § 7 Abs. 1 Nr. 2
und 3 UVV 48.
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II.
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Den Kläger trifft jedoch ein anspruchsminderndes Mitverschulden am Eintritt seines
Schadens, § 254 Abs. 1 BGB. Denn er hat diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die
jedem ordentlichen und verständigen Menschen in der konkreten Situation oblag, um
sich vor Schaden zu bewahren. Die Straße führt über ein Betriebsgelände. Der Kläger,
dem das Gelände seit Jahren bekannt war, mußte mit Gefahren, die der Betrieb eines
Baustoffhandels mit sich bringt, rechnen und durfte die Straße deshalb nur mit
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besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit befahren. Bei Beachtung dieser gesteigerten
Sorgfalt hätte der Kläger die Gabeln rechtzeitig wahrnehmen können. Der Gabelstapler
war nach den übereinstimmenden Aussagen aller drei Zeugen nicht verdeckt abgestellt.
Der Zeuge K hat den Gabelstapler bereits von weitem gesehen. Dem Kläger ist
einzuräumen, daß die hochgestellten Gabeln auf den ersten Blick leicht übersehen
werden konnten. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat anhand zahlreicher Lichtbilder
eindrucksvoll dokumentiert, daß die Gabeln insbesondere vor einem grauen
Hintergrund nicht ganz leicht zu erkennen sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
daß für den Kläger schlechtere Wahrnehmungsmöglichkeiten bestanden als für den
links neben ihm fahrenden Zeugen K, der die Gabeln frühzeitig gesehen hat. Dennoch
hätte auch der Kläger das Hindernis auf der Straße bei aufmerksamer Annäherung an
den Gabelstapler erkennen können und müssen. Denn der Kläger mußte mit dem
Vorhandensein von weit vorstehenden Gabeln rechnen, deren Anbringung an der Front
eines Gabelstaplers allgemein bekannt ist.
Der Senat bemißt das Mitverschulden des Klägers mit 1/3. Der Zeuge I hat durch seinen
Verstoß gegen § 15 Abs. 1 UVV 48 eine große Gefahrenquelle geschaffen, durch die
das Unfallgeschehen in erster Linie herbeigeführt wurde. Demgegenüber wiegt die
Unachtsamkeit des Klägers aufgrund nicht auszuschließender Schwierigkeiten
hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit der Gabeln nur halb so schwer.
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III.
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Die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens bedarf noch
weiterer Aufklärung. Die Beklagte hat bestritten, daß dem Kläger die geltend gemachten
materiellen Schäden entstanden sind und daß das linke Auge des Klägers vollständig
und dauerhaft erblindet ist. Da keine ausreichende Grundlage für eine
Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorliegt, macht der Senat von der Möglichkeit des
§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch und verweist den Rechtsstreit insoweit an das
Landgericht zur Entscheidung über den Betrag der Ansprüche zurück.
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IV.
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Der zulässigerweise im Wege der Klageerweiterung (§§ 523, 264 Nr. 2 ZPO) in der
Berufungsinstanz geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und mit der
Einschränkung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 auch begründet, da
angesichts der gravierenden Augenverletzung die Möglichkeit von Spätschäden, z.B.
die Notwendigkeit einer Entfernung des linken Auges oder eine Verschlechterung der
Sehkraft auf dem rechten Auge, nicht ausgeschlossen werden kann.
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V.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.
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